Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 12.10.2021.

Die Oktober-Sitzung 2021 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • 1. Nachtragshaushalt 2021 (Top 2)
  • Novellierung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Top 3)
  • Schülerbeförderung: Ermöglichung freier Schulwahl bei weiterführenden Schulen durch Kostenübernahme der Beförderung im gemeindlichen Schulbus (Top 4)
  • Jahresabschluss 2020 der Fernwärme Burgkirchen (Top 5)
  • Widmung (Top 6)
  • Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ (Top 7)
  • Bekanntgaben (Top 8)
  • Anfragen (Top 9)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

1. Nachtragshaushalt 2021

Beschluss:

2.1.      Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig den vorgetragenen Nachtrags-Stellenplan 2021.

2.2       Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses mehrheitlich (mit  1 Gegenstimme) den vorgetragenen  Nachtrags-Finanzplan 2022 bis 2024 zum 1. Nachtrags-Haushaltsplan 2021.

2.3       Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig die vorgetragenen 1.Nachtrags-Haushaltsplan 2021.

2.4       Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig die vorgetragene 1.Nachtrags-Haushaltssatzung 2021.

Sachverhalt:

Der Nachtragshaushalt 2021 schließt mit folgenden Eckdaten ab (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann) und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft:

Der Gesamthaushalt beläuft sich somit auf 75.426.700 €.

Erläuterung: Eine Haushaltssatzung kann nur jeweils bis zum Ablauf des aktuellen Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Haushaltssatzung selbst. Zwingend vorgeschrieben ist der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Gemeindeordnung u. a. dann,

  • wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist und nur durch den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erreicht werden kann,
  • wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem Verhältnis zu den Gesamtausgaben in erheblichem Umfang geleistet werden müssen,
  • wenn Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und/oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  • wenn Beamte und/oder Beschäftigte eingestellt, befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht vorsieht.

Die Nachtragshaushaltssatzung dient somit der Vermeidung größerer Abweichungen von der Haushaltssatzung.

Der 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2021 dient der Darstellung der letzten Gemeinderatsbeschlüsse, die noch nicht im Haushalt 2021 eingeplant waren, als auch weiterer sich ergebener Veränderungen des laufenden Jahres, die sich finanziell auswirken.

Insbesondere sind dies im Verwaltungshaushalt (VW-HH):

  • Anpassung der Höhe der Kreisumlage nach Anhebung des Hebesatzes durch den Kreistag des Landkreises Altötting
  • Anpassung der Ansätze im Personalbereich nach Personalwechseln, Einstellungen und geänderten Splittings-Buchungen (Arbeitszeitaufteilungen)
  • Anpassung der Ansätze zu Einnahmen und Ausgaben quer durch alle Bereiche des Haushalts 2020 aufgrund von Belastungen, Mindereinnahmen, Mehrausgaben usw. sowie den Auswirkungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2021
  • Anpassung der Ansätze für den EDV-Bedarf
  • Anpassung der Ansätze von Umsatz- und Vorsteuern sowie Abschreibungen
  • Anpassung der Kosten und Zuschüsse für die Förderung von Kindertagesstätten
  • Spenden
  • Mehreinnahmen bei den Wasser- und Abwassergebühren sowie den Friedhofsgebühren
  • Mehrkosten beim Unterhalt diverser Liegenschaften - v. a. nach Unwetterschäden und Dichtigkeitsprüfungen bzw. Spülungen von Abwasserkanälen sowie im Bereich des Denkmalschutzes
  • Anpassung der Einnahmen und Ausgaben im Freibad
  • Mehrkosten beim Ansatz für Entgelte des notariellen Anderkontos
  • Minderkosten beim Winterdienst
  • Mehreinnahmen bei der Grundsteuer B, der Hundesteuer und beim kommunalen Anteil am Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer 

und im Vermögenshaushalt (VM-HH):

  • Anpassung der Ansätze für die EDV-Ertüchtigung in den gemeindlichen Liegenschaften (Rathaus, Bürgerzentrum, Bauhof und Schulen)
  • Anpassungen der Ansätze für die Freiwilligen Feuerwehren
  • Ansatz für die Schaffung eines Löschbunkers im Ortsteil Gendorf
  • Erhöhte Kosten für die Sanierung von Denkmälern
  • Erhöhte Kosten bei den Kindergärten und den Sportvereinszuschüssen
  • Anschaffung eines Buswartehäuschens
  • Erhöhung von Einnahmen aus Investitionszuweisungen
  • Errichtung eines Radweges / Obermühl - Griesmühle
  • Anpassungen der Ansätze bei Straßen - sowohl bei den Einnahmen als auch bei Ausgaben.
  • Anpassung von Ansätzen beim Grundstücksverkehr
  • Ersatzbeschaffung für den Lader im Bauhof

Stellenplan:

Im Stellenplan der Beamten werden die Zahl der Stellen im Jahr 2020 und die Aufteilung im laufenden Jahr 2021 korrigiert. Im Stellenplan der Beschäftigten wurden einige Verschiebungen notwendig. Zusätzlich wurde die Gesamtanzahl der Stellen um 1,52 Stellen bzw. im Bereich SuE um 0,81 Stellen erhöht. Die Summe der Ansätze für die Personalkosten musste jedoch auf Grund der jetzt gesicherten Zahlen nur um rund 100.000 € erhöht werden.

Verwaltungshaushalt (VW-HH) / Vermögenshaushalt (VM-HH)

Die Zuführung des Vermögenshaushalts 2021 (VM-HH) an den Verwaltungshaushalt 2021 (VW-HH) erhöht sich nun um 445.900 € auf jetzt 838.850 €. Der Ansatz für ordentliche Tilgungen beträgt 2.090.150 €. Damit kann die rechnerische Mindestzuführung im 1. Nachtragshaushalt 2021 planerisch zwar immer noch nicht erreicht werden, was in den vergangenen Jahren jedoch stets in den entsprechenden Jahresrechnungen gelang.

SOLL-Überschuss aus dem Haushaltsjahres 2020:

Durch die Aufstellung des Haushalts 2021 im Januar 2021, konnte der erwartete SOLL-Überschuss des Haushaltsjahres 2020 nicht im Haushalt 2021 berücksichtigt werden. Der Überschuss wird nun im Eckdatenblatt und der Rücklagenübersicht des Nachtragshaushaltes 2021 nun aufgezeigt. So war statt der planerischen Rücklagenentnahme von 6.044.050 € nur noch eine tatsächliche Rücklagenentnahme in Höhe von 497.077 € notwendig.

RüCklagenentnahme / Darlehensaufnahme:

Wegen der nicht unerheblicher Steigerungen von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen 2021 muss die bisher eingeplante Rücklagenentnahme von Höhe von 3.221.700 € um 904.650 € auf nun 4.126.350 € erhöht werden. Eine weitere Darlehensaufnahme ist allerdings nicht erforderlich!

Verschuldung:

Die dem Haushalt 2021 beiliegende Übersicht der Verschuldung war auf Grund des Weiterbestehens der Ansätze nicht zu ändern und war daher dem 1. Nachtragshaushalt 2021 nicht beizulegen.

Entwicklung der Rücklagen:

Nach der Jahresrechnung 2020 ergibt sich ein Gesamt-Rücklagenstand von 22.076.538 €.

Mindestrücklage: Die Verwaltungshaushalte (VW-HH) der Jahre 2018, 2019 und 2020 schlossen wie folgt ab (kaufmännisch auf volle Tausender gerundet):

  • 39.980.097 € im Jahr 2018
  • 32.329.715 € im Jahr 2019
  • 36.247.268 € im Jahr 2020.

Die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 KommHV erforderliche Mindestrücklage von 1 % des Durchschnitts der Verwaltungshaushalte o. g. drei Verwaltungshaushalte in Höhe von 361.857 € ist vorhanden.

Rücklagenänderung: Im Haushalt 2021 war eine Rücklagenentnahme in Höhe von 3.221.700 € geplant. Durch den 1. Nachtragshaushalt 2021 wird die Entnahme um 904.650 € auf 4.126.350 € erhöht.

Sonderrücklage: Mit der Jahresrechnung 2020 mussten weitere Sonderrücklagen wergen Kostenüberdeckung bei den kostenrechnenden Einrichtungen der Wasserversorgung (Entnahme in Höhe von 261.676 €) und Abwasserentsorgung (Zuführung in Höhe von 219.049 €) vorgenommen werden. Die Sonderrücklagen belaufen sich nach Legung der Jahresrechnung 2020 bei 10.844 € (Wasser) bzw. 968.870 € (Abwasser).

Der Haushaltsplan der Gemeinde Burgkirchen für das Haushaltsjahr 2021 ändert sich durch den Nachtragshaushalt wie folgt (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann):

Wertung:

Die Änderungen des Verwaltungshaushaltes sind geprägt von einer Vielzahl an größeren und kleineren Anpassungen von Ansätzen und dominiert von den großen Anpassungen im Bereich des Unterhalts von Liegenschaften. Außerdem von den durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Bedürfnissen. Dazu kommt eine Anpassung der Kreisumlage. Finanziert werden kann dies nur durch die Erhöhung der Zuführung vom Vermögenshaushalt (VM-HH) an den Verwaltungshaushalt (VW-HH).

Auch der Vermögenshaushalt des 1. Nachtragshaushalts 2021 wird einerseits geprägt von Kosten der Liegenschaften. Finanziert werden kann dieser Bedarf nur durch die Erhöhung der Rücklagenentnahme.

Inwieweit die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie den Haushalt 2021 und insbesondere die kommen Jahre beeinflussen wird, kann nur bedingt vorausgesagt werden. Die Gemeinde Burgkirchen ist aber durch die besonders hohe Rücklage in der Lage die Investitionen - auch unter Beimischung von Kreditaufnahmen - zu stemmen und dadurch den Wohn- und Wirtschaftsstandort mit seiner angezeigten Infrastruktur weiter zu entwickeln und in eine sehr gute Zukunft zu führen.

Bürgermeister Krichenbauer stellte den Finanz- und Stellenplan vor und erläutert einige Positionen genauer.

Abschließend sprach Bürgermeister Krichenbauer in Zusammenhang mit dem 1. Nachtragshaushalt 2021 davon, dass er für 2021 insgesamt derzeit noch ein gutes Gefühl habe, was die Gemeindefinanzen anbelangen, denn die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie würden sich auch im laufenden Haushaltsjahr 2021 - wie bereits 2020 - nach aktuellem Stand kaum niederschlagen. Ob das auch für das Haushaltjahr 2022 so bleibe, hänge davon ab, wie sich die Corona-Pandemie weiter entwickle.

Sämtliche Fraktionssprecher äußern sich in ihren Statements voll des Lobes und bedanken sich bei Bürgermeister und Kämmerer für die hervorragende Vorbereitung und plausible Darstellung des Haushaltsplans.

Zum Schluss bedankte sich Bürgermeister Krichenbauer noch bei der Kämmerei für die gute Arbeit.

TOP 3

Novellierung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig die Erschließungsbeitrags-satzung in der Fassung vom 1. September 2021 zu erlassen.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen erhebt ihre Erschließungsbeiträge auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 7. Juni 1988 - zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 15. Juli 2008. Sie beruht (ausschließlich) auf der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 23 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 132 BauGB.

Seit dem 1. April 2016 bildet die landesrechtliche Bestimmung des Artikels 5a Absatz 1 bis 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Der Bayerische Gemeindetag erarbeitete daraufhin ein neues Satzungsmuster, in dem nunmehr alle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 KAG für eine Abgabensatzung erforderlichen Mindestinhalte (Schuldner, Abgabetatbestand, Maßstab, Satz der Abgabe, Entstehung sowie Fälligkeit der Abgabeschuld) ausdrücklich normiert sind.

Die Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands wurde den Erfordernissen der Praxis entsprechend klar strukturiert. Nicht zuletzt enthält das Satzungsmuster sachgerechte und den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Bestimmungen betreffend die Ablösung des Erschließungsbeitrags.

Auf Empfehlung des Bayerischen kommunalen Prüfungsverbandes und aus Gründen der Rechtssicherheit soll die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung - angelehnt an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und um einige Modifikationen komplettiert - grundlegend novelliert werden.

Der Satzungsentwurf lag versehen mit dazugehörigen Kommentierungen und farblich gekennzeichneten Modifizierungen der Beschlussvorlage bei.

TOP 4

Schülerbeförderung: Ermöglichung freier Schulwahl bei weiterführenden Schulen durch Kostenübernahme der Beförderung im gemeindlichen Schulbus

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig in den Fällen der Verrechnung von Schülerbeförderungskosten an den Landkreis Altötting für Schüler auf weiterführenden Schulen (Mitnahme durch Schulbus bis zur nächsten ÖPNV-Haltstelle), in denen dadurch die freie Schulwahl durch die Eltern verhindert wird, die Schülerbeförderungskosten im gemeindeeigenen Schulbus aus Haushaltsmitteln selbst zu tragen und der Schülerbeförderungskosten gut zu schreiben.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen befördert über eigene Schulbuslinien die Schüler der Burgkirchner Grund- und Mittelschule, die einen gesetzlichen Beförderungsanspruch haben zu ihrer Grundschule in Gendorf, Hirten oder Mittelschule in Holzen. Die Gemeinde Burgkirchen ermöglicht auch Schülern, die keinen Beförderungsanspruch haben, gegen ein Nutzungsentgelt, den Schulbus mitzubenutzen, solange noch Kapazitäten in den Schulbussen vorhanden sind. Der Landkreis Altötting bedient sich für die Schülerbeförderung ausschließlich der öffentlichen Linien des ÖPNV.

In bestimmten Bereichen des Gemeindegebiets wohnen Schulkinder, die weiterführende Schulen besuchen und keine ÖPNV-Haltestelle zumutbar erreichen können, sei es wegen gefährlichem Weg oder zu großer Entfernung. Hier hilft die Gemeinde Burgkirchen und nimmt Schulkinder im gemeindlichen Schulbus bis zur nächsten ÖPNV-Haltestelle mit. Für diese Leistung wird vom Landkreis Altötting ein entsprechend gleich hohes Entgelt wie von den Privatmitfahrern verlangt. Bislang wirkte sich diese Vorgehensweise nicht auf die freie Schulwahl der Eltern aus. Nachdem jedoch seit diesem Schuljahr (2021/2022) die Maria-Ward-Realschule Altötting auch koedukative Klassen bildet, ist eine freie Wahl zwischen der Maria-Ward-Realschule Altötting und Burghausen nicht mehr gegeben, wenn die Beförderung mehr als 20% teurer ist. Deshalb will die Gemeinde Burgkirchen die Kosten aus Haushaltsmitteln selbst an die Schülerbeförderung entrichten, wenn durch die Kostenerhebung eine freie Schulwahl durch ein Überschreiten der 20%-Kostengrenze verhindert wird.

TOP 5

Jahresabschluss 2020 der Fernwärme Burgkirchen

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt die Jahresabschlüsse 2020 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG sowie der Fernwärme Burgkirchen Verwaltung GmbH in der vorgelegten Fassung einstimmig fest und beauftragt den 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer, bei der Gesellschafterversammlung der Fernwärme Burgkirchen, für eine entsprechende Feststellung und Entlastung der Geschäftsleitung zu stimmen.

Sachverhalt:

In der nächsten Gesellschafterversammlung sollen die Jahresabschlüsse der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG sowie der Fernwärme Burgkirchen Verwaltungs GmbH für das Jahr 2020 festgestellt und der Geschäftsführung für dieses Jahr die Entlastung erteilt werden.

Der Jahresabschluss 2020 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG wies folgende Abschlusssummen aus:

Die Abschreibungen wurden 2020 in voller Höhe erwirtschaftet.

Der Jahresabschluss 2020 der Fernwärme Burgkirchen Verwaltungs GmbH wies folgende Abschlusssummen aus:

TOP 6

Widmungen

Änderung der Widmung der Ortsstraße O-146 „Zufahrtsstraße zum Schwimmbad“ und Widmung des beschränkt öffentlichen Weges B-58 „Geh- und Radweg zur Freibadstraße“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig die Ortsstraße O-146 als „Freibadstraße“ zu benennen.

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.09.1983 hat der Gemeinderat die im Rahmen der damaligen Freibadsanierung neu ausgebaute Straße „Zufahrtsstraße zum Schwimmbad“ als Ortsstraße Nr. 146 ge­widmet. Als Anfang der Straße wurde die Ortsstraße O138 „Zufahrtsstraße zum Eisstadion“ und als Ende das Wohnhaus Burghauser Str. 17 (Betriebsleiterwohnhaus des Freibads) festgelegt. Da das Betriebsleiterwohnhaus und somit auch das Freibad insgesamt unter der Bezeichnung Burghauser Straße geführt wurde, gab es in der Vergangenheit wiederholt Probleme bei Rettungseinsätzen zum Frei­bad. Für die Rettungsfahrzeuge war die Fußgänger- und Radfahrerunterführung der St2356 oftmals nicht zu passieren.

Im Wege der jetzigen Sanierungsmaßnahmen des Freibades wurde der Anfangspunkt der Zufahrtsstraße zum Freibad an die St 2356 verlegt und neu eingemessen. Dementsprechend soll nun auch die Widmung zum Zeitpunkt der Katastervermessung geändert werden und die Straße als „Freibadstraße“ geführt wer­den. Durch den Abbruch des bisherigen Betriebsleiterwohnhauses entfällt die Bezeichnung „Burghauser Str. 17“ (bisheriger Endpunkt der Straße). Als künftiger End­punkt wird nun der Wendehammer am Frei­bad-Betriebsgelände geführt.

Das Teilstück vom bisherigen Anfangspunkt der Ortsstraße bis zur Einmündung in die neue Ortsstraße (Bereich der Unterführung der Staatsstraße) wird als beschränkt öffentlicher Weg  Nr. 58 „Fuß- und Radweg zur Freibadstraße“ gewidmet.

TOP 7

Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ (Nähe Maierhof)  

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses mehrheitlich (mit Gegenstimmen) den Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Außenbereichssatzung für das Grundstück Flur-Nr. 924/2 in der vorgeschlagenen Form zu fassen.

Sachverhalt:

Ein Bautechnisches Büro hat im Namen einer Grundstückseigentümerin schriftlich die Erstellung einer Außenbereichssatzung für das Grundstück Flur-Nr. 924/2 der Gemarkung Neukirchen bzw. alternativ eines Teilbereiches dieses Grundstücks beantragt.

Gemäß § 35 Absatz 6 Satz 1 kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgabe ist der Erlass einer Außenbereichssatzung für das genannte Grundstück rechtlich fraglich. Rechtssicherheit vermag indes - auch in Abstimmung mit dem Landratsamt Altötting - nur ein Bauleitplanverfahren erbringen.

TOP 8

Bekanntgaben

8.1.     Beteiligungsbericht 2020 der Gemeinde Burgkirchen / Vollzug der Gemeindeordnung (GO) Artikel 94 Absatz 3

Aufgrund der Änderung des Kommunalrechts für gemeindliche Unternehmen ist die Gemeinde gehalten, nach Maßgabe des Artikels 94 Absatz 3 GO jährlich einen Bericht über alle Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen sie mindesten 5 % der Anteile hält, zu erstellen. Der Beteiligungsbericht, der dem Gemeinderat vorzulegen und zur Einsichtnahme durch die Bürger ortsüblich bekanntzumachen ist, enthält insbesondere folgende Angaben über

  • die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
  • die Beteiligungsverhältnisse,
  • die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaften,
  • die Bezüge (im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB) der Mitglieder des jeweiligen geschäftsführenden Unternehmensorgans von Unternehmen, an denen die Kommune Anteile im Sinne des § 53 Absatz 1 HGrG hält (d. h. Unternehmen, deren Anteile sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden),
  • die Kreditaufnahmen,
  • die Ertragslage.

Zum 31.12.2020 waren folgende Gesellschaften von der Berichtspflicht betroffen:

1.         Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG

2.         Fernwärme Verwaltung GmbH

Mit der Einladung zur Oktober-Sitzung 2021 des Gemeinderates wurden auch die beiden Beteiligungsbericht der Gemeinde Burgkirchen für das Jahr 2020 versandt.

Die Gemeinde hält weitere Anteile an (ohne Bericht):

3.         Meine Volksbank Raiffeisenbank eG (300 €: 2 Geschäftsanteile)

4.         Straßen- und Wasserzweckverband von Gemeinden des Landkreises Altötting (ohne Einlage)

5.         Kassenzweckverband im Dienstbezirk des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein (ohne Einlage)

6.         EnergieGenossenschaft Inn-Salzach eG (750 €: 5 Geschäftsanteile)

Nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat wird die Verwaltung durch ortsübliche Bekanntmachung darauf hinweisen, dass jeder zu den üblich Geschäftszeiten Einsicht in die Berichte nehmen kann.

8.2.     Planfeststellungsverfahren:

Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung zwischen Töging und Pirach (B54)

Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde die Gemeinde Burgkirchen vom beauftragten Unternehmen über den anstehenden Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung zwischen Töging und Pirach (B54) durch die Bayernwerk Netz GmbH in Kenntnisgesetzt. Der Ersatzneubau umfasst einen vollständigen Seiltausch und den standortgleichen Austausch von 74 Masten (inklusive der Fundamente), wovon 20 Masten auf dem Gebiet der Gemeinde Burgkirchen stehen.

Die Maßnahme dient der Leistungsfähigkeit des Leitungsnetzes, um einerseits dem prognostizierten Strombedarfsanstieg Rechnung zu tragen und anderseits die Aufnahmekapazität für regenerative Energieerzeugung von derzeit 768 MW auf bis zu 1.330 MW im Jahr 2060 deutlich zu erhöhen.

Der Antrag auf Planfeststellung wurde für Ende 2022 angekündigt. Der Planfeststellungsbeschluss wird zum 1. Quartal 2024 erwartet. Mit dem Baubeginn wird im 3. Quartal 2024 gerechnet.

TOP 9

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Ein Gemeinderat fragte an, ob die Ampel bei Kreuzung „Netto” nicht eine dauerhafte Lösung werden könnte? Dies wird geprüft.

Bürgermeister Kriechenbauer macht folgende Bekanntgaben:

  • Luftreinigungsgeräte an Schulen:
  • Seit einer Woche läuft ein dezentrales Luftreinigungsgerät an der Mittelschule.
  • Vorteile: Kein zusätzliches Lüften ist notwendig, sehr leise, gute Luftqualität.
  • Nachteil: Durchbruch durch Wand oder Auslass über Fenster ist notwendig.
  • Kosten: 80% der Kosten werden von Bund übernommen, Rest trägt Gemeinde
  • Zuwendungsantrag für Grund- und Mittelschule wurde gestellt.
  • Am 30.9.2021 kam der Zuwendungsbescheid für die Mittelschule über 400.000 € (alle notwendige Räume können damit ausgestattet werden).
  • Bescheid für Grundschule lag zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht vor.
  • Umleitung Pirach - Holzöster:
  • Diese Umleitung dient der Instandhaltung des schadhaften Straßenbelags.
  • Dies hat nichts mit der Entscheidung für die Ortsumfahrung Pirach zu tun!
  • Die Kosten für die Ortsumfahrung „Pirach“ liegen bei geschätzt 11 Mio. €.
  • Der Antrag für die Ortsumfahrung „Pirach“ liegt beim Bundesverkehrsministerium.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.