Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 05.11.2019.

Die November-Sitzung 2019 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

 

 

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • Nutzungsänderung der ehemaligen Werkstatt zur Portalwaschanlage
    • Errichtung von Lagerräumen sowie eines Besprechungs- und Büroraumes
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Bebauungsplan 1 „Ortszentrum Gendorf“  (Top 4)
  • Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“ (Top 5)
  • Hochwasserschutz Hirten: Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren (Top 6)
  • Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Abstufung von drei Gemeindeverbindungsstraßen zu öffentlichen Feld- und Waldwegen (Top 7)
  • Bekanntgaben (Top 8)
  • Anfragen (Top 9)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

1.  Nutzungsänderung der ehemaligen Werkstatt zur Portalwaschanlage / § 30 Absatz 1 BauGB / Bebauungsplan Nr. 6 „Gendorf Ost“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Nutzungsänderung der ehemaligen Werkstatt zur Portalwaschanlage in der Altöttinger Straße 1 stattzugeben.

2.  Errichtung von Lagerräumen sowie eines Besprechungs- und Büroraumes in Bergham /  § 30 Absatz 1 BauGB / Bebauungsplan Nr. 39 „Stahl- und Metallbaubetrieb Bergham“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss rrichtung von Lagerräumen sowie eines Besprechungs- und Büroraumes in Bergham das Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Neubau eines 1-Familienhauses / § 30 BauGB / Bebauungsplan Nr. 56 “Wimpasing II“

TOP 4

Bebauungsplan 1 „Ortszentrum Gendorf“ (Umwandlung in ein urbanes Gebiet)

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf - Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“, in der Fassung vom 10.09.2019 mit Begründung als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

Auf Grund des Leerstandes der erdgeschossigen Ladeneinheiten im Bereich des Wingenplatzes hat der Gemeinderat durch den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortsmitte Gendorf“ / „Nutzungserweiterung“, am 11. Oktober 2016 die Nutzungsbeschränkung auf Errichtung gewerblicher Räume in den Erdgeschossen der im Plangebiet vorhandenen Bauten aufgegeben.

Infolge dieser Änderung wurden Geschäftsräume in diesem Bereich in Wohnraum umgenutzt. Da bei weiteren solchen Nutzungsänderungen der Charakter eines Mischgebietes nicht mehr gegeben gewe­sen wäre, hat das Landratsamt zuletzt keine diesbezüglichen Baugenehmigungen mehr erteilt. Bei einem Gespräch im Landratsamt hat die untere Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass Nutzungsänderungen von gewerblichen Räumen in Wohnungen nur dann möglich sind, wenn die Gebietsart eines Mischgebietes aufgegeben wird. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt unter Berücksichtigung des jetzigen Bestandes (Wohnungen, Gewerbe) geprüft, ob sie eine Umwandlung des bestehenden Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) für rechtmäßig hält. Mit Nachricht vom 11.04.2019 hat das Landratsamt mitgeteilt, dass im Plangebiet die Kriterien für eine Umwandlung in ein urbanes Gebietes vorliegen. Eine entsprechende Bebauungsplan­änderung ist möglich, wenn diese in der Begründung zur Bebauungsplanänderung näher erläutert wird.

Auf Antrag der Eigentümer hat der Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“ - „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ gefasst und die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung beauf­tragt.

Die Verwaltung hat nun einen Entwurf für die Bebauungsplanänderung gefertigt, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht. Mit der Umwandlung der Gebietsart fällt das in einem Mischgebiet erforderliche gleichgewichte Mischungsverhältnis von gewerbli­chen Nutzungen und Wohnungen weg.

Da mit der Änderung der Gebietsart mehrfach Nutzungsänderungen von erdgeschossigen Ladeneinheiten in Wohnen zu erwarten ist, sieht der Planungsentwurf auch Regelungen für die Terrassen von ebener­digen Wohnungen vor (- ermöglicht werden Terrassen im Bereich unterhalb von Balkonen -), sowie neue Festsetzungen für Einfriedungen. Einfriedungen von Grundstücken sollen nur im Bereich zu privaten Grün­anlagen der verschiedenen Häuserblöcke, und zwar mit bis zu 1 m hohen mit standortgerechten Sträu­chern oder Hecken (keine Thujen-Arten) hinter pflanzten oder berankten Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen zugelassen werden. Bei privaten Kinderspielplätzen werden 1,30 m hohe Stabgitter- oder Maschendrahtzäune erlaubt (bisher 1 m).

Da von der Bebauungsplanänderung primär die Eigentümer der Erdgeschossladeneinheiten und insbe­sondere die jetzigen Antragsteller der Ladeneinheiten in der Mozartstraße profitieren, hat der Ge­meinderat die Verwaltung beauftragt, die Kosten für die Planungsarbeiten, die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber selbst vornimmt, durch städtebaulichen Vertrag auf die Antragsteller zu über­tragen. Entsprechende städtebauliche Verträge wurden abschlossen.

Der von der Verwaltung gefertigte Entwurf, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht, wurde vom Gemeinderat am 06.06.2019 gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 19.06. bis 22.07.2019 erfolgt. Die Bekanntmachung darüber wurde am 11.06.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde die Bekanntmachung und der Bebauungsplanentwurf mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Burgkirchen veröffentlicht. Mit Nachricht vom  08.07.2019 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gele­genheit gegeben, bis 08.08.2019 zum Änderungsentwurf Stellung zu nehmen.

Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der September-Sitzung 2019 des Gemeinderates abgewogen und der hiernach geänderte Satzungsentwurf in der Fassung vom 10.09.2019 gebilligt.

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum geänderten Entwurf haben unter Verkürzung der Auslegungszeit vom 27.09.2019 bis einschließlich 10.10.2019 stattgefunden. Dabei wurde die erneute Auslegung am 19.09.2019 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die gleichzeitige Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgegeben. Während der vorstehenden Auslegungszeit wurden die Planunterlagen auf der gemeindlichen Internetseite veröffentlicht.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.

TOP 5

Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach gefertigten Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim (westlich der Schusterbauerstraße)“, mit Begründung in der Fassung vom 05.11.2019 als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer des Grundstücks  mit der Flur-Nr. 213/11 Gemarkung Burgkirchen beabsichtigt die Bebauung des im Bebauungsplan als Wohn- und Geschäftshaus deklarierten Grundstücks in der Schusterbauerstraße mit einem Wohnhaus mit altengerechten Wohnungen und einer Einrichtung für Tagesbetreuung und hat hierfür die Änderung des Bebauungsplanes bezüglich der Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl beantragt.

In den März-Sitzungen 2019 des Bau- und Umweltausschusses und des Gemeinderates wurde das Planungskonzept jeweils vorgestellt und der Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim“ / „westlich der Schusterbauerstraße“ gefasst. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt die Entwurfsplanung der Bebauungsplanänderung in die Wege zu leiten und mit dem Antragsteller, der von der Bebauungsplanänderung profitiert, einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers abzuschließen.

Mit dem städtebaulichen Vertrag vom 28.03.2019 wurde mit dem Antragsteller vereinbart, dass ein externes Planungsbüro mit der Planung beauftragt wird. Der gefertigte Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde vom Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 gebilligt.

Der Planentwurf sieht eine Änderung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,40 auf 0,54 und der Geschossflächenzahl von 1,2 auf 1,55 und damit eine Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet (WA) bestehenden Obergrenzen vor. Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BauNVO  zulässige Überschreitung der Obergrenzen wird in der Begründung mit der Konzeption des Plangebietes mit der Schaffung von altengerechten Wohnformen dargelegt; ein Ausgleich für die erhöhte GRZ und GFZ wird durch die Festsetzung einer Dachbegrünung erreicht.

Die Bauleitplanung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit von 23.05. bis 24.06.2019 durchgeführt. Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Ferien-Sitzung 2019 des Gemeinderates abgewogen und der hiernach geänderte Entwurf der Satzung wurde gebilligt.

Die erneute Auslegung der Satzung fand unter angemessener Verkürzung der Auslegungszeit in der Zeit von 08. bis 23.08.2019 statt. Dies wurde am 31.07.2019 durch Anschlag an den Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht. Die Entwürfe lagen in der Auslegungszeit zur Einsichtnahme im Rathaus öffentlich aus und waren auf der Homepage der Gemeinde Burgkirchen einzusehen.

Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der September-Sitzung 2019 des Gemeinderates abgewogen und der hiernach geänderte Satzungsentwurf in der Fassung vom 17.09.2019 gebilligt.

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum geänderten Entwurf haben unter Verkürzung der Auslegungszeit vom 27.09.2019 bis einschließlich 10.10.2019 stattgefunden. Dabei wurde die erneute Auslegung am 19.09.2019 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die gleichzeitige Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgegeben. Während der vorstehenden Auslegungszeit wurden die Planunterlagen auf der gemeindlichen Internetseite veröffentlicht.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.

TOP 6

Hochwasserschutz Hirten: Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren / Antrag des Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsamt Traunstein) 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Verwaltung zu beauftragen, dem Antrag des Freistaates Bayern auf wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für den Hochwasserschutz an der Alz (BA 01 Hirten) zu zustimmen und die Anregungen der Verwaltung  zu unterstützen.

Sachverhalt:

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein (WWA TS), hat mit Schreiben vom 08.08.2019 beim Landratsamt Altötting einen Antrag für ein Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz Burgkirchen a.d.Alz Bauabschnitt 01: Hirten eingereicht.

Mit den beantragten Vorhaben soll der Hochwasserschutz in Hirten in einem ersten Bauabschnitt verbessert werden. Die Ortsteile Hirten und Au sollen vor einem 100-jährlichen Hochwasser der Alz geschützt werden. 

Die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes an der Unteren Alz im Jahre 2005 ergab, dass es bei einem 100-jährlichem Hochwasserereignis zu großflächigen Überflutungen im Ortsteil Hirten kommt. Es liegt ein hohes Schadenspotential vor, über 350 Gebäude sind betroffen.

Mit der Realisierung der Hochwasserschutzmaßnahme in Hirten wird ein großer Teil des derzeit bestehenden faktischen Überschwemmungsgebietes abgeschnitten und der Hochwasserabfluss beeinflusst. Es stellt sich nach Unterstrom rechnerisch ein leichter Wasserspiegelanstieg ein. Diese Verschlechterung wurde bzw. wird auch bei jeder temporären Hochwasserverteidigung an der Staatsstraße 2356 in Hirten im Katastrophenfall erreicht. Demnach werden die Ausgleichsmaßnahmen nachgelagert und in den Bauabschnitten BA02 und BA03 realisiert.

Aufgrund dieser Gegebenheit ist beabsichtigt, die geringfügige Verschlechterung im Zuge der Bauabschnitte BA02 und BA03 zu kompensieren.

Im gegenständlichen Genehmigungsprojekt wird der Bauabschnitt 01: „Hochwasserschutz Hirten“ behandelt, die Bauabschnitte 02 und 03 werden parallel zu diesem Bauabschnitt vorangetrieben.

Folgende Maßnahmen sollen in Bauabschnitt BA 01 durchgeführt werden:

  • Deichbaumaßnahme westlich der Staatsstraße St 2356 im Bereich Hirten
  • Errichtung einer an den Deich anschließenden Hochwasserschutzwand im Ortsteil Au
  • Errichtung einer Schützenanlage zur Regulierung des Walder Mühlbachs im Ortsteil Au
  • Bau einer Flutmulde sowie eines Siels durch den bestehenden Sommerdeich.

Für die beantragten Vorhaben, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 WHG darstellen, ist nach § 68 Absatz 1 WHG ein Planfeststellungsverfahren  erforderlich. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 13.13 der Anlage 1 hierzu ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Bei dieser Vorprüfung ist das Vorhaben überschlägig unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien dahingehend zu prüfen, ob dieses erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 UVPG.

Die Bauabschnitte 02 und 03 sehen folgende Maßnahmen vor:

  • In einem zweiten Bauabschnitt BA 02 sollen die Hochwasserschutzdeiche Burgkirchen-Gendorf bestehend aus drei Teilabschnitten saniert werden. Die Abschnitte I und II werden auf der bestehenden Trasse an die Anforderungen angepasst; im Abschnitt III ist eine Deichrückverlegung geplant.
  • In einem dritten Bauabschnitt BA03 wird der Hochwasserschutz für den Ortsteil Unterberg sowie Objektschutzmaßnahmen an Gebäuden, die aufgrund der begrenzten Abflussverschlechterung eine negative Einwirkung erfahren, realisiert.

Das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 70 Absatz 1 WHG und Art. 69 Satz BayWG ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Gemeinde Burgkirchen wird gebeten, bis 15.11.2019 Stellung zu nehmen.

Die Verwaltung stimmt grundsätzlich dem Bauentwurf des WWA TS zu. Zusätzlich schlägt die Verwaltung folgende Punkte vor:

  • Aus Sicht der Hirtner Bevölkerung sollten 2 kleine Treppen zum Aufstieg auf den Damm (Deichkronen-Weg) errichtet werden (Höhe Greinstraße und Pilgramstraße). Der Kronenweg wird sicherlich als Wanderweg genutzt. Außerdem sollte hier eine Bushaltebucht baulich angelegt werden, damit die Kinder und der Bus nicht auf der Staatsstraße stehen.
  • Aus Sicht der beiden Heimatpfleger (Maria Pfefferseder und Alois Remmelberger) sollte unbedingt im Zusammenhang mit dem Jahrhundert-Projekt „Hochwasserschutz Hirten“ in der Nähe der Alzbrücke ein Denkmal errichtet werden. Am Denkmal sollte eine Schrift sowohl an die Alzregulierung vor über 100 Jahren als auch an den Bau des neuen Hochwasserschutz-Dammes 2020/21 erinnert werden.
  • Zugleich sollte auf einer Nagelfluh-Säule ein Brücken-Heiliger aufgestellt werden, da hier der uralte „Pilgram-Weg“ von Salzburg nach Altötting (bereits 1590 von Philipp Apian erwähnt) vorbeiführt. Nachdem seit 2012 der neue überregionale St.Rupert-Pilgerweg ausgeschildert ist, sollte als Brückenheiliger der Hl. Rupert gewählt werden (er ist ein Apostel der Bayern und der zweite Landespatron des Landes Bayern. Der Legende nach hat er im Jahr 696 den bayerischen Herzog Theodor in Altötting getauft und den Götzentempel in eine christliche Kapelle umgewandelt).

TOP 7

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Abstufung von drei Gemeindeverbindungsstraßen (GV) zu öffentlichen Feld- und Waldwegen 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt mehrheitlich (mit 2 Gegenstimmen),

  • die Gemeindeverbindungsstraße GV-119 „Straße nach Riplschuster“ zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 79,
  • die Gemeindeverbindungsstraße GV-127 „Straße nach Eglsee“ zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 80,
  • die Gemeindeverbindungsstraße GV-135 „Straße nach Göpperl“ zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 81

abzustufen.

Sachverhalt:

Bei den drei Gemeindeverbindungsstraßen hat sich die Verkehrsbedeutung erheblich vermindert. Sie werden nur noch als Zufahrtsstraßen zu den Anwesen Riplschuster (GV-119), Eglsee (GV-127) und Göp­perl (GV-135) genutzt. Diese Straßen dienen damit nicht mehr überwiegend dem Verkehr benachbarter Gemeinden oder Gemeindeteile und sind deshalb abzustufen.

Die Abstufung soll zu einem ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg erfolgen. Als solcher steht der Weg der Bevölkerung weiterhin zur Nutzung zur Verfügung. Die Gemeinde ist aber nicht mehr verpflich­tet, den Weg regelmäßig zu kontrollieren und Instand zu halten sowie den Winterdienst auszuüben. Letz­terer ist für die Zufahrt zu den Anwesen von den Eigentümern eigenverantwortlich zu übernehmen.

Die Eigentümer der Anwesen wurden über den Sachverhalt informiert.

TOP 8

Bekanntgaben

8.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Burghausen

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich Burgkirchner Straße (nördlich) / ehemalige Gartenbaubetrieb Lauche (östlich) / Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 100 / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Burghausen hat in seiner Dezember-Sitzung 2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich Burgkirchner Straße (nördlich) / ehemalige Gartenbaubetrieb Lauche (östlich) sowie westlich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 100 beschlossen. In der Oktober-Sitzung 2019 wurde der Entwurf mit den dazugehörigen Unterlagen gebilligt.

Wegen der großen Nachfrage nach Baugrundstücken im Bereich der angrenzenden Bebauungsplänen Nummer 97 und 100 ist es erforderlich, für die westlich an den Bebauungsplan Nr. 100 liegenden Flächen Baurecht für die Errichtung von Wohngebäuden bzw. weiteren Wohnungen zu schaffen. Zudem möchte der Investor den geplanten Geschosswohnungsbau an der Burgkirchner Straße im Bebauungsplangebiet Nr. 100 um einen 5. Block mit drei Vollgeschossen erweitern. Im Bebauungsplangebiet sind somit vier 1-Familienhäuser und ein Geschosswohnungsbau mit etwa zehn weiteren Wohnungen geplant. Zusätzlich zur Aufstellung des hiesigen Bebauungsplanes bedarf es einer Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 100, da ein zusätzlicher Zwischenbau die Erweiterung mit dem Bestand verbindet.

Die Stadt Burghausen hat die Gemeinde Burgkirchen im Oktober 2019 schriftlich über den Sachstand der vorstehenden Bauleitplanung in Kenntnis gesetzt und räumte zugleich die Gelegenheit zur Äußerung von eventuellen Bedenken und Anregungen ein.

Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sind nach Auffassung der Verwaltung die Belange der Gemeinde Burgkirchen durch die Bauleitplanung nicht tangiert, weshalb hiergegen abermals weder Bedenken noch Anregungen erhoben wurden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

8.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Burghausen

Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan für den Bereich Burgkirchner Straße (nördlich) / ehemalige Gartenbaubetrieb Lauche (östlich) / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Burghausen hat in seiner Dezember-Sitzung 2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich Burgkirchner Straße (nördlich) / ehemalige Gartenbaubetrieb Lauche (östlich) sowie westlich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 100 beschlossen. Im Zuge dessen wird auch der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Absatz 3 Satz 1 BauGB) geändert. In der Oktober-Sitzung 2019 wurde die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung vom Stadtrat gebilligt.

Begründet wird der Änderungsbedarf mit den der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 zugrundeliegenden Aspekten, namentlich der großen Nachfrage nach Baugrundstücken und der beabsichtigten Erweiterung des Geschoßwohnungsbaus um einen 5. Block mit 3 Vollgeschossen.

Die Stadt Burghausen hat die Gemeinde Burgkirchen im Oktober 2019 schriftlich über geplante Änderung informiert und räumte zugleich die Gelegenheit zur Äußerung von eventuellen Bedenken und Anregungen ein.

Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sind nach Auffassung der Verwaltung die Belange der Gemeinde Burgkirchen durch die Bauleitplanung nicht tangiert, weshalb hiergegen weder Bedenken noch Anregungen erhoben wurden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

TOP 9

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Der Verwaltung wurde für die umfangreichen Arbeiten im Friedhof gedankt, die nun fast abgeschlossen sind, so dass sich der Friedhof jetzt in einem vorbildlichen Zustand befindet.

In diesem Zusammenhang wurde angeregt, dass bei den Urnengräbern eine Weihwasserstelle errichtet wird. Bürgermeister Krichenbauer sagte dies zu.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.