Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 12.03.2019.

Die März-Sitzung 2019 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

 

 

 

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • Nutzungsänderung: Teilbereich eines bestehenden Rinderstallgebäudes zum Einbau von Garagen
    • Errichtung einer Terrassenüberdachung
    • Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung: Umbau des Wohngebäudes, Erneuerung des Dachstuhls und Errichtung eines Carports
    • Nutzungsänderung: Einbau von 3 Ferienwohnungen in bestehende Gaststätte
    • Aufstockung des bestehenden Garagengebäudes mit einer neuen Wohneinheit
    • Nutzungsänderung: Gewerbeflächen im 1. OG in Wohnnutzung
    • Bekanntgabe von zwei Genehmigungsfreistellungen
  • Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“ - südlich der Mühlbachstraße“ / 29. Änderung  (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 56 „Wimpasing II - Nutzungsbereich III“ / 1. Änderung  (Top 4)
  • Flächennutzungsplan: Berichtigung durch 23. Anpassung anlässlich des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 57 „Pfaffinger Straße“  (Top 5)
  • Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“  (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

1.  Nutzungsänderung: Teilbereich eines bestehenden Rinderstallgebäudes zum Einbau  von Garagen / § 35 BauGB / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Nutzungsänderung eines Teilbereichs des bestehenden Rinderstallgebäudes zum Einbau von Garagen in Weitfeld zu erteilen.

2.  Errichtung einer Terrassenüberdachung / § 30 Absatz 1 BauGB / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Errichtung einer Terrassenüberdachung in der Auenstraße zu erteilen und der damit einhergehenden Befreiung von der Baugrenze zuzustimmen.

3.  Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung: Umbau des Wohngebäudes, Erneuereung des Dachstuhls und Errichtung eines Carports /  § 35 Absatz 4 Nr. 5 BauGB / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag vom 06.02.2017 auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 04.12.2000 zum Umbau des Wohngebäudes, Erneuerung des Dachstuhles und Errichtung eines Carports im Rothäuslweg zu zustimmen.

4.   Nutzungsänderung: Einbau von 3 Ferienwohnungen in bestehende Gaststätte /  § 30 Absatz 1 BauGB / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Einbau von 3i Ferienwohnungen in der bestehender Gaststätte in der Pilgramstraße zu erteilen und den beantragten Befreiungen für die Errichtung eines Zwerchgiebels mit der beantragten Wandhöhe und Dachneigung zu zustimmen.

5.  Aufstockung des bestehenden Garagengebäudes mit einer neuen Wohneinheit /  § 30 Absatz 1 BauGB / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Aufstockung des bestehenden Garagengebäudes in eine neue Wohneinheit in der Zensenstraße zu erteilen und der beantragten Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenze zu zustimmen.

6.   Nutzungsänderung: Gewerbeflächen im 1. OG in Wohnnutzung / § 34 BauGB / Innenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Nutzungsänderung von Gewerbeflächen im 1. OG in Wohnnutzung in der Burghauser Straße zu erteilen.

7.  Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem zwei Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für beide Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Errichtung eines 1-Familienhauses in der Sudetenstraße / § 30 BauGB / Bebauungsplan Nr. 56 „Wimpasing II“
  • Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage in der Schreinerbauerstraße /                   § 30 BauGB / Bebauungsplan Nr. 19 „südlich der Eschenstraße“

TOP 3

Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“ - südlich der Mühlbachstraße“ / 29. Änderung

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach geänderten Entwurf der 29. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Hirten“ - südlich der Mühlbachstraße“ mit Begründung in der Fassung vom 12. März 2019 als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes hat bezüglich der Bebauungsmöglichkeiten seines Grundstückes in der Gemeindeverwaltung nachgefragt. Auf dem Grundstück besteht ein Baufenster, das aber einem anderen Grundstück, das auch schon bebaut ist, zuzuordnen ist. Eine weitere Wohnhausbebauung ist deshalb auf dem betroffenen Grundstück derzeit nicht möglich.

Im Plangebiet zwischen Mühlbachstraße und Mühlbach sind im Bebauungsplan feste Baufenster eingezeichnet. Um eine Nachverdichtung und zusätzliche Bebauungen zu ermöglichen, sollen die Baufenster auf größere Baufelder ausgeweitet werden. Im bebaubaren Bereich wird eine offene Bauweise mit Einzelhäusern mit bis zu 2 Wohneinheiten und mit bis zu 2 Vollgeschossen festgesetzt. Um auch barrierefreie Einzelhäuser ohne technische Hilfsmittel (Aufzug o.ä.) zu ermöglichen, soll auch eine eingeschossige Bebauung zugelassen werden. Ein diesbezüglicher Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde von der Verwaltung gefertigt und mit Beschluss des Gemeinderates in seiner Oktober-Sitzung 2018 im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes vom 16.10.2018 gebilligt.

Da derzeit nur ein Bauwerber an der Bebauungsplanänderung Interesse hat und hieraus einen Vorteil zie­hen kann, hat der Gemeinderat beschlossen, die Leistungen die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber von der Gemeinde selbst erbracht werden, durch Abschluss eines städtebaulichen Vertra­ges zur Über­nahme der Planungskosten auf den Bauwerber zu übertragen. Ein diesbezüglicher städte­baulicher Ver­trag wurde am 28.10.2018 abgeschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss und der gebilligte Entwurf wurden am 25.10.2018 öffentlich bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit von 02.11.2018 bis 03.12.2018 beteiligt. Mit Schreiben vom 26.10.2018 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Naturschutzverbänden Ge­legenheit gegeben, zum Entwurf der Bebauungsplanänderung Stellung zu nehmen. Nach Eingang, Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen wurde der Änderungsentwurf unter Berücksichtigung der jeweiligen Einlassungen geändert und vom Gemeinderat in seiner Januar-Sitzung 2019 gebilligt. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum geänderten Entwurf hat unter Verkürzung der Auslegungszeit in der Zeit vom 05.02.2019 bis einschließlich 21.02.2019 stattgefunden. Am 29.01.2019 wurde die erneute Auslegung ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und der zeitgleichen Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgegeben. Während der Auslegungszeit wurde der geänderte Entwurf samt Begründung zeitgleich auf der gemeindlichen Internetseite veröffentlicht.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 56 „Wimpasing II - Nutzungsbereich III“ / 1. Änderung

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 „Wimpasing II - Nutzungsbereich III“ zu fassen, den hierzu gefertigten Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung zu billigen, die Verwaltung zu beauftragen, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten und mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers abzuschließen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer des Grundstücke im Nutzungsbereich III des Bebauungsplanes Nr. 56 „Wimpasing II“ hat bei der Erstellung der Planunterlagen festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 zu gering angesetzt wurde, um Wohnungen mit ausreichend Platz für Familien mit Kindern zu erhalten und hierbei pro Wohneinheit zumindest 1 Carport bzw. 1 Garage zu errichten. Ein weiteres Problem stellt die Einhaltung der Mindestabstandsflächen von 4 m dar. Durch den Zuschnitt der Grundstücke müssten die Häuser bei diesen Mindestabständen so zugeschnitten werden, dass unschöne Einbuchtungen entstehen würden.

Der Eigentümer beantragt deshalb die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,3 auf 0,4 und die Herabsetzung der Mindestabstandsflächen zu den Nachbargrundstücken von mindestens 4 m auf das gesetzliche Mindestmaß (mindestens 3 m).

Für ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ist eine GRZ von 0,4 zulässig. Mit der Festsetzung der Mindestabstände auf das gesetzliche Mindestmaß bleibt der Nachbarschutz gewahrt. Städtebauliche Gründe stehen den beantragten Änderungen nicht entgegen. Die Verwaltung hat deshalb für den Nutzungsbereich III einen Entwurf gefertigt, der die Änderungswünsche berücksichtigt.

Da nur ein Bauwerber von der Bebauungsplanänderung profitiert, schlägt die Verwaltung vor, die Leistungen, die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber selbst erbringt, durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten auf den Bauwerber zu übertragen.

TOP 5

Flächennutzungsplan: Berichtigung durch 23. Anpassung anlässlich des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 57 „Pfaffinger Straße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mehrheitlich (mit 2 Gegenstimmen), die 23. Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 57 „Pfaffinger Straße“ festzustellen.

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 57 „Pfaffinger Straße“ wurde vom Gemeinderat in seiner September-Sitzung 2018 als Satzung beschlossen. Mit Bekanntmachung vom 27.09.2018 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten.

Nach Erlangung der Rechtskraft ist die Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 Bau GB erforderlich. Dabei wird das Areal in Anlehnung an die sonstigen Darstellungen im Flächennutzungsplan als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) dargestellt und damit an die westlich angrenzende Flächendarstellung angeschlossen.

TOP 6

Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim“ - 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“ zu fassen, den hierzu gefertigten Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung zu billigen, die Verwaltung zu beauftragen, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten und mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers abzuschließen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer des Grundstücks  mit der Flur-Nr. 213/11 Gemarkung Burgkirchen beabsichtigt die Bebauung des im Bebauungsplan als Wohn- und Geschäftshaus deklarierten Grundstücks in der Schusterbauerstraße mit einem Wohnhaus mit altengerechten Wohnungen und einer Einrichtung für Tagesbetreuung.

Das angedachte Bauvorhaben erfordert eine Grundflächenzahl von 0,54 und eine Geschossflächenzahl von 1,55. Derzeit sind im dort bestehenden „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA) eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Dies sind die gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO für ein WA geltenden Obergrenzen. Diese können gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 BauNVO  aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Neufestsetzung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl auf das für das Bauvorhaben erforderliche Maß hat der Eigentümer beantragt.

Er hat hierzu ein Konzept erarbeitet und folgende Begründung vorgebracht: „Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs zum Altenheim soll ein neues städtebauliches Konzept entwickelt werden, bei dem einerseits die Wohnfunktion in attraktiver Lage gestärkt und andererseits ein ergänzendes soziales Angebot geschaffen wird. Zielsetzung ist, insbesondere auf der Flurnummer 213/11 eine Kombination aus Tagesbetreuung im EG und Seniorengemeinschaften in den darüber liegenden Geschoßen entstehen zu lassen. Die Tagesbetreuung für Senioren bietet älteren Menschen die Möglichkeit, auch tagsüber gut versorgt zu werden, während mit den Seniorengemeinschaften altersgerechte Wohnungen entstehen. Durch einen eigenen Gemeinschaftsbereich pro Seniorengemeinschaft werden soziale Kontakte gefördert. Darüber hinaus stehen auch den Bewohnern der Seniorengemeinschaften in Anlehnung an die Tagesbetreuung im Erdgeschoss verschiedene Dienstleistungen hausintern zur Verfügung. Insgesamt entsteht dadurch ein ganzheitliches Lösungsangebot für das Wohnen im Alter. Nicht nur durch Synergieeffekte bei Dienstleistungen und Verpflegung über die nachbarschaftlichen Einrichtungen. Sondern vielmehr durch die Flexibilisierung des Angebots. So findet ein Ehepaar in einer Seniorengemeinschaft z. B. Entlastung durch die Tagesbetreuung im Erdgeschoss. Genauso ist es aber möglich, dass ein pflegebedürftiger Ehepartner in das nachbarschaftliche Pflegeheim zieht, während der andere Ehepartner in räumlicher Nähe im Seniorenappartement bleibt. Abgerundet wird das Konzept mit hochwertigem Wohnraum auf den verbleibenden Flächen, um so eine Vielfalt in der Nutzerstruktur sicherzustellen. Das begrünte Flachdach schafft eine Ausgleichsfläche und entlastet mit seiner regenrückhaltenden Wirkung das öffentliche Kanalnetz.“

Für den Betrieb der Tagesbetreuung und zur Erbringung der Dienstleistungen für die Seniorengemeinschaften hat die angrenzende Caritas Sozialstation gegenüber dem Eigentümer Ihr Interesse bekundet. Der Caritasverband Passau steht der Einleitung einer Bebauungsplanänderung im definierten Plangebiet positiv gegenüber.

Das vorgesehene Gebäude und dessen vorgesehener Nutzungszweck für altengerechtes Wohnen im Umfeld der Caritas-Sozialstation und des Caritas-Altenheim sowie die beabsichtigte Zusammenarbeit mit diesen sind auf dem Baugrundstück zu begrüßen. Inwieweit das vom Eigentümer vorgetragene Konzept mit der hierzu erbrachten Begründung die städtebaulichen Gründe, die eine Überschreitung der Obergrenzen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Grundflächen- und Geschossflächenzahlen zulassen, einhalten, wird derzeit vom Landratsamt geprüft. Eine Antwort ist noch nicht eingegangen.

Vorbehaltlich der Anerkennung der städtebaulichen Gründe schlägt die Verwaltung schlägt vor, den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes zu fassen und den vorliegenden Entwurf der Bebauungsplanänderung zu billigen. Die Bauleitplanung soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgen; die Voraussetzungen hierzu sind gegeben. Der Vorhabenträger hat sich bereits im Vorfeld bereit erklärt, die Planung für die Bebauungsplanänderung in Auftrag zu geben und den vorliegenden Entwurf der Bebauungsplanänderung erstellt. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag soll noch abgeschlossen werden.

TOP 7

Bekanntgaben

7.1.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Burghausen

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9g für den Bereich Krankenhausstraße (südlich) / Kreisklinik (westlich) / Gesamtänderung des Bebauungsplanes Nr. 9e / Frühzeitige Beteiligung nach §§ 13a i.V.m. 4 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

In seiner Dezember-Sitzung 2018 beschloss der Stadtrat der Stadt Burghausen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9g. Dessen Geltungsbereich umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9e und das bebaute Grundstück an der Krankenhausstraße 3. Die Grundstücke liegen südlich der Krankenhausstraße und westlich der Kreisklinik. Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt 3.582 m². Hintergrund der Bauleitplanung sind die bisher nicht umgesetzten Baumöglichkeiten, die der Bebauungsplan Nr. 9e einräumte, namentlich die Errichtung eines Boardinghouses mit Tagespflege und Tiefgarage. Nachdem dieses Baurecht nicht realisiert und das Nachbargrundstück in der Krankenhausstraße 3 veräußert wurde, soll eine Wohnanlage mit 55 Wohnungen und Tiefgarage errichtet werden.

In der Wohnanalage sollen barrierefreie Wohnungen für betreutes Wohnen zur Miete, als Eigentumswohnungen und als Sozialwohnungen sowie Wohnungen für ein Boardinghouse und eine nichtstörende Gewerbeeinheit entstehen. Der Bebauungsplan trägt somit dem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in angemessener Weise Rechnung.

In diesem Zusammenhang ersuchte die Stadt Burghausen mit Anschreiben vom 30.01.2019 um Mitteilung, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Belange der Gemeinde Burgkirchen oder anderweitiger Schutzgüter vorliegen.

Nach sorgfältiger Evaluierung der Planunterlagen konnte die Tangierung der Belange der Gemeinde Burgkirchen ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen für die in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes) vermochte die Verwaltung nicht zu erkennen. Dies wurde am 01.02.2019 der Stadt Burghausen gegenüber auch kommuniziert.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

7.2.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Unterneukirchen

11. Änderung des Flächennutzungsplanes mit paralleler Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Gewerbe-, Misch- und allgemeines Wohngebiet an der Altöttinger Straße“ der Gemeinde Unterneukirchen / Erneute Beteiligung nach §§ 4a Absatz 3 i. V. m. 4 Absatz 2 BauGB

In dieser Angelegenheit fand bereits zwei Mal der Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss statt (zuletzt am 26.07.2018). Aufgrund der Änderung der Sachlage und durch neue Erkenntnisse wurde der Satzungs- und Feststellungsbeschluss vom 26.07.2018 vom Gemeinderat Unterneukirchen am 24.01.2019 erneut aufgehoben und einmal mehr der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist die Fortführung der Gewerbeflächen Richtung Osten entlang der Bundesstraße B299. Gleichzeitig sollen südlich daran anschließend Wohnbauflächen zur Versorgung des heimischen Nachwuchses mit Wohneigentum ausgewiesen werden. Die planerische Intention leitet sich zum Teil bereits aus dem gültigen Flächennutzungsplan ab; bedarf aber hinsichtlich der Ausweisung von Wohnbauflächen der 11. Änderung.

Die erneute Aufhebung und Überarbeitung der Satzung ist primär auf die Erweiterung der Bauverbotszone entlang der 110-kV-Leitung zurückzuführen. Dabei bedurfte es zusätzlicher zeichnerischer und textlicher Normierung, um der besagten Erweiterung Rechnung zu tragen.

Die vorgenommenen Veränderungen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der städtebaulichen Bewertung. Die Planung ist mit Belangen der Gemeinde Burgkirchen vereinbar, weshalb gegen die hiergegen auch keine Einwendungen, Anregungen oder Hinweise erhoben wurden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

7.2.     „Rama dama“

Die Umweltaktion „Rama dama“ findet bei passendem Wetter am Samstag, den 16.03.2019 statt.

TOP 8

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen keine Anfragen!

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.

 

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