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Aktuelles


Haushaltsansatz 2012 und die Entwicklung der haushaltsrelevanten Kennzahlen von 2002 bis 2012

Haushalt_2012.pdf



Die nächste Gemeinderatssitzung findet am Dienstag den 13.03.2012 statt



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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Freien Wählerschaft Burgkirchen a.d.Alz 

§  1  Name

Der Ortsverband führt den Namen "Freie Wählerschaft Burgkirchen a.d.Alz".

§  2  Zweck

Die Freie Wählerschaft ist ein Zusammenschluss von parteipolitisch unabhängigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz, die sich dem Wohle der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz und des Landkreises Altötting im besonderen Maße verpflichtet fühlen.

Zweck und Aufgabe der Freien Wählerschaft besteht darin, den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

Zur Verwirklichung der aktiven kommunalpolitischen Mitarbeit sind bei allen Wahlen auf Kommunalebene geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der Freien Wählerschaft als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend auch seitens der Freien Wählerschaft nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht und zum Wohle der Gemeinde und ihren Bürgerinnen und Bürgern entscheiden.

Die Freie Wählerschaft erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Sachleistungen dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die Freie Wählerschaft ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung oder einem Landesverband beizutreten.

§  3  Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft im Sinne einer Vereinsmitgliedschaft besteht nicht. Jede in der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz wahlberechtigte Person kann zu der Interessengemeinschaft stoßen, wenn sie nicht Mitglied einer Partei ist.

Es ist weder eine Eintritts- noch eine Austrittserklärung nötig.

§  4  Organe

Die Organe der Freien Wählerschaft sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

§  5  Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

a)       dem Vorsitzenden

b)       zwei gleichberechtigten Stellvertretern

c)       dem Schatzmeister

d)       dem Schriftführer

e)       einem Beirat (4 Personen)

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§  6  Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung ist mindestens alle 3 Jahre einzuberufen.

Zudem finden Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Freien Wählerschaft statt.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle parteifreien Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde.

Die Hauptversammlung entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, namentlich beschließt sie:

a)       Wahl des Vorstandes

b)       Wahl von zwei Kassenprüfern

c)       Wahl der Delegierten für den FW Kreisverband

d)       Entgegennahme der Jahresberichte

e)       Entlastung des Vorstandes

f)       Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen auf Gemeinde- und Kreisebene

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten.

§  7  Wahlen

Wahlen erfolgen geheim unter Verwendung von Stimmzetteln, es sei denn, die Versammlung beschließt einstimmig Wahlen per Akklamation. Gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

§  8  Kassenführung - Kassenprüfung

Es hat eine ordnungsgemäße Kassenführung zu erfolgen, die Aufschluss über Höhe, Herkunft und Verwendung der innerhalb des Geschäftsjahres eingegangen Spenden ergibt.

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die Freie Wählerschaft finanziert sich aus freiwilligen Spenden und Sachleistungen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Rechnungsführung wählt die Hauptversammlung 2 Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre.

§  9  Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Versammlung vom 12.06.1989 mit Wirkung zum 01.01.1989 mit der letzen Änderung vom 21.11.2000 in Kraft.

 

 

 

 

  

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