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Bau- und Umweltausschuss vom 06.12.2011

Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 06.12.2011.
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Baugesuche
1. Nichtförmliche Bauvoranfrage: Neubau einer Halle im Süden des Werksgeländes / § 30 BauGB / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, der nichtförmlichen Bauvoranfrage der Firma InfraServ GmbH & Co Gendorf KG auf Errichtung einer Halle im Süden des Werksgeländes vorbehaltlich einer angemessenen Eingrünung an der Grundstücksgrenze zu zustimmen.
Die Firma InfraServ Gendorf GmbH & Co.KG (kurz: ISG) hat drei Varianten einer Vorplanung zum Bau einer neuen Halle im Süden des Werksgeländes vorgelegt. Hierzu soll der Werkszaun an die Grundstücksgrenze versetzt und die bisherige Begrünung zur Straße hin asphaltiert werden. Die geplante Erweiterung liegt zum größten Teil innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“. Lediglich im südöstlichen Bereich wird die Baugrenze je nach Wahl der Bauvariante um 14,37 m bis 17,25 m überschritten. Um die Zufahrt und die Rettungswege zu gewährleisten, muss die Straße um den Erweiterungsbau herumgeführt werden. Ob hierzu die gesamte Fläche geteert werden muss, ist abzuklären. Die ISG hat eine angemessene Eingrünung zugesagt. Diese kann im Rahmen des Bauverfahrens erfolgen. Sie soll in jedem Fall so gestaltet werden, dass das Werksgelände von den Verkehrsflächen genügend abgegrenzt wird. Es wird deshalb empfohlen, der nichtförmlichen Bauvorantrage vorbehaltlich einer angemessenen Eingrünung zuzustimmen. Es wurde vereinbart, dass die ISG die verkehrsrechtlichen Belange, die mit der Versetzung der Einfriedung und der Umwandlung des Grünstreifens in eine Asphaltfläche zusammenhängen können, mit dem Staatlichen Hochbauamt (Straßenbauamt) selbst abklärt und die Gemeinde die baurechtlichen Gesichtspunkte prüft.
Die Pläne wurden dem Landratsamt zu einer Vorprüfung übermittelt. Laut Auskunft des Landratsamtes Altötting bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die geschilderte Bebauung, wenn die Gemeinde zustimmt und außerdem die naturschutzrechlichen Belange, die im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu berücksichtigen sind, eingehalten werden. Aufgrund der voraussichtlich überbauten und versiegelten Flächen ist werkseitig eine entsprechende Ausgleichsfläche auszuweisen. Nähere Angaben hierzu können aber erst bei Vorlage des Bauantrages gemacht werden. Auf eventuelle immisionsschutzrechtliche Belange, die eigens zu prüfen sind, wurde ebenfalls hingewiesen. Die Genehmigung ist über eine Freistellung von den Baugrenzen zu beantragen.
2. Neubau eines Mehrfamilienhauses / § 34 BauGB / Innenbereich ohne Bebauungsplan / Sanierungsgebiet „Ortsmitte“
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Neubau eines Mehrfamilienhauses im Adolf-von-Baeyer-Weg durch den Antragsteller zu zustimmen.
Der geplante Neubau befindet sich im Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ in einem mit Mehrfamilienhäusern bebauten Gebiet. Auf dem Grundstück stand bereits ein Mehrfamilienhaus, das vom Eigentümer vor einigen Jahren abgerissen wurde. Die vorgesehene Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus fügt sich gut in die umgebende Bebauung ein. Die Bebauung entspricht den Zielen der Städtebauförderung für die Ortsmitte. Der Stellplatzbedarf wird durch die in der Kanalstraße geplanten Garagen (siehe Bauantrag 4) erfüllt.
Einer nichtförmlichen Bauvoranfrage hat der Bau- und Umweltausschuss in der August-Sitzung einstimmig zugestimmt.
3. Neubau eines Mehrfamilienhauses / § 34 BauGB / Innenbereich ohne Bebauungsplan /Sanierungsgebiet Ortsmitte
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Neubau eines zweiten Mehrfamilienhauses im Adolf-von-Baeyer-Weg durch den Antragsteller zu zustimmen.
Einzelheiten siehe Bauantrag 3 (oben).
4. Neubau von Garagengebäuden / § 34 BauGB / Innenbereich ohne Bebauungsplan / Sanierungsgebiet Ortsmitte
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Neubau der Garagengebäude in der Kanalstraße durch den Antragsteller zu zustimmen.
Die geplanten Garagengebäude befinden sich im Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ in einem mit Mehrfamilienhäusern und diesen Mehrfamilienhäusern zugeordneten Garagen bebauten Gebiet. Für die Garagenzufahrt muss in der Kanalstraße der Gehweg teilweise abgesenkt werden. Die vorgesehenen Garagen dienen der Unterbringung der Kraftfahrzeuge für die ebenfalls beantragte Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern (siehe oben: Bauanträge 2 und 3). Durch die Zufahrt Kanalstraße wird der Verkehr vom darüberstehenden Wohngebiet (Adolf-von-Baeyer-Weg) ferngehalten, ohne dass lange Wege zu den Garagen erforderlich sind.
Einer nichtförmlichen Bauvoranfrage hat der Bau- und Umweltausschuss in der August-Sitzung einstimmig zugestimmt.
5. Nichtförmliche Bauvoranfrage: Neubau eines Einfamilienhauses / § 30 BauGB / Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt mehrheitlich (mit 9:2 Stimmen), der nichtförmlichen Bauvoranfrage der Antragsteller auf Neubau eines Einfamilienhauses in Grasset zu zustimmen. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden folgende Befreiungen erteilt:
- es wird eine Wandhöhe von 4,99 m zugelassen,
- die östliche Baugrenze wird bündig zur östlichen Baugrenze der Garage festgesetzt,
- die südlichen Baugrenze wird für den Bau eines Erkers auf einer Länge von 4 m um 1 m verschoben,
- das Nebengebäude darf bis zu einer Länge von 8 m an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden - die Baugrenze wird hierbei nach Westen verschoben.
Die Antragsteller beabsichtigen in Grasset (Pfefferweg) den Bau eines Einfamilienhauses und beantragen hierfür in folgenden Punkten eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes: Abweichung von der Höhe von 4,80 m auf 4,99 m. Verschiebung der Baugrenze nach Osten bündig zur Garage. Verschiebung der Baugrenze im Süden um 1 m für die Errichtung eines Erkers. Anbau eines offenen Nebengebäudes an die Garage, so dass die Garage zusammen mit dem Nebengebäude eine Gesamtlänge von 8 m erreicht (Grenzbebauung).
Die Verwaltung nimmt zu den beantragten Befreiungen wie folgt Stellung: Für die benachbarten Grundstücke am Pfefferweg wurden keine Befreiungen erteilt (die Häuser entsprechen dort auch in ihrer Höhe den Festsetzungen des Bebauungsplanes). In der Oktober-Sitzung 2010 des Bau- und Umweltausschusses wurde für zwei andere Anwesen im Pfefferweg jeweils eine Befreiung von der Wandhöhe (auf 4,96 m bzw. 4,99 m) zugelassen. Diese Häuser sind aber nicht in unmittelbarer Nähe zum aktuellen Standort. Die Verschiebung der Baugrenzen Richtung Straße erscheinen plausibel. Der Abstand des Wohnhauses zur Straße ist auch bei einer Verschiebung der Baugrenzen noch größer, als bei den bestehenden Häusern. Die Verschiebung der Baugrenze in Richtung Süden für den Bau eines Erkers kann gewährt werden, da auch bei einer Abweichung vom Bebauungsplan die gesetzlichen Abstandflächen eingehalten werden. Die Verlängerung der Grenzbebauung um das etwa 2 m lange Nebengebäude, das mit der Garage eine Einheit bildet, auf eine Gesamtlänge von 8 m hält sich an die gesetzlichen Vorschriften, die bei Nebengebäuden eine Grenzbebauung von 8 m zulassen. Dementsprechend kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden.
6. Bodenaustausch und Befestigung als Lagerfläche / § 30 BauGB / Bebauungsplan Nr. 31 „Hecketstall III“
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt mehrheitlich (mit 7:4 Stimmen), den vorliegenden Antrag abzulehnen. Dem Antragsteller wird aber in Aussicht gestellt, dass zur Schaffung einer für den Bauwerber geeigneten Einfahrt die geplante Bepflanzung auf dem vorgesehenen Pflanzstreifen verschoben werden kann. Einzelheiten sind mit dem Bauamt der Gemeinde zu klären.
Der Antragsteller möchte auf dem Flurstück 323/4 der Gemarkung Burgkirchen eine Lagerfläche einrichten. Hierzu soll der Boden abgetragen und mit Kies aufgefüllt werden. Um die Fläche als Lager nutzen zu können, möchte der Bauwerber entlang der Grundstücksgrenze an der Fuhrmannstraße anstatt Bäume einen Grünstreifen mit leichter Bepflanzung, unterbrochen durch zwei Grundstückszufahrten, einrichten und verweist hierbei auf ähnlich gelagerte Fälle im Gewerbegebiet. Die in diesem Bereich vorgesehenen Bäume möchte er im Bereich des Grüngürtels zur Bahn hin zusätzlich pflanzen. Laut Bebauungsplan sind Bäume in diesem Abschnitt des Bebauungsplanes bindend vorgeschrieben. Die Bäume dienen gerade am Ende des Baugebietes der Eingrünung der Gewerbeflächen. Eine Abweichung würde dazu führen, dass die vorgesehene Lagerfläche offen einsehbar ist.
7. Errichtung einer Sicht- und Lärmschutzwand/§ 30 BauGB/ Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, der nichtförmlichen Bauvoranfrage auf Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand vorbehaltlich der Zustimmung durch das Staatliche Bauamt Traunstein und das Wasserwirtschaftsamt Traunstein zu zustimmen, wenn das Sichtdreieck zur Einmündung der Greinstraße dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Zustimmung des Staatlichen Hochbauamtes ist zusammen mit dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes einzureichen.
Der Antragsteller beabsichtigt entlang der Grundstücksgrenze zur St 2356 eine Sicht- und Lärmschutzwand zu errichten und beantragt hierzu eine Befreiung von der Höhe der Einfriedung. Derzeit besteht eine Mauer, die knapp 0,8 m über die bestehende Fahrbahndecke der angrenzenden St 2356 hinausragt. Diese Mauer soll durch einen zusätzlichen Holzwandaufbau so erhöht werden, dass die Wand von der Straße aus gemessen eine Höhe von 2 m erreicht. Laut Bebauungsplan sind Einfriedungen in der Höhe von 1,20 m ab Fahrbahnrand zugelassen. Das Staatliche Bauamt Traunstein wurde vom Antragsteller gefragt. Aus Sicht dieser Behörde kann die bestehende Mauer um 0,5 m erhöht werden, so dass die Sicht auf den bestehenden Vorwegweiser nicht beeinträchtigt wird. Der Antragsteller ist der Meinung, dass die Sicht auf den Vorwegweiser auch dann gewährleistet ist, wenn er die Wand stufenweise abbaut und möchte diese Möglichkeit noch mit dem Staatlichen Hochbauamt abklären. Bezüglich des Hochwasserschutzes wurde beim Wasserwirtschaftsamt Traunstein angefragt. Eine entsprechende Stellungnahme ist bis heute nicht eingegangen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Einfriedungshöhe sind vor allem innerorts wichtig. Entlang der Staatsstraße ist es sinnvoll, dass es zugelassen wird, dass sich die Anwohner in angemessener Weise durch die Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand vor den Emissionen der Straße schützen. Die beantragte Lärmschutzmauer erscheint angemessen. Die Belange des Straßenverkehrs und die Einwendungen des Staatlichen Bauamtes Traunstein, sowie die Belange des Hochwasserschutzes und die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind in die Entscheidung mit einzubeziehen.
8. Errichtung einer Sicht- und Lärmschutzwand / § 30 BauGB / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, der nichtförmlichen Bauvoranfrage auf Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand vorbehaltlich der Zustimmung durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein zu zustimmen, wenn das Sichtdreieck zur Einmündung der Greinstraße dadurch nicht beeinträchtigt wird
Der Antragsteller möchte entlang der Grundstücksgrenze zur St 2356 eine Sicht- und Lärmschutzwand errichten und möchte hierzu eine Befreiung von der Höhe der Einfriedung beantragen. Derzeit besteht eine Mauer, die etwa 20 cm über die bestehende Fahrbahndecke der angrenzenden St 2356 hinausragt. Diese soll durch einen zusätzlichen Holzwandaufbau so erhöht werden, dass die Wand von der Straße aus gemessen eine Höhe von 2 m erreicht. Laut Bebauungsplan sind Einfriedungen in der Höhe von 1,20 m ab Fahrbahnrand zugelassen. Das Staatliche Bauamt Traunstein wurde vom Antragsteller gefragt. Aus Sicht dieser Behörde kann die bestehende Mauer um 1,8 m erhöht werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Einfriedungshöhe sind vor allem innerorts wichtig. Entlang der Staatsstraße ist es sinnvoll, dass es zugelassen wird, dass sich die Anwohner in angemessener Weise durch die Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand vor den Emissionen der Straße schützen. Die beantragte Lärmschutzmauer erscheint angemessen. Die Belange des Hochwasserschutzes und die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind in die Entscheidung mit einzubeziehen.
9. Errichtung einer landwirtschaftlichen Reit- und Bergehalle / § 35 Abs. 1 BauGB / privilegiertes Vorhaben im Außenbereich
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer landwirtschaftlichen Reit- und Bergehalle in Gufflham zu zustimmen.
Der Bauantrag beinhaltet eine Halle mit einer Größe von 25 x 50 Meter und soll als Lager- und Reithalle genutzt werden. Die Halle soll unmittelbar westlich des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs und südwestlich der bestehenden Bewegungshalle errichtet werden. Das Vorhaben ist landwirtschaftlich privilegiert und fügt sich dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb an. Das Landratsamt Altötting dem entsprechenden Vorbescheidsantrag bereits zugestimmt.
TOP 2
Bebauungsplan Nr. 50 „Hecketstall IV“ – Abwägungen
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die eingegangenen Anregungen in der genannten Form abzuwägen und den Vorentwurf der des Bebauungsplanes Nr. 50 „Hecketstall IV“ in der heutigen Form als Entwurf.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes auszulegen und die Auslegung in ortsüblicher Form bekannt zu machen, sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Hintergrund:
Der Gemeinderat hat in der Oktober-Sitzung 2011 den Bebauungsplan Nr. 50 „Hecketstall IV“ in der vorliegenden Fassung als Vorentwurf beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten und den Vorentwurf mit der Begründung auszulegen.
Der Bebauungsplan umfasst:
- Im Norden die Erschließungsstraße „An der Straß“
- Im Osten ST 2107 mit Abbiege und Einfädelspur
- Im Süden Fl. Nr. 330 und 552/2 Gemarkung Burgkirchen, sowie
- Im Westen die Fuhrmannstraße
Die Auslegung wurde am 13.10.2011 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf wurde in der Zeit vom 20.10. bis 21.11.2011 im Rathaus öffentlich ausgelegt. Den Trägern öffentlicher Belange wurde der Vorentwurf mit entsprechendem Schreiben, mit der Bitte um Stellungnahme bis spätestens 21.11.2011, übersandt.
Folgende Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange haben Ihr Einverständnis erklärt:
- Landratsamt Altötting SG 52 - Tiefbau
- Landratsamt Altötting, Abteilung 7 - Gesundheitsamt
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
- Bayernnets GmbH
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bereich Forsten)
- Freiwillige Feuerwehr Burgkirchen
- Stadt Burghausen
- Stadt Tittmoning
- Gemeinde Mehring
- Gemeinde Garching
- Gemeinde Emmerting
- Gemeinde Kastl
- Gemeindewerke Burgkirchen
Folgende Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange haben keine Stellung genommen:
- Vermessungsamt Mühldorf, Servicestelle Burghausen
- Handwerkskammer Oberbayern
- Kreishandwerkerschaft Altötting/Mühldorf
- Gewerbeverein Burgkirchen
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. Engelsberg
- Agenda 21 Burgkirchen
- Gemeinde Unterneukirchen
- Gemeinde Halsbach
- Gemeinde Kirchweidach
Zu diesen Stellungnahmen wurden nun vom Bau- und Umweltausschuss entsprechende Einzelbeschlüsse (jeweils einstimmig) und anschließend der o. g. Gesamtbeschluss gefasst.
TOP 3
Außenbereichssatzung Gufflham
Dieser Tagesordnungspunkt wurde von der Verwaltung verschoben, weil noch eine wichtige Stellungnahme der Rechtsaufsicht (Landratsamt Altötting) fehlte.
TOP 4
Widmungen
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt jeweils einstimmig,
- die GV-Str. Nr. 137 „Kraftwerkstraße“ sowie den beschränkt-öffentlichen Weg Nr. B-26 „Fuß- und Radweg vom Kraftwerkstor zur Alten Brucker Straße“ einzuziehen.
- den Radweg von der Alten Brucker Straße bis zur Gemeindegrenze Emmerting zum beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 43 zu widmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen in das Straßenbestandsverzeichnis einzutragen.
Hintergrund:
In Zusammenhang mit dem Grundstückstausch (Wiese bei der Kraftwerkstraße gegen Wiese mit Skaterplatz und Bolzplatz) der Gemeinde Burgkirchen und der Firma InfraServ GmbH & Co Gendorf KG (kurz ISG) gehen ab 01.01.2012 die Kraftwerkstraße (G-137) und der Fuß- und Radweg (B-26) in das Eigentum der ISG über. Die Beurkundung erfolgte bereits am 24.11.2011. Die Straße und der Fuß- und Radweg haben somit jegliche öffentliche Verkehrsbedeutung verloren und gelten künftig als Privatstraße. Entsprechend sind die GV-Straße G-137 und der beschränk-öffentliche Weg B-26 als öffentliche Straße bzw. öffentlicher Weg einzuziehen.
Der Radweg von der Ortsstraße Nr. 172 (Alte Brucker Straße) entlang der Brucker Straße bis zur Gemeindegrenze Emmerting bei Bruck ist seit 2007 fertig gestellt und dient seither als öffentlicher Fuß- und Radweg. Aus diesem Grund ist er zum beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 43 zu widmen.
TOP 5
Bekanntgaben
Geschwindigkeitsbegrenzung St 2356 bei Magerl
In der Mai-Sitzung 2011 des Gemeinderates wurde angeregte, dass im Rahmen einer Verkehrsschau geprüft werden sollte, ob bei der St 2356 Magerl eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein Überholverbot angeordnet werden sollte. Nach aktueller Stellungnahme der Polizeiinspektion Burghausen ist der genannte Streckenabschnitt der St 2356 nach den derzeit geltenden Kriterien keine Strecke mit Unfallhäufungen. Die PI Burghausen sieht keinen Handlungsbedarf zur Errichtung weiterer verkehrsrechtlicher Beschränkungen. Ungeachtet dessen, kann das Anliegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde - Landratsamt Altötting - vorgebracht werden.
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Bürgermeister Dr. Merz gibt das Programm für die Gäste aus den Partnergemeinden in der Zeit vom 09.-11.12.2011 bekannt. Der Einladung durch die Gemeinde Burgkirchen sind 4 Personen aus Wingen-sur-Moder sowie 2 Personen aus Sannicolau Mare (Großsanktnikolaus) gefolgt.
TOP 6
Wünsche und Anfragen
keine
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.

