Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 02.07.2019.

Die Juli-Sitzung 2019 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

 

 

 

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • Erweiterung des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses durch den Einbau einer zweiten Wohneinheit als Ersatzbau für das bestehende Nebengebäude in Talhausen
    • Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines 1-Familienhauses als Ersatzbau mit Nutzungsänderung in Stölzl
    • Errichtung eines Glashauses in Unterberg
    • Isolierte Befreiung: Errichtung eines Gartenhauses in der Lessingstraße
  • Außenbereichssatzung Höresham: 1. Änderung „Erweiterung“  (Top 3)
  • Bekanntgaben (Top 4)
  • Anfragen (Top 5)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

1. Erweiterung des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses durch den Einbau einer zweiten Wohneinheit als Ersatzbau für das bestehende Nebengebäude in Talhausen / § 35 Absatz 6 BauGB / Außenbereichssatzung Thalhausen BauGB /

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Erweiterung des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses durch den Einbau einer zwei­ten Wohneinheit als Ersatzbau für das bestehende Nebengebäude in Thalhausen.

2. Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines 1-Familienhauses als Ersatzbau mit Nutzungsänderung in Stölzl / § 35 Absatz 2 und 4 Nummern 1 und 2 BauGB

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Vorbescheid für die auf Errichtung eines Einfamilienhauses im Rahmen eines Ersatzbaus mit Nutzungsänderung in Stölzl zu erteilen.

3. Errichtung eines Glashauses in Unterberg / § 35 Absatz 2 BauGB

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Errichtung eines Glashauses in Unterberg zu erteilen.

4. Isolierte Befreiung: Errichtung eines Gartenhauses in der Lessingstraße / § 30 Absatz 1 BauGB / Bebauungsplan Nr. 28 „Verlängerung Kantstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Gartenhauses in der Lessingstraße und der damit verbundenen Zulassung der Bebauung außerhalb der Baugrenze, der Befreiung von der Dachneigung und abweichenden Gestaltung des Lärmschutzwalls stattzugeben.

TOP 3

Außenbereichssatzung Höresham: 1. Änderung „Erweiterung“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Entwurf für die 1. Ände­rung der Außenbereichssatzung Höresham „Erweiterung“ mit Begründung zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.

Sachverhalt:

Auf Antrag eines Anwohners in Höresham hat der Gemeinderat in seiner Juni-Sitzung 2019 beschlossen, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Höresham auf die bisher noch nicht im Satzungsgebiet liegenden Anwesen des Ortsteils Höresham auszuweiten. Mit dem Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten, die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber selbst durchführt, abzuschließen und einen Entwurf der Änderungsplanung zu fertigen.

Der Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung der Außenbereichssatzung Höresham „Erweiterung“ wurde am 13.06.2019 durch Anschlag an den Amtstafeln und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

Der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Antragsteller wurde in die Wege geleitet.

Die Verwaltung hat einen Entwurf der Änderungssatzung gefertigt, der die Erweiterung des Gebietes um die noch nicht im Satzungsgebiet liegenden Anwesen vorsieht. Die Erweiterung ist möglich, weil die ehemals landwirtschaftliche Prägung der bisher nicht im Satzungsgebiet liegenden Grundstücke zum Großteil nicht mehr gegeben ist. Durch die Erweiterung der Satzung wird eine Bebaubarkeit der im Satzungsgebiet liegenden Grundstücke unter erleichterten Bedingungen ermöglicht. Die bestehenden Festsetzungen der Satzung und die Hinweise hierzu gelten auch für die Änderungssatzung.

Das Landratsamt hat der Erweiterung des Satzungsgebietes im beantragten Rahmen grundsätzlich zuge­stimmt. Die Gegebenheit der weiteren Voraussetzungen ist im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu prüfen. Insbesondere sind immissionsschutzrechtlichen Belange relevant.

TOP 4

Bekanntgaben

4.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Burghausen

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich Burgkirchner Straße (nördlich) / ehemalige Gartenbaubetrieb Lauche (östlich) / Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 100 / Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Burghausen hat in seiner Dezember-Sitzung 2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich Burgkirchner Straße (nördlich) / ehemalige Gartenbaubetrieb Lauche (östlich) sowie westlich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 100 beschlossen.

Wegen der großen Nachfrage nach Baugrundstücken im Bereich der angrenzenden Bebauungspläne Nummern. 97 und 100 ist es erforderlich, für die westlich an den Bebauungsplan Nr. 100 liegenden Flächen Baurecht für die Errichtung von Wohngebäuden bzw. weiteren Wohnungen zu schaffen. Zudem möchte der Investor den geplanten Geschosswohnungsbau an der Burgkirchner Straße im Bebauungsplangebiet Nr. 100 um einen 5. Block mit drei Vollgeschossen erweitern. Im Bebauungsplangebiet sind somit vier 1-Familienhäuser und ein Geschosswohnungsbau mit etwa zehn weiteren Wohnungen geplant. Zusätzlich zur Aufstellung des hiesigen Bebauungsplanes bedarf es einer Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 100, da ein zusätzlicher Zwischenbau die Erweiterung mit dem Bestand verbindet.

Die Stadt Burghausen die Gemeinde Burgkirchen im Mai 2019 schriftlich über die vorstehende Bauleitplanung informiert und räumte zugleich die Gelegenheit zur Äußerung von eventuellen Bedenken und Anregungen ein.

Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sind nach Auffassung der Verwaltung die Belange der Gemeinde Burgkirchen durch die Bauleitplanung nicht tangiert, weshalb hiergegen weder Bedenken noch Anregungen erhoben wurden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

4.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Burghausen

Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan für den Bereich Burgkirchner Straße (nördlich) / ehemalige Gartenbaubetrieb Lauche (östlich) / Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Burghausen hat in seiner Dezember-Sitzung 2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich Burgkirchner Straße (nördlich) / ehemalige Gartenbaubetrieb Lauche (östlich) sowie westlich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 100 beschlossen. Im Zuge dessen wird auch der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Absatz 3 Satz 1 BauGB) geändert.

Begründet wird der Änderungsbedarf mit den der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 zugrundeliegenden Aspekten, namentlich der großen Nachfrage nach Baugrundstücken und der beabsichtigten Erweiterung des Geschoßwohnungsbaus um einen 5. Block mit 3 Vollgeschossen.

Die Stadt Burghausen die Gemeinde Burgkirchen im Mai 2019 schriftlich über geplante Änderung informiert und räumte zugleich die Gelegenheit zur Äußerung von eventuellen Bedenken und Anregungen ein.

Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sind nach Auffassung der Verwaltung die Belange der Gemeinde Burgkirchen durch die Bauleitplanung nicht tangiert, weshalb hiergegen weder Bedenken noch Anregungen erhoben wurden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

4.3.    Härteausgleich für Straßenausbaubeiträge

Haus- und Grundbesitzer müssen seit 01.01.2018 in Bayern nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von innerörtlichen Straßen bezahlen. Der Bayerische Landtag hat dafür das Kommunalabgabengesetz geändert und die sogenannten Straßenausbaubeiträge abgeschafft.

Für Härtefälle in der Zeit davor hat der Freistaat Bayern einen Härtefallfonds eingerichtet. Er kommt den Beitragszahlern/innen zu Gute, die zu Straßenausbaubeiträgen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 herangezogen und durch diese unzumutbar belastet wurden. Dafür stellt der Freistaat Bayern insgesamt 50 Mio. € zur Verfügung. Über die Verteilung der Mittel für solche Härtefälle entscheidet eine eigens eingerichtete Kommission.

Mit dieser freiwilligen Leistung soll einerseits den Bedürfnissen der Kommunen nach verlässlicher Finanzausstattung für eine leistungsstarke kommunale Infrastruktur Rechnung getragen werden und anderseits die Bürger/-innen gleichzeitig entlastet werden.

Der Antrag muss vom Grundstückseigentümer selbst gestellt werden. Der Antragssteller muss bereits im Zeitraum von 2014 bis 2017 Eigentümer des Grundstücks gewesen sein und es auch heute noch sein. Der Antrag kann nur von Privatpersonen und ein maximales Jahreseinkommen von 100.000 € haben. Ein Rechtsanspruch besteht nicht!!!

Weitere Informationen vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (stmi) sind unter

www.stmi.bayern.de/kub/komfinanzen/abgabenrecht/haertefall/index.php

zu finden.

4.4.    Keine staatlichen Soforthilfen mehr ab 01.07.2019 für Schäden nach Naturkatastrophen

Der Freistaat Bayern hat in der Vergangenheit betroffenen Bürgern/-innen nach bestimmten Naturkatastrophen finanziell geholfen. Staatliche Hilfen dürfen und können jedoch kein Ersatz für einen eigenen Ver­sicherungsschutz sein.

Die Bayerische Staatsregierung hat nun bekannt gegeben, dass ab dem 01.07.2019 nach Naturkatastrophen keine finanziellen Unterstützungen in Form von Soforthilfe mehr gewährt werden. Unbeschadet davon bleiben Härtefallregelungen im Einzelfall.

Wegen des Klimawandels müssen wir uns auf die Zunahme extremer Unwetter und Naturkatastrophen vorbereiten. Starkregen, Hochwasser, Sturm, Hagel oder intensiver Schneefall können zu großen Schäden an Gebäuden, Hausrat oder Inventar führen. Jeder kann betroffen sein. Denn gerade Starkregen kann auch fernab von Gewässern oder Hochwassergebieten Überschwemmungen verursachen.

Die Bayerische Staatsregierung appelliert daher an Privatpersonen und Unternehmen, sich umfassend gegen Schäden aus Naturgefahren abzusichern. Deshalb hat sie bereits im Jahr 2009 die Öffentlichkeitskampagne "Voraus denken - elementar versichern" gestartet. Eigentümer, Mieter und Pächter sind gefordert, Eigenvorsorge zu betreiben - durch präventive Maßnahmen am und im Gebäude sowie ausreichenden Versicherungsschutz. Im März 2017 beschloss die Bayerische Staatsregierung zusammen mit Partnern der Wirtschaft sowie den kommunalen Spitzenverbänden eine Intensivierung der Kampagne.

Viele Immobilienbesitzer haben bereits Gebäudeversicherungen und Haus­ratversicherungen abgeschlossen. Oftmals beinhalten diese Versicherungen jedoch keinen ausreichenden Schutz gegen Schäden durch die zunehmen­den Naturgefahren. Die Bayerische Staatsregierung fordert daher alle Bürgerinnen und Bürger in Bayern eindringlich dazu auf, den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen und Immobilien und Hausrat um­fassend zu versichern. Ein umfassender Schutz beinhaltet neben einer Absicherung gegen Sturm und Hagel unbedingt auch eine Elementar-Schadenversicherung. Nur diese deckt weitere Gefahren wie etwa Über­schwemmungen nach Starkregen ab.

Nach Aussage der Versicherungswirtschaft sind mittlerweile grundsätzlich alle Wohn­gebäude in Bayern gegen Elementarschadenereignisse versicherbar - auch Häuser in besonders gefährdeten Gebieten. Die jährlichen Kosten der Ver­sicherung können gegebenenfalls über Selbstbehalte und/oder individuelle bau­liche Schutzmaßnahmen (Hochwasserschutzwände, hochwasserbeständige Fenster und Türen usw.) gesenkt werden.

Weitere Informationen vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (stmi) sind unter

www.elementar-versichern.de

zu finden.

TOP 5

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt (Top)!

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.