Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 05.10.2021.

Die Oktober-Sitzung 2021 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.     Errichtung einer Gartensauna
    • 2.2.     Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage
    • 2.3.     Errichtung eines Tierunterstandes und eines Wildschutzzaunes
    • 2.4.     Nutzungsänderung eines Teils der landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine Wohnung
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Aufstellung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 62 „Solarpark Linner“ (Top 4)
  • Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ (Top 5)
  • Novellierung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Top 6)
  • Widmungen (Top 7)
  • Bekanntgaben (Top 8)
  • Anfragen (Top 9)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen. Einstimmig wurde TOP 4 von der Tagesordnung abgesetzt.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung einer Gartensauna im Rothäuslweg

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Gartensauna im Rothäuslweg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage im Apfelbaumweg / Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage im Apfelbaumweg unter Befreiung von der festgesetzten Dacheindeckung und der Baugrenze das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.3.      Errichtung eines Tierunterstandes und eines Wildschutzzaunes in der Nähe von Forsthof / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Tierunterstandes und eines Wildschutzzaunes in der Nähe von Forsthof das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.4.      Nutzungsänderung eines Teils der landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine Wohnung in Linner / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), dem Antrag auf Nutzungsänderung eines Teils der landwirtschaftlichen Maschinenhalle in eine Wohnung in Linner das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Überbauung des Balkons und Errichtung einer Dachterrasse in der Rauschbergstraße / Bebauungsplan Nr. 10 „Holzen I“

TOP 4

Aufstellung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 62 „Solarpark Linner“

ABGESETZT!

TOP 5

Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Außenbereichssatzung für das Grundstück Flur-Nr. 924/2 der Gemarkung Neukirchen in der vorgeschlagenen Form zu fassen.

Sachverhalt:

Ein Bautechnisches Büro hat im Namen einer Grundstückseigentümerin schriftlich die Erstellung einer Außenbereichssatzung für das Grundstück Flur-Nr. 924/2 der Gemarkung Neukirchen bzw. alternativ eines Teilbereiches dieses Grundstücks beantragt.

Gemäß § 35 Absatz 6 Satz 1 kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgabe ist der Erlass einer Außenbereichssatzung für das genannte Grundstück rechtlich fraglich. Rechtssicherheit vermag indes - auch in Abstimmung mit dem Landratsamt Altötting - nur ein Bauleitplanverfahren erbringen.

TOP 6

Novellierung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung vom 1. September 2021 zu erlassen.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen erhebt ihre Erschließungsbeiträge auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 7. Juni 1988 - zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 15. Juli 2008. Sie beruht (ausschließlich) auf der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 23 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 132 BauGB.

Seit dem 1. April 2016 bildet die landesrechtliche Bestimmung des Artikels 5a Absatz 1 bis 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Der Bayerische Gemeindetag erarbeitete daraufhin ein neues Satzungsmuster, in dem nunmehr alle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 KAG für eine Abgabensatzung erforderlichen Mindestinhalte (Schuldner, Abgabetatbestand, Maßstab, Satz der Abgabe, Entstehung sowie Fälligkeit der Abgabeschuld) ausdrücklich normiert sind.

Die Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands wurde den Erfordernissen der Praxis entsprechend klar strukturiert. Nicht zuletzt enthält das Satzungsmuster sachgerechte und den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Bestimmungen betreffend die Ablösung des Erschließungsbeitrags.

Auf Empfehlung des Bayerischen kommunalen Prüfungsverbandes und aus Gründen der Rechtssicherheit soll die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung - angelehnt an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und um einige Modifikationen komplettiert - grundlegend novelliert werden.

Der Satzungsentwurf lag versehen mit dazugehörigen Kommentierungen und farblich gekennzeichneten Modifizierungen der Beschlussvorlage bei.

TOP 7

Widmungen

TOP 7.1.        Änderung der Widmung der Ortsstraße O-146 „Zufahrtsstraße zum Schwimmbad“ und Widmung des beschränkt öffentlichen Weges B-58 „Geh- und Radweg zur Freibadstraße“

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, die Widmung der Ortsstraße O146 in der vorgeschlagenen Weise zu ändern und das Straßenteilstück von der Ortstraße O138 „Zufahrtstraße zum Eisstadion“ bis zur „Freibadstraße“ als beschränkt öffentlichen Weg B-58 „Fuß-und Radweg zur Freibadstraße“ neu zu widmen.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Ortsstraße O-146 als „Freibadstraße“ zu benennen.

Sacverhalt:

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.09.1983 hat der Gemeinderat die im Rahmen der damaligen Freibadsanierung neu ausgebaute Straße „Zufahrtsstraße zum Schwimmbad“ als Ortsstraße Nr. 146 ge­widmet. Als Anfang der Straße wurde die Ortsstraße O138 „Zufahrtsstraße zum Eisstadion“ und als Ende das Wohnhaus Burghauser Str. 17 (Betriebsleiterwohnhaus des Freibads) festgelegt. Da das Betriebsleiterwohnhaus und somit auch das Freibad insgesamt unter der Bezeichnung Burghauser Straße geführt wurde, gab es in der Vergangenheit wiederholt Probleme bei Rettungseinsätzen zum Frei­bad. Für die Rettungsfahrzeuge war die Fußgänger- und Radfahrerunterführung der St2356 oftmals nicht zu passieren.

Im Wege der jetzigen Sanierungsmaßnahmen des Freibades wurde der Anfangspunkt der Zufahrtsstraße zum Freibad an die St 2356 verlegt und neu eingemessen. Dementsprechend soll nun auch die Widmung zum Zeitpunkt der Katastervermessung geändert werden und die Straße als „Freibadstraße“ geführt wer­den. Durch den Abbruch des bisherigen Betriebsleiterwohnhauses entfällt die Bezeichnung „Burghauser Str. 17“ (bisheriger Endpunkt der Straße). Als künftiger End­punkt wird nun der Wendehammer am Frei­bad-Betriebsgelände geführt.

Das Teilstück vom bisherigen Anfangspunkt der Ortsstraße bis zur Einmündung in die neue Ortsstraße (Bereich der Unterführung der Staatsstraße) wird als beschränkt öffentlicher Weg  Nr. 58 „Fuß- und Radweg zur Freibadstraße“ gewidmet.

TOP 7.2.        Änderung der Widmung des öffentlichen Feld und Waldweges ÖD-54 Haidermühlstraße in den öffentlichen Feld- und Waldweg  ÖD-54 Nöbauer- holzweg sowie Neuwidmung des bisherigen Teilstückes des öffentlichen Feld- und Waldweges ÖD-54 als ÖD-64 Zufahrt Willhartsberg 40

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, die vorgeschlagenen Widmungen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmungen in das Bestandsverzeichnis einzutragen.

Sachverhalt:

Am 18.05.1963 wurde der öffentliche Feld- und Waldweg ÖD-54 „Haidermühlstraße“ gewidmet. Er führt vom Anwesen Willhartsberg 40 über die GV-Straße G-29 - von der Kreisstraße Kr-AÖ25 bei Schönberg über Willhartsberg zur Staatsstraße 2357 (Kierner Kreuzung) - zum Waldgrundstück Nöbauerholz (Flur-Nrn. 602, 608, 609 Gemarkung Dorfen). Aufgrund des trennenden Straßenverlaufs der Gemeindeverbindungsstraße soll der im Straßenbereich  der GV-Straße verlaufende Teil des gewidmeten öffentlichen Feld- und Waldweges entwidmet und die westlich und östlich davon liegenden Wege in zwei öffentliche Feld- und Waldwege zerlegt werden, und zwar durch eine

  • Änderung der Widmung des Weges ÖD-54 östlich der GV-Straße als „Nöbauerholzweg“

und

  • der Widmung des westlich der GV-Straße liegenden Weges als eigenständiger öffentlicher Feld- und Waldweg ÖD-64 „Zufahrt Willhartsberg 40“ von der GV-Straße zum Anwesen Willhartsberg 40.

TOP 7.3.        Änderung der Widmung des öffentlichen Feld und Waldweges Ö-19 und Widmung des öffentlichen Feld- und Waldweges Ö-85

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, die Widmungen gemäß nachstehender Darstellung.

Sachverhalt:

Am 25.08.1970 wurde der öffentliche Feld- und Waldweg Ö-18 als „Weg von Grasberg zum öffentlichen Feld- und Waldweg Flur-Nr. 199“ gewidmet. Durch die Widmung der Gemeindeverbindungsstraße G-81 „Zufahrtsstraße nach Häuslmad und Stockmann“ am 14.10.1981 wurde der Teilbereich zwischen dem Anwesen Häuslmad und der Abzweigung Richtung Stockmann zur Gemeindeverbindungsstraße. Damit ist dieser Teilbereich zu entwidmen und das nördlich der GV-Straße liegende Teilstück neu zu widmen.

Folgende Widmungen sollen durchgeführt werden:

  • Änderung der Widmung des ÖFFW Ö-18 als „Häuslmader Feldweg“ (Länge: 260 m) von Häuslmad nach Grasberg

und

  • Entwidmung des als Gemeindeverbindungsstraße gewidmeten Teilbereiches des ÖFWW Ö-18

sowie

  • Widmung des bisherigen Teilstückes des ÖFWW Ö-18 als ÖFWW Ö-85 „Feldweg von der G-81 (Zufahrtsstraße nach Häuslmad und Stockmann) zu Fl.-Nrn. 199/7 und 283/1“ (Länge: 188 m).

TOP 7.4.        Widmung des Fuß- und Radweges von Bergham zur Straße nach Gunzing (G-19) als beschränkt öffentlichen Weges B-59

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, den Fuß- und Radweg von Bergham zur Straße nach Gunzing (G-19) als beschränkt öffentlichen Weg B-59 zu widmen.

Sachverhalt:

Von der GV-Straße G-139 in Bergham zur GV-Straße nach Gunzing (G-19) wurde entlang der Kreisstraße Kr-AÖ25 ein straßenbegleitender Fuß- und Radweg errichtet. Dieser soll nun als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet werden.

TOP 8

Bekanntgaben

8.1.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching

Änderung des Bebauungsplanes Nr. B8 im Bereich des Teilgrundstücks Flur-Nr. 97 - Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Garching hat die Gemeinde Burgkirchen von der Einleitung der im Betreff näher bezeichneten Bebauungsplanänderung informiert und stellte anheim, sich im Rahmen der förmlichen Beteiligung zu äußern. Inhalt der betreffenden Bebauungsplanänderung ist die maß- und sinnvolle Nachverdichtung eines Teilbereichs des geltenden Bebauungsplanes Nr. B8, namentlich des Flurstücks 97. Dem liegt eine konkrete Bauabsicht zugrunde, die eine Wohnbebauung inklusive Doppelgarage und Nebengebäude vorsieht. In Anbetracht der gewünschten Planung, die zahlreiche Abweichungen erforderlich macht und dadurch in die Grundkonzeption des originären Bebauungsplanes greift, soll mittels der Bebauungsplanänderung baurechtlicher Konsens herbeigeführt werden.

Belange der Gemeinde Burgkirchen werden von der besagten Bebauungsplanänderung nicht abträglich berührt, anderweitige Friktionen sind ebenso nicht absehbar. In der Konsequenz wurden seitens der Gemeinde Burgkirchen keine Einwände, Anregungen oder Hinweise für oder gegen die Bauleitplanung erhoben. Hierüber wurde die Gemeinde Garching nachrichtlich am 8. September 2021 in Kenntnis gesetzt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

8.2.     Planfeststellungsverfahren:

Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung zwischen Töging und Pirach (B54)

Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde die Gemeinde Burgkirchen vom beauftragten Unternehmen über den anstehenden Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung zwischen Töging und Pirach (B54) durch die Bayernwerk Netz GmbH in Kenntnisgesetzt. Der Ersatzneubau umfasst einen vollständigen Seiltausch und den standortgleichen Austausch von 74 Masten (inklusive der Fundamente), wovon 20 Masten auf dem Gebiet der Gemeinde Burgkirchen stehen.

Die Maßnahme dient der Leistungsfähigkeit des Leitungsnetzes, um einerseits dem prognostizierten Strombedarfsanstieg Rechnung zu tragen und anderseits die Aufnahmekapazität für regenerative Energieerzeugung von derzeit 768 MW auf bis zu 1.330 MW im Jahr 2060 deutlich zu erhöhen.

Der Antrag auf Planfeststellung wurde für Ende 2022 angekündigt. Der Planfeststellungsbeschluss wird zum 1. Quartal 2024 erwartet. Mit dem Baubeginn wird im 3. Quartal 2024 gerechnet.

8.3.     B20: Vollsperrung vom 11.10. bis 05.11.2021

Die B20 wird im oben genannten Zeitraum saniert und deshalb zwischen Hochöster und Pirach vollständig gesperrt. Um den Umleitungsverkehr zu entlasten wird es eine Ampelregelung auf Höhe des Netto-Marktes in Hecketstall geben.

8.4.     Neuer Mitarbeiter im Bauamt

Seit 01.10.2021 gibt es im Bauamt einen neuen Mitarbeiter. Herr Hans Koller wird das Bauamt als Ingenieur für Tiefbau verstärken.

TOP 9

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Altötting zum Umgang mit PFOA-belastetem Bodenaushub in festgesetzte Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten: Aus dem Gremium kam eine Anfrage zu der neuen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Altötting bzw. wo sich im Gemeindegebiet die belasteten Zonen befinden?

Bürgermeister Krichenbauer erklärt, dass das LRA Altötting nach Bodenuntersuchungen vier verschiedene Belastungszonen definiert hat. Zone 1 hat den geringsten PFOA-Schadstoffwert. Zone 4 den höchsten PFOA-Schadstoffwert. Die jeweiligen Grundstücke werden den einzelnen Zonen zugeordnet und das Erdreich darf nur innerhalb der gleichen oder „schlechteren“ Zone umgelagert werden. Burgkirchen befindet sich in Zone 1, Holzen und Rehdorf sind außerhalb dieser Zonen, je näher man geographisch an den Chemiepark Gendorf kommt, desto höher ist der Schadstoffgehalt. Der Ortsteil Gendorf ist z. B. in Zone 1.

Unter  PFOA-Allgemeinverfügung LRA AÖ_2021-08-20.pdf   findet man die Allgemeinverfügung mit den jeweiligen Karten und der Zoneneinteilung.

Diese Allgemeinverfügung ist nur ein Teil der Lösung der PFOA-Problematik, weiterführende Sanierungskonzepte werden von Dyneon und dem LRA AÖ erarbeitet. Eine Informationsveranstaltung hierzu ist seitens der Gemeinde Burgkirchen in Planung.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.