Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 01.12.2020.

Die Dezember-Sitzung 2020 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.     Antrag auf Vorbescheid: Nutzungsänderung und Umbau eines Mühlengebäudes in ein Mühlencafé mit Biergartenbetrieb und Stellplätze in Sensmühl
    • 2.2.     Errichtung eines Carport in Gufflham
    • 2.3.     Erweiterung eines Wohnhauses in Gufflham
    • 2.4.     Antrag auf Vorbescheid: Nutzungsänderung eines Geschäftshauses in einen Beherbergungsbetrieb in der Mozartstraße
    • 2.5.     Errichtung eines Kindergartenwagens in der Schneibsteinstraße
    • 2.6.     Neubau der 220-kV-Leitung von Pirach nach Tann
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“ / 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“ (Top 4)
  • Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ (Top 5)
  • Bekanntgaben (Top 6)
  • Anfragen (Top 7)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Antrag auf Vorbescheid: Nutzungsänderung und Umbau eines Mühlengebäudes in ein Mühlencafé mit Biergartenbetrieb und Stellplätze in Sensmühl / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung und Umbau eines Mühlengebäudes in ein Mühlencafé mit Biergartenbetrieb und Stellplätze in Sensmühl das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Errichtung eines Carport in Gufflham / Außenbereichssatzung Gufflham-Nord

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag für die Errichtung eines Carport in Gufflham das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.3.      Erweiterung eines Wohnhauses in Gufflham / Außenbereichssatzung Gufflham-Nord

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag für die Erweiterung des Wohnhauses außerhalb der in der Außenbereichssatzung festgelegten Baugrenzen in Gufflham das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.4.      Antrag auf Vorbescheid: Nutzungsänderung eines Geschäftshauses in ein Beherbergungsbetrieb in der Mozartstraße / Bebauungsplan Nr. 6 „Gendorf Ost“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Nutzungsänderung eines Geschäftshauses in ein Beherbergungsbetrieb in der Mozartstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.5.      Errichtung eines Kindergartenwagens in der Schneibsteinstraße / Bebauungsplan Nr. 15 „Holzen IV“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Errichtung eines Kindergartenwagens in der Schneibsteinstraße das gemeindliche Einvernehmen unter Befreiung von der Baugrenze, Sockelhöhe und Dachgestaltung zu erteilen.

Sachverhalt:

Auf Anfrage der Kindergartenleitung beabsichtigt die Gemeinde Burgkirchen die Errichtung eines waggonähnlichen Kindergartenwagens auf dem Gelände des Paul-Gerhardt-Kindergartens in Holzen. Der 9 m lange, 3 m breite und 3,20 m hohe Wagen wird westlich des Kindergartens aufgestellt. Angesichts des Standortes und der Ausführungsform bedarf das Vorhaben einiger Befreiungen von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 15 „Holzen IV“, namentlich von der Baugrenze, Sockelhöhe und Dachgestaltung (Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung).

Nach sorgsamer Prüfung und vorheriger Rücksprache mit dem Landratsamt Altötting kann den erforderlichen Befreiungen stattgegeben werden, da das Vorhaben als kindergartenspezifische untergeordnete Anlage nicht imstande ist, eine städtebauliche Fehlentwicklung als Bezugsfall herbeizuführen und im Übrigen gemeinwohlerforderlich ist. Zusätzlicher Stellplatzbedarf wird nicht generiert, da die Stellplatzanforderungen an die Anzahl der Kinder - die unverändert bleibt - knüpft.

Zusammenfassend kann dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen unter gleichzeitiger Befreiung von der Baugrenze, Sockelhöhe und Dachgestaltung erteilt werden.

 

2.6.      Neubau der 220-kV-Leitung von Pirach nach Tann / Anhörung zum Plangenehmigungsverfahren nach §§ 43 ff EnWG in Verbindung mit Artikel 72 ff BayVwVfG

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der TenneT TSo GmbH auf Neubau der 220-kV-Leitung von Pirach nach Tann (LH-06-B69) - Leitungsführung Umspannwerk Pirach zu zustimmen.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin hat als Netzbetreiber bei der Regierung von Oberbayern um Plangenehmigung für das oben genannte Bauvorhaben beantragt. Hierzu beschreibt die TenneT das Vorhaben in ihrem Erläuterungsbericht folgendermaßen: „Im Rahmen des Gesamtprojektes Ersatzneubau 380-kV-Leitung Pirach - Pleinting / Abschnitt 1 (Abzweig Pirach) muss das Umspannwerk Pirach (UW PI) ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang ist die 220-kV-Schaltanlage Pirach für einen Betrieb mit 380 kV umzurüsten. Der Ersatzneubau der Leitung LH-06-B69 von 220-kV auf 380-KV ist als Vorhaben Nr. 32 in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgeführt. Um diesen Ersatzneubau zu realisieren ist es notwendig, das Umspannwerk von einem 220-kV- auf den späteren 380-kV-Betrieb (Schalteinrichtungen, Trafos, etc.) umzurüsten. Dieser Umbau muss dem Leitungsumbau zeitlich vorgelagert werden. Für den Umbau des UW ist es erforderlich, die Leitungsanbindung der bestehenden 220-kV Freileitung an das Portal im UW, also die räumliche Leitungseinführung in das Umspannwerk, zu versetzen. Die Änderung der Leitungseinführung in das UW muss zeitlich im Zuge des UW Umbaus erfolgen und ist in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu beantragen. Die rechtliche Notwendigkeit sowohl des Umbaus des UW, als auch der Leitungseinführung und des Ersatzneubaus der gesamten Leitung ist Bestandteil des Vorhabens Nr. 32 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), denn nur ein Umbau aller notwendigen Komponenten zum Betrieb auf 380-kV Ebene ermöglicht einen späteren Betrieb der gesamten Leitung auf der 380-kV-Spannungsebene. Der Umbau der 220-kV-Schaltanlage (SA) Pirach für einen Betrieb mit 380 kV ist nicht Teil des gegenständlichen Vorhabens. Damit zusammenhängende Baustelleneinrichtungsflächen, Zuwegungen o.ä. sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Antrages. Im Rahmen der Planungen und Umbauten des Umspannwerkes Pirach muss die Leitungseinführung der bestehenden 220-kV Höchstspannungsleitung LH-06-B69 in das Umspannwerk räumlich verlegt werden. Eine Verbindung des neuen Portals auf den bestehenden Mast ist technisch nicht möglich. Aufgrund dieser Verschiebung ist eine Neuerrichtung des ersten Mastes nach dem Umspannwerk, dem sogenannten Endmast, erforderlich. Dieser Endmast wird bereits für den späteren Betrieb der Leitung mit 380-kV Spannungsebene ausgelegt. Gegenstand des Vorhabens ist die Planung, Genehmigung und Änderung der Leitungseinführung der bestehenden 220-kV-Leitung LH-06-B69. Im Rahmen des Vorhabens wird der Winkelendmast M1neu (WA) an anderer Stelle neu errichtet und die Leiterseile direkt in das Umspannwerk auf ein dafür errichtetes Portal geführt. Anschließend werden der alte Mast sowie das Rangierportal außerhalb des Umspannwerkes vollständig zurückgebaut. Der neue Mast M1neu dient der zukünftigen Anbindung der 380-kV-Leitung Pirach - Pleinting an das UW Pirach. Der Umbau der Leitungseinführung soll Mitte 2021 beginnen und Anfang 2022 abgeschlossen sein. Der Rückbau des alten Mast M1 sowie des Rangierportals ist voraussichtlich Mitte 2022 abgeschlossen.“

Die Beschreibung des Vorhabens entspricht den bei der Gemeinde Burgkirchen vorbesprochenen Darlegungen. Der Ausbau des Leitungsnetzes liegt auch im Interesse der Gemeinde. Das Bauvorhaben lässt eine Planung der von der Gemeinde Burgkirchen vorgeschlagenen Trassenführung der künftigen 380-kV-Ersatzneubauleitung zu.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Errichtung einer Überdachung der bestehenden Dachterrasse und eines Freisitzes in „An der Straß“ / Bebauungsplan Nr. 50 „Hecketstall IV”
  • Tektur zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage im Schneekoppeweg / Bebauungsplan Nr. 56 „Wimpasing II“

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“ / 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Entwurf für die 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“ des Bebauungsplanes Nr. 38 „Grasset“ samt Begründung in der Fassung vom 01.12.2020 zu billigen und die öffentliche Auslegung inklusive Einstellung der Unterlagen im Internet sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu beschließen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Juli-Sitzung 2020 auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig die Aufstellung der 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“ des Bebauungsplanes Nr. 38 „Grasset“ beschlossen. Dem vorangegangen war ein Antrag eines Grundstückseigentümers auf Änderung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 38 „Grasset“ mit dem Inhalt, die Errichtung eines Doppelhauses zuzulassen. Nach derzeitiger Rechtslage ist nur ein Einzelhaus mit einer eventuellen Einliegerwohnung mit Ausrichtung zum Pfefferweg zulässig. Obgleich es generell keinen Anspruch auf die Durchführung einer Bauleitplanung gibt (ausschließliche Planungshoheit der Gemeinde Burgkirchen), ist die Gemeinde Burgkirchenangehalten, Bauleitpläne aufzustellen und/oder zu ändern, sobald und soweit es städtebaulich geboten ist. Von dem ausgehend unterzog die Verwaltung das Ersuchen einer städtebaurechtlichen Prüfung, die Nachfolgendes ergab: Bei der Betrachtung des bebauungsplanerischen Gesamtgefüges wird deutlich, dass der Straßenzug der Altgendorfer Straße den Schwerpunkt für Doppelhäuser bildet, während der Pfefferweg durch Einzelhäuser bebaut werden soll bzw. bereits teilweise bebaut ist. Indes war der südliche Bereich der Altgendorfer Straße ursprünglich ebenfalls für die Bebauung durch Einzelhäuser vorgesehen, ehe es durch die 2. und die 4. Änderungen den „Doppelhauscharakter“ bekam. Das zur Änderung in Rede stehende Grundstück grenzt sowohl zur Altgendorfer Straße als auch zum Pfefferweg, wird jedoch städtebaulich dem letztgenannten Straßenzug zugeordnet. Eine Neuausrichtung in Richtung Altgendorfer Straße, verbunden mit der Zulassung eines Doppelhauses wäre städtebaulich vertretbar und sinnig, zumal die Kreuzung Altgendorfer Straße/Kirschbaumweg/Pfefferweg künftig den Abschluss der Haupterschließungsstraße (Altgendorfer Straße) mit einer durchgehend homogenen Doppelhausbebauung bilden würde.

Die Verfahrensvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sind erfüllt. Bei der Komplettierung bzw. Neuausrichtung des Straßenzuges handelt es sich um eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung. Mit dem Antragssteller, der ein primäres Interesse an der Bauleitplanung hat, wurde im Einklang mit dem Gemeinderatsbeschluss vom Juli 2020 im August 2020 ein städtebaulicher Vertrag über die Beauftragung eines versierten Stadtplaners und Übernahme etwaiger Planungskosten abgeschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.07.2020 durch Anschlag an den Amtstafeln und Einstellung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 30.07.2020 bis 31.08.2020 über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich hierzu zu äußern. Mit Blick auf die hiesige Zielsetzung wurde anhand der Ergebnisse der städtebaurechtlichen Prüfung und der ermittelten Grundlagen ein tragbarer Entwurf erarbeitet, der nach Billigung durch den Gemeinderat in die Auslegungs- und Beteiligungsphase übergehen kann. Die öffentliche Auslegung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 vorgesehen.

TOP 5

Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Entwurf für die Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ samt Begründung in der Fassung vom 01.12.2020 zu billigen und die öffentliche Auslegung inklusive Einstellung der Unterlagen im Internet zu beschließen und die Verwaltung mit der Bekanntgabe und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu beauftragen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner November-Sitzung 2020 auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ beschlossen.

Hintergrund der Aufstellung ist ein im Sommer 2018 an die Gemeinde Burgkirchen herangetragenes Ersuchen des heutigen Grundstückeigentümers im betroffenen Gebiet um Überprüfung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils Bergham in Richtung Süden. Dem liegt primär sein Ansiedlungswunsch in die Nähe des elterlichen Anwesens und der Familie zugrunde.

Grundsätzlich besteht auf die Verabschiedung von städtebaulichen Satzungen kein Anspruch. Demgegenüber ist die Gemeinde Burgkirchen zur Aufstellung von Bauleitplänen und/oder städtebaulichen Satzungen verpflichtet, sobald und soweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung es gebieten. Initiativen von Bürgern bilden dabei regelmäßig ein Indiz für das vorgenannte Postulat. Deshalb unterzieht die Verwaltung derartige Begehren regelmäßig von Amt wegen einer städtebaulichen Begutachtung. Der Ortsteil Bergham wird überwiegend mit einem dort ansässigen Stahl- und Metallbaubetrieb in Verbindung gebracht und ist durch den gleichnamigen Bebauungsplan Nr. 39 weitestgehend qualifiziert überplant. Neben dem Anwesen Bergham 62½ ist die südlich gelegene - vom hiesigen Bebauungsplan nicht umfasste - Wohnbebauung per Klarstellungssatzung dem Innenbereich zugeordnet. Als Ergänzungspotenzial respektive sinn- und maßvolle Abrundung bieten sich die südlich der GV-Straße „In Bergham“ liegenden Außenbereichsflächen Flur-Nrn. 1110/4 T, 1110/8 T und 1083 T an.

Nach § 34 Absatz 4 Nr. 3 BauGB können durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Ob eine hinreichende Prägung der einzubeziehenden Außenbereichsflächen durch die Bestandsbebauung gegeben ist, kann indes nur anhand einer umfassenden und sachgerechten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Bei der Betrachtung der präsenten Siedlungsstruktur wird deutlich, dass die Kreisstraße AÖ 25 den Ortsteil Bergham in einen nördlichen und südlichen Bereich trennt. Relevant für die hiesige Evaluierung ist letztendlich nur der südliche, der sich durch ein vergleichsweise ausgewogenes Nutzungskonglomerat von Gewerbe und Wohnen auszeichnet. Ihren Niederschlag findet die prägende Wirkung in der Anzahl der vorhandenen Bebauung, deren Nutzungsintensität und Massivität sowie der (wirtschaftlichen) Bedeutung für die Gemeinde. Nicht zuletzt ermöglicht die Bestandsbebauung einen den Einfügekriterien nach § 34 Absatz 1 BauGB entsprechenden Maßstab für die einzubeziehenden Außenbereichsflächen.

Mit der Abrundung bliebe die geordnete städtebauliche Entwicklung mit Blick auf die raumordnerische Zielvorgabe in Ziffer 3.3 des Regionalplans Südostoberbayern gewahrt. Demnach können Ortsteile, die als bestehende Ortschaften nicht Hauptsiedlungsbereiche sind, abgerundet werden, wenn die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind; was ohne weiteres einsichtig ist.

Letztendlich sind die städtebaulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung, die die Außenbereichsflächen Flur-Nummern 1110/4 T, 1110/8 T und 1083 T sowie die Verkehrsflächen Flur-Nummern 1089/1 T, 1110/6, 1110/7, 1083/1 umfassen soll, formalrechtlich erfüllt. Zur Bebauung sind jedoch einzig die Flur-Nummern 1110/4 T und 1083 T geeignet und vorgesehen. In Anbetracht des überwiegenden Interesses des Grundeigentümers, wurde mit diesem am 13.11.2020 ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme etwaiger Planungs- und Ausgleichskosten abgeschlossen.

Unter Einbeziehung der Ergebnisse der Grundlagenermittlung und im Kontext mit dem Opportunitätsprinzip bedarf die Satzung nachfolgender normativer Festlegungen:

  1. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist die Art der zulässigen baulichen Nutzung auf Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten zu beschränken,
  2. für den ruhenden Verkehr sind je Wohneinheit mindestens 2 Stellplätze zu errichten,
  3. darüber hinaus erfordern immissions- und naturschutzfachliche Aspekte die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen qua planzeichnerischen Baugrenze,
  4. im Übrigen kann sich die zulässige Bebauung nach der näheren Umgebung (Einfügegebot) richten,
  5. schlussendlich werden Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich getroffen.

Erläuterungen zu Ziffer 1: Der südliche Bereich entspricht aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise des dort ansässigen Stahl- und Metallbaubetriebs als „störender Gewerbebetrieb“ auf der einen und der nahe liegenden Wohnbebauung auf der anderen Seite keinem der in BauNVO genannten Baugebiete. Mithin handelt es sich bauplanungsrechtlich um eine Gemengelage. Um aus gemeindlicher Perspektive heraus unerwünschte Fehlentwicklungen zu antizipieren, bedarf es einer normativen Regulierung der zulässigen baulichen Nutzung.

Erläuterungen zu Ziffer 2: Sowohl die Erschließungsverhältnisse als auch die gebotene Rücksicht auf landwirtschaftlichen Verkehr rechtfertigen die Festsetzung einer über die Stellplatzsatzung hinausgehende Vorhaltung an Stellplätzen.

Erläuterungen zu Ziffer 3: Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung eines externen Sachverständigenbüros vom 11.09.2020 ist im nordwestlichen Planbereich mit erhöhten Gewerbegeräuschimmissionen zu rechnen, die ein gesundes Wohnen nicht ohne weiteres zulassen. Gleichzeitig soll der Baumbestand im östlichen Planbereich erhalten bleiben und um die südliche Ortsrandeingrünung sowie die Ausgleichsflächen auf Flur-Nr. 1083 T ergänzt werden. Um den mannigfaltigen Interessen räumlich Rechnung zu tragen werden die überbaubaren Grundstücksflächen qua Baugrenze verbindlich festgesetzt.

Erläuterungen zu Ziffer 4: Für die übrigen Einfügekriterien (Maß der baulichen Nutzung und Bauweise) bietet die vorhandene Bebauung einen ausreichenden Wertungsmaßstab.

Erläuterungen zu Ziffer 5: Zur Festsetzung der naturschutzrechtlichen Kompensation verpflichten bereits die §§ 34 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit 1a Absatz 3 BauGB.

Der danach ausgearbeitete Satzungsentwurf samt Begründung soll nach Billigung durch den Gemeinderat in der Zeit vom 10.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 öffentlich ausgelegt werden. Zeitgleich ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgesehen.

TOP 6

Bekanntgaben

6.1.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting

Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Nord - Nähe Untere Dorfstraße“ im Bereich der Flur-Nummer 359/1 T / Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

Die Verwaltungsgemeinschaft Emmerting hat die Gemeinde Burgkirchen im Oktober 2020 schriftlich über die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Nord“ durch die Gemeinde Emmerting unterrichtet und ihr zeitgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Änderungsbereich umfasst mit dem Grundstück 359/1 T der Gemarkung Emmerting insgesamt 440 m² und liegt an der Unteren Dorfstraße.

Hintergrund der Planung ist die Intention des Eigentümers des Grundstücks Flur-Nr. 359, den nördlichen Grundstücksteil zu veräußern, um hier noch ein kleines Wohnhaus (ca. 8 - 9 m) mit Garage und Erschließung von der Unteren Dorfstraße aus errichten zu können. Das Vorhaben entspricht der angestrebten Nachverdichtung von bestehenden Wohnbauflächen.

Zur Umsetzung wird der nördliche Teilbereich durch eine vorgeschlagene neue Grenze abgeteilt und ein Baurecht bzw. eine Baugrenze im nördlichen Grundstücksteil festgesetzt, in dem das geplante Gebäude sowie eine Doppelgarage errichtet werden kann. Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes gelten auch für den neuen Änderungsbereich. Zusätzlich werden für die Teilfläche der Flur-Nr. 359/1T folgende Festsetzungen mit aufgenommen:

  • Für Wohngebäude zulässig: Satteldach SD 25 - 35°,
  • für untergeordnete Anbauten zusätzlich zulässig: Pultdach PD 5 - 22°,
  • maximal zulässige Wandhöhe: WH = 6,50 m (ab natürlichem Gelände),
  • die Abstandsflächen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind einzuhalten. Dies gilt auch für Gebäude innerhalb der Baugrenzen.

Belange der Gemeinde Burgkirchen sind von dieser Bauleitplanung nicht betroffen, weshalb die Verwaltung per Mitteilung vom 02.11.2020 keine Einwände erhoben bzw. keine Hinweise oder sonstigen Äußerungen vorgetragen hat.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.2.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Halsbach

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Moosen West BA III“ / Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

Am 02.11.2020 hat die Gemeinde Halsbach die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Moosen West BA III“ bekanntgegeben und gewährte der Gemeinde Burgkirchen im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Ausgehend von den öffentlich ausgelegten Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Halsbach im Ortsteil Moosen (ca. 1 km süd-westlich von Halsbach) die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets mit insgesamt 33 neuen Bauparzellen für Einzel- und Doppelhäuser. Entsprechend den städtebaulichen Zielen der Gemeinde Halsbach soll die Entwicklung eines attraktiven Baugebiets ermöglicht werden. Dabei soll der dörfliche Charakter im Ortsteil Moosen beibehalten werden. Der Ortsrand soll naturnah gestaltet und harmonisch in die umgebende Landschaft eingefügt werden. Der gesamte Planbereich umfasst ca. 3,1 ha. Betrieben wird die Bauleitplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB.

Belange der Gemeinde Burgkirchen werden von der obigen Bauleitplanung nicht berührt, weshalb die Verwaltung per Mitteilung vom 02.11.2020 keine Einwände erhoben bzw. keine Hinweise oder sonstigen Äußerungen vorgetragen hat.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.3.     Neuer Termin für die GR-Dezembersitzung 2020

Die Gemeinderatsitzung wird vom 15.12.2020 auf den 08.12.2020 vorverlegt.

6.4.     DB-Netz: Schalltechnisches Gutachten

Von Ende November 2020 bis zum Ende des 1. Quartals 2021 finden schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen im Rahmen des „Projekts ABS 38“ auch im Planungsabschnitt von Tüßling nach Burghausen (PA04) statt. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Vorarbeiten im Sinne des § 17 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Die Messungen und Untersuchungen sind Grundlage für die qualitative und quantitative Ermittlung und Bewertung von Schall- und Erschütterungs-Immissionen, die bei Zugfahrten nach der Elektrifizierung der Strecke entstehen könnten. In den betroffenen Gemeinden werden in diesem Zeitraum Vermessungstechniker eines durch die DB Netz AG  beauftragten Ingenieurbüros unterwegs sein, um die Bebauungssituation entlang der Bahnstrecke zu dokumentieren. Dies beinhaltet Erschütterungsmessungen an Gebäuden, im Freifeld sowie Ortsbesichtigungen und fotografische Dokumentationen. Die Fotos dienen ausschließlich dem internen Gebrauch und werden nicht veröffentlicht.

Weitere Informationen zum „Projekt ABS 38“ sind in Internet unter www.abs38.de zu finden.

6.5.     Abgeschlossenen Straßenbauarbeiten

Folgende Sanierungsarbeiten bzw. Straßenfertigstellungen sind abgeschlossen:

  • Sanierung des Gehweges an der Pfaffinger Straße
  • Sanierung des Gehweges am Watzmannring
  • Sanierung des Gehweges im Asternweg
  • Fertigstellung der Erschließungsstraße „An der Straß“

6.6.     Prävention gegen Schmierereien

An der Brücke Altöttinger Straße wurde gezielt Graffiti-Kunst angebracht, um zukünftig Schmierereien zu verhindern (bekanntlich werden derart bemalte Flächen nicht mehr durch Schmierereien verunstaltet).

6.7.     Sendeanlage in Wechselberg

Die Telekom teilt mit, dass die Senderanlage in Wechselberg seit November in Betrieb ist.

TOP 7

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Auf Nachfrage aus dem Gremium teilt Bürgermeister Krichenbauer mit, dass es in der Gemeinde Burgkirchen für Personen aus dem Kreis des „wandernden Volkes“ keine Notunterkunftsmöglichkeiten gibt. In Altötting stehen hierfür zwei Gebäude zur Verfügung, die durch das BRK angeboten und betreut werden.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.