Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 02.03.2021.

 

Die März-Sitzung 2021 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.     Abbruch einer Scheune und Neuerrichtung eines altersgerechten Wohnhauses als Erweiterung zum Bestand in Posch
    • 2.2.     Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung: Neubau eines Bürogebäudes in Plattenberg
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / 8. Änderung „Bardensulz West“ (Top 4)
  • Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ / 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ (Top 5)
  • Bekanntgaben (Top 6)
  • Anfragen (Top 7)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Abbruch einer Scheune und Neuerrichtung eines altersgerechten Wohnhauses als Erweiterung zum Bestand in Posch / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag für den Abbruch einer Scheune und Neuerrichtung eines altersgerechten Wohnhauses als Erweiterung zum Bestand in Posch das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung: Neubau eines Bürogebäudes in Plattenberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag für die Verlängerung der Baugenehmigung vom 31.01.2017 zum Neubau eines Bürogebäudes in Plattenberg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Nutzungsänderung von Geschäftsräumen für Raumgestaltung in ein Einzelhandelsgeschäft mit Tagescafé in der Martin-Ofner-Straße / Bebauungsplan Nr. 9 „Oberes Ortszentrum zwischen Rupertusstraße und Alzkanal“

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / 8. Änderung „Bardensulz West“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen mit den entsprechenden Abwägungen zu berücksichtigen, den hiernach gefertigten Entwurf der 8. Änderung „Bardensulz West“ des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ in der Fassung vom 02.03.2021 zu billigen und die Verwaltung mit der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 BauGB zu beauftragen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Juni-Sitzung 2013 den Aufstellungsbeschluss für die 8. / 10. und 11. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ gefasst.

Mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigt die Gemeinde Burgkirchen die Ausweisung weiterer Industrieflächen innerhalb des Chemieparks Gendorf zur Ansiedlung weiterer Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Dienstleister verschiedener Größen. Das Planungsgebiet liegt direkt nördlich des Chemieparks, im Ortsteil Gendorf nördlich des Ortskerns der Gemeinde bzw. nördlich der Alz und wird derzeit als Wald genutzt.

In einem ersten Verfahrensschritt soll nun der westliche Abschnitt des angedachten Erweiterungsbereiches überplant werden. Hierzu hat die Gemeinde Burgkirchen mit der InfraServ GmbH Gendorf KG einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines externen Planers für die angedachte Bauleitplanung abgeschlossen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Burgkirchen wurde zwischenzeitlich bereits ein externes Planungsbüro mit der Planung beauftragt. Dieses Planungsbüro hat mittlerweile einen Vorentwurf der Planung gefertigt.

Die Planung ist konsequent aus dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde entwickelt. Durch die Bereitstellung von Flächen für die chemische Industrie sowie für kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Dienstleister, fördert die Gemeinde Burgkirchen künftige Arbeitsplätze und den Verbleib bzw. die Zuwanderung jüngerer Menschen. Durch die Konzentration von Industrie in diesem Bereich werden außerdem andere weniger vorbelastete Wald- und Landwirtschaftsflächen in der Gemeinde Burgkirchen geschont. Folglich wird das geplante Vorhaben zu den Zielen der Landes- und Regionalplanung beitragen.

In Vollzug des hiesigen Beschlusses und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben fand in der Zeit von 10. September bis 12. Oktober 2020 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, Nachbargemeinden, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Diese hat neben der obligatorischen Partizipation die Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4a Abs. 1 BauGB) zum Ziel gehabt. Zu diesem Zweck erfolgte eine amtliche Bekanntmachung, die per Aushang an den Anschlagstafeln (beim Rathaus und in Hirten) und gleichzeitigen Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite kundgegeben war. Darüber hinaus erhielten die Vertreter der Lokalpresse eine entsprechende Mitteilung zum Zwecke der Publikation. Die Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mittels elektronischer Mitteilungen am 08.09.2020 mit Angaben der Internetseite, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen eingesehen werden können.

TOP 5

Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ / 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für die 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ zu beschließen und die Verwaltung mit der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und der Träger öffentlicher Belange zu beauftragen.

Sachverhalt:

Auf Grund einer schriftlichen Anfrage soll die planungsrechtliche Rückführung des Flurstücks 64/40 Gemarkung Burgkirchen auf den Stand vor Inkrafttreten der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplanes Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ geprüft und soweit zulässig eingeleitet werden.

Bezweckt wird die Wiederherstellung der ursprünglichen Baurechtsverhältnisse (im nördlichen Bereich des Geländes), namentlich die Rückkehr zum Wohnbaugrundstück. Historisch war das Grundstück im originären Bebauungsplan mit einem Einfamilienhaus bebaubar und somit Bestandteil des „Allgemeinen Wohngebietes“, ehe es 1996 mit der 5. Änderung dem „Mischgebiet“ zugewiesen wurde. Seinerzeit trug die Bebauungsplanänderung der Sicherung des dort ansässigen Betriebes Rechnung, der auf dem südlich anschließenden Grundstück seinen Sitz hatte und von Anbeginn als Mischgebiet deklariert war bzw. ist. Seither konnte das besagte Erweiterungsgrundstück baulich nicht losgelöst vom südlichen Nachbargrundstück (Betrieb) genutzt werden. Vorgesehen waren auf dem Grundstück grundsätzlich oberirdische und unterirdische PKW-Stellplätze, realisiert wurden allerdings in der Vergangenheit nur die oberirdischen PKW-Stellplätze. Mit Aufgabe des Betriebs verloren die Betriebsflächen, mithin auch das in Rede stehende Grundstück, ihren (städte-)baulichen Nutzungszweck. Adäquate (mischgebietsverträgliche) Alternativnutzungen konnten mangels Nachfragen nicht akquiriert werden. Der geringen/fehlenden Nachfrage liegt primär die beschränkte Nutzbarkeit des Grundstückes zugrunde, was nicht zuletzt in der Betriebsspezifizierung ihren Niederschlag findet.

Indes werden die übrigen Betriebsflächen zunehmend einer Wohnnutzung zugeführt. So wurde der Bereich auf der gegenüberliegenden Straßenseite - ehemals Ausstellungsflächen des Betriebes samt Autowaschanlage - mit dem Bebauungsplan Nr. 57 „Pfaffinger Straße“ bereits als „Allgemeines Wohngebiet“ grundlegend neu konzeptioniert. 2020 kam im Rahmen einer Nutzungsänderung eine zweite Wohnung im Sozialbereich des ehemaligen Betriebes hinzu. Die vorgenannte Entwicklung führt heute zu einer baurechtlichen Situation, die hinter den tatsächlichen Bedürfnissen der Eigentümer zurückbleibt und auch aus städtebaulicher Perspektive - mit Blick auf die Nachfragetendenzen (Wohnen vs. Gewerbe/Wohnen) - Anlass zur Neuorientierung bietet.

Rechtliche Beurteilung

  1. Das Bebauungsplanaufhebungsverfahren ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in formeller Hinsicht als sogenanntes Regelverfahren mit 2-stufiger Beteiligung (Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung) durchzuführen. Gleichsam ist eine Begründung inklusive eines Umweltberichts zu erarbeiten.
  2. Ebenso wie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unterliegt die Aufhebung eines Bebauungsplans und/oder einer Bebauungsplanänderung dem Erforderlichkeits- und Abwägungsgrundsatz aus § 1 Abs. 3 und 7 BauGB. In Ansehung der aktuellen Bedarfslage und der städtebaulichen Relevanz ist zugunsten der geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufhebung der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ geboten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der übrigen Bebauung bleibt unberührt. Letztendlich entfaltet die Aufhebung ihre Wirkung nur auf das Flurstück 64/40 und führt in dem Bereich zur Anwendung des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse, östlich der St 2107“ in seiner Urform, mithin zur Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohngebäude. Insofern sind die Auswirkungen der Planaufhebung auf den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse, östlich der St 2107“ und die Nachbarschaft nur von geringer Bedeutung.
  3. Bei der Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgte seinerzeit keine naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Begutachtung des Eingriffs in Natur und Landschaft, da dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erforderlich war. Nachteiligen Änderungen der ökologischen Situation innerhalb des Verfahrensgebietes sind mit der Aufhebung aber nicht verbunden. Vielmehr dürfte bezogen auf die Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie den Versiegelungsgrad eine Entspannung und Renaturierung zu erwarten sein.
  4. Sämtliche Planungskosten inklusive der Sach- und Personalkosten der Gemeinde Burgkirchen werden auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrages vom 07.02.2021 vom Antragsteller getragen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll per Aufruf zur Unterrichtung und Äußerung erfolgen, die mittels Aushang einer amtlichen Bekanntmachung und zeitgleicher Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite kundgegeben wird. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgt mittels elektronischer Mitteilung unter Angaben der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und ggf. weitere Unterlagen im Internet eingesehen werden können.

TOP 6

Bekanntgaben

Keine Bekanntgaben!

TOP 7

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Bezugnehmen auf einen PNP-Artikel vom 19.02.2021 in Zusammenhang mit dem Abriss des „Gisser-Gebäudes“ am Max-Planck-Platz bzw. mit dem eigentlich geplanten Neubau einer fünfgeschossigen, seniorengerechten Eigentumswohnanlage, bestehend aus 25 barrierefreien Wohnungen einschließlich Tiefgarage. In dem besagten PNP-Artikel ist allerdings nur noch die Rede von 2 Eigentumswohnungen weiterer Wohnungen, die Mietobjekt genutzt werden sollen. Es wurde nun aus dem Kreis des Gremiums nachgefragt, ob dies eine Änderungen im Bebauungsrecht darstellt?

Bürgermeister Krichenbauer berichtet, dass sich dadurch nichts ändert. Das Baurecht bleibt bestehen, egal ob betreutes Wohnen oder Mietwohnungen in dem Objekte realisiert werden. Laut Information des Projektanten soll bereits demnächst mit dem Abriss begonnen werden. Aufgestellte Bauzäune und ein entsprechendes Banner vom Abrissunternehmen sind Indizien dafür, dass es an dieser Stelle nun tatsächlich weitergeht.

Klärungsbedarf bestand auch in Zusammenhang mit der „Zone 30“ und der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in einem Teilstück der Wendelsteinstraße und dem Kienbergring in Holzen in Höhe der Mittelschule.

Bürgermeister Krichenbauer führte aus, dass bei allen Straßen innerhalb einer „Zone 30“ die Geschwindigkeits-beschränkung von 30 km/h einzuhalten ist. Egal wie viele Seitenstraßen sich innerhalb dieser „Zone 30“ befinden. Die „Zone 30“ wurde in der Wendelsteinstraße zwischen Weberau und Watzmannring wegen der Mittelschule eingeführt. Die ganze Maßnahme ist polizeilich angeordnet.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.