Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 20.04.2021.

Die April-Sitzung 2021 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst einem Gemeinderat, der seit der letzten GR-Sitzung seinen Geburtstag feiern konnte, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • FFW Burgkirchen: Bestätigung der Kommandanten (Top 2)
  • FFW Dorfen: Verlängerung der Amtszeit des stellvertretenden Kommandanten (Top 3)
  • Ökomodellregion Landkreis Altötting: Verlängerung der Beteiligung (Top 4)
  • Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ (Top 5)
  • Aufhebung einer Abstandsflächensatzung (Top 6)
  • Bedarfsfeststellung von Kindergartenplätzen (Top 7)
  • Bekanntgaben (Top 8)
  • Anfragen (Top 9)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

FFW Burgkirchen: Bestätigung der Kommandanten 

Beschluss:

Herr Michael Sandhöfner wird als Kommandant und Herr Klaus Duschl als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Burgkirchen bestätigt. Die Ämter der Kommandanten werden mit Wirkung ab 1. Mai 2021 mit allen Rechten und Pflichten übertragen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Sachverhalt:

Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertretung werden nach Maßgabe des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der FFW einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Die Kommandantenwahl ist von der Gemeinde durchzuführen. Die Amtszeiten des 1. Kommandanten und des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren Burgkirchen laufen am 30.04.2021 aus. Es wird dieses Jahr kein zweiter stellvertretender Kommandant gewählt.

Somit waren bei der Freiwilligen Feuerwehr Burgkirchen der 1. Kommandant und ein Stellvertreter neu zu wählen.

Die Feuerwehrdienstversammlung zur Wahl des 1. Kommandanten und dessen Stellvertreter der FFW Burgkirchen fand am 19.03.2021 statt. Es stellten sich Herr Michael Sandhöfner für das Amt des 1. Kommandanten und Herr Klaus Duschl für das Amt des stellvertretenden Kommandanten zur Wahl. Ein weiterer stellvertretender Kommandant wurde für die Wahl nicht vorgeschlagen. Von den 40 anwesenden Stimmberechtigten stimmten 38 Personen für Michael Sandhöfner, Herr Duschl erhielt 39 Stimmen.

Nach Artikel 8 Absatz 4 BayFwG sind die Kommandanten von der Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu bestätigen. Die Verwaltung schlägt vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisbrandrates wie folgt vor:

  • Herr Michael Sandhöfner wird als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Burgkirchen bestätigt. Das Amt des Kommandanten wird Herrn Michael Sandhöfner mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 1. Mai 2021 für 6 Jahre übertragen.
  • Herr Klaus Duschl wird als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Burgkirchen bestätigt. Das Amt des stellvertretenden Kommandanten wird Herrn Klaus Duschl mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 1. Mai 2021 für 6 Jahre übertragen.

Alle Beiden erfüllen die Voraussetzungen für die Bestellung zum Kommandanten bzw. stellvertretenden Kommandanten nach Artikel 8 Absatz 3 und 5 BayFwG i.V. mit § 7 Absatz 1 AVBayFwG und Nr. 8.2 der Vollzugsbekanntmachung.

Der Kreisbrandrat Franz-Xaver Haringer hat bereits schriftlich die fachliche Eignung der Gewählten schriftlich bestätigt.

Bürgermeister Krichenbauer würdigte das Engagement und den persönlichen Einsatz des ausgeschiedenen Kommandanten und dessen stellvertretenden Kommandanten.

TOP 3

FFW Dorfen: Verlängerung der Amtszeit des stellvertretenden Kommandanten 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig  mit Wirkung ab 1. Mai 2021 das Amt des stellvertretenden Kommandanten mit allen Rechten und Pflichten für ein weiteres Jahr (bis zum 30.04.2022) an Herrn Günther Helmberger zu übertragen.

Sachverhalt:

Die Amtszeit des stellvertretenden Kommandanten Herrn Günther Helmberger der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen läuft am 30.04.2021 aus. Somit wäre bei der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen der stellvertretende Kommandant neu zu wählen. Die Kommandantenwahl wäre auch hier von der Gemeinde durchzuführen. Da die Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Dorfen mit Vereinswahlen aufgrund der Corona-Pandemie auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden soll, wurde die Verwaltung gebeten, auch die Wahl des stellvertretenden Kommandanten zu verschieben. In Rücksprache mit Kreisbrandrat Haringer kann die Amtszeit des stellvertretenden Kommandanten durch Gemeinderatsbeschluss verlängert werden. Die Amtszeit soll um ein Jahr verlängert werden. Man wäre somit innerhalb des Verlängerungszeitraums flexibel was den genauen Zeitpunkt der Kommandantenwahl angeht.

TOP 4

Ökomodellregion Landkreis Altötting: Verlängerung der Beteiligung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass sich die Gemeinde Burgkirchen vorbehaltlich eines positiven Förderbescheides durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weiterhin am Projekt „Staatlich anerkannte Öko-Modellregion“ beteiligt. Der Beschluss gilt unabhängig von der Anzahl der im Gemeindeverbund verbleibenden Gemeinden.

Sachverhalt:

In der Juli-Sitzung 2018 des Gemeinderates hatte der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss gefasst, sich im Rahmen eines Gemeindeverbundes als „Staatlich anerkannte Öko-Modellregion" zu bewerben und sich so für die Produktion heimischer Bio-Lebensmittel und das Bewusstsein für regionale Identität einzubringen. Mit Wirkung zum 01.09.2019 wurde von 24 Städten, Gemeinden und dem Landkreis Altötting die Zweckvereinbarung für die Einstellung und Beschäftigung von Beschäftigten für das Projektmanagement zur Umsetzung der Ziele der Öko-Modellregion Inn-Salzach unterzeichnet. Diese Zweckvereinbarung gilt ab ihrem Inkrafttreten für den Zeitraum der Befristung der Öko-Modellregion und deren Förderung, somit noch bis 31.08.2021. Öko-Modellregionen können einen Zuschuss beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen. Aktuell werden dabei 75 % der Kosten (maximal 150.000 €) bezuschusst. Darin enthalten ist ein Sachkostenbudget von max. 5 % der Fördersumme. Die restlichen 25 % muss der Gemeindeverbund selbst tragen. Die Förderung kann auf Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden.

Die Verwaltung schlägt vor, vorbehaltlich eines positiven Förderbescheides, die Beteiligung an der Öko-Modellregion unabhängig von der Anzahl der im Gemeindeverbund verbleibenden Gemeinden um die Laufzeit des Förderbescheides zu verlängern.

TOP 5

Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig

  1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ in der Fassung vom 2. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung berücksichtigt.
  2. Die Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ in der Fassung vom 2. Februar 2021 wird nach § 10 BauGB i. V. m. Artikel 81 BayBO als Satzung beschlossen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner November-Sitzung 2020 auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ beschlossen.

Hintergrund der Aufstellung ist ein im Sommer 2018 an die Gemeinde Burgkirchen herangetragenes Ersuchen des heutigen Grundstückeigentümers im betroffenen Gebiet um Überprüfung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils Bergham in Richtung Süden. Dem liegt primär sein Ansiedlungswunsch in die Nähe des elterlichen Anwesens und der Familie zugrunde.

Grundsätzlich besteht auf die Verabschiedung von städtebaulichen Satzungen kein Anspruch. Demgegenüber ist die Gemeinde Burgkirchen zur Aufstellung von Bauleitplänen und/oder städtebaulichen Satzungen verpflichtet, sobald und soweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung es gebieten. Initiativen von Bürgern bilden dabei regelmäßig ein Indiz für das vorgenannte Postulat. Deshalb unterzieht die Verwaltung derartige Begehren regelmäßig von Amt wegen einer städtebaulichen Begutachtung. Der Ortsteil Bergham wird überwiegend mit einem dort ansässigen Stahl- und Metallbaubetrieb in Verbindung gebracht und ist durch den gleichnamigen Bebauungsplan Nr. 39 weitestgehend qualifiziert überplant. Neben dem Anwesen Bergham 62½ ist die südlich gelegene - vom hiesigen Bebauungsplan nicht umfasste - Wohnbebauung per Klarstellungssatzung dem Innenbereich zugeordnet. Als Ergänzungspotenzial respektive sinn- und maßvolle Abrundung bieten sich die südlich der GV-Straße „In Bergham“ liegenden Außenbereichsflächen Flur-Nrn. 1110/4 T, 1110/8 T und 1083 T an.

Nach § 34 Absatz 4 Nr. 3 BauGB können durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Ob eine hinreichende Prägung der einzubeziehenden Außenbereichsflächen durch die Bestandsbebauung gegeben ist, kann indes nur anhand einer umfassenden und sachgerechten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Bei der Betrachtung der präsenten Siedlungsstruktur wird deutlich, dass die Kreisstraße AÖ 25 den Ortsteil Bergham in einen nördlichen und südlichen Bereich trennt. Relevant für die hiesige Evaluierung ist letztendlich nur der südliche, der sich durch ein vergleichsweise ausgewogenes Nutzungskonglomerat von Gewerbe und Wohnen auszeichnet. Ihren Niederschlag findet die prägende Wirkung in der Anzahl der vorhandenen Bebauung, deren Nutzungsintensität und Massivität sowie der (wirtschaftlichen) Bedeutung für die Gemeinde. Nicht zuletzt ermöglicht die Bestandsbebauung einen den Einfügekriterien nach § 34 Absatz 1 BauGB entsprechenden Maßstab für die einzubeziehenden Außenbereichsflächen.

Mit der Abrundung bliebe die geordnete städtebauliche Entwicklung mit Blick auf die raumordnerische Zielvorgabe in Ziffer 3.3 des Regionalplans Südostoberbayern gewahrt. Demnach können Ortsteile, die als bestehende Ortschaften nicht Hauptsiedlungsbereiche sind, abgerundet werden, wenn die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind; was ohne weiteres einsichtig ist.

Summa summarum sind die städtebaulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung, die die Außenbereichsflächen Flur-Nrn. 1110/4 T, 1110/8 T und 1083 T sowie die Verkehrsflächen Flur-Nrn. 1089/1 T, 1110/6, 1110/7, 1083/1 umfassen soll, formalrechtlich erfüllt. Zur Bebauung sind jedoch einzig die Flur-Nrn. 1110/4 T und 1083 T geeignet und vorgesehen. In Anbetracht des überwiegenden Interesses des anfangs erwähnten Grundeigentümers wurde mit diesem am 13. November 2020 ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme etwaiger Planungs- und Ausgleichskosten abgeschlossen.

Der ausgearbeitete Satzungsentwurf samt Begründung in der Fassung vom 01.12.2020 wurde vom Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in der Dezember-Sitzung 2020 einstimmig gebilligt und in der Zeit vom 18.12.2020 bis einschließlich 19.01.2021 öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Anschließend hat Gemeinderat in seiner Februar-Sitzung 2021 die zum Satzungsentwurf vorgebrachten Stellungnahmen behandelt und den im Zuge der Abwägung geänderten Entwurf samt Begründung in der Fassung vom 02.02.2021 gebilligt sowie dessen erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Unter dem 25.02.2021 wurde die erneute Auslegung, die in der Zeit vom 04.03. bis einschließlich 06.04.2021 stattgefunden hat, ortsüblich per Anschlag an den Amtstafeln und gleichzeitiger Einstellung im Internet öffentlich bekanntgegeben. Zeitgleich wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange per elektronischer Mitteilung nebst Angaben von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Entwurfsunterlagen eingesehen werden können, erneut die Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ bis einschließlich 06.04.2021 Stellung zu nehmen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner April-Sitzung 2021 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

TOP 6

Aufhebung einer Abstandsflächensatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Burgkirchen vom 19.01.2021 wieder aufzuheben.

Sachverhalt:

Am 01.02.2021 trat die Novelle der Bayerischen Bauordnung (Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus) in Kraft, die u. a. das Abstandsflächenrecht grundlegend neu reformiert. Neben einer Modifikation der Berechnung ging auch eine Verkürzung der Abstandsflächen von 1,0 H auf 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten von 2,5 H auf 2,0 H einher.

Unverkennbares Ziel dieser Gesetzesänderung ist die stärkere Nachverdichtung in der künftigen Ortsentwicklung. Von Seiten des Bayerischen Gemeinde- und Städtetages wurde zwar Einsicht in Bezug auf die Notwendigkeit einer boden- und ressourcenschonenden Städtebauentwicklung gezeigt, einer geregelten und kontrollierten Nachverdichtung in Form des bisherigen Rechts aber der Vorzug gegeben. Als Kompromiss räumte der Landesgesetzgeber den Kommunen eine Satzungsbefugnis zur Festlegung abweichender Abstandsflächentiefen bis zu 1 H ein, um der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität Rechnung zu tragen.

Auf Basis eines vom Bayerischen Städte- und Gemeindetags erarbeiteten und empfohlenen Satzungsmusters erließ die Gemeinde Burgkirchen mit Beschluss des Gemeinderates vom 19.01.2021 mit Wirkung ab 01.02.2021 eine Abstandsflächensatzung und bestimmte für das Gemeindegebiet die Fortgeltung der 1 H-Regelung. Damit sollte verhindert werden, dass eine unkontrollierte Ballung respektive korpulente Bebauung entsteht und die Wohnqualität der Nachbarschaft darunter leidet.

Der Wandel der Abstandsflächenberechnung gepaart mit der Beibehaltung der 1 H-Regelung führte in Teilen zu einer nicht gewollten höheren Abstandsfläche, was der seit Jahren von der Gemeinde praktizierten Nachverdichtung widerstrebt. Indes hat sich die gesetzliche Neuregelung bei den Gemeinden, die von der Satzungsbefugnis nicht gebrauch gemachten haben, wiederum bewährt.

Deshalb empfiehlt die Verwaltung, die Abstandsflächensatzung ersatzlos aufzuheben.

TOP 7

Bedarfsfeststellung von Kindergartenplätzen

Beschluss:

Der Gemeinderat erkennt den Bedarf an der zusätzlichen Schaffung von 25 Regelkinderplätzen einstimmig  an.

Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen behördlichen Genehmigungen, Trägervereinbarungen und baulichen Voraussetzungen in die Wege zu leiten.

Sachverhalt:

Gemäß Artikel 7 BayKiBiG hat der Gemeinderat die Bedarfsanerkennung und Bedarfsfeststellung an Kindergartenplätzen zu beschließen.

Die Anmeldungssituation Anfang des Jahres ergab bereits jetzt eine zusätzliche Warteliste von 25 Regelkindern. Durch den aktiven Wohnungsbau in Burgkirchen ist in nächster Zeit mit weiteren Zuzügen von Familien zu rechnen.

TOP 8

Bekanntgaben

In der Zeit vom 19.4. (Montag) bis 28.4.2021 (Mittwoch) ist der Bahnübergang beim Ortsteil Mad wegen Sanierungsarbeiten gesperrt. Die Umleitung nach zum Ortsteil Mad ist ausgeschildert.

Außerdem entfallen wegen Instandhaltungsarbeiten auf der Strecke Mühldorf - Burghausen vom 19.04. (Montag) bis 22.04.2021 (Donnerstag) sowie vom 26.04. (Montag) bis 29.04.2021 (Donnerstag) jeweils ab 20.20 Uhr bis Betriebsschluss alle Züge zwischen Burghausen und Mühldorf. Für die ausfallenden Züge wird ein Schienenersatzverkehr (Busse) eingesetzt.

TOP 9

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.