Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 12.01.2021.

Die Januar-Sitzung 2021 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

 

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.      Errichtung eines Schwimmteichs
    • 2.2.      Anbau einer Wohnung und Errichtung einer Doppelgarage
    • 2.3.      Errichtung einer Garage
    • 2.4.      Erhöhung eines Daches und Erweiterung des Wohnhauses
    • 2.5.      Errichtung einer Garage mit Außentreppe
    • 2.6.      Antrag auf Vorbescheid: Errichtung einer Gartensauna
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Berichtigung: Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III" - 26. Anpassung (Top 4)
  • Gebietsänderung nach der Gemeindeordnung an der gemeinsamen Gemeindegrenze zu einer benachbarten Gemeinde (Top 5)
  • Erlass einer Abstandsflächensatzung (Top 6)
  • 1. Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Top 7)
  • Bekanntgaben (Top 8)
  • Anfragen (Top 9)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung eines Schwimmteichs

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Schwimmteichs in Forsthof das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Anbau einer Wohnung und Errichtung einer Doppelgarage

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Anbau einer Wohnung und Errichtung einer Doppelgarage in Bruck das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.3.      Errichtung einer Garage 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Zulassung der Bebauung außerhalb der Baugrenze für die Errichtung einer Garage in der Kreuzstraße stattzugeben.

2.4.      Erhöhung eines Daches und Erweiterung des Wohnhauses / Bebauungsplan Nr. 10 „Holzen I“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erhöhung des Daches und Erweiterung des Wohnhauses durch Anbau für eine Einliegerwohnung sowie Errichtung eines Carports in der Hochstaufenstraße das gemeindliche Einvernehmen unter Befreiung von der Baugrenze und der Dachneigung zu erteilen.

2.5.      Errichtung einer Garage mit Außentreppe

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Garage mit Außentreppe in Gufflham das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.6.      Antrag auf Vorbescheid: Errichtung einer Gartensauna

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Gartensauna im Rothäuslweg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage / Bebauungsplan Nr. 33 „Hirten - westlich der Greinstraße“

TOP 4

Berichtigung: Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III" - 26. Anpassung 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig die 26. Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung für den südlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 58 „Wimpasing III“ festzustellen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Dezember-Sitzung 2020 den Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ als Satzung beschlossen. Dieser wurde nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Mit der Bekanntmachung der ausgefertigten Satzung am 10. Dezember 2020 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Nach Erlangung der Rechtskraft des vorstehenden Bebauungsplanes ist für einen Teilbereich die Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich, die mit dem Deckblatt Nr. 26 „Wimpasing III“ umgesetzt wird.

TOP 5

Gebietsänderung nach der Gemeindeordnung an der gemeinsamen Gemeindegrenze zu einer benachbarten Gemeinde 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, der Gebietsänderung nach der Gemeindeordnung (GO) zu zustimmen, wonach die beiden Flur-Nummern 946 und 940/3 (Gemarkung Neukirchen) aus der Gemeinde Burgkirchen ausgegliedert und in die Gemeinde Garching eingegliedert werden.

Zur Umsetzung der Gebietsänderung wird beim Landratsamt Altötting der Erlass einer Rechtverordnung gemäß Artikel 12 GO beantragt.

Sachverhalt:

Von der   Kreisstraße AÖ 27 führt eine asphaltierte Straße Richtung Hutlehen ins Gemeindegebiet Garching. Die Straße wurde nach der Eingemeindung der Gemeinde Hirten nach Burgkirchen im Jahr 1978 erstmals von der Gemeinde Burgkirchen asphaltiert, aber nicht gewidmet, da die Straße eigentlich an die Gemeinde Garching abgegeben werden sollte. Die Straße dient vor allem der Erschließung der „Alztaler Hofmolkerei“ in Hutlehen (Gemeinde Garching) und des Weilers Thalhausen von Osten her.

Nachdem die Asphaltierung nach 35 Jahren verschlissen war, wurde bei einem Ortstermin im April 2016 mit der Gemeinde Garching vereinbart, dass die Gemeinde Burgkirchen die Straße letztmals saniert und den notwendigen Grunderwerb durchführt. Anschließend sollte die sanierte Straße durch Gebietsänderung (Gemeindegrenzänderung) in den Unterhalt der Gemeinde Garching übergehen. Im Herbst 2016 wurde die Straße saniert und abgemarkt und ein Fortführungsnachweise vom Vermessungsamt Mühldorf erstellt. Den Winterdienst übernimmt seit 2016 die Gemeinde Garching. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ist derzeit jedoch noch nicht geregelt.

Aus der Gemeinde Burgkirchen sollen nun die Flur-Nummern 946 mit einer Einzelfläche von 1.179 m² und die Flur-Nummern 940/3 mit einer Einzelfläche von 136 m² (jeweils Gemarkung Neukirchen) mit einer Gesamtfläche von 1.315 m²   in die Gemeinde Garching umgegliedert werden. Die Gemeinde Garching wird ebenfalls einen entsprechenden Beschluss fassen.

Zur Umsetzung dieser Gebietsänderung wird beim Landratsamt Altötting der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 12 GO beantragt.

TOP 6

Erlass einer Abstandsflächensatzung

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den vorliegenden Entwurf der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ mit Begründung zu beschließen.

Sachverhalt:

Der Bayerische Landtag hat am 02.12.2020 den Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung zur Novelle der Bayerischen Bauordnung in zweiter Lesung verabschiedet. Das Gesetzesvorhaben sieht unter anderem die Novelle des Abstandsflächenrechts mit einer Verkürzung der Abstandsflächentiefen von 1,0 H auf 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,25 auf 0,2 H (= Wandhöhe des jeweiligen Bauwerks) mindestens jedoch 3 Meter vor. Da die Verkürzung für alle Gebäudeseiten gilt, wird zukünftig auf das sogenannte Schmalseitenprivileg verzichtet, das vor zwei Außenwänden mit weniger als 16 m Länge bisher nur ein halbes „H“ als Abstandsflächentiefe verlangte. Das führt - und dies ist die politische Intention des Gesetzgebers - zu einem Zusammenrücken der Baukörper (Nachverdichtung) in der zukünftigen Ortsentwicklung. Ausgenommen vom neuen Abstandsflächenrecht außerhalb von Kern-, Gewerbe-, festgesetzten Urbanen Gebieten und Industriegebieten sind alle Städte in Bayern über 250.000 Einwohner. Der Bayerische Gemeindetag und Bayerische Städtetag haben hierzu mit Schreiben vom 08.12.2020 an ihre Mitglieder folgendes geäußert:

„ … Entgegen den ursprünglichen Planungen der Staatsregierung wird das neue Abstandsflächenrecht ohne Übergangsfrist bereits zum 01.02.2021 in Kraft treten. Der Bayerische Städtetag und der Bayerische Gemeindetag haben sich in den vergangenen Monaten vehement gegen die Neufassung des Abstandsflächenrechts in der nunmehr vorliegenden Fassung ausgesprochen. Hierbei galt für uns: Wir halten den Wunsch nach geregelter und kontrollierter Nachverdichtung mit dem Ziel der Wohnraumschaffung sowie dem Ziel der Flächenschonung im Außenbereich für sinnvoll und nachvollziehbar. Mit Blick auf die Neufassung haben wir uns jedoch ein Mehr an Kommunalfreundlichkeit und kommunaler Steuerungshoheit gewünscht.

Der Landesgesetzgeber hat mit dem neuen Abstandsflächenrecht aber auch erneut eine Satzungsbefugnis zur Festlegung abweichender Abstandsflächentiefen bis zu 1 H für die Städte und Gemeinden verabschiedet, die dies zur Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität für erforderlich halten.

Im Zusammenhang mit einem solchen Satzungserlass stellen sich jedoch zahlreiche Fragen, u. a. zum Zeitpunkt des Satzungserlasses, zur notwendigen Begründung, zur Frage des Geltungsbereichs einer solchen Satzung sowie zu entschädigungsrechtlichen Fragen infolge möglicher Baurechtseinschränkungen. Um ein Mehr an Rechtssicherheit für unsere Städte und Gemeinden in Bayern zu schaffen, sind die Geschäftsstellen unserer beiden Verbände in den vergangenen Wochen in intensiven Dialog mit dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr (STMB) getreten, wobei einige, aber nicht alle Fragen zu einem Satzungserlass beantwortet werden konnten. Wir erwarten im Moment noch Antwort auf unsere Forderung nach einem frühzeitigen Ministeriellen Schreiben zur Auslegung und Umsetzung der neu gefassten Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und 81 Abs. 6a BayBO (Anlage 1), die zukünftig als Rechtsgrundlage einer Abstandsflächensatzung dienen werden.

Uns ist es zentrales Anliegen, unseren Mitgliedern bestmöglich auf dem Weg zu einem alsbaldigen Satzungserlass zu verhelfen, sollte dies aus den von der Rechtsgrundlage beschriebenen Gründen möglich und gewünscht sein. Aus diesem Grund haben wir auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen, Bewertungen und Abstimmungen mit dem STMB …  Empfehlungen zusammengetragen sowie ein unverbindliches Muster einer entsprechenden Satzung entworfen ...“

Aus den Empfehlungen ergibt sich, dass eine entsprechende Satzung zur Begrenzung möglicher Baurechtseinschränkungen zum 1.2.2021 zeitgleich mit dem Inkrafttreten der BayBO-Novelle in Kraft gesetzt werden sollte. Damit kann möglichen Klagen, die durch eine nachträgliche Baurechtseinschränkung durch eine spätere Satzung erhoben werden, entgegengetreten werden.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Erlass einer Satzung zu prüfen, der wie bei Städten von über 250.000 Einwohnern generell weiterhin gesetzliche festgelegt, eine Abstandsflächentiefe von 1H, mindestens aber 3 m und vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge 0,5 H, mindestens aber 3 m festzusetzen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 Ziffer 6.a) BayBO. Hiernach können Gemeinden im eigenen Wirkungskreis eine Erhöhung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient. Ein entsprechender Satzungsentwurf wurde erstellt.

TOP 7

1. Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die 1. Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (1. Stellplatzänderungssatzung) mit Wirkung ab 01.02.2021 als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

Der seit einiger Zeit anhaltende und teils ansteigende Leerstand von Kommerzflächen in der Ortsmitte der Gemeinde Burgkirchen ist aus städtebaulicher Sicht unbefriedigend und erfordert entsprechend angemessene Reaktionen. Wiederbelegungen und/oder Neuansiedlungen sind in der Vergangenheit im Rahmen baurechtlicher Änderungen oder Nutzungsänderung nicht zuletzt an der obligatorischen Stellplatzverpflichtung gescheitert. Im Gegensatz zur Wohnnutzung generieren kommerzielle Nutzungen generell einen höheren Stellplatzbedarf, da sie anders als Wohngebäude nicht an die Anzahl der Nutzungseinheiten, sondern an die Nutzfläche knüpfen. Erschwerend kommt der je nach Nutzungsart anzuwendende Verteilungsschlüssel hinzu. In der Konsequenz kann die Stellplatzverpflichtung oftmals nur mittels Ablösevertrag erfüllt werden, was naturgemäß zu einer finanziellen/wirtschaftlichen Mehrbelastung und schlussendlich ggf. zur Umorientierung der Interessenten respektive Gewerbewilligen zugunsten alternativer Standorte und damit einhergehend zuungunsten der Gemeinde Burgkirchen führt.

An der hiesigen Situation vermögen aus gemeindlicher Sicht auch die aus Ablöseverträgen eingenommenen Mittel nichts ändern, zumal sie für die Herstellung geeigneter öffentlicher Parkplatzmöglichkeiten zweckgebunden sind, die die Gemeinde aus Mangel an Grundstücken dazu jedoch nicht erstellen kann.

Um der zu verzeichnenden Entwicklung nachhaltig entgegenzuwirken und künftige Weiterentwicklungen in der Ortsmitte zu ermöglichen respektive zu fördern, soll die Stellplatzverpflichtung in diesem Bereich für bestimmte Nutzungen um die Hälfte reduziert werden. Von der Verkürzung sind nur solche Nutzungen umfasst, die entweder gewerblicher, freiberuflicher, sozialer oder kultureller Art sind, da derartige Nutzungsansiedlungen städtebaulich gewollt und begrüßt werden. Vergnügungsstätten sind hiervon explizit ausgenommen, um ungewollte Fehlentwicklungen der Ortsmitte weiterhin antizipativ vorzubeugen.

Ortsmitte ist der nach einhelliger Meinung in der Bevölkerung etablierte, historisch gewachsene und in der Anlage I gekennzeichnete Bereich. Die Anlage I wird Bestandteil der Satzung. Außerhalb des hiesigen Bereiches ist die Verkürzungsregelung nicht anzuwenden.

Im Übrigen bleibt die Stellplatzsatzung in der Fassung vom 17.02.2009 unberührt.

TOP 8

Bekanntgaben

8.1.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Mehring 

Aufstellung / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Ortsteil Öd“ für den Bereich Hansbauernstraße

Im Dezember 2020 hat die Verwaltungsgemeinschaft Emmerting die Gemeinde Burgkirchen über die vom Gemeinderat Mehring in seiner Dezember-Sitzung 2020 beschlossene Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Ortsteil Öd“ für den Bereich Hansbauernstraße unterrichtet und zeitgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Mehring Öd“ der Gemeinde Mehring umfasst den Straßenbereich des Grundstücks Flur-Nummer 1879T (Gemarkung Mehring) auf Höhe des ausgewiesenen Dorfgebietes der Flur-Nummer 1873T und liegt im nordöstlichen Bereich des Ortsteils Öd am nördlichen Ende der Hansbauernstraße. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 228 m².

Zum Anlass der Änderung wird Nachfolgendes ausgeführt: Der nordöstliche Eckbereich der Flur-Nummer 1873 wurde bereits im Jahr 2004 aus dem Geltungsbereich herausgenommen, die öffentliche Straßenverkehrsfläche unmittelbar östlich der bestehenden Hofstelle blieb dabei aber unverändert erhalten, obwohl dieser Straßenstich nicht mehr notwendig ist. Um eine klare Abgrenzung der Straße zu erhalten, soll die öffentliche Straßenverkehrsfläche der Hansbauernstraße (Flur-Nr. 1879T) nun am nördlichen Ende des Grundstücks mit der Flur-Nummer 1874/10 enden und im Bereich der Hofstelle aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen werden. Die herausgenommene Fläche gehört dann wieder zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche.

Alle bisherigen/bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes (letzter Rechtsstand: 5. Änderung mit Satzungsbeschluss am 11.03.2019) bleiben unverändert gültig.

Belange der Gemeinde Burgkirchen werden mit der vorstehenden Bebauungsplanänderung nicht (nachteilig) berührt. Die Verwaltung der Gemeinde Burgkirchen hat deshalb der Gemeinde Mehring schriftlich mitgeteilt, dass keine Einwände und/oder Bedenken erhoben werden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

8.2.     Kult-Wirtshaus „Irlhaid“ abgerissen

Bürgermeister Krichenbauer gibt bekannt, dass das alte Gebäude des ehemaligen Wirtshauses „Irlhaid“ seit einigen Tagen bis auf die Grundmauern abgerissen ist. Der Wirtshausbetrieb wurde vor vier Jahren, kurz nach dem Tod von Gastwirt Hubert Reiter aufgegeben.

TOP 9

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

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Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.