Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 06.06.2019.

Die Juni-Sitzung 2019 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

 

 

 

 

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Bekanntgabe der Jahresrechnung 2018  (Top 2)
  • „Biomasseheizwerk“: Feststellung des Jahresabschlusses 2018  (Top 3)
  • Rechnungsprüfungsausschuss: Ergebnis der Rechnungsprüfung für das Jahr 2016  (Top 4)
  • Rechnungsprüfungsausschuss: Ergebnis der Rechnungsprüfung für das Jahr 2017  (Top 5)
  • Bebauungsplan Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“: 2. Änderung „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ (Top 6)
  • Außenbereichssatzung Höresham (Top 7)
  • Behandlung der Bürgerversammlung Burgkirchen und der Ortsteilversammlung Hirten  (Top 8)
  • Tiefengeothermie-Projekt Kirchweidach: Bekanntgabe seismischer Messungen  (TOP 9)
  • Bekanntgaben (Top 10)  
  • Anfragen (Top 11)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Bekanntgabe der Jahresrechnung 2018 

Sachverhalt:

Die Jahresrechnung 2018 ist gemäß Art. 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen und schließt mit folgenden Eckdaten ab (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, so dass es in dieser Darstellung zu Differenzen in den Summen kommen kann):

 

VW-HH *

VM-HH *

Gesamt-HH*

SOLL- Einnahmen

39.985.279 €

15.979.870 €

55.965.149 €

+ neue Haushalts-Einnahmereste

0 €

3.247.450 €

3.247.450 €

- Abgang alter Haushalts-Einnahmereste

0 €

-2.171.778 €

-2.171.778 €

- Abgang alter Kassen-Einnahmereste

-5.182 €

-2.563 €

-7.745 €

Summe bereinigter SOLL-Einnahmen

39.980.097 €

17.052.979 €

57.033.076 €

 

VW-HH *

VM-HH *

Gesamt-HH*

SOLL- Ausgaben

39.980.069 €

10.257.999 €

50.238.067 €

+ neue Haushalts-Ausgabereste

0 €

6.860.980 €

6.860.980 €

- Abgang alter Haushalts-Ausgabereste

0 €

-65.999 €

-65.999 €

- Abgang alter Kassen-Ausgabereste

-28 €

0 €

-28 €

Summe bereinigter SOLL-Ausgaben

39.980.097 €

17.052.979 €

57.033.076 €

* VW-HH = Verwaltungshaushalt / VM-HH = Vermögenshaushalt / Gesamt-HH = Gesamthaushalt

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Jahresrechnung 2018 einstimmig zur Kenntnis und überweist diese zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss des Gemeinderates.

TOP 3

„Biomasseheizwerk“: Feststellung des Jahresabschlusses 2018 

Sachverhalt:

In der Gesellschafterversammlung am 27.06.2019 soll der Jahresabschluss der Biomasse Heizwerk GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2018 festgestellt und der Geschäftsführung für das entsprechende Jahr die Entlastung erteilt werden. Der Jahresabschluss 2018 der Biomasse-Heizwerk Burgkirchen GmbH & Co. KG wies folgende Abschlusssummen aus (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, so dass es in dieser Darstellung zu Differenzen in den Summen kommen kann):

Eckdaten der Bilanz

Bilanzsumme                                                 2.349.262 €

Gewinn                                                               19.464 €

Kurzfassung der Gewinn- und Verlustrechnung

Umsatzerlöse                                                   521.360 €

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge                      55 €

Materialaufwand                                                24.376 €

Abschreibungen                                               145.483 €

Sonstige betriebliche Aufwendungen               144.083 €

Zinsen und ähnliche Aufwendungen                  16.012 €

Die Abschreibungen wurden 2019 in voller Höhe erwirtschaftet.

Der Jahresabschluss der Biomasse-Heizwerk Burgkirchen Verwaltung GmbH zum 31.12.2018 wurde wie folgt festgestellt:

a) in der Gesamtbilanz auf Aktiv- und Passivseite                           19.236 €

b) in der Gewinn- und Verlustrechnung / Jahresgewinn                         81 €

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss 2018 der Biomasseheizwerk Burgkirchen GmbH & Co. KG und der Biomasse-Heizwerk Burgkirchen Verwaltung GmbH einstimmig in der vorgelegten Fassung fest und beauftrag 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer - bei der Gesellschafterversammlung der Biomasse-Heizwerkes am 27.06.2019 - für eine entsprechende Feststellung und Entlastung der Geschäftsleitung zu stimmen.

TOP 4

Rechnungsprüfungsausschuss: Ergebnis der Rechnungsprüfung für das Jahr 2016

Sachverhalt:

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2016 gemäß Artikel 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geprüft und empfiehlt dem Gemeinderat, die Jahresrechnung 2016 gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO wie folgt festzustellen:

 

VW-HH *

VM-HH *

Gesamt-HH*

SOLL- Einnahmen

27.600.777 €

6.870.940 €

34.471.717 €

+ neue Haushalts-Einnahmereste

0 €

2.650.000 €

2.650.000 €

- Abgang alter Haushalts-Einnahmereste

0 €

-2.546.698 €

-2.546.698 €

- Abgang alter Kassen-Einnahmereste

-38.798 €

-5.795 €

-44.593 €

Summe bereinigter SOLL-Einnahmen

27.561.978 €

6.968.448 €

34.530.426 €

 

VW-HH *

VM-HH *

Gesamt-HH*

SOLL- Ausgaben

27.562.144 €

5.228.119 €

32.790.263 €

+ neue Haushalts-Ausgabereste

0 €

3.439.442 €

3.439.442 €

- Abgang alter Haushalts-Ausgabereste

0 €

-1.699.113 €

-1.699.113 €

- Abgang alter Kassen-Ausgabereste

-165 €

0 €

-165 €

Summe bereinigter SOLL-Ausgaben

27.561.978 €

6.968.448 €

34.530.426 €

* VW-HH = Verwaltungshaushalt / VM-HH = Vermögenshaushalt / Gesamt-HH = Gesamthaushalt

Dem Gemeinderat lag ein ausführlicher Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses für die Jahresrechnung 2016 vor. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses - GR Paul Apfelböck - hat diesen Prüfungsbericht kurz vorgestellt. Fazit: Nur einige marginale Anmerkungen!

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2016 gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) einstimmig fest.

Der Gemeinderat erteilt gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO einstimmig die Entlastung für das Haushaltsjahr 2016.

TOP 5

Rechnungsprüfungsausschuss: Ergebnis der Rechnungsprüfung für das Jahr 2017

Sachverhalt:

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2017 gemäß Artikel 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geprüft und empfiehlt dem Gemeinderat, die Jahresrechnung 2017 gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO wie folgt festzustellen:

 

VW-HH *

VM-HH *

Gesamt-HH*

SOLL- Einnahmen

30.896.341 €

7.184.711 €

38.081.053 €

+ neue Haushalts-Einnahmereste

0 €

2.266.758 €

2.266.758,00 €

- Abgang alter Haushalts-Einnahmereste

0 €

-219.100 €

-219.100,00 €

- Abgang alter Kassen-Einnahmereste

-4.413 €

-851 €

-5.265 €

Summe bereinigter SOLL-Einnahmen

30.891.928 €

9.231.518 €

40.123.446 €

 

VW-HH *

VM-HH *

Gesamt-HH*

SOLL- Ausgaben

30.891.943 €

5.787.418 €

36.679.361 €

+ neue Haushalts-Ausgabereste

0 €

3.483.746 €

3.483.746 €

- Abgang alter Haushalts-Ausgabereste

0 €

-39.855 €

-39.855 €

- Abgang alter Kassen-Ausgabereste

-15 €

208 €

194 €

Summe bereinigter SOLL-Ausgaben

30.891.928 €

9.231.518 €

40.123.446 €

* VW-HH = Verwaltungshaushalt / VM-HH = Vermögenshaushalt / Gesamt-HH = Gesamthaushalt

Dem Gemeinderat lag ein ausführlicher Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses für die Jahresrechnung 2017 vor. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses - GR Paul Apfelböck - hat diesen Prüfungsbericht kurz vorgestellt. Fazit: Nur einige marginale Anmerkungen!

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2017 gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) einstimmig fest.

Der Gemeinderat erteilt gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO einstimmig die Entlastung für das Haushaltsjahr 2017.

TOP 6

Bebauungsplan Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“: 2. Änderung „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ 

Sachverhalt:

Auf Grund des Leerstandes der erdgeschossigen Ladeneinheiten im Bereich des Wingenplatzes hat der Gemeinderat durch den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortsmitte Gendorf“ / „Nutzungserweiterung“, am 11. Oktober 2016 die Nutzungsbeschränkung auf Errichtung gewerblicher Räume in den Erdgeschossen der im Plangebiet vorhandenen Bauten aufgegeben.

Infolge dieser Änderung wurden Geschäftsräume in diesem Bereich in Wohnraum umgenutzt. Da bei weiteren solchen Nutzungsänderungen der Charakter eines Mischgebietes nicht mehr gegeben gewe­sen wäre, hat das Landratsamt zuletzt keine diesbezüglichen Baugenehmigungen mehr erteilt. Bei einem Gespräch im Landratsamt hat die untere Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass Nutzungsänderungen von gewerblichen Räumen in Wohnungen nur dann möglich sind, wenn die Gebietsart eines Mischgebietes aufgegeben wird. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt unter Berücksichtigung des jetzigen Bestandes (Wohnungen, Gewerbe) geprüft, ob sie eine Umwandlung des bestehenden Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) für rechtmäßig hält. Mit Nachricht vom 11.04.2019 hat das Landratsamt mitgeteilt, dass im Plangebiet die Kriterien für eine Umwandlung in ein urbanes Gebietes vorliegen. Eine entsprechende Bebauungsplan­änderung ist möglich, wenn diese in der Begründung zur Bebauungsplanänderung näher erläutert wird.

Auf Antrag der Eigentümer hat der Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“ - „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ gefasst und die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung beauf­tragt.

Die Verwaltung hat nun einen Entwurf für die Bebauungsplanänderung gefertigt, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht. Mit der Umwandlung der Gebietsart fällt das in einem Mischgebiet erforderliche gleichgewichte Mischungsverhältnis von gewerbli­chen Nutzungen und Wohnungen weg.

Da mit der Änderung der Gebietsart mehrfach Nutzungsänderungen von erdgeschossigen Ladeneinheiten in Wohnen zu erwarten ist, sieht der Planungsentwurf auch Regelungen für die Terrassen von ebener­digen Wohnungen vor (- ermöglicht werden Terrassen im Bereich unterhalb von Balkonen -), sowie neue Festsetzungen für Einfriedungen. Einfriedungen von Grundstücken sollen nur im Bereich zu privaten Grün­anlagen der verschiedenen Häuserblöcke, und zwar mit bis zu 1 m hohen mit standortgerechten Sträu­chern oder Hecken (keine Thujen-Arten) hinter pflanzten oder berankten Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen zugelassen werden. Bei privaten Kinderspielplätzen werden 1,30 m hohe Stabgitter- oder Maschendrahtzäune erlaubt (bisher 1 m).

Da von der Bebauungsplanänderung primär die Eigentümer der Erdgeschossladeneinheiten und insbe­sondere die jetzigen Antragsteller der Ladeneinheiten in der Mozartstraße profitieren, hat der Ge­meinderat die Verwaltung beauftragt, die Kosten für die Planungsarbeiten, die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber selbst vornimmt, durch städtebaulichen Vertrag auf die Antragsteller zu über­tragen. Entsprechende städtebauliche Verträge wurden abschlossen.

Was ist ein urbanes Gebiet?

Urbanes Gebiet ist im deutschen Bauplanungsrecht ein Baugebiet, welches nach § 6a der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen dient, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Im Gegensatz zum Mischgebiet muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein. Die Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“ wurde im Mai 2017 in die Baunutzungsverordnung eingeführt, um in städtischen Lagen eine höhere bauliche Dichte und andere Nutzungsmischung zu ermöglichen, als dies mit den bisherigen Kategorien wie dem besonderen Wohngebiet möglich war - auch als Reaktion auf die steigende Nachfrage nach Wohnraum in Städten. Die Kategorie entspricht dem „Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung“. Eine Besonderheit des „Urbanen Gebiets“ ist die explizit in der BauNVO vorgesehene bedingungslose Möglichkeit zur Festsetzung unterschiedlicher Nutzungen für einzelne Geschosse. So ist es möglich, dass

  • im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
  • oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
  • ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist
  • ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.

In „Urbanen Gebieten“ gilt tagsüber ein höherer Immissionsrichtwert von 63 dB(A) im Vergleich zu 60 dB(A) in Kern- oder Mischgebieten. Für den Immissionsschutz hatte diese neue Gebietskategorie weitreichende Folgen: Die TA Lärm wurde angepasst, aber auch eine Änderung der DIN 18005 und weiterer Regelwerke wäre erforderlich. Dabei unterlief ein redaktioneller Fehler, der durch ein Schreiben des BMUB geändert wurde. Juristische Fachkreise hatten bereits im Vorfeld die mangelnde Abstimmung des neuen Baugebietstyps mit anderen Vorschriften kritisiert.

(Quelle Wikipedia)

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den vorliegenden Entwurf für die 2. Ände­rung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“ - „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.

TOP 7

Außenbereichssatzung Höresham 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 14.05.2019 hat ein Anwohner die Erweiterung des Satzungsgebietes der Außenbereichssatzung Höresham beantragt. Dem Antrag ist ein Vorschlag der neuen Satzungsgrenzen beigefügt. Hintergrund des Antrages ist die Absicht, außerhalb der jetzigen Grenzen des Satzungsgebietes ein Wohngebäude zu errichten.

Das Landratsamt hat der Erweiterung des Satzungsgebietes im beantragten Rahmen grundsätzlich zuge­stimmt. Die Gegebenheit der weiteren Voraussetzungen kann im Rahmen der Satzungsaufstellung ge­prüft werden. Insbesondere gilt es, im Verfahren die immissionsschutzrechtlichen Belange zu prüfen.

Da von der Bebauungsplanänderung primär der Antragsteller profitiert, wird vorge­schlagen, die Kosten für die Planungsarbeiten, die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber selbst vornimmt, sowie die Kosten für die im Rahmen der Satzungsaufstellung notwendigen Gutachten (z.B. schalltechnische Un­tersuchung und Geruchsgutachten) durch städtebaulichen Vertrag auf den Antragsteller zu übertragen.

Es wurde nachgefragt ob dadurch zusätzliche Pflichten für die Gemeinde entstehen könnten.

Antwort Bürgermeister Herr Krichenbauer: Es wird über Zeit sicher zu Änderungen kommen. Diese Änderungen (z. B. Schulbuslinie) würden aber auch bei einem „normalen“ Generationswechsel zu Stande kommen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Aufstellungsbeschluss für die 1. Ände­rung der Außenbereichssatzung Höresham - „Erweiterung“ zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, einen Entwurf für die Satzungsänderung zu fertigen und mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag über die Übernahme der Planungs- und Gutachterkosten abzuschlie­ßen.

TOP 8

Behandlung der Bürgerversammlung Burgkirchen und der Ortsteilversammlung Hirten

Sachverhalt:

Eine Bürgerversammlung ist gemäß § 14 der Geschäftsordnung der Gemeinde Burgkirchen mindestens einmal jährlich vom 1. Bürgermeister einzuberufen. Die in der Bürgerversammlung angesprochenen Themen müssen innerhalb von drei Monaten von der Verwaltung abgearbeitet und im Gemeinderat behandelt werden. Mit der Sitzungseinladung wurde allen Gemeinderatsmitgliedern eine Beschlussvorlage übersandt, in der die Inhalte der Niederschrift mit Anträgen, Anregungen und Aussagen der Bürger zur Behandlung im Gemeinderat enthalten sind.

Bürgermeister Krichenbauer geht nochmals auf zwei Themen aus den Bürgerversammlungen ein:

  • Es gibt von Seiten der Verwaltung erste Überlegungen, ob man im Gemeindegebiet eine Ladestation für E-Autos installieren soll, und wenn ja, wo diese am sinnvollsten wäre.
  • Es gibt am Max-Planck-Platz wieder ein öffentliches Telefon in Form einer Telefonsäule. Von diesem Telefon können Notrufe unter 110 bzw. 112 kostenlos abgesetzt werden. Telefonieren kann man nur bargeldlos mit Telefonkarten (Telekom) Kreditkarten oder als R-Gespräche.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt gemäß Artikel 18 Absatz 4 GO ohne Beschlussfassung zur Kenntnis, dass eine weitere Behandlung der in der Bürgerversammlung in Burgkirchen (am 19.03.2019) und der Ortsteilversammlung in Hirten (am 28.03.2019) jeweils geäußerten Empfehlungen nicht erforderlich ist. Die Antworten des Bürgermeisters in der Bürgerversammlung bzw. der Ortsteilversammlung waren ausreichend.

TOP 9

Tiefengeothermie-Projekt Kirchweidach: Bekanntgabe seismischer Messungen

Sachverhalt:

Die Gemeinde Kirchweidach teilt mit, dass die Kirchweidacher Energie GmbH aktuell Planungen zur Erstellung einer Seismik für ein Tiefengeothermie-Projekt in Kirchweidach Ost im Erlaubnisfeld Kirchweidach II ausführt. In einem ersten Schritt sind dabei vorhandene Seismik- und Bohrungsdaten zu prüfen, der Ankauf ggf. zu organisieren und anhand der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen die Konzipierung der neuen Messungen durchzuführen.

Für diese Probebohrungen hat die Kirchweidacher Energie GmbH auch eine Bohrgenehmigung, die sich auf Burgkirchner Gemeindegebiet befindet. Dieser Bereich erstreckt sich von Schönberg in Richtung Halsbach. Um diese Probebohrungen, welche noch in diesem Jahr geplant sind, durchführen zu können, bedarf es auch der Zustimmung der Grundbesitzer.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. Eine Beteiligung durch die Gemeinde Burgkirchen ist nach derzeitiger Sachlage nicht vorgesehen.

TOP 10

Bekanntgaben

10.1.   Gesamtschau der Spielplätze der Gemeinde Burgkirchen

Spielplatz Holzen am Hörndlwandweg

Errichtet:         1981                Größe:            ca. 2.400 m²

Erweitert:        2019                Neue Größe: ca. 3.000 m²

Ausstattung: Großer Spielturm mit Röhrenrutsche, große Seilbahn, Spielturm für kleine Kinder, Karussells, Wipp-Geräte, Doppelschaukeln für große und kleine Kinder, Sandkasten, Tischtennisplatte.

Spielplatz Halsbachtal im Naherholungsgebiet

Errichtet:         1975                Größe:            ca. 1.500 m²

Ausstattung: Zwei große Turmanlagen mit Rutschen, Sandspielturm, Wasserspielanlage, Doppelschaukel, Karussell, Basketballkorb.

Spielplatz Pfefferweg Gendorf

Errichtet:         2006                Größe: ca. 1.900 m²

Ausstattung: Größe Turmanlage, Sandspielturm, große Wasserspielanlage, 2 Doppelschaukeln für große Kinder und Kleinkinder, 2 Karussells für große und kleine Kinder, Wippen, Schlittenberg, große Sandspielfläche, große Reifengalgenschaukel.

Spielplatz Altgendorfer Straße

Errichtet:         1996                Größe: ca. 2.900 m²

Ausstattung: Turmanlage mit Rutsche, Doppelschaukel, Vogelnestschaukel, Hangrutschbahn ist Neubau, Schlittenberg, große Seilbahn, Kleinkinderbereich mit Wippen, Spielhaus, Rutschen, Karussell, Sandkasten.

Spielplatz Ortlehnerstraße

Errichtet:         2000                Größe: ca. 1.500 m²

Ausstattung: Große Turmanlage mit Rutsche, große Wasserspielanlage, Doppelschaukel, Seilkettenmast, Karussell, Kleinkinderbereich mit Wippen, Sandkasten, Kleinkinderschaukel, Kleinkinderrutsche, Spielschiff.

Spielplatz Kantstraße

Errichtet:         1969                Größe: ca. 1.300 m²

Ausstattung: Große Kletternetz-Pyramide, Rutsche, Doppelschaukel, Sandkasten, verschiedene Wippen, Tischtennisplatte.

Spielplatz Hirten / Alztalstraße

Errichtet:         1980                Größe: ca. 800 m²

Ausstattung: Kletternetz-Pyramide, Doppelschaukel, Vogelnestschaukel, großer Sandspielturm, Seilbahn, große Sandspielfläche, Wippen.

Skateranlage

Errichtet:         2000                Größe: ca. 850 m²

Ausstattung: Flatlands, Ramps, Rails, Curbs, Treppen, Pipes, Pyramide, Jump-Ramp, Jump-Banks, Quader.

Auflistung der Bolzplätze:

  • Bolzplatz Gendorf hinter der Grundschule
  • Bolzplatz an der Altöttinger Straße
  • Bolzplatz an der Pfaffinger Straße
  • Bolzplatz Holzen bei Bachstadt
  • Bolzplatz Hirten beim Sportplatz des SV Hirten (Eschenstraße)

Im Nachgang zu diesem Tagesordnungspunkt appellierte Herr Krichenbauer auch an die Eltern, die die Kinder betreuen, sich adäquat im Bereich der Spielplätze zu verhalten. So ist das Rauchen und Mitbringen von Glasflaschen grundsätzlich nicht erlaubt (verboten!). Auch das Mitführen von Hunden ist nicht gestattet.

Bedankt wurde sich an dieser Stelle bei allen Paten, die eine Patenschaft für einen Kinderspielplatz übernommen haben und sich um die Sauberkeit und Ordnung auf den Plätzen kümmern.

Zum Abschluss des öffentlichen Teils geht Herr Krichenbauer noch auf die beiden Zeitungsartikel der ANA vom 28. Mai 2019 „Warnung vor Verzehr von Alz-Fischen“ und vom 30. Mai 2019 „Keine wirkliche Alternative“ ein.

Eine ausführliche Stellungnahme von Bürgermeister Herr Krichenbauer zu den beiden Berichten ist in der nächsten Gemeindezeitung nachzulesen.

TOP 11

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen keine Anfragen.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.