Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.06.2021.

 

Die Juni-Sitzung 2021 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.     Befreiung von der Baugrenze: Errichtung eines Carports (Ersatzbau für bestehenden Carport) in der Kampenwandstraße
    • 2.2.     Befreiung von der Baugrenze: Errichtung eines Gartenhäuschens in der Ortlehnerstraße
    • 2.3.     Errichtung eines Gartenhauses im Eichendorffring
    • 2.4.     Errichtung einer digitalen Werbeanlage in der Jahnstraße
    • 2.5.     Errichtung einer Werbeanlage (für geklebte Plakate) in der Altöttinger Straße
    • 2.6.     Erteilung eines Vorbescheides: Errichtung eines Bungalows (Ersatzbau für bestehendes 2-Familienwohnhaus) in Aichelberg
    • 2.7.     Befreiung von der Baugrenze: Errichtung eines Gartenhauses in der Ablestraße
    • 2.8.     Befreiung von der Baugrenze: Errichtung eines 2-Familienhauses und eines Garagengebäudes in der Greinstraße
    • 2.9.     Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage in Bergham
    • 2.10.   Errichtung einer Lagerhalle mit Werkstatt als Ersatzbau für einen Schuppen in Kollmann
    • 2.11.   Anbau eines Badewassertechnikraums im Freibad Burgkirchen in der Burghauser Straße
    • 2.12.   Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage in der Altgendorfer Straße
    • 2.13.   Erweiterung eines Nebengebäudes in Briel
    • 2.14.   Nutzungsänderung eines Ferienhauses in ein Wohnhaus in Kobl
    • 2.15.   Errichtung eines temporären Kindergartens in Weberau
    • 2.16.   Errichtung eines Löschwasserbehälters auf dem Margarethenberg
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ / 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ (Top 4)
  • Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / 8. Änderung „Bardensulz West“ (Top 5)
  • Bekanntgaben (Top 6)
  • Anfragen (Top 7)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Befreiung von der Baugrenze: Errichtung eines Carports (Ersatzbau für bestehenden Carport) in der Kampenwandstraße / Bebauungsplan Nr. 10 „Holzen I“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Befreiung von der Baugrenze für die Errichtung eines Carports (Ersatzbau für bestehenden Carport) in der Kampenwandstraße zu zustimmen.

2.2.      Befreiung von der Baugrenze: Errichtung eines Gartenhäuschens in de  Ortlehnerstraße / Bebauungsplan Nr. 8 „Ober Terrasse - östlich der ST 2107“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Zulassung eines Gartenhäuschens außerhalb der Baugrenzen in der Ortlehnerstraße zu zustimmen.

2.3.      Errichtung eines Gartenhauses im Eichendorffring 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Gartenhauses im Eichendorffring zu zustimmen.

2.4.      Errichtung einer digitalen Werbeanlage in der Jahnstraße / Bebauungsplan Nr. 6 Gendorf Ost“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Errichtung einer digitalen Werbeanlage in der Jahnstraße nicht zur erteilen. Der Erteilung einer Befreiung von der Baugrenze wird aus städtebaulichen Gründen widersprochen.

2.5.      Errichtung einer Werbeanlage (für geklebte Plakate) in der Altöttinger Straße / Bebauungsplan Nr. 6 Gendorf Ost“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage in der Altöttinger Straße nicht zu erteilen. Der Erteilung einer Befreiung von der Baugrenze wird aus städtebaulichen Gründen widersprochen.

2.6.      Errichtung eines Bungalows (Ersatzbau für bestehendes 2-Familienwohnhaus) in Aichelberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Bungalows (Ersatzbau für das bestehende 2-Familienwohnhaus) in Aichelberg zu erteilen.

2.7.      Errichtung eines Gartenhauses in der Ablestraße

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Befreiung von der Baugrenze für die Errichtung eines Gartenhauses in der Ablestraße zu zustimmen.

2.8.      Errichtung eines 2-Familienhauses und eines Garagengebäudes in der Greinstraße / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag nicht zu erteilen und der Erteilung einer Befreiung von den Baugrenzen und von der Freihaltung des Flutkorridors sowie der Dachneigung  in der Greinstraße nicht zu zustimmen.

2.9.      Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage in Bergham / Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage in Bergham zu zustimmen.

2.10.    Errichtung einer Lagerhalle mit Werkstatt als Ersatzbau für einen Schuppen in Kollmann / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Lagerhalle mit Werkstatt als Ersatzbau für einen Schuppe in Kollmann zu zustimmen.

2.11.    Anbau eines Badewassertechnikraums im Freibad Burgkirchen in der Burghauser Straße 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Anbau eines Badewassertechnikraums im Freibad Burgkirchen in der Burghauser Straße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Sachverhalt - Antragsteller ist die Gemeinde Burgkirchen:

Im Zuge der Freibadsanierung stehen der Austausch und die Modernisierung der Badewassertechnik an, für deren Unterbringung die Erweiterung des Technikgebäudes erforderlich ist. Geplant ist ein Anbau von 5 m Tiefe und 7,49 m Breite, der in der Traufe 3,90 m und im First 5,04 m Höhe erreicht. Umfänglicher wird dagegen der unterirdische Trakt (7,48 m x 12,47 m), in dem der Großteil der Aggregate Einzug findet. Lage, Grundriss und Ansichten zum Vorhaben wurden aufgezeigt.

Rechtliche Bewertung: Seine Zulässigkeit entnimmt das Vorhaben aus der näheren Umgebung, da das Vorhabengrundstück sowohl von einem Bebauungsplan als auch von einer städtebaulichen Satzung nicht erfasst ist. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Freibadfläche deklariert und wird dementsprechend genutzt. Eingehende planungsrechtliche Untersuchungen belegen die Konvergenz des Bauvorhabens mit seiner Umgebung und zwar hinsichtlich aller relevanten Einfügekriterien, wie Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen. Bodenrechtliche Spannungsverhältnisse werden ebenso nicht begründet respektive erhöht. Auf Grund bestehender Infrastruktur gilt die Erschließung als gesichert. Bei der wahrnehmbaren (oberirdischen) Anordnung des Anbaus wurde auf die postulierte Ortsbildwahrung sorgsam geachtet. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse währen fort. Zu klären gilt im Baugenehmigungsverfahren die abstrakte Hochwasserproblematik, zumal das Vorhabengrundstück im kartierten HQ100- und HQ-extrem-Bereich liegt. Weiterhin ist vom Staatlichen Bauamt Traunstein wegen der Nähe zur St 2107 (6 m) eine Ausnahme vom Anbauverbot nach Artikel 23 Absatz 2 BayStrWG einzuholen. Beides dürfte indes trivial sein.

Bauordnungsrechtliche Aspekte wie Stellplatz und Abstandsflächen gestalten sich unproblematisch bzw. sind mangels Bedarf zu vernachlässigen.

2.12.    Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage in der Altgendorfer Straße / Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage in der Altgendorfer Straße unter Befreiung von der festgesetzten Dacheindeckung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.13.    Erweiterung eines Nebengebäudes in Briel / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erweiterung eines Nebengebäudes in Briel 29 das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.14.    Nutzungsänderung eines Ferienhauses in ein Wohnhaus in Kobl / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Nutzungsänderung eines Ferienhauses in ein Wohnhaus in Kobl das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.15.    Errichtung eines temporären Kindergartens in Weberau / Bebauungsplan Nr. 27 „Schulgebäude Holzen“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Errichtung eines temporären Kindergartens in Weberau nebst Befreiungen von der Nutzungsart, der Baugrenze und der Dacheindeckung zu erteilen.

Sachverhalt - Antragsteller ist die Gemeinde Burgkirchen:

Die Gemeinde Burgkirchen beabsichtigt, zur Bewältigung des Kinderbetreuungsdrucks einen temporären Kindergarten auf dem Hartplatz der Schule Holzen zu bauen. Der Kindergarten soll als Übergangslösung bis zum Bau des Kindergartens St. Martin in der Oberen Terrasse fungieren und wird lediglich für die Betreuung einer Gruppe ausgelegt. Betreiber des Kindergartens wird der Kreisverband des BRK Altötting. Der grundsätzlich quadratische Baukörper (12,52 m) mit einem Satteldach soll unmittelbar an der südöstlichen Ecke des Hartplatzes situiert werden, um die Erschließung soweit wie möglich kurz und wirtschaftlich zu halten. Westlich wird der Eingangsbereich mittels eines Vordaches überdeckt. In dem Gebäude werden neben dem Gruppen- und Intensivraum eine Garderobe, zwei WC-Räume, ein Technik- und Lagerraum sowie eine Küche eingerichtet.

Rechtliche Bewertung: Planungsrechtlich gemessen wird das Bauvorhaben am Bebauungsplan Nr. 27 „Schulgelände Holzen“, der den Bereich als „Sondergebiet Schule“ ausweist. Einzig darauf (Schule) ausgerichtet stimmt das Bauvorhaben in der Nutzungsart, der Baugrenze und der Dacheindeckung - zulässig sind nur Pult- und Flachdächer - nicht mit dem Bebauungsplan überein und bedarf entsprechender Befreiungen. Seine Begründung für die Befreiungen findet das Bauvorhaben in der Notwendigkeit für die Allgemeinheit und der temporären Nutzungsdauer. So entfalten Widersprüche zum Planungsgrundzug, sofern man sie annimmt, keine nachhaltigen negativen Auswirkungen für die städtebauliche Konstellation im Allgemeinen und die Bebauungsplankonzeption im Besonderen. Allgemeinwohlgründe begründen letztendlich auch den Befreiungstatbestand.

Nachbarliche Interessen und öffentliche Belange sind nicht über das rechtlich zulässige und zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind zwei Stellplätze vorzuhalten. Dem wird bedarfsgerecht Genüge getan.

2.16.    Errichtung eines Löschwasserbehälters auf dem Margarethenberg

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Löschwasserbehälters auf dem Margarethenberg zu zustimmen.

Sachverhalt - Antragsteller ist die Gemeinde Burgkirchen:

Im Rahmen der Optimierungsoffensive der gemeindlichen Löschwasserversorgung beabsichtigt die Gemeinde Burgkirchen nach der Installation von Löschwasserbunkern in Hecketstall, auf der Oberen Terrasse und am Eschlberg nunmehr die Errichtung eines Löschwasserbehälters auf dem Margarethenberg in Hirten. Dabei sollen westlich der öffentlichen Toilettenanlage in 6,5 m Entfernung zwei Stahltanks a 50 m³ unterirdisch in 2,5 m Tiefe angelegt werden. Mit 2,5 m Durchmesser erstreckt sich die Anlage über 21,70 m.

Rechtliche Bewertung: Margarethenberg liegt außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Hirten und wird im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Burgkirchen pauschal als landwirtschaftliche Nutzfläche abgebildet. Formell-rechtlich unterliegt das Bauvorhaben wegen seines Volumens (über 50 m³) der Genehmigungspflicht. Trotz seiner Zweckbestimmung (Gemeinwohl) ist das Vorhaben nicht privilegiert und auch nicht begünstigt, mithin sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB. Derartige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Darstellungen im Flächennutzungsplan sind zu abstrakt, um dem Widerspruch fulminantes Gewicht beizumessen. Bagatellisieren kann man ferner die raumordnerische Direktive des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets. Natur, Landschaft und Vegetation erwachsen keine Nachteile, zumal mit der Ausführung und Nutzung keine Gefahren verbunden sind. Aus historischer Sicht verfügt das Vorhabengrundstück wiederum über wertvolles Potential. Archäologische Untersuchungen im Vorjahr förderten Funde aus der Bronzezeit zutage. In Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ist die eingangs angegebene Tiefe des Löschwasserbehälters just mit Rücksicht auf die denkmalerische Bedeutung als Kompromiss zurückzuführen. Angesicht der unterirdischen Ausführung erübrigen sich etwaige Erörterungen zur natürlichen Eigenart der Landschaft.

Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und folglich das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann. Eine Stellplatzpflicht sieht die gemeindliche Stellplatzsatzung für diese Art der Nutzung nicht vor.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage in der Pilgramstraße / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ / 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:

  • Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (Anlage zur Beschlussvorlage) berücksichtigt.
  • Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 01. Juni 2021 wird gebilligt.
  • Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beauftragt.

Sachverhalt:

Auf Grund einer schriftlichen Anfrage soll die planungsrechtliche Rückführung des Flurstücks 64/40 Gemarkung Burgkirchen auf den Stand vor Inkrafttreten der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplanes Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ geprüft und soweit zulässig eingeleitet werden.

Bezweckt wird die Wiederherstellung der ursprünglichen Baurechtsverhältnisse, namentlich die Rückkehr zum Wohnbaugrundstück. Historisch war das Grundstück im originären Bebauungsplan mit einem Einfamilienhaus (I+D) bebaubar und als solches Bestandteil des Allgemeinen Wohngebietes, ehe es 1996 mit der 5. Änderung dem Mischgebiet zugewiesen wurde. Seinerzeit trug die Bebauungsplanänderung der Sicherung des florierenden Autohausbetriebes Rechnung, das auf dem südlich anschließenden Grundstück seinen Sitz hatte und von Anbeginn als Mischgebiet deklariert war bzw. ist. Seither konnte das besagte Erweiterungsgrundstück baulich nicht losgelöst vom südlichen Nachbargrundstück (Autohaus) genutzt werden. Vorgesehen waren auf dem Grundstück grundsätzlich oberirdische und unterirdische PKW-Stellplätze; realisiert wurden hingegen nur Erstgenannte. Mit Aufgabe des Betriebs verloren die Betriebsflächen, mithin auch das in Rede stehende Grundstück, ihren (städte-)baulichen Nutzungszweck. Adäquate (mischgebietsverträgliche) Alternativnutzungen konnten mangels Nachfragen nicht akquiriert werden. Der geringen/fehlenden Nachfrage liegt primär die beschränkte Nutzbarkeit des Grundstückes zugrunde, was nicht zuletzt in der Betriebsspezifizierung ihren Niederschlag findet. Indes werden die übrigen Betriebsflächen zunehmend einer Wohnnutzung zugeführt. So wurde der Bereich auf der gegenüberliegenden Straßenseite - ehemalige Ausstellungsflächen des Autohauses samt Autowaschanlage - mit dem Bebauungsplan Nr. 57 „Pfaffinger Straße“ bereits als Allgemeines Wohngebiet grundlegend neu konzeptioniert. 2020 kam im Rahmen einer Nutzungsänderung eine zweite Wohnung im ehemaligen Sozialbereich des Autohauses hinzu. Die vorgenannte Entwicklung führt heute zu einer baurechtlichen Situation, die hinter den tatsächlichen Bedürfnissen der Eigentümer zurückbleibt und auch aus städtebaulicher Perspektive - mit Blick auf die Nachfragetendenzen (Wohnen vs. Gewerbe/Wohnen) - Anlass zur Neuorientierung bietet.

Rechtliche Beurteilung:

  1. Das Bebauungsplanaufhebungsverfahren ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in formeller Hinsicht als sogenanntes Regelverfahren mit 2-stufiger Beteiligung (frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung) durchzuführen. Gleichsam ist eine Begründung inklusive eines Umweltberichts zu erarbeiten.
  2. Ebenso wie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unterliegt die Aufhebung eines Bebauungsplans und/oder einer Bebauungsplanänderung dem Erforderlichkeit- und Abwägungsgrundsatz aus § 1 Abs. 3 und 7 BauGB. In Ansehung der aktuellen Bedarfslage und der städtebaulichen Relevanz ist zugunsten der geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufhebung der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ geboten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der übrigen Bebauung bleibt unberührt. Letztendlich entfaltet die Aufhebung ihre Wirkung nur auf das Flurstück 64/40 und führt in dem Bereich zur Anwendung des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse, östlich der St 2107“ in seiner Urform, mithin zur Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohngebäude. Insofern sind die Auswirkungen der Planaufhebung auf den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse, östlich der St 2107“ und die Nachbarschaft nur von geringer Bedeutung.
  3. Bei der Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgte seinerzeit keine naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Begutachtung des Eingriffs in Natur und Landschaft, da dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erforderlich war. Nachteiligen Änderungen der ökologischen Situation innerhalb des Verfahrensgebietes sind mit der Aufhebung aber nicht verbunden. Vielmehr dürfte bezogen auf die Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie den Versiegelungsgrad eine Entspannung und Renaturierung zu erwarten sein.
  4. Sämtliche Planungskosten inklusive der Sach- und Personalkosten der Gemeinde Burgkirchen werden auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrages vom 07.02.2021 vom Antragsteller getragen.

Nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses durch Anschlag an den Amtstafeln und gleichzeitiger Einstellung im Internet am 11.03.2021 erfolgte in der Zeit vom 18.03.2021 bis einschließlich 19.04.2021 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Dabei wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen zu unterrichten, zu erörtern und sich dazu zu äußern.

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, erfolgte via elektronischer Mitteilung vom 18.03.2021 unter Angaben der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung im Internet eingesehen werden konnte, ebenfalls bis einschließlich 19.04.2021.

Auf Basis der Erkenntnisse und der Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange arbeitete die Bauverwaltung einen tragfähigen Satzungsentwurf samt Begründung und Umweltbericht aus, der nun zur Billigung ansteht.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.

TOP 5

Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / 8. Änderung „Bardensulz West“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen mit den entsprechenden Abwägungen zu berücksichtigen, den hiernach geänderten Entwurf der 8. Änderung „Bardensulz West“ des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ in der Fassung vom 08.06.2021 zu billigen und die Verwaltung mit der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 BauGB zu beauftragen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Juni-Sitzung 2013 den Aufstellungsbeschluss für die 8. / 10. und 11. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ gefasst.

Mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigt die Gemeinde Burgkirchen die Ausweisung weiterer Industrieflächen innerhalb des Chemieparks Gendorf zur Ansiedlung weiterer Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Dienstleister verschiedener Größen. Das Planungsgebiet liegt direkt nördlich des Chemieparks, im Ortsteil Gendorf nördlich des Ortskerns der Gemeinde bzw. nördlich der Alz und wird derzeit als Wald genutzt.

In einem ersten Verfahrensschritt soll nun der westliche Abschnitt des angedachten Erweiterungsbereiches überplant werden. Hierzu hat die Gemeinde Burgkirchen mit der InfraServ GmbH Gendorf KG einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines externen Planers für die angedachte Bauleitplanung abgeschlossen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Burgkirchen wurde zwischenzeitlich bereits ein externes Planungsbüro mit der Planung beauftragt. Dieses Planungsbüro hat mittlerweile einen Vorentwurf der Planung gefertigt.

Die Planung ist konsequent aus dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde entwickelt. Durch die Bereitstellung von Flächen für die chemische Industrie sowie für kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Dienstleister, fördert die Gemeinde Burgkirchen künftige Arbeitsplätze und den Verbleib bzw. die Zuwanderung jüngerer Menschen. Durch die Konzentration von Industrie in diesem Bereich werden außerdem andere weniger vorbelastete Wald- und Landwirtschaftsflächen in der Gemeinde Burgkirchen geschont. Folglich wird das geplante Vorhaben zu den Zielen der Landes- und Regionalplanung beitragen.

In Vollzug des hiesigen Beschlusses und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben fand in der Zeit von 10.09. bis 12.10.2020 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, Nachbargemeinden, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Diese hat neben der obligatorischen Partizipation die Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4a Abs. 1 BauGB) zum Ziel gehabt. Zu diesem Zweck erfolgte eine amtliche Bekanntmachung, die per Aushang an den Anschlagstafeln (beim Rathaus und in Hirten) und gleichzeitigen Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite kundgegeben war. Darüber hinaus erhielten die Vertreter der Lokalpresse eine entsprechende Mitteilung zum Zwecke der Publikation. Die Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mittels elektronischer Mitteilungen am 08.09.2020 mit Angaben der Internetseite, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen eingesehen werden können.

In der März-Sitzung 2021 hat der Gemeinderat die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und den hiernach gefertigten Entwurf der Änderungssatzung gebilligt. Der Entwurf wurde in der Zeit von 18.03.2021 bis 27.04.2021 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung vom 17.03.2021 (Aushang an den Amtstafeln und Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde) bekanntgegeben. Mit Nachricht vom 18.03.2021 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der Änderungssatzung bis 27.04.2021 Stellung zu nehmen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.

TOP 6

Bekanntgaben

6.1.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Halsbach 

4. Erweiterung der Innenbereichssatzung „Zeitlarn“ / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Die Gemeinde Halsbach beschloss in der April-Sitzung 2021 des Gemeinderates die Innenbereichssatzung „Zeitlarn“, um den nördlichen Bereich des namensgleichen Ortsteils zu erweitern. Das Erweiterungsgebiet umfasst die Flurstücke 81, 81/1, 82/T, 86/T und 238/T der Gemarkung Oberzeitlarn. Diese Grundstücksflächenflächen sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Halsbach als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zweck der Erweiterung der hiesigen Satzung ist die Ermöglichung einer Wohnbebauung und eine angemessene und geregelte Ortsentwicklung. Zudem soll dem dörflichen Charakter Rechnung getragen werden. Summa summarum soll mit der Ausweisung eine in sich abgerundete Bebauung des Gebietes erreicht werden. Mit der öffentlichen Auslegung informierte die Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach von der gegenständlichen Planung zeitgleich die Nachbargemeinden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange und räumte ihnen zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Nach sorgfältiger Prüfung der übermittelten Planunterlagen wurde festgestellt, dass Belange der Gemeinde Burgkirchen nicht berührt sind. Somit werden keine Einwände und/oder Hinweise gegen die Bauleitplanung vorgetragen. In diesem Sinne wurde die Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach am 29.04.2021 nachrichtlich unterrichtet.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.2.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Mehring

Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Baderstraße 2“ / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Der Gemeinderat Mehring hat in seiner April-Sitzung 2021 die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Baderstraße 2“ beschlossen. Räumlich beschränkt sich der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB betriebene vorhabenbezogene Bebauungsplan auf das Flurstück 1887/32 Gemarkung Mehring und umfasst gerade mal eine Fläche von 2.078 m². Ziel der Bauleitplanung ist die Begründung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Tagespflegestation mit 15 Plätzen und einer Arztpraxis. Aus gemeindlicher Sicht wird damit der auf Umfangen basierenden exponentiell ansteigenden Nachfrage Rechnung getragen.

Am 19.04.2021 unterrichtete die Verwaltungsgemeinschaft Emmerting die Gemeinde Burgkirchen über die anstehende Planung und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Nach sorgfältiger Prüfung der übermittelten Planunterlagen wurde festgestellt, dass Belange der Gemeinde Burgkirchen nicht berührt sind. Somit werden keine Einwände und/oder Hinweise gegen die Bauleitplanung vorgetragen. In diesem Sinne wurde die Gemeinde Mehring nachrichtlich unterrichtet.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.3.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kirchweidach

5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 2 „Auer Feld“ / Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB

Am 01.04.2021 unterrichtete die Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach im Rahmen der Behördenbeteiligung die Gemeinde Burgkirchen von dem am 19.01.2021 gefasst Beschluss des Gemeinderates Kirchweidach, die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Auer Feld“ im Parallelverfahren anzustoßen. Topografisch liegt die zur Erweiterung vorgesehene Fläche im Südwesten der Gemeinde Kirchweidach und umfasst eine Größe von 1,592 ha.

Anlass der Städtebauplanung ist die Umstrukturierung des Ortskerns, um den Bau einer Ersatzlagerhalle mit untergeordnetem Schreinereibetrieb für einen Möbelhändler, die Umsiedlung eines ortsansässigen Unternehmens, die Erweiterung der Produktionsanlagen eines weiteren Unternehmens und schlussendlich die Errichtung eines Wohnhauses eines Grundstückseigentümers zu ermöglichen. Bauleitplanerisch soll das angestrebte Ziel mittels Entwicklung eines ausgewogenen Mischgebiets, das eine Nutzung für Büros, mischgebietsverträgliches Gewerbe und Wohnen vorsieht, erreicht werden. Laut Begründung liegt für 61 % des gesamten Baugebietes bereits ein konkreter Baubedarf vor. Eingebettet werden soll der Erweiterungsbereich in den bestehenden Bebauungsplan Nr. 2 „Auer Feld“, der nahezu vollständig den westlichen Ortskern umschließt.

Nach sorgfältiger Prüfung und Bewertung der Planunterlagen hat die Gemeinde Burgkirchen am 03.05.2021 hiergegen Einwände erhoben.

Den Einwänden lag folgende Besorgnis zugrunde: Auf der Grundlage der Zweckvereinbarung über die Abwasserbeseitigung vom 07.10.2008 leiten die Gemeinden Halsbach und Kirchweidach die gesammelten Abwässer aus ihrer Kanalisation in die Kläranlage Burgkirchen ein. Ausgehend von der Ausbaugröße der Kläranlage wurde seinerzeit den beteiligten Kommunen in Abhängigkeit ihrer Einwohnerzahl, Siedlungsstruktur (Wohn-, Gewerbe- oder Mischnutzung) und der Leistungskapazität der Kanalisationen ein Anteil an Einwohnerwerten (ehemals Einwohnergleichwerten - EGW) zugewiesen. Angesichts der Vielzahl mannigfaltiger Bauleitplanungen vergangener Jahre kann eine Ausschöpfung oder gar eine Überschreitung der besagten Kontingente derzeit nicht mehr ausgeschlossen werden, sodass die Bewältigung der Abwasserentsorgung und damit einhergehend die Erschließung des in Rede stehenden Baugebietes fragil erscheint.

Zur Prüfung, ob die Abwasserentsorgung durch die Kläranlage Burgkirchen sichergestellt werden kann, sind gutachterliche Stellungnahmen bezüglich deren Kapazitäten, der bereits in Anspruch genommenen Einwohnerwerte durch die Gemeinde Kirchweidach sowie der zukünftig voraussichtlich benötigten Einwohnerwerte einzuholen. Möglicherweise können der Gemeinde Kirchweidach keine weiteren Einwohnerwerte mehr zugestanden werden, um die Kläranlage Burgkirchen nicht zu überlasten. In letzter Zeit kam es immer wieder zu hydraulischen Problemen bei der Zuleitung der Abwässer. Diese hydraulischen Probleme traten im Gemeindegebiet Halsbach auf, durch welches die Abwässer der Gemeinde Kirchweidach durchgeleitet werden. Die Überprüfung der hydraulischen Verhältnisse im Bereich der Zuleitung wurde angeregt.

Zusammenfassend bestehen aus Sicht der Gemeinde Burgkirchen als Betreiber der Kläranlage bis zur Evaluierung neuer und belastbarer Einwohnerwerte gegen die vorstehende Bauleitplanung Bedenken. Um deren Berücksichtigung im weiteren Verfahren wurde gebeten.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.4.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Altenbuch“/ Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Der Gemeinderat Kastl hat in seiner April-Sitzung 2021 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 13 „Gewerbegebiet Altenbuch“ gebilligt. Die Gemeinde Kastl beabsichtigt aufgrund der hohen Nachfrage an gewerblichen Entwicklungsflächen als Ergänzung der baulichen Anlagen der Alten Ziegelei auf einer Fläche von ca. 6 ha die baurechtliche Sicherung der Bestandsflächen sowie eine angemessene Erweiterung zu schaffen. Durch die Verwendung schon bebauter Gewerbeflächen kann die Versiegelung und Belastung freier Flächen vermieden werden. Durch dieses Vorhaben soll die kommunale Wirtschaftsstruktur gesichert und die Grundlage für den Erhalt bzw. die Sicherung von wohnortnahen Arbeitsplätzen geschaffen werden.

Der Entwurf entspricht im Wesentlichen dem Vorentwurf, zu dem die Gemeinde Burgkirchen in ihrer Stellungnahme keine Einwendungen oder Hinweise vorgebracht hat. Wie der Vorentwurf enthält auch der Entwurf keine Inhalte, die Belange der Gemeinde Burgkirchen beeinträchtigen. Deshalb hat die Verwaltung der Gemeinde Burgkirchen mit ihrer Stellungnahme vom 20.05.2021 der Gemeinde Kastl mitgeteilt, dass die Gemeinde Burgkirchen zur gegenständlichen Bauleitplanung keine Einwendungen, Hinweise oder sonstige Äußerungen vorbringen wird.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.5      Hochwasserschutz Hirten

Am 20. Oktober 2021 um 14.30 Uhr ist Spatenstich für den Hochwasserschutz in Hirten durch den bayerischen Umweltminister MdL Thorsten Glauber von den Freien Wählern

6.6      Unwetterschäden im Gemeindegebiet Burgkirchen

Bei dem Starkregenereignis am zurückliegenden Samstag musste die Freiwillige Feuerwehr insgesamt 23 Mal zu Einsätzen ausrücken. So wurde z. B.:

  • der Giss-Lauf bei Thalhausen in Richtung Eschlberg überschwemmt und teilweise beschädigt. Die entsprechenden Reparaturarbeiten haben bereits begonnen.
  • am Waldlehrpfad gab es verschiedene Hangrutsche, diese wurden abgesperrt.
  • regional wurden einige private Keller überschwemmt.

Nach Angaben aus dem Chemiepark Gendorf ging hier innerhalb von 2 Stunden eine Niederschlagsmenge von insgesamt 95 L/m2 nieder. Eine so hohe Niederschlagsmenge wurde in der Historie des Chemieparks bisher noch nie dokumentiert.

Nach den Worten von Bürgermeister Krichenbauer hatten wir aber noch wirklich Glück. Die Verwaltung wird in einer der nächsten Ausgaben der Gemeinde-Zeitung auf verschiedenen Maßnahmen hinweisen, die beachtet werden sollen, damit man sich vor sollen Regengüssen teilweise besser schützen kann.

6.7      Straße Biering-Gunzing wurde neu asphaltiert

Die Straße von Biering (Gemeinde Halsbach) nach Gunzing (Gemeinde Burgkirchen) wurde am gestrigen Montag neu asphaltiert. Dabei handelt es sich um eine interkommunale Maßnahme, da diese Strecke die beiden Gemeinden Halsbach und Burgkirchen betrifft. Die Maßnahme kostet samt der Ausgaben für den Unterbau und die Asphaltierung rund 60.000 €. Diese Summe teilen sich die beiden Nachbargemeinden zu gleichen Teilen.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.