Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 10.12.2019.
Die Dezember-Sitzung 2019 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.
Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Kommunalwahlen 2020: Festsetzung einer Entschädigung für die bei der Kommunalwahl ehrenamtlich Tätigen (Top 2)
- Grundwasserschutzprogramm: Verlängerung um ein weiteres Jahr (Top 3)
- Spenden und Zuwendungen 2018 (Top 4)
- Haushalt 2020 (Top 5)
- Bebauungsplan Nr. 10 „Holzen I“: 13. Änderung im Bereich „Roßfeld- und Jennerstraße“ (Top 6)
- Bebauungsplan Nr. 2 „Gendorf“: 2. Änderung - „An der Forststraße“ (Top 7)
- Bebauungsplan Nr. 5 „Gendorf West, am Kastanienweg“: 5. Änderung an Ecke „Eibenweg und Forststraße (Top 8)
- Bebauungsplan Nr. 9 „Oberes Ortszentrum“: 2. Änderung „Vordachgestaltung“ (Top 9)
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: Beschluss über eine Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (Top 10)
- Weiterentwicklung des ÖPNV und alternative Modelle (Top 11)
- Bekanntgaben (Top 12)
- Anfragen (Top 13)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Kommunalwahlen 2020: Festsetzung einer Entschädigung für die bei der Kommunalwahl ehrenamtlich Tätigen
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Vorschlag der Verwaltung einstimmig, dass bei den Kommunalwahlen 2020 für die ehrenamtlich tätigen Wahlvorstandsmitglieder eine Entschädigung in Höhe von mindestens 80,00 € festgesetzt wird.
Sachverhalt:
Bei der Kommunalwahl werden 17 allgemeine Stimmbezirke und 8 Briefwahlstimmbezirke eingerichtet. Die Wahlvorstände bestehen jeweils aus 6 Wahlvorstandsmitgliedern. Es werden somit mindestens 150 Personen benötigt. Für die bei der Wahl ehrenamtlich tätigen Wahlvorstandsmitglieder kann die Gemeinde eine angemessene Entschädigung (ein sogenanntes Erfrischungsgeld) gewähren (nach Artikel 7 Absatz 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG). Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.11.2001 wurde eine Entschädigung in Höhe von 50,00 € bei Kommunalwahlen je Wahlvorstandsmitglied festgesetzt.
Aufgrund der umfangreichen Arbeiten bei der Kommunalwahl und als Dank für den ehrenamtlichen Einsatz wird eine Erhöhung der Entschädigung auf 80,00 € vorgeschlagen. Die Stadt Altötting hat vor kurzen auch eine Entschädigung von 60,00 € beschlossen. Burghausen und Mühldorf zahlen bei der Kommunalwahl eine Entschädigung von 80,00 €.
TOP 3
Grundwasserschutzprogramm: Verlängerung um ein weiteres Jahr
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Grundwasserschutzprogramm im Rahmen der im Haushalt 2020 bereitgestellten Mittel für ein weiteres Jahr zu verlängern.
Die Verwaltung wird beauftragt, notwendige Anpassungen des Grundwasserschutzprogramms zu prüfen und entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung empfiehlt, das Grundwasserschutzprogramm grundsätzlich in modifizierter Form für ein weiteres Jahr fortzusetzen. Nach Beratungen mit Prof. Dr. Hülsbergen (TUM) und in Absprache mit der Stadt Burghausen wurden einige Erneuerungen eingeführt.
Diese betreffen insbesondere den Grundwasserschutz durch z. B. eine reduzierte Stickstoffdüngung (optimierte Stickstoffdüngung, die eine um 20 % geringere Menge an Stickstoff ausbringt die als Düngeverordnung ermöglichen würde). Dabei sollen die Probenahme der Stickstoff-Proben nicht mehr durch die Landwirte selbst, sondern durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen erfolgen.
Weiter soll eine Förderung von Untersaaten beim Maisanbau (Erosionsschutz, Förderung einer positiven Humusbilanz und reduzierte Stickstoffaustragspotenzial ins Grundwasser) bzw. der Anbau von grundwasserschonenden Gräsern und Zwischenfrüchten erfolgen.
Derzeit gibt es noch Feinabstimmungen zwischen den Landwirten, der von der Gemeinde Beauftragten und Prof. Dr. Hülsbergen. Dabei sollen vor allem neue Erkenntnisse und Untersuchungsergebnisse der Grundwassermessstellen einbezogen werden.
TOP 4
Spenden und Zuwendungen 2018
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, der Annahme der im Jahr 2018 eingegangener Geldspenden und Zuwendungen in Höhe von 7.223,73 € durch den Ersten Bürgermeister zu zustimmen.
Sachverhalt:
Unentgeltliche Zuwendungen von privaten Personen für kommunale und gemeinnützige Zwecke sind Ausdruck des sozialen bürgerschaftlichen Engagements und oft ein wichtiges zusätzliches Finanzierungsmittel zur Verwirklichung sozialer Projekte. Das Einwerben und die Entgegennahme solcher Zuwendungen gehört zu den freiwilligen Aufgaben einer Kommune.
Bei diesem Thema hat die Gemeinde jedoch auch die weite Fassung des Straftatbestands der Vorteilsnahme (§ 331 Absatz 1 des Strafgesetzbuches - StGB) zu beachten. Die gesetzliche Regelung um den Straftatbestand der Vorteilsnahme soll das Vertrauen der Allgemeinheit in das faire und ehrliche Verhalten des öffentlichen Dienstes schützen.
Der Erste Bürgermeister kann gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) unentgeltliche Spenden und Zuwendungen Dritter zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben einwerben und entgegennehmen. Die detaillierte Zuwenderliste kann von den Mandatsträgern/-innen auf Nachfrage eingesehen werden.
TOP 5
Haushalt 2020
Beschlüsse:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, dem vorgetragenen Investitionsprogramm 2020 zu zustimmen.
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses einstimmig, dem vorgetragenen Stellenplan 2020 zu zustimmen.
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses einstimmig, dem vorgetragenen Finanzplan 2021 bis 2023 zu zustimmen.
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses einstimmig, dem vorgetragenen Haushaltsplan 2020 zu zustimmen.
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses einstimmig, der vorgetragenen Haushaltssatzung 2020 zu zustimmen.
Sachverhalt:
Bürgermeister Krichenbauer erläuterte detailliert und anschaulich wesentliche Punkte des von der Kämmerei erstellten Haushaltsplans (einschließlich Investitionsprogramm für die Baumaßnahmen, Stellenplan, Finanzplan, Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2020), wobei nach seinen Worten bei der Aufstellung des Haushalts 2020 erneut auf äußerste Sparsamkeit geachtet wurde und deshalb Einnahmen nur in sicher erwarteter Höhe bzw. Ausgaben meist im erwarteten Umfang veranschlagt wurden.
Ausgaben werden und wurden stets auf ihre Notwendigkeit und Höhe geprüft. Auch Pflichtleistungen werden weiter überprüft, ob der notwendige Rahmen der Ausgaben auf freiwilliger Art und Weise überschritten werden.
Durch die Aufstellung des Haushalts 2020 im Dezember 2019 kann der erwartete Sollüberschuss des Haushaltsjahres 2019 nicht im Haushalt 2020 berücksichtigt werden. Bei der möglichen Aufstellung eines Nachtragshaushalts für 2020 wird man sehen können, ob der in die Rücklage zu nehmende Sollüberschuss einen Ausgleich des Haushalts 2020 erleichtert.
Der Haushalt 2020 wurde mit Sorgfalt und unter Berücksichtigung von Unwägbarkeiten sicher geplant. Wie sich die turbulente Lage der Weltpolitik und der Weltwirtschaft (wie z. B. der Brexit, der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, der Handelskonflikt zwischen den USA und der VR China, den US-Strafzöllen für Produkte aus der EU und speziell aus Deutschland oder die noch offene Grundsteuerreform sowie die ausstehende Bundesverfassungsgerichtsentscheidung bezüglich der Zinssätze für Steuernachzahlungen) auf den Haushalt auswirken werden - sei es bei den Steuereinnahmen oder bei verschiedensten Ausgabepositionen (wie z. B. im Sozialbereich oder bei der Kreisumlage - bleibt abzuwarten.
Die vergangenen Jahre konnte sich die Gemeinde Burgkirchen über teils über dem Ansatz liegende Gewerbesteuereinnahmen freuen. Jedoch zeigen die Wirtschaftsprognosen sämtlicher Institute die drohenden dunklen Wolken auf und nehmen die Wachstumsprognosen teils deutlich zurück.
Auch die Beteiligung der Gemeinde am Aufkommen der Grunderwerbssteuer ist seit 2015 jedes Jahr mindestens doppelt so hoch als noch in 2014 gestiegen. In 2019 wird ein neues Rekordergebnis zu erwarten sein. Doch sollte ein Wirtschaftsabschwung nach so vielen guten Jahren folgen, wird sich dies auch auf dem Immobilienmarkt von Ort auswirken.
Auf der Kostenseite überwiegen anstehende Investitionen in Millionenhöhe zugunsten der jüngsten Gemeindebewohner: Kinderkrippe, Kindergarten, Grundschule und Schülerhort, dazu die dringend notwendige Sanierung des Freizeitbeckens im Freibad. Hinzu kommen Investitionen in die Breitbandversorgung, die Zukunft der Wasserversorgung und infrastrukturelle Maßnahmen wie bei der Kläranlage oder den Straßennetzen.
Dieser Haushalt ist ein Investitionshaushalt in die Zukunft und Zukunftsfähigkeit der Gemeinde Burgkirchen!
Die Ausweisung des Baugebiets Wimpasing II war ein Erfolgsmodell: Sämtliche Grundstücke sind verkauft, die Bauten sind zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushalts 2020 fast vollständig errichtet. Die Nachfrage an Baugrundstücken für alle Arten an Gebäuden, wie auch die Nachfrage nach Wohnraum in Burgkirchen an und für sich, ist dennoch ungebrochen und nötigt der Gemeinde weitere Planungen und Weichenstellungen im Jahr 2020 ab. Mit dem Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung des Baugebiets Wimpasing III ist ein erster Schritt getan.
Dass sich das Gewerbegebiet Hecketstall V zügig gefüllt hat, zeigt auch hier die dringende Notwendigkeit der geschehenen Ausweisung auf und lässt auf eine Steigerung der Attraktivität der Burgkirchner Geschäftswelt hoffen, sodass die zuletzt entstandenen Leerstände von Ladengeschäften aufgrund altersbedingter Geschäftsaufgaben alteingesessener Burgkirchner Unternehmerfamilien schnell wieder gefüllt werden können.
Das Investitionsprogramm 2020 (für Baumaßnahmen) in Höhe von knapp 5.53 Mio. € wurde im Bau- und Umweltausschuss ausführlich beraten. Der Bau- und Umweltausschuss hat dem Gemeinderat einstimmig empfohlen, dem vorgetragenen Investitionsprogramm 2020 (Baumaßnahmen) zuzustimmen.
Die umfangreichen Investitionsmaßnahmen 2020 (Baumaßnahmen) wurden bereits im „Ich bin so FREI-Bericht“ von der Dezember-Sitzung 2019 des Bau- und Umweltausschusses ausführlich dargestellt - LINK zur Tabelle.
Der Haushaltsplan der Gemeinde Burgkirchen für das Haushaltsjahr 2020 schließt
- im Verwaltungshaushalt (VW-HH) mit 33.181.950 € (in den Einnahmen und Ausgaben)
- im Vermögenshaushalt (VM-HH) mit 11.380.750 € (in den Einnahmen und Ausgaben)
ab.
Der Gesamthaushalt beläuft sich somit auf 44.562.700 €.
Von 1 Euro an Gewerbesteuer verbleiben der Gemeinde Burgkirchen nach Abzug verschiedener Umlagen (z. B. Kreisumlage und Gewerbesteuerumlage) nur rund 48 Cent (0,48 €)!
Nachfolgend sind die Eckdaten des Haushaltsplans 2020 (kaufmännisch auf volle Tausender gerundet) aufgeführt:
Verwaltungshaushalt (VW-HH) 2020
Einnahmen Ansatz
Grundsteuer A + B 1.228 T€
Gewerbesteuer 8.500 T€
Einkommensteuerbeteiligung 6.000 T€
Einkommensteuerersatzleistung 430 T€
Umsatzsteuerbeteiligung 1.340 T€
Zuführung vom Vermögenshaushalt 2.125 T€
Schlüsselzuweisungen 0 T€
sonstige Steuern, Zuweisungen, Verwarnungsgelder 342 T€
Gebühren und Entgelte 3.026 T€
Umsatzsteuer 116 T€
Umsatzsteuerrückvergütung 302 T€
Spenden, Zuweisungen und Zuschüsse 2.043 T€
(davon für Kindergärten und Horte 1.655 T€ )
Zinseinnahmen 0 T€
Miet- und Pachteinnahmen 490 T€
Erstattungen von Gemeinden, Landkreis, Land 147 T€
Konzessionsabgaben 223 T€
Innere Verrechnungen 199 T€
Verrechnung: Bauhof, Hausmeister + Reinigungspool 2.710 T€
Erstattung: Personalkosten durch BHW 13 T€
kalkulatorische Einnahmen 3.133 T€
Sonstiges 815 T€
Summe 33.182 T€
Ausgaben Ansatz
Gewerbesteuerumlage 902 T€
Kreisumlage (48,2 %) 9.340 T€
Zinsausgaben 239 T€
Zuführung zum Vermögenshaushalt 0 T€
Personal 5.595 T€
sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand 10.534 T€
Verrechnung: Bauhof, Hausmeister + Reinigungspool 2.710 T€
Vorsteuer 303 T€
Umsatzsteuerabführung 116 T€
Zuweisungen und Zuschüsse Kindergärten/Horte 2.636 T€
Sonstiges (z. B. Verzinsung der Steuererstattung) 807 T€
Summe 33.182 T€
Im Verwaltungshaushalt 2020 kann keine positive Zuführung zum Vermögenshaushalt 2020 veranschlagt werden.
Für die erhöhte Kreisumlage ist eine negative Zuführung in Höhe von knapp 2,125 Mio. € einzuplanen, im Finanzplanungszeitraum für die Jahre 2021 bis 2023 scheint aber wieder eine positive Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt möglich zu werden.
Hinweis zur Zuführung vom Verwaltungshaushalt (VW-HH) an den Vermögenshaushalt (VM-HH):
Entsprechend § 22 Absatz 1 KommHV-Kameralistik sind die im Verwaltungshaushalt (VW-HH) zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt (VM-HH) zu zuführen. Dabei muss die Zuführung zum Vermögenshaushalt mindestens so hoch sein, dass die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen aus Veränderungen des Anlagevermögens, durch Entnahme aus Rücklagen oder Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte zur Verfügung stehen.
Vermögenshaushalt (VM-HH) 2020
Einnahmen Ansatz
Zuführung vom Verwaltungshaushalt 0 T€
Rücklagenentnahme 2.311 T€
Kreditaufnahme (ohne Umschuldung) 5.000 T€
Zuschüsse und Zuweisungen 1.184 T€
Beiträge und ähnliche Entgelte 1.929 T€
Verkäufe von Grundstücken usw. 510 T€
Sonstiges (inklusiv Umschuldung) 447 T€
Summe 11.381 T€
Ausgaben Ansatz
Baumaßnahmen 5.528 T€
Rücklagenzuführung 0 T€
Zuführung zum Verwaltungshaushalt 2.125 T€
Tilgung der Kredite ohne Umschuldung 1.973 T€
Vermögenserwerb 1.171 T€
Sonstiges (inklusiv Umschuldung) 584 T€
Summe 11.381 T€
Hinweis zum Vermögenshaushalt: Der Vermögenshaushalt als Teil des kommunalen Haushaltsplanes enthält alle vermögenswirksamen Einnahmen oder Ausgaben einer Gemeinde, also alle Finanzvorgänge, die sich vermögenserhöhend oder vermögensmindernd auswirken und deshalb nicht dem Verwaltungshaushalt zu zuordnen sind. Hierunter fallen etwa die im Rahmen des Investitionsprogramms erläuterten Ausgaben, wie z. B. für den Straßenbau oder die Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden (sofern diese nicht dem Unterhalt dienen und somit dem Verwaltungshaushalt zu zurechnen sind) sowie Vermögenswerte wie Grunderwerb oder der Kauf von Fahrzeugen. Auch die zweckgebundenen Finanzzuweisungen für Investitionen, die eine Gemeinde durch den Bund oder den Freistaat erhält, werden dem Vermögenshaushalt zugeführt und stehen nicht zur Finanzierung anderer Ausgaben zur Verfügung (Einzeldeckung).
Entwicklung der Rücklagen: Zum Jahresende 2019 ergibt sich voraussichtlich ein Gesamt-Rücklagenstand von knapp 19,53 Mio. €. Durch die im Haushalt 2020 vorgesehene Rücklagenentnahme würde sich die Rücklage zum Jahresende 2020 auf knapp 17,22 Mio. € verringern.
Sämtliche Fraktionssprecher äußern sich in ihren Statements voll des Lobes und bedankten sich bei Bürgermeister und Kämmerer für die hervorragende Vorbereitung und plausible Darstellung eines soliden Haushaltsplans.
TOP 6
Bebauungsplan Nr. 10 “Holzen I“: 13. Änderung im Bereich „Roßfeld- und Jennerstraße“
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Aufstellungsbeschluss für die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Holzen I“ - „Bereich Roßfeld- und Jennerstraße“ zu fassen sowie die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung und mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller zur Beauftragung eines Planers bzw. zur Übernahme der Planungskosten zu beauftragen.
Sachverhalt:
Ein Bauträger möchte in der Roßfeldstraße und in der Jennerstraße jeweils Mehrfamilienhäuser errichten. Dort sind derzeit nur Gebäude mit höchstens 2 Wohneinheiten zulässig.
Deshalb wurde schriftlich die Änderung des Bebauungsplanes beantragt. Diese soll folgende Änderungen beinhalten:
- Zulassung von Mehrfamilienhäusern mit 4 Wohneinheiten
- Vergrößerung/Anpassung der Baufelder für die Möglichkeit, Mehrfamilienhäuser zu errichten
- Zulassung von Quergiebeln (aktuell sind Dacheinschnitte nicht zugelassen)
- Zulassung von Dachneigungen bis zu 35° (bisher 22° bis 30°)
- Herausnahme der bisher im Bebauungsplan vorgesehenen privaten Fußwege von der Jennerstraße zur Kehlsteinstraße und von der Jennerstraße zur Roßfeldstraße.
Die vorgetragenen Änderungswünsche kommen dem bestehenden Bedarf an Wohnraum entgegen. Die Änderung des Bebauungsplanes kann aufgrund der Größe des Areals - das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 3.200 m² - als Maßnahme der Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Herausnahme der Gehwege und auch die anderen Änderungen berühren Grundzüge der Planung nicht. Die Überplanung des Gehweges von der Jennerstraße zur Roßfeldstraße wurde dem ehemaligen Besitzer unter dem Vorbehalt eines derartigen Gemeinderatsbeschlusses bereits 2011 in Aussicht gestellt.
Da die Änderung primär dem Antragsteller zugutekommt, schlägt die Verwaltung vor, die Planungskosten durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages auf diesen umzulegen bzw. einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers zu abzuschließen.
TOP 7
Bebauungsplan Nr. 2 „Gendorf“: 2. Änderung - „An der Forststraße“
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gendorf“ zu fassen sowie die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung und mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrag mit den Antragstellern zur Beauftragung eines Planers bzw. zur Übernahme der Planungskosten zu beauftragen.
Sachverhalt:
Für ein Grundstück in der Forststraße wurde ein Bauantrag für die Errichtung eines 6-Familienhauses eingereicht. Da das Bauvorhaben außerhalb des Baufensters liegt, kann dieses nur genehmigt werden, wenn eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt wird. Dass diese erteilt werden kann, erscheint aufgrund ihrer starken Abweichung von den bebaubaren Flächen äußerst zweifelhaft; die bisherige Verfahrensweise des Landratsamtes spricht dagegen. Ungeachtet dessen hat die Bauverwaltung diesbezüglich beim Landratsamt angefragt. Eine Rechtsauskunft wird das Landratsamt bis zur Sitzung erteilen.
Falls das Landratsamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Befreiung nicht erteilt werden kann und das Bauvorhaben nur nach einer Bebauungsplanänderung ermöglicht werden kann, schlägt die Verwaltung vor, den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gendorf“ zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die Entwurfsfertigung in die Wege zu leiten. Der Umfang des Änderungsgebietes wird dann mit dem Landratsamt abgestimmt.
Die vorgetragenen Änderungswünsche kommen dem bestehenden Bedarf an Wohnraum entgegen. Die Änderung des Bebauungsplanes kann als Maßnahme der Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Da die Änderung primär dem Antragstellern zugutekommt, schlägt die Verwaltung vor, die Planungskosten durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages auf diesen umzulegen bzw. einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers zu abzuschließen.
TOP 8
Bebauungsplan Nr. 5 „Gendorf West, am Kastanienweg“: 5. Änderung an Ecke „Eibenweg und Forststraße
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Gendorf West, am Kastanienweg“ - „Ecke Eibenweg und Forststraße“ zu fassen sowie die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung und mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrag mit den Antragstellern zur Beauftragung eines Planers bzw. zur Übernahme der Planungskosten zu beauftragen.
Sachverhalt:
Verschiedene Bauträger haben bezüglich der Bebauung eines Grundstückes in der Forststraße mit einem Mehrfamilienhaus nachgefragt. Ein Bauträger hat schriftlich eine Bebauungsplanänderung beantragt, die ein solches Mehrfamilienhaus ermöglichen soll.
Die vorgetragenen Änderungswünsche kommen dem bestehenden Bedarf an Wohnraum entgegen. Die Änderung des Bebauungsplanes kann als Maßnahme der Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden, was vorgeschlagen wird.
Bezüglich der Größe des Änderungsgebietes und der eventuellen Einbeziehung weiterer Grundstücke hat die Bauverwaltung das Landratsamt um eine Rechtsauskunft gebeten. Diese wird zur Sitzung vorgelegt.
Da die Änderung primär dem Antragsteller zugutekommt, schlägt die Verwaltung vor, die Planungskosten durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages auf diesen umzulegen bzw. einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers zu abzuschließen.
TOP 9
Bebauungsplan Nr. 9 „Oberes Ortszentrum“: 2. Änderung - „Fassadengestaltung“
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Oberes Ortszentrum - Fassadengestaltung“ zu fassen und die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung zu beauftragen.
Sachverhalt:
Der Inhaber eines Ladengeschäftes möchte, um der Ladeneinheit ein moderneres Gesicht zu geben, die Blende des Vordaches in der Martin-Ofner-Straße, anstatt in dunkelbraun, was vom Bebauungsplan vorgegeben ist, mit einer anderen Farbgebung (Grauton) streichen. Hierzu ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig und wurde vom Geschäftsinhaber angeregt.
Die vorgetragenen Änderungswünsche dienen dazu, die Ladenzeilen durch eine unterschiedliche Farbgestaltung voneinander abzusetzen. Hierzu soll von der durchgängig dunkelbraun festgesetzten Farbgebung Abstand genommen werden.
Nach Meinung der Verwaltung ist eine unterschiedliche Farbgestaltung vertretbar, insbesondere auch durch den Umstand, dass an den Vordächern auch Werbeanlagen möglich und teilweise angebracht sind, die individuell auf das Ladengeschäft abgestimmt sind.
Die Verwaltung schlägt, zumal auch der Inhaber der Ladeneinheit Martin-Ofner-Str. 5 bereits eine graue Farbgebung an den Holzelementen der Fassade angebracht hat, vor, den Leitgedanken der einheitlich dunkelbraunen Farbgestaltung aufzugeben und den Bebauungsplan dergestalt zu ändern, dass verschiedene Möglichkeiten der Farbgebung der Vordächer und Fassaden möglich sind.
Da die Änderung allen Geschäftsinhabern des Baugebietes zugutekommt und insgesamt zu einer Aufwertung des Ortsbildes der Ortsmitte führen kann, schlägt die Verwaltung vor, die Planungskosten nicht auf den Antragsteller umzulegen.
TOP 10
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: Beschluss über eine Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Burgkirchen vom 16.11.2012. festgesetzte Anlage „Gebietsabflussbeiwertkarte“ nach § 10a BGS/EWS entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen anzupassen.
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Erstellung der Gebietsabflussbeiwertkarte kann die Anpassung in Einzelfällen zu einer Erhöhung der Niederschlagswassergebühren führen. In welcher Höhe die Änderungen erforderlich werden, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (externes Vermessungsbüro) noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.
Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorabinformation der Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr (2020) abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 1.1.2020 erfolgen müssen. Nach Abschluss der o. g. Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der entsprechenden Niederschlagswassergebühren zu rechnen.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Burgkirchen plant, die Anlage zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (kurz: BGS/EWS), die Gebietsabflussbeiwertkarte nach § 10a BGS/EWS neu erstellen zu lassen.
Da die endgültigen Berechnungen erst im Jahr 2020 abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2020 erfolgen müssen, ist der Gemeinderatsbeschluss noch in 2019 zu fassen und als Vorabinformation den Beitrags- und Gebührenzahlern bekannt zu machen.
TOP 11
Weiterentwicklung des ÖPNV und alternative Modelle
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis und beauftragt einstimmig die Verwaltung, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.
Sachverhalt:
Das Landratsamt Altötting hat Ende Oktober 2019 mitgeteilt, dass die Landkreisverwaltung zusammen mit den regionalen Verkehrsunternehmen und in verschiedenen Arbeitsgruppen an einer Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) arbeiten will.
Hierzu hat die Gemeinde Burgkirchen mit Schreiben vom 25.11.2019 wesentliche Schwerpunkte, wie die fehlende Anbindung des Ortsteils Hirten an den Hauptort (Ortsmitte Burgkirchen), die Verbesserung der Anbindung des nördlichen Landkreises Altötting von Pleiskirchen bis Marktl sowie die Anbindung des nördlichen Teils des Landkreises Traunstein und des Landkreises Mühldorf insbesondere im Hinblick auf eine qualitative Verbesserung der ÖPNV-Anbindung der Wirtschaftsschule in Burgkirchen mitgeteilt.
Ebenso wurde auf notwendige Verbesserungen bei der Haltestellenbeschilderung, der Ausstattung mit vereinheitlichten und überarbeiteten Fahrplänen durch die Busunternehmen oder an gefährlichen Umsteigeknoten wie etwa an der Kreuzung der AÖ 10 mit der AÖ 25 auf Höhe der Gaststätte Hermannbräu hingewiesen und eine Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des ÖPNV angeboten.
Weiter befindet sich die Verwaltung aktuell in Gesprächen mit Firmen, die erfolgreich Car-Sharing-Modelle in Kooperation mit Kommunen im Einsatz haben, um eine mögliche Realisierung in Burgkirchen zu prüfen.
Auch der mit Schreiben vom 02.11.2019 eingereichte Antrag der SPD-Fraktion, die rechtliche, finanzielle und personelle Möglichkeit für ein Ruf-Taxi aus dem Ortsteil Hirten zur Ortsmitte wird derzeit untersucht.
Ebenso können ehrenamtliche Bürgerbus-Projekte den ÖPNV vor Ort sinnvoll Ergänzung und das Fahrtangebot ausweiten. Der Freistaat Bayern unterstützt mit einem eigenen Förderprogramm die Anschaffung von Fahrzeugen, den Erwerb erforderlicher Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung und die Organisation der Verkehrsangebote insbesondere in Bürgerbusvereinen zur Ausweitung dieser lokal organisierten Verkehrsangebote. Insbesondere sollen die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und die ländlichen Räume nach dem Landesentwicklungsprogramm unterstützt werden. Auch hier wird gerade die Möglichkeit der Umsetzung und Antragstellung geprüft.
TOP 12
Bekanntgaben
Bürgermeister Krichenbauer berichtet über eine Mietpreis-Analyse. Demnach liegt der durchschnittliche Mietpreis für Wohnraum in Burgkirchen bei 5,86 €/qm.
Damit ist Burgkirchen (nach Reischach) der zweitgünstigste Ort zum Wohnen.
Bürgermeister Krichenbauer informiert über die erfolgten Straßensanierungen im Bereich der Brücke und der Straße St 2356 nach Hohenwart.
Im Staatsanzeiger wurde die Aufstufung zur Bundesstraße der GV Burghausen – Burgkirchen zum 01.01.20 veröffentlicht
TOP 13
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:
Es wurden die besten Weihnachtswünsche der erkrankten Gemeinderätin Gertraud Munt überbracht. Bürgermeister Krichenbauer dankte im Namen aller Gemeinderäte und der Verwaltung und spricht Frau Munt die allerbesten Genesungswünsche aus.
Es wurde sich nach den Vorgaben des Winterdienstes erkundigt.
Der Bürgermeister erläutert die Grundzüge des Winterdienstplanes. So steht z.B. jede Nacht ein Bereitschaftsdienst gegen 3.30 Uhr auf und kontrolliert die Straßen. Bei Bedarf weckt der Wachhabende die anderen Bauhofmitarbeiter, damit die Hauptstraßen geräumt sind, wenn der Berufsverkehr beginnt.
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.