Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 10.09.2019.

 

 

Die September-Sitzung 2019 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines Stallgebäudes als Teil-Ersatzbau mit Nutzungsänderung in eine Wohnung
    • Errichtung eines Gartenhauses und eines Geräteschuppens
    • Errichtung von 43 Lagercontainern beim Bahnhof
    • Neubau einer Garage und Anbau einer Terrasse an bestehendes Wohnhaus
    • Umbau und Sanierung des bestehenden Bauernhauses, einschließlich der Nutzungsänderung zum Einbau einer Wohneinheit in das ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Rückbau der angebauten Pultdachremise
    • Nutzungsänderung einer Ausstellungshalle in ein Fitnessstudio
    • Neuerrichtung einer Balkonanlage (Ersatzbau)
    • Neubau eines Antennenträgers in Wechselberg
    • Ersatzbau für das bestehende Betriebsleiterwohnhaus
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“: 2. Änderung „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ (Top 4)
  • Bebauungsplan Nr. 59 „Solarpark Straß“: 24. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Straß“ (Top 5)
  • Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“ (Top 6)
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz: Widmung der Schreinerbauerstraße in Hirten (Top 7)
  • Bekanntgaben (Top 8)
  • Anfragen (Top 9)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

1. Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines Stallgebäudes als Teil-Ersatzbau mit Nutzungsänderung in eine Wohnung / § 35 Absatz 2 BauGB / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Stallgebäudes als Teil-Ersatzbau mit Nutzungsänderung in eine Wohnung in Glöckl zu erteilen.

2.  Errichtung eines Gartenhauses und eines Geräteschuppens / § 30 Absatz 1 BauGB ( i.V.m. 23 Absatz 5 BauNVO) / Bebauungsplan Nr. 21 „Pirach“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Gartenhauses und eines Geräteschuppens in der August-Stadler Straße und der damit einhergehenden Zulassung der Bebauung außerhalb der Baugrenze nach § 23 Absatz 5 BauNVO stattzugeben.

3.  Errichtung von 43 Lagercontainern beim Bahnhof / § 34 BauGB / Innenbereich

Beschluss:

Dieser Tagesordnungspunkt wurde wegen zu vieler offener Fragen abgesetzt

4.  Neubau einer Garage und Anbau einer Terrasse an bestehendes Wohnhaus / § 34 BauGB / Innenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Neubau einer Garage und Anbau einer Terrasse an das bestehende Wohnhaus im Mühltalweg zu erteilen.

5. Umbau und Sanierung des bestehenden Bauernhauses, einschließlich der Nutzungsänderung zum Einbau einer Wohneinheit in das ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Rückbau der angebauten Pultdachremise / § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag für den Umbau und Sanierung des bestehenden Bauernhauses, einschließlich der Nutzungsänderung zum Einbau einer Wohneinheit in das ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Rückbau der angebauten Pultdachremise in Unterhadermark zu erteilen.

6. Nutzungsänderung einer Ausstellungshalle in ein Fitnessstudio / § 30 Absatz 1 BauGB / Bebauungsplan Nr. 6 „Gendorf Ost“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Nutzungsänderung einer Ausstellungshalle in ein Fitnessstudio in der Altöttinger Straße mit dem Hinweis auf die Relevanz der Seveso-III-Richtlinie zu erteilen.

7. Neuerrichtung einer Balkonanlage (Ersatzbau) / § 34 BauGB / Innenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Neuerrichtung einer Balkonanlage in der Ludwigshafener Straße zu erteilen.

8. Neubau eines Antennenträgers in Wechselberg / § 35 BauGB / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag der DFMG (Deutsche Funkturm GmbH) auf Errichtung eines Antenennträgers in Wechselberg (Nähe des Feuerwehrhauses) zu erteilen.

9. Ersatzbau für das bestehende Betriebsleiterwohnhaus / § 35 BauGB / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Ersatzbau des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses in Edhof zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von einer Genehmigungsfreistellung

Nachdem 1 Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Tektur: Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage im Altvaterweg / § 30 BauGB / Bebauungsplan Nr. 56 “Wimpasing II“

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“: 2. Änderung „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen, den hiernach gefertigten Entwurf der 2. Änderung des Be­bauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf - Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“, in der Fas­sung vom 10.09.2019 mit Begründung zu billigen.

Die Verwaltung zu beauftragen, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.

Sachverhalt:

Auf Grund des Leerstandes der erdgeschossigen Ladeneinheiten im Bereich des Wingenplatzes hat der Gemeinderat durch den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortsmitte Gendorf“ / „Nutzungserweiterung“, am 11. Oktober 2016 die Nutzungsbeschränkung auf Errichtung gewerblicher Räume in den Erdgeschossen der im Plangebiet vorhandenen Bauten aufgegeben.

Infolge dieser Änderung wurden Geschäftsräume in diesem Bereich in Wohnraum umgenutzt. Da bei weiteren solchen Nutzungsänderungen der Charakter eines Mischgebietes nicht mehr gegeben gewe­sen wäre, hat das Landratsamt zuletzt keine diesbezüglichen Baugenehmigungen mehr erteilt. Bei einem Gespräch im Landratsamt hat die untere Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass Nutzungsänderungen von gewerblichen Räumen in Wohnungen nur dann möglich sind, wenn die Gebietsart eines Mischgebietes aufgegeben wird. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt unter Berücksichtigung des jetzigen Bestandes (Wohnungen, Gewerbe) geprüft, ob sie eine Umwandlung des bestehenden Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) für rechtmäßig hält. Mit Nachricht vom 11.04.2019 hat das Landratsamt mitgeteilt, dass im Plangebiet die Kriterien für eine Umwandlung in ein urbanes Gebietes vorliegen. Eine entsprechende Bebauungsplan­änderung ist möglich, wenn diese in der Begründung zur Bebauungsplanänderung näher erläutert wird.

Auf Antrag der Eigentümer hat der Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“ - „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ gefasst und die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung beauf­tragt.

Die Verwaltung hat nun einen Entwurf für die Bebauungsplanänderung gefertigt, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht. Mit der Umwandlung der Gebietsart fällt das in einem Mischgebiet erforderliche gleichgewichte Mischungsverhältnis von gewerbli­chen Nutzungen und Wohnungen weg.

Da mit der Änderung der Gebietsart mehrfach Nutzungsänderungen von erdgeschossigen Ladeneinheiten in Wohnen zu erwarten ist, sieht der Planungsentwurf auch Regelungen für die Terrassen von ebener­digen Wohnungen vor (- ermöglicht werden Terrassen im Bereich unterhalb von Balkonen -), sowie neue Festsetzungen für Einfriedungen. Einfriedungen von Grundstücken sollen nur im Bereich zu privaten Grün­anlagen der verschiedenen Häuserblöcke, und zwar mit bis zu 1 m hohen mit standortgerechten Sträu­chern oder Hecken (keine Thujen-Arten) hinter pflanzten oder berankten Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen zugelassen werden. Bei privaten Kinderspielplätzen werden 1,30 m hohe Stabgitter- oder Maschendrahtzäune erlaubt (bisher 1 m).

Da von der Bebauungsplanänderung primär die Eigentümer der Erdgeschossladeneinheiten und insbe­sondere die jetzigen Antragsteller der Ladeneinheiten in der Mozartstraße profitieren, hat der Ge­meinderat die Verwaltung beauftragt, die Kosten für die Planungsarbeiten, die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber selbst vornimmt, durch städtebaulichen Vertrag auf die Antragsteller zu über­tragen. Entsprechende städtebauliche Verträge wurden abschlossen.

Der von der Verwaltung gefertigte Entwurf, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht, wurde vom Gemeinderat am 06.06.2019 gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 19.06. bis 22.07.2019 erfolgt. Die Bekanntmachung darüber wurde am 11.06.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde die Bekanntmachung und der Bebauungsplanentwurf mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Burgkirchen veröffentlicht. Mit Nachricht vom  08.07.2019 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gele­genheit gegeben, bis 08.08.2019 zum Änderungsentwurf Stellung zu nehmen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.

TOP 5

Bebauungsplan Nr. 59 „Solarpark Straß“: 24. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Straß“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat  mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), die Aufstellungsbeschlüsse für die

  • Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Solarpark Straß“

und parallel hierzu die

  • 24. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Straß“

zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die Entwurfsplanung in die Wege zu leiten und mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers bzw. zur Übernahme der Pla­nungskosten abzuschließen.

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 16.07.2019 hat der Antragsteller die entsprechenden Planunterlagen für einen möglichen „Solarpark Pirach“ vorgelegt und um Fassung eines Beschlusses für die Aufstellung eines diesbezüglichen Bebauungsplanes bzw. der Änderung des Flächennutzungsplanes gestellt.

Der Solarpark soll westlich der Bahnlinie auf der gegenüberliegenden Seite des Gewerbegebietes He­cketstall auf dem Forsthofer Feld entstehen.

Die gewählte Lage des Plangebietes wird mit der äußerst günstigen Lage in der Nähe des Um­spannwerkes begründet. Der künftige Solarpark soll knapp 2.500 Haushalte mit umweltfreundlichem Solarstrom versorgen. Die Ertragsprognose wird jährlich auf 1.000 kWh pro installiertem kWp geschätzt.

Der Antrag wird mit der vom Bundeskabinett forcierten Energiewende und Klimaschutz sowie der „Aussa­ge des bayerischen Ministerpräsidenten, dass der Anteil an Photovoltaik in Bayern erhöht werden soll, um die Um­stellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien voranzubringen“, argumentiert. Der Investor möchte mit dem Aufstellungsbeschluss eine „klare Botschaft für eine saubere und bezahlbare Energie­versorgung in der Region“ übermitteln.

Das Plangebiet liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft de­klariert. Die gewählte Lage entlang der Bahnlinie entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben für die Ausweisung von Freiflächenphotovoltaikanlagen; der Bauleitplanung stehen keine rechtlich offenkundigen Bedenken entgegen. Es gilt aber darüber nachzudenken, ob die für den Solarpark vorgesehenen Flächen nicht für andere Zwecke freigehalten werden sollen. In diesem Zusammenhang ist zu überlegen, in welchen Bereichen künftige Entwicklungsflächen für Gewerbe- und Wohngebiete ausgewiesen werden könnten bzw. sollten.

Der Gemeinderat hat sich in der Sitzung am 30.07.2019 bereits dafür ausgesprochen, die beantragte Bauleitplanung in Aussicht zu stellen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes und parallel hierzu den Änderungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen (Parallelverfahren). Als Arbeitstitel wird wegen der Nähe des Plangebietes zur Siedlung Straß der Name „Solarpark Straß vorgeschlagen. Der vom Antragsteller vorgeschlagene Name „Solarpark Pirach“ ist zwar in Anlehnung an das gleichnamige Umspannwerk eine mögliche Namensvariante, erscheint aber aufgrund Irritationsmöglichkeiten mit der doch weiter entfernten Siedlung Pirach nicht sinnvoll.

Da der Investor allein von der Bauleitplanung profitiert, wird vorgeschlagen, mit dem Investor einen städ­tebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers bzw. Übernahme der Planungskosten abzuschließen.

TOP 6

Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach gefertigten Entwurf der  8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim - westlich der Schusterbauerstraße“, mit Begründung in der Fassung vom 10.09.2019 zu billigen und die Verwaltung mit der erneuten Auslegung zu beauftragen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer des Grundstücks  mit der Flur-Nr. 213/11 Gemarkung Burgkirchen beabsichtigt die Bebauung des im Bebauungsplan als Wohn- und Geschäftshaus deklarierten Grundstücks in der Schusterbauerstraße mit einem Wohnhaus mit altengerechten Wohnungen und einer Einrichtung für Tagesbetreuung und hat hierfür die Änderung des Bebauungsplanes bezüglich der Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl beantragt.

In den März-Sitzungen 2019 des Bau- und Umweltausschusses und des Gemeinderates wurde das Planungskonzept jeweils vorgestellt und der Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim“ / „westlich der Schusterbauerstraße“ gefasst. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt die Entwurfsplanung der Bebauungsplanänderung in die Wege zu leiten und mit dem Antragsteller, der von der Bebauungsplanänderung profitiert, einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers abzuschließen.

Mit dem städtebaulichen Vertrag vom 28.03.2019 wurde mit dem Antragsteller vereinbart, dass ein externes Planungsbüro mit der Planung beauftragt wird. Der gefertigte Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde vom Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 gebilligt.

Der Planentwurf sieht eine Änderung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,40 auf 0,54 und der Geschossflächenzahl von 1,2 auf 1,55 und damit eine Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet (WA) bestehenden Obergrenzen vor. Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BauNVO  zulässige Überschreitung der Obergrenzen wird in der Begründung mit der Konzeption des Plangebietes mit der Schaffung von altengerechten Wohnformen dargelegt; ein Ausgleich für die erhöhte GRZ und GFZ wird durch die Festsetzung einer Dachbegrünung erreicht.

Die Bauleitplanung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit von 23.05. bis 24.06.2019 durchgeführt. Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Ferien-Sitzung 2019 des Gemeinderates abgewogen und der hiernach geänderte Entwurf der Satzung wurde gebilligt.

Die erneute Auslegung der Satzung fand unter angemessener Verkürzung der Auslegungszeit in der Zeit von 08. bis 23.08.2019 statt. Dies wurde am 31.07.2019 durch Anschlag an den Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht. Die Entwürfe lagen in der Auslegungszeit zur Einsichtnahme im Rathaus öffentlich aus und waren auf der Homepage der Gemeinde Burgkirchen einzusehen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.

TOP 7

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz: Widmung der Schreinerbauerstraße in Hirten

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, die Schreinerbauerstraße als Ortsstraße Nr. 167  (neues Straßenstück) zu widmen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung in das Bestandsverzeichnis einzutragen.

Sachverhalt:

In Hirten ist die Schreinerbauerstraße fertig ausgebaut (Bebauungsplan: „Südlich der Eschenstraße“). Um die Straße dem Verkehr freizugeben, ist diese zu widmen:

Bezeichnung:                     Ortsstraße 167 „Schreinerbauerstraße“ (Teil-Widmung 1994)

Flur-Nummer:                    511/51 Gemarkung Gufflham

Anfangspunkt:                   Eschenstraße (Ortsstraße 109)

Endpunkt                           Wehrstraße (Ortsstraße 111)

Länge                                 145 m

Baulastträger:                    Gemeinde Burgkirchen

TOP 8

Bekanntgaben

8.1.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 GE „Moosen“ mit integrierter Grünordnungsplanung - Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Der Gemeinderat Kastl hat in seiner Juli-Sitzung 2019 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 GE „Moosen“ beschlossen und den Bebauungsplanänderungsentwurf mit Begründung gebilligt. Die Gemeinde Kastl hat die Gemeinde Burgkirchen schriftlich am Verfahren beteiligt und Gelegenheit gegeben, zur vorliegenden Bauleitplanung bis 06.09.2019 Stellung zu nehmen. Die Bebauungsplanänderung hat das Ziel, die im Bebauungsplan GE „Moosen“ nicht mehr benötigte, ausgewiesene Gewerbefläche im Süden - unterhalb der Erschließungsstraße - zurückzunehmen.

Gleichzeitig werden die hierfür nicht mehr notwendigen Ausgleichsflächen zugunsten öffentlicher Grünflächen reduziert. Weiterhin werden die rechtskräftigen Ausgleichsflächen auf der Flur-Nummer 400T extern verschoben.

Belange der Gemeinde Burgkirchen werden durch die Bauleitplanung nicht berührt. Die Bauverwaltung hat deshalb der Gemeinde Kastl schriftlich mitgeteilt, dass von Seiten der Gemeinde Burgkirchen keine Äußerungen vorgebracht und keine Bedenken und Einwände gegen die Bauleitplanung oder Hinweise hierzu vorgebracht werden.

8.2.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Emmerting Ost“ im Bereich des Grundstücks Flur-Nummer 292 T - Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Gegenstand des Änderungsverfahrens ist die Erweiterung des bestehenden Bebauungsplanes in Richtung Nordosten und damit verbunden die Schaffung von zwei 1-Familienhäusern und zwei Doppelhausgrundstücken.

Der Änderungsbereich umfasst mit 2.315 m² Gesamtfläche einen Teil des Grundstückes Flur-Nummer 292 T Gemarkung Emmerting und liegt am östlichen Ende der Fellnerstraße.

Die Gemeinde Emmerting hat der Gemeinde Burgkirchen schriftlich im Rahmen der erneuten Auslegung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (zum geänderten Entwurf). Dieser hat nur geringe Änderungen erfahren, wie z. B. die Verbreiterung des Grünstreifens und Regelungen zur Ölfeuerheizungen.

Belange der Gemeinde Burgkirchen bleiben unberührt, weshalb die Verwaltung der Gemeinde Emmerting schriftlich mitgeteilt hat, dass gegen die Bauleitplanung keine Einwände oder Hinweise erhoben werden.

8.3.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Seng V“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nummern 72, 68/1, 71, 72/3, 67, 73 und 73/1 - Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Anlass der Bauleitplanung ist die hohe Nachfrage nach Baugrundstücken. Mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) am südwestlichen Ortsrand von Emmerting - im Ortsteil Seng - wird dem Bedarf der Gemeinde Emmerting an Wohnbauflächen für die nächsten Jahre in Verbindung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung getragen. Die überplante Gesamtfläche beziffert sich auf 43.764 m². Die Baugrundstücke werden gemäß dem voraussichtlichen Baubedarf für die Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit bis zu 4 Wohneinheiten oder mit Doppelhäusern mit bis zu 2 Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte bzw. für Einzelhäuser (max. 2 Wohneinheiten) aufgeteilt.

Der Geltungsbereich des avisierten Bebauungsplanes erstreckt sich zwischen der Brucker Straße und Obere Dorfstraße Richtung Burgkirchen.

Die Gemeinde Burgkirchen hat der Gemeinde Emmerting schriftlich mitgeteilt, dass bei der frühzeitigen Beteiligung keine Einwände oder Hinweise vorgetragen werden. An der Sach- und Rechtslage hat sich nach Auffassung der Verwaltung auch jetzt nichts geändert, sodass abermals keine Einwendungen oder Hinweise vorgetragen wurden.

TOP 9

Anfragen

Ein Danke an die Gemeinde für die gelungene Ausbesserung bzw. Neuteerung der Abbiegespur Staatstrasse Eingang Gendorf

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.