Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 09.04.2019

Die April-Sitzung 2019 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

 

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Sachvortrag zur offenen Kinder- und Jugendarbeit: „Möglichkeiten Rent-a-Sozpäd“ (Top 2)
  • Kindergartens St. Konrad: Genehmigung des Haushaltsplans 2019 (Top 3)
  • Freibad Burgkirchen: Beschluss einer neuen Badeordnung (Top 4)
  • Freibad Burgkirchen: Beschluss einer neuen Entgeltordnung (Top 5)
  • Verordnung über das Mitführen und das Anleinen von großen Hunden und Kampfhunden (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Sachvortrag zur offenen Kinder- und Jugendarbeit: „Möglichkeiten Rent-a-Sozpäd“

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachvortrag zur offenen Kinder- und Jugendarbeit ohne Beschlussfassung zur Kenntnis.

Sachverhalt:

In regelmäßigen Abständen trifft sich der s. g. Fachkreis „Jugendsozialarbeit“, bei der sich alle Stellen, die mit Kinder- und Jugendarbeit in Kontakt kommen, gegenseitig über die aktuelle Lage informieren und abstimmen. Beim letzten Treffen wurde ein dringender Bedarf einer erweiterten Kinder- und Jugendbetreuung schon ab der Mittagszeit festgestellt.

Herr Hubert Krumbachner - Geschäftsführer des Kreisjugendrings (KJR) Altötting stellt ein mögliches Konzept für „Rent a Sozpäd“ und die damit verbundenen Vertragsbedingungen vor. Der Einsatz einer solchen Fachkraft über den KJR ist auf 2 Jahre befristet.

Jugendpfleger Nachlinger stellt  entsprechende Handlungsvorschläge für einen Einsatz (vorrangig im Jugendtreff) in Burgkirchen vor.

TOP 3

Kindergartens St. Konrad: Genehmigung des Haushaltsplans 2019

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig dem Haushaltsplan des Kindergartens St. Konrad, der ein Defizit in Höhe von 34.100 € und Anschaffungen in Höhe von 5.000 € ausweist, zu zustimmen.

Sachverhalt:

Der Caritasverband für die Diözese Passau e.V. legte im Februar 2019 den Haushaltsplan 2019 für den Kindergarten St. Konrad schriftlich vor. Ende März 2019 ging der Gemeinde nun der von allen sechs beteiligten Seiten unterschriebene neue Betriebsträgervertrag ein.

Gemäß Betriebsträgervertrag sind 75% des geplanten Defizitanteils (20.460 €) der Gemeinde, also 15.480,00 €, umgehend auszugleichen.

TOP 4

Freibad Burgkirchen: Beschluss einer neuen Badeordnung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den vorgelegten Entwurf „Badeordnung des Freibades Burgkirchen“ als Badeordnung.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung die Badeordnung auszufertigen und anschließend ortsüblich sowie durch Aushang bekannt zu machen.

Die beschlossene Badeordnung wird der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil derselben.

Sachverhalt:

Das Freibad der Gemeinde Burgkirchen soll jedem Gast ein Höchstmaß an Erholung, Entspannung und Spaß bereiten. Aus diesem Grund beschließt die Gemeinde Burgkirchen die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit über Regelungen in einer Badeordnung verbindlich für alle Gäste des Freibades - einschließlich ihres Parkplatzes und ihrer Außenflächen - verbindlich festzulegen. Mit dem Betreten des Geländes bzw. der Räumlichkeiten und der Lösung eines Eintritts erkennt jeder Besucher die Badeordnung an.

Der Entwurf der Badeordnung für das Freibad Burgkirchen war der Einladung zur aktuellen GR-Sitzung beigelegt.

Auszug aus der Badeordnung für das Freibad Burgkirchen:

1. Verbindlichkeit und Zweck

Die Badeordnung ist für alle Gäste des Freibades in Burgkirchen, einschließlich ihres Parkplatzes und ihrer Außenflächen, verbindlich. Das Freibad der Gemeinde Burgkirchen soll jedem Gast ein Höchstmaß an Erholung, Entspannung und Spaß bereiten.

Diese Badeordnung soll über die darin enthaltenen Regelungen die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit garantieren. Mit dem Betreten des Geländes bzw. der Räumlichkeiten und der Lösung eines Eintritts erkennt jeder Besucher die Badeordnung an.

2. Öffnung, Einlass, Eintritt

Das Freibad steht während der Betriebszeiten jedermann mit gültiger Eintrittskarte zur zweckentsprechenden Benutzung nach Maßgabe dieser Badeordnung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Entgeltordnung (sie ist Teil dieser Badeordnung) wird vom Gemeinderat festgelegt und ortsüblich sowie ergänzend durch Anschlag am Eingang des Freibades bekannt gemacht. Die Gemeinde Burgkirchen behält sich vor, den Betrieb des Freibades aus zwingenden Gründen, insbesondere bei kalter bzw. regnerischer Witterung, vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern. Die Schließzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt des Verlassens des Freibades. Die Badezeit endet 20 Minuten vor Schließung, d. h. zu diesem Zeitpunkt sind die Beckenbereiche, Liegemöglichkeiten etc. zu verlassen. Bei Überfüllung kann das Aufsichtspersonal den Zutritt zum Bad vorübergehend aussetzen.

Aus sicherheitstechnischen Gründen werden einzelne Bereiche des Freibades kameraüberwacht. Die Aufzeichnungen können nur im Verdachtsfall von der Badleitung und der Polizei eingesehen werden. Diese dienen zur Sicherheit und zum Schutz des Eigentums der Gäste sowie das des Freibades der Gemeinde Burgkirchen.

Die Gemeinde kann die Benutzung und das Angebot des Freibades ganz oder teilweise jederzeit einschränken (u.a. betriebliche Störungen, Sanierungen, Revision). Ansprüche gegen den Betreiber oder die Reduzierung des gelösten Eintrittstarifs sind aus diesem Grunde ausgeschlossen.

Sind Teile des Betriebes aufgrund von Foto- und Filmaufnahmen, Veranstaltungen, Kursen u. Ä. nicht zu benutzen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung des Eintrittspreises. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- oder auskleiden können, sowie Nichtschwimmern und Kindern unter 6 Jahren, ist die Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer geeigneten und verantwortlichen Begleitperson gestattet; Gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen. Dies gilt auch für Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachts- oder Epilepsieanfällen, sowie bei Herz-Kreislauferkrankungen. Keinen Zutritt in das Freibad haben Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder an offenen Wunden, Hautausschlägen oder ansteckenden Krankheiten leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen bzw. amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden). Ebenso wird Personen, die betrunken sind oder unter Einfluss berauschender Mittel stehen der Zutritt zum bzw. Aufenthalt im Freibad verwehrt. Tiere dürfen nicht mitgenommen werden. Gelöste Eintritte, Wertgutscheine und Ermäßigungen werden nicht zurückgenommen und können auch nicht verrechnet werden. Für Gutscheine, Saisonkarten etc. die verloren gegangen sind oder nicht eingelöst werden, wird weder Ersatz geleistet, noch Geld zurückerstattet. Eine doppelte Rabattierung jeder Art ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Begleitpersonen von Kindern unter 6 Jahren, Pavillonbesucher und sonstige Personen, die nicht die Absicht haben, zu baden, können nur durch Lösen einer Eintrittskarte das Bad betreten.  Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feil zu bieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten und auszuführen. Diese Badeordnung gilt entsprechend für die Benutzung des Freibades durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen mit der Maßgabe, dass bei jeder Benutzung eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem  gemeindlichen Aufsichtspersonal zu benennen ist. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Badeordnung sowie die besonderen Anordnungen der Gemeinde, insbesondere des gemeindlichen Aufsichtspersonals, eingehalten werden; die eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt. Bei regelmäßigen Besuchen können die näheren Einzelheiten über die Benutzung des gemeindlichen Freibades durch die jeweiligen Personengruppen schriftlich geregelt und vereinbart werden. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht.

3. Baden, Verweilen

Die Benutzung des Freibades ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. Jeder Gast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das durch nass belastete Bodenflächen entsteht. Deshalb ist in den gesamten Gastbereichen besondere Vorsicht geboten und es sollten grundsätzlich außerhalb der Becken rutschfeste Badeschuhe getragen werden. Vor der Benutzung der Schwimmbecken hat sich jeder Badegast in den Duschräumen gründlich zu reinigen. Außerhalb der Duschanlagen dürfen Bürsten, Seife oder andere Reinigungsmittel und -cremes nicht verwendet werden. Bürstenmassagen sind in der gesamten Anlage aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Zum Auswaschen der Badekleidung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Waschbecken) zu benutzen. Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung sowie die Sauberkeit innerhalb des Freibades nicht gefährdet werden. Insbesondere haben sich die Badegäste so zu verhalten, dass kein anderer Badegast geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Attraktionen und Angebote (z.B. Rutschen, Spielgeräte, Sprunganlagen, etc…) dürfen nur innerhalb der offiziellen Betriebszeiten genutzt werden. Hinweistafeln sowie Anordnungen des Personals sind unbedingt zu beachten. Die Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zum Schadenersatz.

Über eine temporäre Nutzung von mitgebrachten Sport-, Spiel- oder Animationsgeräten (Bälle, Schnorchel etc…) entscheidet das Personal des Freibades auf Grundlage der Besucherfrequenz.

Mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis aller Gäste ist im gesamten Bade- und Liegebereich sowie insbesondere im Whirlpool auf Ruhe zu achten. Der Austausch von Zärtlichkeiten ist auf ein Minimum zu reduzieren; in den Badeanlagen und Liegebereichen ist dies ganz zu unterlassen. Intime Handlungen werden mit Hausverbot – ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder – und Strafanzeige geahndet.

Der Genuss von Alkohol ist auf ein vertretbares Maß beschränkt. Das Freibadpersonal behält sich vor, den Ausschank von alkoholischen Getränken grundsätzlich und pro Gast zu begrenzen, sowie alkoholisierten Gästen den weiteren Konsum zu untersagen und diese bei Gefährdung oder Störung des Badebetriebes – ohne Rückerstattung in Anspruch genommener Leistungen und Eintrittsgelder – des Bades zu verweisen. Jeder Gast hat sich so zu verhalten, dass sich kein anderer Gast durch ihn belästigt fühlt.

4. Rutschen, Sprunganlagen und Schwimmerbecken

Die Benutzung der Rutschen- und Sprunganlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Nutzung unter Alkoholeinfluss ist untersagt. Kinder bis 8 Jahren müssen bei den Rutschen stets von den Eltern oder einer geeigneten und verantwortlichen Person beaufsichtigt werden. Die Regeln und Anweisungen auf Hinweistafeln am Rutschenanfang oder Sprunganlagen sind bei Benutzung unbedingt zu beachten und einzuhalten. Nichtschwimmern ist die Benutzung der Rutsch – und Sprunganlage sowie des Schwimmerbeckens untersagt.

5. Besondere Bestimmungen

Es ist nicht gestattet:

  • Hunde und andere Tiere mitzubringen,
  • sich außerhalb von Umkleidekabinen bzw. Umkleideräumen umzukleiden,
  • am Beckenrand sowie in den sanitären Anlagen zu rennen,
  • die Duschräume und Beckenbereiche mit Straßenschuhen zu betreten,
  • sich zu rasieren oder die Haare zu färben,
  • Pediküre/ Maniküre durchzuführen,
  • Gegenstände, die unter Gewalteinwirkung leicht zerbrechen (z. B. Glas, Porzellan) mitzubringen,
  • Waffen oder Werkzeuge in die Anlage zu bringen,
  • die Badezonen und die Schwimmbecken zu verunreinigen (z. B. Urinieren in Badewasser, Ausspülen von Bechern, Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall etc…),
  • auf den Boden oder in das Badewasser auszuspucken,
  • am Beckenumgang und insbesondere am Kleinkinderbereich zu rauchen (inklusive elektronischen Zigaretten),
  • Dienst-, Personal- und technische Räume zu betreten,
  • die Becken außer über die vorhandenen Treppen und Einstiegsleitern zu betreten und/oder zu verlassen,
  • von den Beckenrändern ins Wasser zu springen oder andere Personen ins Wasser zu stoßen oder zu werfen,
  • an den Einstiegsleitern oder anderen Haltestangen zu turnen,
  • im Wasser Badeschuhe oder Schwimmflossen zu tragen,
  • Luftmatratzen oder ähnliche Wasserspielgeräte zu benutzen,
  • Mobiltelefone im und am Beckenbereich zu nutzen,
  • Rundfunk-, Fernsehgeräte, Musik- und Signalinstrumente sowie Ferngläser mitzubringen und diese zu benutzen,
  • am und im Beckenbereich zu fotografieren und zu filmen,
  • Werbematerial jeder Art zu verteilen - dies gilt ebenfalls für die Parkplätze,
  • Geldsammlungen jeder Art durchzuführen,
  • das Freibad Burgkirchen mit dem zugehörigen Betriebsgelände zu gewerblichen, ungesetzlichen oder sonst nicht der Anlage angemessenen Zwecken zu nutzen.

6. Haftung

Sämtliche Bereiche und Anlagen des Freibades sind von den Gästen pfleglich zu behandeln. Jeder Gast haftet für Schäden, die er durch missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung von Eigentum der Gemeinde Burgkirchen oder Dritten verursacht hat. Für Schäden, die von Kindern herbeigeführt werden, haften die Eltern oder Erziehungsberechtigten.

Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder dessen Erfüllungsgehilfen erleidet.

7. Sonstiges

Das Personal des Freibades Burgkirchen übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals des Freibades ist Folge zu leisten. Das Personal des Freibades  ist berechtigt Gäste, welche die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Gäste belästigen oder gegen die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung verstoßen, von der weiteren Nutzung auszuschließen.  Sie können ggf. in dem erforderlichen Zeitrahmen - regelmäßig höchstens bis zu einer Dauer von 2 Jahren - von der weiteren Benutzung des Freibades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Bei Nichtbefolgung dieser Anweisungen macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar. Wer sich widerrechtlich Zutritt zum Gelände und Betriebsanlage verschafft, absichtlich kein Entgelt entrichtet bzw. dies versucht oder kostenpflichtige Leistungen nutzt, wird unverzüglich des Bades verwiesen und muss mit einer Strafanzeige rechnen. Beschwerden, Wünsche oder Anregungen nimmt jeder Mitarbeiter des Freibades entgegen.

8. Ausnahmen

Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Badeordnung bedarf.

9. Inkrafttreten

Diese Badeordnung tritt zum 01.05.2019 in Kraft.

TOP 5

Freibad Burgkirchen: Beschluss einer neuen Entgeltordnung

Es ensteht im Gremium einen rege Diskussion um weitere Ermäßigungen z.B. für Senioren und Besitzern einer JuLeiCa (Jugendleitercard). Als Defination wer als Senior/in gilt, wird das 70. Lebensjahr vorgeschlagen.

Der Vorschlag aus den Reihen des Gremiums Inhabern einer Jugendleitercard (JuLeiCa) kostenfrei Eintritt zu gewähren wird kontrovers diskutiert.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), den Zusatz Senioren ab dem 70. Lebensjahr in die Tarifliste Ermäßigt * mitaufzunehmen.

Der Gemeinderat lehnt mehrheitlich den kostenfreien Eintritt von Inhabern einer Jugendleitercard ab.

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), Inhabern einer Jugendleitercard in die Tarifliste Ermäßigt * mitaufzunehmen.

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), den vorgelegten Entwurf „Entgeltordnung des Freibades der Gemeinde Burgkirchen“ mit den genannten Ergänzungen als Entgeltordnung.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung die Entgeltordnung auszufertigen und anschließend ortsüblich sowie durch Aushang bekannt zu machen. Weiter ist die Tarifliste an der Freibadkasse aufzuhängen.

Die beschlossene Entgeltordnung wird der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil derselben.

Sachverhalt:

Für die Benutzung ihres Freibades erhebt die Gemeinde Burgkirchen entsprechende Entgelte. Hierfür soll eine neue Entgeltordnung beschlossen werden.

Der Entwurf der Entgeltordnung für das Freibad Burgkirchen war der Einladung zur aktuellen GR-Sitzung beigelegt.

Auszug aus der Entgeltordnung für das Freibad Burgkirchen:

§ 1 Entgeltpflicht

Für die Benutzung Ihres Freibades erhebt die Gemeinde Burgkirchen Entgelte.

§ 2 Entgeltpflicht

Entgeltpflichtig ist derjenige, der das Freibad Burgkirchen benutzt oder sonstige Leistungen i. S. von § 6 in Anspruch nimmt.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

  1. Entgelte für Tages- und Abendkarten sind beim Passieren des Eingangs, Entgelte für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten.
  2. Gruppen- und Bahnreservierungsentgelte entstehen mit der Anmeldung und sind vor Betreten des Bades zu entrichten.
  3. Die Entgelte für Kabinen und Schränke sind mit der Buchung und vor Aushändigung des Schlüssels zu entrichten.
  4. Sämtliche Entgelte sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.

§ 4 Mehrfach- und Dauereintrittskarten

  1. Saisonkarten berechtigen zu beliebig vielen Besuchen während des jeweiligen Geltungszeitraumes. Sie gelten nur für die Person, auf die sie ausgestellt sind und sind nicht übertragbar.
  2. Familienkarten erhalten Ehepaare mit eigenen und ohne Kinder, unverheiratete Paare mit eigenem Kind bzw. eigenen Kindern und gemeinsamen Wohnsitz, sowie Alleinerziehende mit eigenem Kind bzw. eigenen Kindern.
  3. Erwerber von Familiensaisonkarten haben zudem im Zweifelsfall die Pflicht, ihre Identität und Familienzugehörigkeit z.B. durch einen amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde nachzuweisen.
  4. Tages-, Abend-, Mehrfach- und Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust von Einzel- und Mehrfachkarten wird kein Ersatz geleistet.

§ 5 Entgeltermäßigung

  1. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsentgelten nach § 3 Abs. 1 befreit.
  2. Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % sind von den Benutzungsentgelten nach § 3 Abs. 1 befreit. Genehmigte Begleitpersonen erhalten freien Eintritt.
  3. Die ermäßigten Entgelte gelten generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, darüber hinaus für Vollzeit- und Berufsschüler, sowie für Studenten. Die ermäßigten Entgelte für Schwerbehinderte gelten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens  50 %. Schüler und Berufsschüler über 18 Jahren, sowie Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen. Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen. Auch die Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung.
  4. Eine doppelte Rabattierung jeder Art ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 Entgeltarten und Entgelthöhe

Tageskarten

Erwachsene                                                                                                                   3,50 €

Ermäßigt *                                                                                                                      2,50 €

Kinder unter 6 Jahren                                                                                                    frei

Schwerbehinderte ab 80% (Vorlage des Ausweises) und Begleitperson                    frei

Abendkarten (ab 17:00 Uhr)

Erwachsene                                                                                                                   2,50 €

Ermäßigt *                                                                                                                      1,50 €

Zehnerkarten

Erwachsene                                                                                                                   28,00 €

Ermäßigt *                                                                                                                      15,00 €

Saisonkarten

Erwachsene                                                                                                                   55,00 €

Ermäßigt *                                                                                                                      32,00 €

Saison Familie ( 2 Erwachsene + eigene Kinder)

2 Erwachsene und ein eigenes Kind                                                                             70,00 €

2 Erwachsene und zwei und mehr eigene Kinder                                                         80,00 €

2 Erwachsene (Ehepaar)                                                                                               60,00 €

Saison Alleinerziehend

1 Erwachsener und alle eigenen Kinder                                                                        50,00 €

Ermäßigt*:

Kinder (6-15 Jahre) gegen Vorlage des Ausweises: Schüler, Studenten, Schwerbehinderte ab 50 % und Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte + genannte Ergänzungen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 10.04.2019 in Kraft.

TOP 6

Verordnung über das Mitführen und das Anleinen von großen Hunden und Kampfhunden

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, auf Grund von Artikel 18 Absatz 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2018 (GVBl. S. 301), den vorgelegten Verordnungsentwurf „Verordnung der Gemeinde Burgkirchen über das Mitführen und das Anleinen von großen Hunden und Kampfhunden“ als Verordnung zu erlassen.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung die Verordnung auszufertigen und anschließend ortsüblich bekannt zu machen.

Die beschlossene Verordnung wird der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil derselben.

Sachverhalt:

Die Hundehaltungsverordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.

Der Entwurf der Hundehaltungsverordnung war der Einladung zur aktuellen GR-Sitzung beigelegt.

Auszug aus der Hundehaltungsverordnung:

Die Gemeinde Burgkirchen erlässt aufgrund des Artikel 18 Absatz 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2018 (GVBl. S. 301) folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und  Eigentum das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.
  2. Die Beschränkungen für große Hunde und Kampfhunde gilt auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortslagen und im Umkreis von 100 Metern davon in den Ortsteilen Ortsmitte, Obere Terrasse, Gendorf, Holzen, Hirten, Pirach, Thalhausen, Rehdorf und Gufflham.
  3. Geschlossene Ortslagen sind die Teile des Gemeindegebiets, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung brechen den Zusammenhang nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Große Hunde sind Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betroffenen Rasse regelmäßig erreichen. Erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
  2. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Leinenpflicht, Verbote

  1. Große Hunde und Kampfhunde sind innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an der Leine zu führen.
  2. Außerhalb geschlossener Ortslagen, insbesondere auf ausgeschilderten Wander- und Radwanderwegen, sind große Hunde und Kampfhunde bei einer Annäherung von Passanten an die Leine zu nehmen.
  3. Die Leine, die vor dem Betreten der Verbotsbereiche anzulegen ist, muss reißfest sein und darf eine Länge von 1,50 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem Hakenkarabiner an einer schlupfsicheren Halsung oder einem schlupfsicheren Geschirr angelegt sein, aus dem ein selbständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
  4. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

§ 4 Ausnahmen

      Von der Geltung dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. Blindenführhunde,
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind sowie
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

      Weitere Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen von der Gemeinde Burgkirchen genehmigt werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Artikel 18 Absatz 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung, große Hunde oder Kampfhunde nicht an der Leine führt oder
  2. entgegen § 3 Absatz 3 große Hunde oder Kampfhunde nicht an einer reißfesten mit einer schlupfsicheren Halsung oder einem schlupfsicherem Geschirr versehenen oder an einer mehr als 1,50 m langen Leine führt oder
  3. entgegen § 3 Absatz 2 in den dort beschriebenen Bereichen bei Annäherung von Personen nicht an die Leine nimmt.

§ 6 Schlussbestimmungen

Die Regelungen der Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, des Wingenplatzes, des Max-Planck-Platzes, der gemeindlichen Kinderspielplätze und der öffentlichen Tiefgaragen (Satzung über die Benutzung öffentlicher Plätze) vom 10. Mai 2006 in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

TOP 7

Bekanntgaben

-

TOP 8

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Wie ist der aktuelle Stand (März 2019) der 2. Probebohrung im Kastler Forst ?

Bürgermeister Krichenbauer gibt einen kurzen Sachstandbericht hierzu:

In 70- bzw. 80 mtr. Tiefe befinden sich 2 Grundwasserstockwerke. Beide Stockwerke diffudieren miteinander (Diffusion ist der ohne äußere Einwirkung eintretende Ausgleich von Konzentrationsunterschieden als natürlich ablaufender physikalischer Prozess) d.h. beide Schichten vermischen sich. Diese Vermischung hat eine wesentliche Verbesserung der Wasserqualität zur Folge.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.

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