Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 07.12.2021.

Die Dezember-Sitzung 2021 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.     Nutzungsänderung einer Schmiedewerkstatt in Gewerbeflächen für Kfz-Handel in Pirach
    • 2.2.     Errichtung einer Garage im Eichenweg
    • 2.3.     Einbau einer 2. Wohneinheit und Erweiterung des Carports in der Hochriesstraße
    • 2.4.     Nutzungsänderung von Verkaufsraum und Lager zu Cocktailbar mit Lagerraum und Errichtung einer Werbeanlage am Max-Planck-Platz
  • Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (Top 3.1. bis 3.5.)
  • Vorberatung für die Aufstellungsbeschlüsse: Aufstellung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 62 „Solarpark Linner“ (Top 4)
  • Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ (Top 5)
  • Bekanntgaben (Top 6)
  • Anfragen (Top 7)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.       Nutzungsänderung einer Schmiedewerkstatt in Gewerbeflächen für Kfz-Handel in Pirach / Innenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Nutzungsänderung einer Schmiedewerkstatt in Gewerbeflächen für Kfz-Handel in der Hauptstraße in Pirach zu erteilen.

2.2.       Errichtung einer Garage im Eichenweg / Bebauungsplan Nr. 2 „Gendorf“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Errichtung einer Doppelgarage im Eichenweg unter Gewährung einer Befreiung von der Baugrenze zu erteilen.

2.3.       Einbau einer 2. Wohneinheit und Erweiterung des Carports in der Hochriesstraße / Bebauungsplan Nr.11 „Holzen II“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Einbau einer 2. Wohneinheit (Anheben des bestehenden Dachstuhls, Errichtung einer Außentreppe) und Erweiterung des Carports in der Hochriesstraße unter Gewährung einer Befreiung von der Baulinie bzw. Baugrenze und der Dachform für den Carport zu erteilen.

2.4.       Nutzungsänderung von Verkaufsraum und Lager zu Cocktailbar mit Lagerraum und Errichtung einer Werbeanlage am Max-Planck-Platz / Innenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung von Verkaufsraum und Lager zu einer Cocktailbar mit Lagerraum und Errichtung einer Werbeanlage am Max-Planck-Platz zu erteilen und der Ablösung eines Stellplatzes durch Ablösevertrag zu zustimmen.

TOP 3

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)  

3.1.    Widmung des neuen Brunnenplatzes mit Grünanlage auf der Oberen Terrasse als beschränkt-öffentlichen Weg B-57

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, den neuen Brunnenplatz mit Grünanlage auf der Oberen Terrasse als be­schränkt öffentlichen Weg B-57 zu widmen.

Sachverhalt:

Der neu angelegte Brunnenplatz auf der Oberen Terrasse wurde im September 2021 fertiggestellt und am  1. Oktober 2021 eröffnet. Mit der Freigabe für die Öffentlichkeit ist der Platz als beschränkt öffentlicher Weg zu widmen.

Der Platz ist als beschränkt-öffentlicher Weg B-57 (nur für Fußgänger) ins Bestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen (Flur-Nr. 222/93 und 222/94 Gemarkung Burgkirchen).

Län­ge               100 m

Anfang             Thalhauser Straße

Endpunkt         Flur-Nr. 222/16 Gemarkung Burgkirchen

3.2.    Teileinziehung des Öffentlichen Feld- und Waldweges / ÖD-30 „Schmidlweg“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, aufgrund der o. g. Begründung den ÖD-30 „Schmidlweg“ teilweise einzuziehen.

Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Der ÖD-30 „Schmidlweg“ ist teilweise einzuziehen, da der Weg infolge Überbauung nicht mehr genutzt werden kann und somit jede Bedeutung verloren hat. Der ÖD-30 wird bezüglich Flur-Nummer, Anfangs- und Endpunkt sowie Länge berichtigt.

Fl.-Nr.               829 Gemarkung Dorfen (alt)

Anfang             St 2357 (alte B 20)

Endpunkt        Flur-Nr. 821 Gemarkung Dorfen (neu)

Länge               0,70 km

3.3.    Einziehung des Öffentlichen Feld- und Waldweges / ÖD-35 „Thiergartenmühlstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, aufgrund der o. g. Begründung die ÖD-35 „Thiergartenmühlstraße“ teilweise einzuziehen.

Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Die ÖD-35 „Thiergartenmühlstraße“ ist einzuziehen, da diese umgeackert ist und somit jede Bedeutung verloren hat.

3.4.    Teileinziehung des Öffentlichen Feld- und Waldweges / ÖD-58 „Brunnstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, aufgrund der o. g. Begründung die ÖD-58 „Brunnstraße“ teilweise einzuziehen und bezüglich der Bezeichnung, der Flur-Nr. des Endpunktes und der Länge zu berichtigen.

Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Die ÖD-58 „Brunnstraße“ ist teilweise einzuziehen, da diese infolge Überbauung nicht mehr genutzt werden kann und somit jede Bedeutung verloren hat. Die ÖD-58 wird bezüglich Flur-Nummer, Anfangs- und Endpunkt sowie Länge berichtigt.

Fl.-Nr.               475 Gemarkung Dorfen (alt)

Anfang             G-117 (Straße Zäunach)

Endpunkt        Flur-Nr. 670 Flur Reichhof (neu)

Länge               0,245 km

3.5.    Teileinziehung des Öffentlichen Feld- und Waldweges / ÖD-59 „Streuhofer- Mühlstraßfahrt“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, aufgrund der o. g. Begründung die ÖD-59 „Streuhofer Mühlstraßfahrt“ teilweise einzuziehen und bezüglich der Bezeichnung, der Flur-Nummer des Endpunktes und der Länge zu berichtigen.

Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Die ÖD-59 „Streuhofer-Mühlstraßfahrt“ ist teilweise einzuziehen, da diese infolge Überbauung nicht mehr genutzt werden kann und somit jede Bedeutung verloren hat. Die ÖD-59 wird bezüglich Flur-Nummern, Anfangs- und Endpunkt sowie Länge berichtigt.

Fl.-Nr.               500/2 Gemarkung Dorfen (alt)

Anfang             F-69

Länge               0,38 km

TOP 4

Vorberatung für die Aufstellungsbeschlüsse: Aufstellung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 62 „Solarpark Linner“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Aufstellungsbeschlüsse für die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Solarpark Linner“ zu fassen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines tragfähigen Satzungsentwurfes samt Begründung zu beauftragen.

Sachverhalt:

1. Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung: Mit Schreiben vom 06.07.2021 wurde die Gemeinde Burgkirchen erstmals um Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Ausweisung eines Sondergebietes Photovoltaik-Park im Bereich der Grundstücke Flur-Nummern 620, 621/1 772 und 762 Gemarkung Raitenhaslach (Gesamtfläche: ca. 14,5 ha) ersucht.

Anlässlich der darauffolgenden Kontroversen mit einem Anlieger über die Dimensionen des Unterfangens, die teils öffentliche und mediale Resonanz erfahren haben, wurde der Antrag, ehe er noch in den gemeindlichen Gremien behandelt werden konnte, zurückgezogen.

Infolge eines Einigungsprozesses mündete der Antrag am 16.11.2021 unter veränderter Gebietskulisse in einen zweiten Anlauf. Nunmehr geht der Geltungsbereich nicht über die in § 37 Absatz 1 Nr. 2 lit. c EEG gebotene Tiefe von 200 m hinaus und umfasst eine Fläche von 10,3 ha, wobei 2,7 ha auf Grün- und Ausgleichsflächen entfallen.

Die PV-Anlage wird zum Teil als Bürgersolarpark geplant und soll den Bürgern vor Ort ermöglichen, sich durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen unmittelbar an den Gewinnen zu beteiligen.

2. Rechtliche Bewertung: Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Der Ausbau von Photovoltaik erlangt laut Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder vom 21.07.2021 künftig einen prioritären Stellenwert. Demnach soll die Zahl der Anlagen der agrikulturellen Photovoltaik vervierfacht werden. Zudem stellt das Landesentwicklungsprogramm in seiner Zielsetzung darauf ab, erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen.

Betrachtet man die postulierten energiepolitischen sowie gesellschaftlichen Ziele der heutigen und insbesondere der künftigen Zeit, den kontinuierlich steigenden Energiebedarf und nicht zuletzt die eingeschlagene Abkehr von fossilen Energieträgern ist dem städtebaulich legitimen Zweck der Nutzung erneuerbarer Energien aus § 1 Absatz 6 Nr. 7 lit. f BauGB tendenziell eine vermehrte Signifikanz zuzuordnen. Sinnigerweise setzt die Nutzung derartiger Energieträger einen stetigen Ausbau der entsprechenden Infrastruktur voraus. Gleichwohl steht es der Gemeinde unbenommen, eigene Kriterien für die grundsätzliche Entscheidung über das „Ob“, die planerische Ausgestaltung, den Umfang und die Intensität der Bodennutzung aufzustellen.

Angestoßen von einem Fachbeitrag des BR Fernsehens vom 10.09.2021, in dem die flächenbezogene Effizienz von PV-Freiflächenanalgen im Kontrast zu Biogasanlagen hervorgehoben wurde (1 ha PV-Freiflächenanlage erbringe die gleiche Stromerzeugung wie 60 ha Biomasseanbau), ersuchte die Bauverwaltung das am Bayerischen Landesamt für Umwelt ansässige Ökoenergie-Institut Bayern um fachliche Verifizierung der Aussage, zumal Flächensparsamkeit bei der Bewältigung der Energiewende ein nicht zu vernachlässigendes Argument ist und nicht zuletzt mit den Umweltgrundsätzen aus § 1 Absatz 2 BauGB („Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden“) korrespondiert.

In seiner kurzen Stellungnahme verwies das hiesige Institut eingangs auf die kürzlich im Energie-Atlas Bayern eingeführte Anwendungsfunktion Mischpult „Energiemix Bayern vor Ort“, das als Orientierungswerkzeug der Kommunen gebietsspezifisch aktuelle und künftige mögliche Versorgungssituation mit erneuerbaren Energien anzeigt. Überdies soll gerade das (technische) Potenzial der Kommune für die Nutzung der Windenergie, der Biomasse, der Solarenergie (PV-Dachfläche und PV-Freifläche) und der Wasserkraft unter Einbeziehung der Siedlungs- und Infrastruktur berechnet und u. a. in Form eines absoluten Flächenbedarfs wiedergegeben werden.

Eine auf dieser Anwendung beruhende (kursorische) Flächenbedarfs- und Flächenpotenzial-Analyse ergab für die Gemeinde Burgkirchen - bei einem ambitionierten Stromsparziel von gar 50 % - einen Bedarf von 16 ha an PV-Freiflächen; demgegenüber stünden 14 ha Potenzialfläche zur Verfügung Zur eigentlichen Fragestellung führte das Institut Nachfolgendes aus: Die im Mischpult hinterlegten Werte für die Berechnung des Flächenbedarfs ergeben einen etwa 30-fachen Stromertrag (im Jahr) von Freiflächenphotovoltaik im Vergleich zu einer gleich großen Fläche mit nachwachsenden Rohstoffen zur Herstellung von Biogas zur Stromerzeugung. Der Wert von 60 ha Biomasseanbau im Vergleich zu 1 ha für Photovoltaik ist in einzelnen Fällen sicherlich erreichbar (z. B. bei einer Ost-West-Aufständerung von PV-Modulen), ist aber bestimmt nicht der Durchschnittswert.

Abschließend wurde auf zahlreiche eigene Fachliteratur zu Umweltaspekten sowie der Gestaltung und Einbindung von PV-Freiflächen in die Landschaft verwiesen.

Zusammenfassend darf resümiert werden:

Die Verantwortung der Gemeinde Burgkirchen, als Industriestandort ihren Beitrag zur eingeschlagenen Energiewende zu leisten, darf nicht verdrängt werden. Darüber hinaus bedarf es keiner näheren Darlegung mehr, dass die Photovoltaikanlagen vielfach effizienter sind als andere erneuerbare Energieträger. Eine konzentrierte einmalige Erschließung, die obendrein unweit des Umspannwerks Pirach liegt, ist bereits aus städtebaulicher Sicht einer flickenteppichartigen Mehrausweisung vorzuziehen und würde das bestehende technische Potenzial wirtschaftlich - bezogen auf die Erschließungskosten - größtenteils ausschöpfen. Mit der PV-Freiflächenanlage wird im Verhältnis zu zwei großen Biogasanlagen im Gemeindegebiet eine gewisse Diversifizierung erreicht.

3. (Folge-)Kosten: Monetäre Lasten für die Bauleitplanverfahren, die damit verbundene Erschließung sowie den naturschutzrechtlichen Ausgleich trägt die Vorhabenträgerin. Ein einschlägiger städtebaulicher Vertrag ist von ihr bereits unterschrieben und bedarf nur der Gegenzeichnung durch 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer. Mittel- und langfristige Folgekosten (Ausbau der Infrastruktur, wie z. B. Kindergarten, Wasserversorgungs- oder Klär-Anlagen zur Bewältigung der mit dem Bebauungsplan einhergehenden Mehrbelastung) fallen mit Blick auf die anvisierte bodenrechtliche Nutzung naturgemäß nicht an.

TOP 5

Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ (Nähe Maierhof) 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Außenbereichssatzung für Rehdorf Ost unter Einbeziehung des Grundstücks Flur-Nr. 979/1 der Gemarkung Neukirchen in der vorgeschlagenen Form zu fassen.

Sachverhalt:

Ein Bautechnisches Büro hat im Namen einer Grundstückseigentümerin schriftlich die Erstellung einer Außenbereichssatzung für das Grundstück Flur-Nr. 924/2 der Gemarkung Neukirchen bzw. alternativ eines Teilbereiches dieses Grundstücks beantragt.

In seiner Oktober-Sitzung 2021 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für eine Außenbereichssatzung Rehdorf Ost gefasst, der nach in der Sitzung aufgelegten Planskizze der den gesamten Bereich östlich der Außenbereichssatzung West liegenden Ortsbereichs der Siedlung Rehdorf unter Einbeziehung des Grundstücks Flur-Nr. 924/2 (Nähe Maierhof) umfasst.

Ziel und Zweck der Planung ist, im skizzierten Geltungsbereich der Siedlung Rehdorf Wohnbebauungen zu ermöglichen. Mit der geordneten städtebaulichen Planung soll durch eine maßvolle Nutzung gewährleistet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht übermäßig belastet wird. Mit der Satzung soll eine eindeutige planungsrechtliche Grundlage zur rechtssicheren Bewertung zukünftiger Bauvorhaben in dem Bereich geschaffen werden. Dabei wird klargestellt, dass eine Ausdehnung der Bebauung über den anvisierten Geltungsbereich hinaus nicht möglich ist.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 hat der Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 979/1 Gemarkung Neukirchen a.d.Alz den Antrag gestellt, das genannte Grundstück in die Satzung aufzunehmen. Das genannte Grundstück wird derzeit als Fischweiher genutzt und soll trockengelegt werden, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen.

Rechtliche Bewertung: Gemäß § 35 Absatz 6 S. 1 kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgabe ist der Erlass einer Außenbereichssatzung unter Einbeziehung des genannten Grundstückes rechtlich fraglich - wie auch das im bisher skizzierten Geltungsbereich liegende Grundstück Flur-Nr. 924/2 (Nähe Maierhof). Rechtssicherheit vermag indes - auch in Abstimmung mit dem Landratsamt Altötting - nur ein Bauleitplanverfahren zu erbringen.

TOP 6

Bekanntgaben

6.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Halsbach 

1. Änderung der Außenbereichssatzung „Antenfressen“ / Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

Die Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach hat mittels elektronischer Mitteilung vom 23.11.2021 über die Einleitung der Bauleitplanung zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Antenfressen“ in der Gemeinde Halsbach informiert und der Gemeinde Burgkirchen im Rahmen der förmlichen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit der Änderungssatzung soll der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung im Norden erweitert werden. Ziel der Satzung ist die Verfolgung einer geregelten Ortsentwicklung und insbesondere die Ermöglichung eines Mehrgenerationen-Wohnens.

Belange der Gemeinde Burgkirchen werden von der beabsichtigten Erweiterung der Außenbereichssatzung nicht berührt. Die Verwaltung hat deshalb der Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach mit Nachricht vom 23.11.2021 mitgeteilt, dass gegen die Planung keine Einwände, Hinweise oder sonstige Äußerungen vorgebracht werden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Halsbach

Aufstellung der Innenbereichssatzung „Moosen“ der Gemeinde Halsbach / Förmliche Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

Die Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach hat die Gemeinde Burgkirchen am 12.11.2021 über die vom Gemeinderat Halsbach am 12.01.2021 beschlossene Aufstellung der Innenbereichssatzung „Moosen“ in Kenntnis gesetzt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör eingeräumt.

Mit Erlass der sogenannten „Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung“ verfolgt die Gemeinde Halsbach den Ausbau der Rahmenbedingungen für die Errichtung von Wohngebäuden und damit einhergehend - eigener Beteuerung nach - angemessene und geregelte Ortsentwicklung.

Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von etwas weniger als einem Hektar und ist baulich bereits durch Anlagen vorbelastet, die vormals bzw. aktuell noch dem Außenbereich zu klassifizieren sind. Dies in Rechnung gestellt wird die bodenrechtliche Nutzung qua Festsetzung zum Dorfgebiet mit angrenzender Siedlungsstruktur unifiziert.

Belange der Gemeinde Burgkirchen werden von dieser Innenbereichssatzung nicht abträglich berührt, anderweitige Friktionen sind ebenso nicht zu erwarten. In der Konsequenz wurden seitens der Gemeinde Burgkirchen keine Einwände, Anregungen oder Hinweise für oder gegen die Bauleitplanung erhoben. Hierüber wurde die Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach nachrichtlich am 16.11.2021 unterrichtet.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.3     TenneT:  380 KV Ersatzleitungsbau

TenneT hat die Bauleitplanung für den 380 KV-Ersatzleitungsbau vorgelegt. Die Planunterlagen liegen bis 11.02.2022 bei der Verwaltung auf und können eingesehen werden. Allerdings sind Einwendungen von Privatpersonen nicht möglich. Die Verwaltung wird jedoch eine Stellungnahme zur Planung abgeben.

6.4     Teilneubau der Gemeindestraße von Kiern zur B 20 fertig

Im Gemeindeteil Dorfen konnten die Arbeiten beim Teilneubau an der Gemeindestraße bei Kastenlemoos abgeschlossen und für den für den Verkehr wieder freigegeben werden. Nachdem die Gemeinde Burgkirchen die erforderlichen Grundstücksflächen erwerben konnte, wurde die Gemeindestraße beim Weiler Kastenlemoos nicht nur verbreitert, sondern zusätzlich auch noch auf einer Länge von rund 400 m von einer landwirtschaftlichen Hofstelle abgerückt, um die Zufahrt zu der Hofstelle sicherer zu machen. Die Fahrbahnbreite des neuen Straßenteilstücks beträgt nun 5,50 m, zuzüglich der erforderlichen Bankette. Ein Ahornbaum musste dem Straßenteilneubau weichen. Dafür wurde ersatzweise eine schon große Linde gepflanzt. Die Kosten für diesen Teilneubau der Gemeindestraße wurden auf 220.000 € kalkuliert, abgerechnet ist die Maßnahme jedoch noch nicht.

6.5     Hochwasserschutz Hirten

Die Arbeiten am Hochwasserdamm in Hirten haben mit der Kiesschüttung begonnen und werden zunächst bis zum 21.12.2021 andauern. Nach einer kurzen Unterbrechung sollen die Arbeiten dann – in Abhängigkeit des Wetters - ab 10.01.2022 wieder fortgesetzt werden. Die Fertigstellung ist für Sommer 2022 geplant.

TOP 7

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.