Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 12.11.2019.

Die November-Sitzung 2019 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst einem Gemeinderat, der seit der letzten GR-Sitzung  Geburtstag feiern konnte, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Bebauungsplan 1 „Ortszentrum Gendorf“  (Top 2)
  • Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“ (Top 3)
  • Hochwasserschutz Hirten: Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren (Top 4)
  • Musikschule Burgkirchen: Genehmigung des Haushalts 2020 (Top 5)
  • SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussantrag (Nachtrag) zur Dachsanierung des Umkleidetrakts am Alzstadion (Top 6)
  • Nutzung von Fußwegen durch Radfahrer  (Top 7)
  • Bekanntgaben (Top 8)
  • Anfragen (Top 9)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Bebauungsplan 1 „Ortszentrum Gendorf“ (Umwandlung in ein urbanes Gebiet)

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf - Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“, in der Fassung vom 10.09.2019 mit Begründung als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

Auf Grund des Leerstandes der erdgeschossigen Ladeneinheiten im Bereich des Wingenplatzes hat der Gemeinderat durch den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortsmitte Gendorf“ / „Nutzungserweiterung“, am 11. Oktober 2016 die Nutzungsbeschränkung auf Errichtung gewerblicher Räume in den Erdgeschossen der im Plangebiet vorhandenen Bauten aufgegeben.

Infolge dieser Änderung wurden Geschäftsräume in diesem Bereich in Wohnraum umgenutzt. Da bei weiteren solchen Nutzungsänderungen der Charakter eines Mischgebietes nicht mehr gegeben gewe­sen wäre, hat das Landratsamt zuletzt keine diesbezüglichen Baugenehmigungen mehr erteilt. Bei einem Gespräch im Landratsamt hat die untere Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass Nutzungsänderungen von gewerblichen Räumen in Wohnungen nur dann möglich sind, wenn die Gebietsart eines Mischgebietes aufgegeben wird. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt unter Berücksichtigung des jetzigen Bestandes (Wohnungen, Gewerbe) geprüft, ob sie eine Umwandlung des bestehenden Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) für rechtmäßig hält. Mit Nachricht vom 11.04.2019 hat das Landratsamt mitgeteilt, dass im Plangebiet die Kriterien für eine Umwandlung in ein urbanes Gebietes vorliegen. Eine entsprechende Bebauungsplan­änderung ist möglich, wenn diese in der Begründung zur Bebauungsplanänderung näher erläutert wird.

Auf Antrag der Eigentümer hat der Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“ - „Gebietsumwandlung in ein urbanes Gebiet“ gefasst und die Verwaltung mit der Entwurfsfertigung beauf­tragt.

Die Verwaltung hat nun einen Entwurf für die Bebauungsplanänderung gefertigt, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht. Mit der Umwandlung der Gebietsart fällt das in einem Mischgebiet erforderliche gleichgewichte Mischungsverhältnis von gewerbli­chen Nutzungen und Wohnungen weg.

Da mit der Änderung der Gebietsart mehrfach Nutzungsänderungen von erdgeschossigen Ladeneinheiten in Wohnen zu erwarten ist, sieht der Planungsentwurf auch Regelungen für die Terrassen von ebener­digen Wohnungen vor (- ermöglicht werden Terrassen im Bereich unterhalb von Balkonen -), sowie neue Festsetzungen für Einfriedungen. Einfriedungen von Grundstücken sollen nur im Bereich zu privaten Grün­anlagen der verschiedenen Häuserblöcke, und zwar mit bis zu 1 m hohen mit standortgerechten Sträu­chern oder Hecken (keine Thujen-Arten) hinter pflanzten oder berankten Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen zugelassen werden. Bei privaten Kinderspielplätzen werden 1,30 m hohe Stabgitter- oder Maschendrahtzäune erlaubt (bisher 1 m).

Da von der Bebauungsplanänderung primär die Eigentümer der Erdgeschossladeneinheiten und insbe­sondere die jetzigen Antragsteller der Ladeneinheiten in der Mozartstraße profitieren, hat der Ge­meinderat die Verwaltung beauftragt, die Kosten für die Planungsarbeiten, die die Gemeinde auf Dritte übertragen könnte, aber selbst vornimmt, durch städtebaulichen Vertrag auf die Antragsteller zu über­tragen. Entsprechende städtebauliche Verträge wurden abschlossen.

Der von der Verwaltung gefertigte Entwurf, der die gewünschte Umwandlung des Mischgebietes (MI) in ein urbanes Gebiet (MU) vorsieht, wurde vom Gemeinderat am 06.06.2019 gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 19.06. bis 22.07.2019 erfolgt. Die Bekanntmachung darüber wurde am 11.06.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde die Bekanntmachung und der Bebauungsplanentwurf mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Burgkirchen veröffentlicht. Mit Nachricht vom  08.07.2019 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gele­genheit gegeben, bis 08.08.2019 zum Änderungsentwurf Stellung zu nehmen.

Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der September-Sitzung 2019 des Gemeinderates abgewogen und der hiernach geänderte Satzungsentwurf in der Fassung vom 10.09.2019 gebilligt.

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum geänderten Entwurf haben unter Verkürzung der Auslegungszeit vom 27.09.2019 bis einschließlich 10.10.2019 stattgefunden. Dabei wurde die erneute Auslegung am 19.09.2019 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die gleichzeitige Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgegeben. Während der vorstehenden Auslegungszeit wurden die Planunterlagen auf der gemeindlichen Internetseite veröffentlicht.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner -Sitzung 2017 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

TOP 3

Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ / 8. Änderung „westlich der Schusterbauerstraße“ 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach gefertigten Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim (westlich der Schusterbauerstraße)“, mit Begründung in der Fassung vom 05.11.2019 als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer des Grundstücks  mit der Flur-Nr. 213/11 Gemarkung Burgkirchen beabsichtigt die Bebauung des im Bebauungsplan als Wohn- und Geschäftshaus deklarierten Grundstücks in der Schusterbauerstraße mit einem Wohnhaus mit altengerechten Wohnungen und einer Einrichtung für Tagesbetreuung und hat hierfür die Änderung des Bebauungsplanes bezüglich der Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl beantragt.

In den März-Sitzungen 2019 des Bau- und Umweltausschusses und des Gemeinderates wurde das Planungskonzept jeweils vorgestellt und der Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse, beim Altenheim“ / „westlich der Schusterbauerstraße“ gefasst. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt die Entwurfsplanung der Bebauungsplanänderung in die Wege zu leiten und mit dem Antragsteller, der von der Bebauungsplanänderung profitiert, einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers abzuschließen.

Mit dem städtebaulichen Vertrag vom 28.03.2019 wurde mit dem Antragsteller vereinbart, dass ein externes Planungsbüro mit der Planung beauftragt wird. Der gefertigte Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde vom Gemeinderat in seiner Mai-Sitzung 2019 gebilligt.

Der Planentwurf sieht eine Änderung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,40 auf 0,54 und der Geschossflächenzahl von 1,2 auf 1,55 und damit eine Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet (WA) bestehenden Obergrenzen vor. Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BauNVO  zulässige Überschreitung der Obergrenzen wird in der Begründung mit der Konzeption des Plangebietes mit der Schaffung von altengerechten Wohnformen dargelegt; ein Ausgleich für die erhöhte GRZ und GFZ wird durch die Festsetzung einer Dachbegrünung erreicht.

Die Bauleitplanung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit von 23.05. bis 24.06.2019 durchgeführt. Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Ferien-Sitzung 2019 des Gemeinderates abgewogen und der hiernach geänderte Entwurf der Satzung wurde gebilligt.

Die erneute Auslegung der Satzung fand unter angemessener Verkürzung der Auslegungszeit in der Zeit von 08. bis 23.08.2019 statt. Dies wurde am 31.07.2019 durch Anschlag an den Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht. Die Entwürfe lagen in der Auslegungszeit zur Einsichtnahme im Rathaus öffentlich aus und waren auf der Homepage der Gemeinde Burgkirchen einzusehen.

Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der September-Sitzung 2019 des Gemeinderates abgewogen und der hiernach geänderte Satzungsentwurf in der Fassung vom 17.09.2019 gebilligt.

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum geänderten Entwurf haben unter Verkürzung der Auslegungszeit vom 27.09.2019 bis einschließlich 10.10.2019 stattgefunden. Dabei wurde die erneute Auslegung am 19.09.2019 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die gleichzeitige Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgegeben. Während der vorstehenden Auslegungszeit wurden die Planunterlagen auf der gemeindlichen Internetseite veröffentlicht.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner -Sitzung 2017 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

TOP 4

Hochwasserschutz Hirten: Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren / Antrag des Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsamt Traunstein) 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die Verwaltung zu beauftragen, dem Antrag des Freistaates Bayern auf wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für den Hochwasserschutz an der Alz (BA 01 Hirten) zu zustimmen und die Anregungen der Verwaltung  zu unterstützen.

Sachverhalt:

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein (WWA TS), hat mit Schreiben vom 08.08.2019 beim Landratsamt Altötting einen Antrag für ein Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz Burgkirchen a.d.Alz Bauabschnitt 01: Hirten eingereicht.

Mit den beantragten Vorhaben soll der Hochwasserschutz in Hirten in einem ersten Bauabschnitt verbessert werden. Die Ortsteile Hirten und Au sollen vor einem 100-jährlichen Hochwasser der Alz geschützt werden. 

Die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes an der Unteren Alz im Jahre 2005 ergab, dass es bei einem 100-jährlichem Hochwasserereignis zu großflächigen Überflutungen im Ortsteil Hirten kommt. Es liegt ein hohes Schadenspotential vor, über 350 Gebäude sind betroffen.

Mit der Realisierung der Hochwasserschutzmaßnahme in Hirten wird ein großer Teil des derzeit bestehenden faktischen Überschwemmungsgebietes abgeschnitten und der Hochwasserabfluss beeinflusst. Es stellt sich nach Unterstrom rechnerisch ein leichter Wasserspiegelanstieg ein. Diese Verschlechterung wurde bzw. wird auch bei jeder temporären Hochwasserverteidigung an der Staatsstraße 2356 in Hirten im Katastrophenfall erreicht. Demnach werden die Ausgleichsmaßnahmen nachgelagert und in den Bauabschnitten BA02 und BA03 realisiert.

Aufgrund dieser Gegebenheit ist beabsichtigt, die geringfügige Verschlechterung im Zuge der Bauabschnitte BA02 und BA03 zu kompensieren.

Im gegenständlichen Genehmigungsprojekt wird der Bauabschnitt 01: „Hochwasserschutz Hirten“ behandelt, die Bauabschnitte 02 und 03 werden parallel zu diesem Bauabschnitt vorangetrieben.

Folgende Maßnahmen sollen in Bauabschnitt BA 01 durchgeführt werden:

  • Deichbaumaßnahme westlich der Staatsstraße St 2356 im Bereich Hirten
  • Errichtung einer an den Deich anschließenden Hochwasserschutzwand im Ortsteil Au
  • Errichtung einer Schützenanlage zur Regulierung des Walder Mühlbachs im Ortsteil Au
  • Bau einer Flutmulde sowie eines Siels durch den bestehenden Sommerdeich.

Für die beantragten Vorhaben, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 WHG darstellen, ist nach § 68 Absatz 1 WHG ein Planfeststellungsverfahren  erforderlich. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 13.13 der Anlage 1 hierzu ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Bei dieser Vorprüfung ist das Vorhaben überschlägig unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien dahingehend zu prüfen, ob dieses erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 UVPG.

Die Bauabschnitte 02 und 03 sehen folgende Maßnahmen vor:

  • In einem zweiten Bauabschnitt BA 02 sollen die Hochwasserschutzdeiche Burgkirchen-Gendorf bestehend aus drei Teilabschnitten saniert werden. Die Abschnitte I und II werden auf der bestehenden Trasse an die Anforderungen angepasst; im Abschnitt III ist eine Deichrückverlegung geplant.
  • In einem dritten Bauabschnitt BA03 wird der Hochwasserschutz für den Ortsteil Unterberg sowie Objektschutzmaßnahmen an Gebäuden, die aufgrund der begrenzten Abflussverschlechterung eine negative Einwirkung erfahren, realisiert.

Das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 70 Absatz 1 WHG und Art. 69 Satz BayWG ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Gemeinde Burgkirchen wird gebeten, bis 15.11.2019 Stellung zu nehmen.

Die Verwaltung stimmt grundsätzlich dem Bauentwurf des WWA TS zu. Zusätzlich schlägt die Verwaltung folgende Punkte vor:

  • Aus Sicht der Hirtner Bevölkerung sollten 2 kleine Treppen zum Aufstieg auf den Damm (Deichkronen-Weg) errichtet werden (Höhe Greinstraße und Pilgramstraße). Der Kronenweg wird sicherlich als Wanderweg genutzt. Außerdem sollte hier eine Bushaltebucht baulich angelegt werden, damit die Kinder und der Bus nicht auf der Staatsstraße stehen.
  • Aus Sicht der beiden Heimatpfleger (Maria Pfefferseder und Alois Remmelberger) sollte unbedingt im Zusammenhang mit dem Jahrhundert-Projekt „Hochwasserschutz Hirten“ in der Nähe der Alzbrücke ein Denkmal errichtet werden. Am Denkmal sollte eine Schrift sowohl an die Alzregulierung vor über 100 Jahren als auch an den Bau des neuen Hochwasserschutz-Dammes 2020/21 erinnert werden.
  • Zugleich sollte auf einer Nagelfluh-Säule ein Brücken-Heiliger aufgestellt werden, da hier der uralte „Pilgram-Weg“ von Salzburg nach Altötting (bereits 1590 von Philipp Apian erwähnt) vorbeiführt. Nachdem seit 2012 der neue überregionale St.Rupert-Pilgerweg ausgeschildert ist, sollte als Brückenheiliger der Hl. Rupert gewählt werden (er ist ein Apostel der Bayern und der zweite Landespatron des Landes Bayern. Der Legende nach hat er im Jahr 696 den bayerischen Herzog Theodor in Altötting getauft und den Götzentempel in eine christliche Kapelle umgewandelt).

TOP 5

Musikschule Burgkirchen: Genehmigung des Haushalts 2020

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig den Haushaltsplan der Musikschule Burgkirchen für 2020.

Sachverhalt:

Nach § 8 der Satzung des Musikschulvereins steht der Haushaltsplan des Jahres unter Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde. Der Musikschulverein legte seinen Haushalt für das Jahr 2020 vor.

Er sieht einen gemeindlichen Zuschuss in Höhe von 118.000 € für das Jahr 2020 vor. Darin enthalten ist ein Zuschuss von 105.000 € und der Ausgleich der nicht vom Freistaat Bayern gedeckten Kosten des Engagements bei der gebundenen Ganztagsklasse an der Grundschule in Höhe von 13.000 €.

TOP 6

SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussantrag (Nachtrag) zur Dachsanierung des Umkleidetrakts am Alzstadion

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem SV Gendorf Burgkirchen als Investitionskostenzuschuss für die Dachsanierung des Umkleidetrakts am Alzstadion eine Erhöhung des Zuschusses von 30 T€ (zusätzlich zu den bereits zugesagten 200 T€) zu gewähren.

Der erhöhte Zuschuss ist mit dem Restbetrag in 2020 abrufbar. Abschläge bis zu 95 % der vorgelegten verauslagten (Teil-)Ausgaberechnungen sind möglich.

Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme, vor Auszahlung der Schlussrate, vorzulegen.

Sachverhalt:

Der SV Gendorf Burgkirchen beantragte eine Investitionskostenförderung zur Sanierung des Daches des Umkleidetrakts am Alzstadion. Die Kosten der Errichtung eines Pultdaches wurden damals auf rund 234.000 € geschätzt. Der Gemeinderat hat in seiner Februar-Sitzung 2019 einen Investitionskostenzuschuss von bis zu 200.000 € - mit einem Anteil von maximal 100.000 € in 2019 - gewährt.

Mit Schreiben vom 16.10.2019 erklärte der SV Gendorf Burgkirchen nun, dass durch unvorhersehbare Auflagen die Schätzkosten auf rund 254.000 € gestiegen sind und beantragt eine Erhöhung des Zuschusses.

TOP 7

Nutzung von Fußwegen durch Radfahrer

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Verwaltung zu beauftragen, folgende Verkehrsregelung zu veranlassen:

  • Die generelle Freigabe der Fußwege für Radfahrer im Watzmannring wird aufgehoben.

Sachverhalt:

In der Vergangenheit durften Erwachsene generell nicht auf Gehwegen Rad fahren. Auch Erwachsene, die ihre Kinder begleiteten, wurden auf die Straße gezwungen. Nicht zuletzt deshalb hat der Gemeinderat beschlossen, die Gehwege im Watzmannring für den Fahrradverkehr freizugeben und im Bereich der Schule einen gemeinsamen Geh- und Radweg auszuweisen.

Durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung dürfen nun Erwachsene, die Kinder auf dem Fahrrad begleiten, mit ihren Kindern auf dem Gehweg radeln. Kinder bis 8 Jahre müssen und Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Dadurch fällt der Hauptgrund für die Freigabe der Gehwege für Erwachsene weg.

Zudem fahren inzwischen viele Radfahrer mit ihrem Elektrofahrrad mit höheren Geschwindigkeiten auf den Gehwegen. Das birgt Gefahren für Fußgänger, aber auch für die Radfahrer selbst.

Radfahrer, die Gehwege benutzen, gelten straßenverkehrsrechtlich als Fußgänger und haben bei Straßeneinmündungen auch an Vorfahrtsstraßen keine Vorfahrt. Dies ist vielen Radfahrern nicht bewusst und führt zu erhöhten Unfallgefahren bei Einmündungen.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die generelle Freigabe der Gehwege für Radfahrer aufzuheben und die Schilder „Radfahrer frei“ im Watzmannring abzubauen.

Die Polizei Burghausen wurde zum Sachverhalt gehört. Sie hat keine Einwendungen gegen die vorgetragene Änderung.

Neben den Regelungen auf reinen Gehwegen sollte auch über künftige Verkehrsregelungen bei bestehenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen und geteilten Fuß- und Radwegen nachgedacht werden. Aktuell liegt eine Anfrage vor, den bestehenden Fuß- und Radweg in der Wendelsteinstraße auf der Schule gegenüberliegenden Seite künftig als Gehweg mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ auszuweisen. Damit hätten Radfahrer das Recht, die Straße zu nutzen. Das kann in Stoßzeiten (Schulbeginn und Schulschluss) durchaus sinnvoll sein.

TOP 8

Bekanntgaben

Bürgermeister Krichenbauer gibt bekannt, dass das Straßenbauamtes Traunstein beabsichtigt, die Ortsdurchfahrt von Burgkirchen im Jahr 2020 zu sanieren.

Familie Sammer übernimmt die Betreuung der "Halsbachhütte".

Am Samstag, den 16. November, findet das Gedenken am Kindergrab um 16 Uhr statt.

Die Verwaltung wurde ersucht Informationen einzuholen, ob eine Eisfläche am Bürgerplatz realisiert werden kann.

TOP 9

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Im Gremium wurde angeregt, dass in Hirten am Thaler Berg eine Verkehrsschau durchgeführt werden soll, um u.a. die Einfräsungen im Teer zur Verkehrsberuhigung auf deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.