Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 17.09.2019.

Die September-Sitzung 2019 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, geheiratet haben oder Nachwuchs bekommen haben, nachträglich recht herzlich zu diesen erfreulichen Anlässen gratuliert.

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Kommunalwahlen 2020: Bestellung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreter und Vorschläge zur Bildung des Gemeindewahlausschusses (Top 2.1. und 2.2.)
  • Bebauungsplan Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“: 2. Änderung „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“ (Top 4)
  • Bebauungsplan Nr. 59 „Solarpark Straß“: 24. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Straß“ (Top 5)
  • Zuschussantrag der evangelische Kirchengemeinde: Renovierung der Dreifaltigkeitskirche (Top 6)
  • Zuschussantrag des SV Hirten: Zuschusserhöhung für die Renovierung der Stockbahnen und des Tennisheims (Top 7)
  • Zuschussantrag der Burgkirchner Delegation zur „Grünen Woche 2020“ in Berlin: Kostenübernahme der Buskosten für den Transfer (Top 8)
  • Bekanntgaben (Top 9)
  • Anfragen (Top 10)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

Tagesordnungspunkt 5 wurde von der Liste genommen, da die Sachlage noch nicht abschließend geklärt werden konnte.

TOP 2.1.

Kommunalwahlen 2020: Bestellung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreter

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, der Vorschlag der Verwaltung anzunehmen und Frau Marianne Lehner-Ecker als Gemeindewahlleiterin und Herrn Thomas Mitterer als Stellvertreter zu bestellen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat für die Kommunalwahl 2020 gemäß Artikel 5 Absatz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) einen Wahlleiter und einen Stellvertreter zu berufen.

Als Wahlleiter bzw. Stellvertreter können der 1. Bürgermeister, einer der weiteren Bürgermeister, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten (neu) berufen werden.

Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum 1. Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter ist.

Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die in Artikel 5 Absatz 1 GLKrWG genannte Reihenfolge der als Wahlleiter in Betracht kommenden Personen ist nicht verbindlich.

TOP 2.2.

Kommunalwahlen 2020: Vorschläge zur Bildung des Gemeindewahlausschusses

Beschluss:

Kein Beschluss - Parteien und Wählergruppen, die an den Kommunalwahlen 2020 teilnehmen werden gebeten, bis spätestens 30.11.2019 geeignete Personen vorzuschlagen.

Sachverhalt:

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sind Mitglieder des Wahlausschusses der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm zu berufende Wahlberechtige als Beisitzer. Für jeden Beisitzer ist eine stellvertretende Person zu berufen.

Bei der Berufung sind die im Gemeinderat vertretenden Parteien bzw. Wählergruppen in der Reihenfolge des Wahlergebnisses bei der letzten Kommunalwahl zu berücksichtigen. Keine Partei darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein (Artikel 5 Absatz 2 Sätze 3 und 5 GLKrWG).

Zum Beisitzer des Wahlausschusses kann nicht berufen werden, wer als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, wer für diese Wahl eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter ist.          

Der Wahlausschuss ist insbesondere verantwortlich für die Zulassung der Wahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses.

Die Parteien und Wählergruppen werden gebeten, bis 30.11.2019 geeignete Personen vorzuschlagen.

TOP 3

Bebauungsplan Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“: 2. Änderung „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen, den hiernach gefertigten Entwurf der 2. Änderung des Be­bauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf - Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“, in der Fas­sung vom 10.09.2019 mit Begründung zu billigen. Es ergab eine Änderung zum Beschlussvorschlag: Bei Flachdächern ist es frei gestellt, ob sie begrünt werden dürfen.

Die Verwaltung zu beauftragen, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.

Sachverhalt:

Auf Grund des Leerstandes der erdgeschossigen Ladeneinheiten im Bereich des Wingenplatzes hat der Gemeinderat durch den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortsmitte Gendorf“ / „Nutzungserweiterung“, am 11. Oktober 2016 die Nutzungsbeschränkung auf Errichtung gewerblicher Räume in den Erdgeschossen der im Plangebiet vorhandenen Bauten aufgegeben.

Infolge dieser Änderung wurden Geschäftsräume in diesem Bereich in Wohnraum umgenutzt. Da bei weiteren solchen Nutzungsänderungen der Charakter eines Mischgebietes nicht mehr gegeben gewe­sen wäre, hat das Landratsamt zuletzt keine diesbezüglichen Baugenehmigungen mehr erteilt. Bei einem Gespräch im Landratsamt hat die untere Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass Nutzungsänderungen von gewerblichen Räumen in Wohnungen nur dann möglich sind, wenn die Gebietsart eines Mischgebietes aufgegeben wird. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt unter Berücksichtigung des jetzigen Bestandes (Wohnungen, Gewerbe) geprüft, ob sie eine Umwandlung des bestehenden Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) für rechtmäßig hält. Mit Nachricht vom 11.04.2019 hat das Landratsamt mitgeteilt, dass im Plangebiet die Kriterien für eine Umwandlung in ein urbanes Gebietes vorliegen. Eine entsprechende Bebauungsplan­änderung ist möglich, wenn diese in der Begründung zur Bebauungsplanänderung näher erläutert wird.

Auf Antrag der Eigentümer hat der Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“ - „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ gefasst und die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung beauf­tragt.

Die Verwaltung hat nun einen Entwurf für die Bebauungsplanänderung gefertigt, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht. Mit der Umwandlung der Gebietsart fällt das in einem Mischgebiet erforderliche gleichgewichte Mischungsverhältnis von gewerbli­chen Nutzungen und Wohnungen weg.

Da mit der Änderung der Gebietsart mehrfach Nutzungsänderungen von erdgeschossigen Ladeneinheiten in Wohnen zu erwarten ist, sieht der Planungsentwurf auch Regelungen für die Terrassen von ebener­digen Wohnungen vor (- ermöglicht werden Terrassen im Bereich unterhalb von Balkonen -), sowie neue Festsetzungen für Einfriedungen. Einfriedungen von Grundstücken sollen nur im Bereich zu privaten Grün­anlagen der verschiedenen Häuserblöcke, und zwar mit bis zu 1 m hohen mit standortgerechten Sträu­chern oder Hecken (keine Thujen-Arten) hinter pflanzten oder berankten Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen zugelassen werden. Bei privaten Kinderspielplätzen werden 1,30 m hohe Stabgitter- oder Maschendrahtzäune erlaubt (bisher 1 m).

Da von der Bebauungsplanänderung primär die Eigentümer der Erdgeschossladeneinheiten und insbe­sondere die jetzigen Antragsteller der Ladeneinheiten in der Mozartstraße profitieren, hat der Ge­meinderat die Verwaltung beauftragt, die Kosten für die Planungsarbeiten, die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber selbst vornimmt, durch städtebaulichen Vertrag auf die Antragsteller zu über­tragen. Entsprechende städtebauliche Verträge wurden abschlossen.

Der von der Verwaltung gefertigte Entwurf, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht, wurde vom Gemeinderat am 06.06.2019 gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 19.06. bis 22.07.2019 erfolgt. Die Bekanntmachung darüber wurde am 11.06.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde die Bekanntmachung und der Bebauungsplanentwurf mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Burgkirchen veröffentlicht. Mit Nachricht vom  08.07.2019 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gele­genheit gegeben, bis 08.08.2019 zum Änderungsentwurf Stellung zu nehmen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner -Sitzung 2017 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach gefertigten Entwurf der  8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim - westlich der Schusterbauerstraße“, mit Begründung in der Fassung vom 10.09.2019 zu billigen und die Verwaltung mit der erneuten Auslegung zu beauftragen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer des Grundstücks  mit der Flur-Nr. 213/11 Gemarkung Burgkirchen beabsichtigt die Bebauung des im Bebauungsplan als Wohn- und Geschäftshaus deklarierten Grundstücks in der Schusterbauerstraße mit einem Wohnhaus mit altengerechten Wohnungen und einer Einrichtung für Tagesbetreuung und hat hierfür die Änderung des Bebauungsplanes bezüglich der Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl beantragt.

In den März-Sitzungen 2019 des Bau- und Umweltausschusses und des Gemeinderates wurde das Planungskonzept jeweils vorgestellt und der Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim“ / „westlich der Schusterbauerstraße“ gefasst. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt die Entwurfsplanung der Bebauungsplanänderung in die Wege zu leiten und mit dem Antragsteller, der von der Bebauungsplanänderung profitiert, einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers abzuschließen.

Mit dem städtebaulichen Vertrag vom 28.03.2019 wurde mit dem Antragsteller vereinbart, dass ein externes Planungsbüro mit der Planung beauftragt wird. Der gefertigte Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde vom Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 gebilligt.

Der Planentwurf sieht eine Änderung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,40 auf 0,54 und der Geschossflächenzahl von 1,2 auf 1,55 und damit eine Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet (WA) bestehenden Obergrenzen vor. Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BauNVO  zulässige Überschreitung der Obergrenzen wird in der Begründung mit der Konzeption des Plangebietes mit der Schaffung von altengerechten Wohnformen dargelegt; ein Ausgleich für die erhöhte GRZ und GFZ wird durch die Festsetzung einer Dachbegrünung erreicht.

Die Bauleitplanung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit von 23.05. bis 24.06.2019 durchgeführt. Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Ferien-Sitzung 2019 des Gemeinderates abgewogen und der hiernach geänderte Entwurf der Satzung wurde gebilligt.

Die erneute Auslegung der Satzung fand unter angemessener Verkürzung der Auslegungszeit in der Zeit von 08. bis 23.08.2019 statt. Dies wurde am 31.07.2019 durch Anschlag an den Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht. Die Entwürfe lagen in der Auslegungszeit zur Einsichtnahme im Rathaus öffentlich aus und waren auf der Homepage der Gemeinde Burgkirchen einzusehen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner -Sitzung 2017 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

TOP 5

Bebauungsplan Nr. 59 „Solarpark Straß“: 24. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Straß“

Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt, da der Sachverhalt noch nicht beschlussfähig war.

TOP 6

Zuschussantrag der evangelische Kirchengemeinde: Renovierung der Dreifaltigkeitskirche

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag der evangelischen Kirchengemeinde zu zustimmen und für die Innensanierung der Dreifaltigkeitskirche einen Zuschuss von 5.000 € zu gewähren. Der Zuschuss wird nach Vorlage eines Verwendungsnachweises ausbezahlt werden.

Im Nachtragshaushalt 2019 sind die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Sachverhalt:

Die evangelische Kirchengemeinde musste das Dach, den Vorplatz und die Mesnerwohnung der Dreifaltigkeitskirche renovieren. Im Rahmen dieser Sanierungsmaßnahme wird auch ein barrierefreier Zugang zur Kirche ermöglicht werden. Die 1961 von Architekt Olaf Andreas Gulbransson entworfene und gebaute Dreifaltigkeitskirche hat aufgrund ihrer liturgisch-künstlerischen Gestaltung mittlerweile Eingang in die Denkmalliste gefunden und ist daher auch ein interessanter und wertvoller Anlaufpunkt.

Die Kostenschätzung von 2018 für die Renovierungsmaßnahmen lag bei 530.000 €. Für die Kirche inklusive der Gemeinderäume und ohne Außenanlagen bei über 350.000 €. Davon ist der größte Teilbetrag zur Sanierung des Kirchendaches nötig. Von der Landeskirche wurde für die Gesamtmaßnahme ein Zuschuss von 200.000 € bewilligt.

Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme wurde, trotz größtmöglicher Vorkehrung, der Innenraum doch erheblich verschmutzt. Das Deckengemälde, wie auch die Holzverschalung wurden seit dem Baubeginn in den frühen 1960er Jahren noch keiner Renovierung unterzogen, sodass insbesondere das Deckengemälde durch Staub- und Rußeintrag erheblich in Mitleidenschaft gezogen ist. An den Gesamtkosten von über 60.000 € für die nun notwendig gewordenen Reinigungsarbeiten werden sich voraussichtlich der Bezirk Oberbayern mit 5.000 €, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit 10.000 € und die Bayerische Landesstiftung mit 6.000 € beteiligen.

TOP 7

Zuschussantrag des SV Hirten: Zuschusserhöhung für die Renovierung der Stockbahnen und des Tennisheims

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem SV Hirten als Investitionskostenzuschuss für die Renovierung der Stockbahnen und des Tennisheims für die Mehrkosten der Stockbahnrenovierung einen um 10.000 € erhöhten Zuschuss zu gewähren.

Abschläge bis zu 95 % der vorgelegten verauslagten (Teil-)Ausgaberechnungen sind möglich.

Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme, vor Auszahlung der Schlussrate, vorzulegen.

Im Nachtragshaushalt 2019 sind die restlichen erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Sachverhalt:

Der SV Hirten beantragte bereits früher eine Investitionskostenförderung zur Renovierung der Stockbahnen und des Tennisheims.

Die Kosten der Sanierung der Stockbahnen wurde auf rund 15.600 € geschätzt, die Kosten für die Tennisheimrenovierung auf rund 13.300 €.

Der Gemeinderat hat in seiner März-Sitzung 2019 einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 25.000 € genehmigt.

Mit aktuellem Schreiben vom August 2019 weist der SV Hirten daraufhin, dass der Untergrund der Stockbahnen in einem nicht voraussehbaren schlechten Zustand war, sodass ein Mehraufwand von netto 12.044,56 € entstand.

Im Haushalt 2019 sind Mittel in Höhe von 15.000 € vorgesehen.

TOP 8

Zuschussantrag der Burgkirchner Delegation zur „Grünen Woche 2020“ in Berlin: Kostenübernahme der Buskosten für den Transfer

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Buskosten von bis zu 3.000 € aus Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit des Haushalts 2020 für die Fahrt des G.T.E.V. Edelweiß Burgkirchen und des Musikvereins Burgkirchen zur „Grünen Woche“ in Berlin vom 17. - 20.01.2020 zu übernehmen.

Im Haushalt 2020 sind die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Sachverhalt:

Der G.T.E.V. Edelweiß Burgkirchen und der Musikverein Burgkirchen (Burgkirchner Blasmusik St. Pius) dürfen die Gemeinde Burgkirchen bei der „Grünen Woche“ vom 17. - 20.01.2020 in Berlin vertreten. Es wird keine Gage bezahlt und die Übernachtungskosten werden aus Eigenmittel getragen.

Im Vorgriff auf die Haushaltsberatung 2020 soll der Kostenübernahme der Buskosten von bis zu 3.000 € zugestimmt werden, sodass der Bustransfer gebucht werden kann.

TOP 9

Bekanntgaben

9.1. Regionalplan Südostoberbayern: 14. Teilfortschreibung

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern hat in seiner Sitzung am 16.07.2019 die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 14. Teilfortschreibung Teil A „Grundlagen der regionalen Entwicklung und Raumstruktur“ beschlossen und die Verfahrensunterlagen für die Beteiligung ab 05.08.2019 in das Internet eingestellt.

Hieraus ergibt sich die Eingruppierung der Gemeinde Burgkirchen als Grundzentrum und Raum für besonderen Handlungsbedarf.

Die Verwaltung hat mit Schreiben von 11.09.2019 mitgeteilt, dass gegen die Fortschreibung weder Einwendungen noch Anregungen vorgebracht werden.

Ohne Beschlussfassung - zur Kenntnisnahme!

9.2       Partnerschaften

Bürgermeister Krichenbauer und Partnerschaftsreferentin Stautner berichten über die Besuche von Burgkirchner Delegationen in Ungarn und Rumänien.

In allen Partnergemeinden sind in diesem bzw. nächsten Jahr Kommunalwahlen.

Zum Herbstmarkt mit Pfarrfest werden Delegationen erwartet. Es gibt hier auch für die Gemeinderäte die Gelegenheit für Gespräche.

9.3  Fairtrade-Gemeinde Burgkirchen

Am 26.09.19 ist der Festakt zur offiziellen Ernennung zur Fairtrade-Gemeinde, wie bereits in der Presse berichtet wurde.

9.4  Gemeindeverbindungsstraße Burgkirchen – Burghausen

Die Gemeinde Mehring hat der Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraße zugestimmt. Nach den Veröffentlichungen kann mit den Sanierungsarbeiten vom Straßenbauamt begonnen werden.

TOP 10

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

10.1  Radfahrer

Es wurde berichtet, dass die Radfahrer durch Spielstraßen schneller fahren als erlaubt ist. Für spielende Kinder ist das gefährlich.

Bürgermeister Krichenbauer ergänzt, dass es eine rechtliche Änderung zum Radfahren auf Gehwegen gegeben hat.  Demnach müssen Radfahrer, die Gehwege benutzen (z.B. als Begleitung von Kindern) vorsichtig fahren. Querender Verkehr hat Vorrang!

10.2 Anleinpflicht für Hunde im Außenbereich

Gemeinderätin Burggraf informiert, dass Hundehalter die ihre Hunde im Außenbereich frei laufen lassen, oft ziemlich beleidigend und aggressiv von Spaziergängern angesprochen werden.

Bürgermeister Krichenbauer erklärt, dass Hunde im Außenbereich frei laufen dürften, sobald sich aber Spaziergänger oder Radfahrer nähern, müssen die Hunde wieder angeleint werden. In einer der nächsten Gemeindezeitungen soll noch mal erklärend auf das Thema eingegangen werden.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.