Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 09.11.2021.

Die November-Sitzung 2021 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.     Nutzungsänderung eines Büros in eine Ferienwohnung mit maximal 10 Betten
    • 2.2.     Errichtung eines 2-Familienhauses und eines Garagengebäudes
  • Außenbereichssatzung „Brandstätt“ - 1. Änderung (Top 3)
  • Flächennutzungsplan - 16. Änderung „Pirach - Lagerhausstraße“ (Top 4)
  • Bebauungsplan Nr. 55 „Pirach - Lagerhausstraße“ (Top 5)
  • Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (Top 6)
  • Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO): Anordnung eines Parkverbotes in der Altgendorfer Straße / im Bereich des Baugebietes „Grasset“ (Top 7)
  • Bekanntgaben (Top 8)
  • Anfragen (Top 9)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Nutzungsänderung eines Büros in eine Ferienwohnung mit maximal 10 Betten in der Lohnerstraße / Bebauungsplan Nr. 7 „Obere Terrasse I“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Nutzungsänderung eines Büros in der Lohnerstraße in eine Ferienwohnung mit maximal 10 Gästebetten zu erteilen.

2.2.      Errichtung eines 2-Familienhauses und eines Garagengebäudes in der Greinstraße / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 2-Familienhauses und eines Garagengebäudes in der Greinstraße unter Befreiung von der Baugrenze, der Dachneigung und Dachfarbe sowie des Deckungsgleichheitsgebots das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Außenbereichssatzung „Brandstätt“ - 1. Änderung

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:   

  • Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der betroffenen Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Einlassungen im Sinne der von der Verwaltung erarbeiteten Vorschläge berücksichtigt.
  • Der Entwurf der Satzung zur 1. Änderung „Doppelhäuser“ der Außenbereichssatzung Brandstätt samt Begründung in der Fassung vom 1. August 2021 wird als Satzung beschlossen.

Sachverhalt:

1) Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung: Ausgangspunkt der städtebaurechtlichen Evaluierung der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Brandstätt war ein Bauantrag, der den Umbau und die Nutzungsänderung des Obergeschosses eines Wirtschaftsgebäudes in eine Wohnung in Brandstätt 69 zum Inhalt hatte. Das Vorhaben scheitert planungsrechtlich aktuell an der in § 2 Ziffer 3 Satz 2 der Außenbereichssatzung „Brandstätt“ festgesetzter Unzulässigkeit von Doppelhäusern. Zurückzuführen ist das dortige Verbot auf den typischen Charakter der Außenbereichssatzung, namentlich die Lückenschließung innerhalb der vorhandenen Baustrukturen. Gleichzeitig sollte trotz einer gewissen Lockerung des Zersiedlungsverbotes einer ungewollten Entwicklung von einem dörflichen Weiler zu einem eigenständigen Ortsteil antizipativ begegnet werden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint indes fraglich, ob das Verbot von Doppelhäusern überhaupt aktuell ist, zumal nur wenige Grundstücke über entsprechendes Potential verfügen und deshalb nicht imstande sind, eine Fehlentwicklung im vorgenannten Sinne einzuleiten. Darüber hinaus steht das Doppelhausverbot konträr zum übergeordneten Postulat der flächensparenden Bauweise, da es durch die zwingend räumlich abgelegene Anordnung der Gebäude untereinander zwangsläufig zu einer größeren Inanspruchnahme von Flächen führt. Resultierend steht daraus jetzt die Aufhebung der in § 2 Ziffer 3 Satz 2 der Außenbereichssatzung Brandstätt normierten Unzulässigkeit von Doppelhäusern im Raum. Das Verbot von Mehrfamilienhäusern und Hausgruppen soll dagegen unberührt bleiben.

2a) Rechtliche Voraussetzungen - Räumliche Anwendungsvoraussetzungen: Änderungen unterliegen den gleichen rechtlichen Anforderungen wie die Aufstellung einer Außenbereichssatzung. Erforderlich ist demnach ein bebauter Bereich, der erkennen lässt, dass hier der Außenbereich seine Funktion als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben verloren oder nur noch rudimentär hat. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hinweisen. An den 2013 festgestellten Grundvoraussetzungen hat sich nichts geändert, vielmehr hat sich der bebaute Bereich durch weitere Wohngebäude bereits verfestigt.

2b) Rechtliche Voraussetzungen - Sachliche Anwendungsvoraussetzungen: Weiteres Element ist die Vereinbarkeit mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung, die sich an den Grundsätzen der Bauleitplanung beurteilt. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Zweck und dementsprechend die Rechtsfolge der Satzung (Wohnzwecken dienenden Vorhaben bestimmte erleichterte Zulassungsvoraussetzungen zu verschaffen) und zum anderen bezüglich der näheren Bestimmungen zur Zulässigkeit, in denen der planerische Wille der Gemeinde manifestiert und konkretisiert wird. Dank der besagten Doppelhauspotenziale könnten die vorhandene Bausubstanz und dadurch der Landschaftscharakter erhalten bleiben. Parallel dazu können Nachverdichtungskapazitäten durch Komprimierung der baulichen Nutzungs- und Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Nicht zuletzt würde die Aufgabe des Doppelhausverbotes dem Folgerichtigkeitsprinzip Rechnung tragen, denn eine vom Zersiedlungsverbot abweichende Außenbereichssatzung sollte einer konzentrierten und dadurch flächensparenden Bauweise nicht entgegenstehen. In Anlehnung des geplanten Inhalts wird eine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, nicht begründet. Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen von Schutzgütern der Natura 2000-Gebiete oder Pflichten zur Berücksichtigung von Störfallbetrieben ergeben sich ebenfalls.

3) Verfahrensstand: Der Gemeinderat fasste auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner Juli-Sitzung 2021 den Planaufstellungsbeschluss für die 1. Änderung „Doppelhäuser“ der Außenbereichssatzung Brandstätt, der am 29. Juli 2021 per Anschlag an den Amtstafeln ortsüblich öffentlich bekanntgemacht wurde. Im Anschluss an die darauffolgenden Grundlagenermittlungen und Grundlagenbewertungen wurde vonseiten der Bauverwaltung ein Satzungs- und Begründungsentwurf ausgearbeitet, in dem die Ziele der Änderungssatzung sowie der daraus resultierende Gegenstand wiedergegeben werden. Der Entwurf in der Fassung vom 1. August 2021 wurde vom Ferienausschuss in der Sitzung am 31. August 2021 gebilligt und die Bauverwaltung mit der Betroffenenbeteiligung (eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung) und Partizipation der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Interessen und Rechte durch die gegenständige Planung berührt sind, beauftragt.

Bezogen auf die Öffentlichkeit konnten anhand der Eigentums- und Wohnverhältnisse 16 Bürgerinnen und Bürger als potenziell betroffener Personenkreis eruiert werden. Allesamt wurden mit Schreiben vom 1. September 2021 unter Zusendung des Satzungs- und Begründungsentwurfs sowie der datenschutzrechtlichen Informationen über ihre Auskunfts- und Anhörungsrechte belehrt und auf die Möglichkeit der Einlassung bis einschließlich 11. Oktober 2021 hingewiesen. Gleichsam wurden 31 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belang, die im Einzelnen in der Anlage benannt werden, um Einsicht und Bewertung ihrerseits ersucht, ob die Planung mit dem jeweiligen Verantwortungsbereich kollidiert. Das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens spiegelte sich in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage wider.

TOP 4

Flächennutzungsplan - 16. Änderung „Pirach - Lagerhausstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die zum Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Pirach - La­gerhausstraße“ einge­gangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach gefertigten vorliegenden Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungs­planes „Pirach - Lagerhausstraße“ in der Fassung vom 9. November 2021 zu billigen.

Sachverhalt:

Aufgrund der geplanten Ortsumgehung von Pirach wird die Wohnqualität dieses Ortsteiles an Attraktivi­tät gewinnen. Es ist zu erwarten, dass der Wunsch auf die Errichtung von Wohnhäusern entstehen wird. Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses hat der Gemeinderat des­halb in der Mai-Sitzung 2015 die Aufstellungsbeschlüsse für die Änderung des Flächennutzungs­pla­nes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Mit der Bauleitplanung soll dem in der Gemeinde schon jetzt vorhandenen Wohnraumbedarf an 1-Fami­lienhäusern, Doppelhäusern, Reihenhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern entsprechend Rechnung getragen wer­den. Der Grundstückseigentümer des betroffenen Grundstückes ist mit der Ausweisung eines Baugebietes im vorgesehenen Umfang auf dem an der Lagerhausstra­ße anliegenden Teilbereich einverstanden. Er will die Grundstücke selbst verwerten und ist bereit, die Kosten für die Bauleitplanung und der damit verbunde­nen Kosten für etwaige Gutachten zu übernehmen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten wurde abgeschlossen. In Absprache mit dem Kostenträger wurden ein externes Planungsbüro mit der Planung und ein externes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schallschutzgutachtens beauftragt.

Auf Grundlage des Schallschutzgutachtens wurde der Vorentwurf für die Bauleitplanungen gefertigt. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wurde in der Januar-Sitzung 2016 vom Gemeinderat gebilligt. Der gebilligte Vorentwurf wurde in der Zeit von 28.01.2016 bis 29.02.2016 öffentlich ausgelegt. Die Ausle­gung wurde am 21.01.2016 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gebeten, zum Vor­entwurf der Bauleitplanung bis 29.02.2016 Stellung zu nehmen.

Der Gemeinderat hat die zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen mit den Abwägungsbe­schlüssen vom 14.06.2016 in den Entwurf eingearbeitet und diesen gebilligt. Der gebilligte Entwurf wurde in der Zeit von 28.06.2016 bis 28.07.2016 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde am 21.06.2016 öffent­lich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gebeten, zum Ent­wurf der Bauleitplanung bis 28.07.2016 Stellung zu nehmen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.

TOP 5

Bebauungsplan Nr. 55 „Pirach - Lagerhausstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 55 „Pirach - Lagerhausstraße“ eingegangenen Stel­lungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen, den hiernach gefertigten vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 55 „Pirach - Lager­haus­straße“ in der Fassung vom 09. November 2021 zu billigen und die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.

Sachverhalt:

Siehe dazu die Ausführungen unter TOP 4!

TOP 6

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

6.1.     Abstufung eines Teilbereiches der Gemeindeverbindungsstraße GV-Str. Nr. 67 „Straße von der Kr AÖ 27 über Achfeld zur St 2356“ zu einem ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, die Gemeindeverbindungsstraße Nr. 67 zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg abzustufen. Der öffentliche Feld- und Waldweg erhält die Bezeichnung F-85 „Weg nach Achfeld“.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Abstufung zu veröffentlichen und in das Bestandsverzeichnis einzutragen.

Sachverhalt:

Der Eigentümer des entsprechenden Anwesens in Achfeld wurde über den Sachverhalt informiert. Er ist mit der Abstufung der Straße nicht einverstanden. Er hat im Rahmen eines Termins im Rathaus am 28.10.2021 mitgeteilt, dass die Straße als Verbindungs- bzw. Abkürzungsstrecke zwischen  der St 2356 und der Kr AÖ 27 nach Wald a.d.Alz genutzt wird und dass auch ein überörtlicher Radweg über diese Strecke führt.

Folgendes ist hier entgegenzuhalten:

  • Der Umstand, dass die Straße von Ortskundigen als Abkürzungsstrecke genutzt wird und als Radweg ausgeschildert ist, begründet keine rechtliche Argumentation, dass der Charakter einer Gemeindeverbindungsstraße besteht.
  • Radwege werden oftmals über öffentliche Feld- und Waldwege geführt.
  • Die ausgeschilderte und übliche Strecke vom Bereich Rehdorf nach Wald a.d.Alz führt über die St 2356 direkt auf die nach Wald a.d.Alz verlaufende KR AÖ 27. Darüber hinaus ist die Strecke nach Achfeld nur für den Anliegerverkehr freigegeben.

6.2.     Korrektur des Straßennamen „Mühltalweg“ zu „Mühlthalweg“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, auf Grund der vorgetragenen Begründung die Straße in „Mühlthalweg“ zu ändern.

Sachverhalt:

1978 wurden die Ortsstraße der ehemaligen Gemeinde Hirten ins Bestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen übernommen. Dabei wurde die Straße in Hirten fälschlich als „Mühltalweg“, anstatt richtig „Mühlthalweg“ eingetragen. Dies sollte im Gemeinderat berichtigt werden.

Begründung:

  • Der Straßenname „Mühltalweg“ leitet sich von der naheliegenden Ortschaft „Mühlthal“ ab, welche historisch und amtlich mit „th“ geschrieben wird.
  • In Hirten  lautet vor Ort  das Straßennamen-Schild „Mühlthalweg“ also mit „th“.
  • Im Ortsplan der Gemeinde Burgkirchen wird der Straßenname ebenfalls mit „th“ als „Mühlthalweg“ dargestellt.
  • Weitere Ortschaften in Burgkirchen  heißen amtlich „Thal“, „Thalhausen“ oder Margarethenstraße, also immer mit „th“, was historisch gesehen auch richtig ist.
  • Die drei betroffenen Anlieger des Mühltalweges wünschen  eine Berichtigung des Straßennamen in Mühlthalweg, ebenso die Ortsheimatpflegerin von Hirten und der Ortsheimatpfleger von Burgkirchen.

Deswegen schlägt die Verwaltung vor, den Straßennamen von „Mühltalweg“ in „Mühlthalweg“ zu berichtigen.

6.3.     Einziehung des Öffentlichen Feld- und Waldweges ÖD - 34 „Rüplschusterweg“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, auf Grund der vorgetragenen Begründung den ÖD - 34 „Rüplschusterweg“ einzuziehen.

Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Der ÖD - 34 „Rüplschusterweg“ ist einzuziehen, da er infolge Überbauung und Umpflügen nicht mehr genutzt werden kann und somit jede Bedeutung verloren hat.

6.4.     Einziehung des Öffentlichen Feld- und Waldweges ÖD - 61 „Reichhoferholzstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, auf Grund der vorgetragenen Begründung den ÖD - 61 „Reichhoferholzstraße“ einzuziehen.

Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Der ÖD - 61 „Reichhoferholzstraße“ ist einzuziehen, da er infolge Umpflügen nicht mehr genutzt werden kann und somit jede Bedeutung verloren hat.

6.5.     Teileinziehung und Berichtigung der Öffentlichen Feld- und Waldwege Nr. 14 und Nr. 15 am Eschlberg

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, die zwei Öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 14 und 15 wie vorgetragen teilweise einzuziehen und bezüglich Endpunkt und Länge zu berichtigen.

Die Teileinziehung und die Berichtigung sind öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Bei beiden Feldwegen ist der nördliche Teilbereich in der betroffenen Flur am Eschlberg zum Teil umgepflügt  oder nicht mehr benutzbar. Diese Teilbereiche haben somit jede Bedeutung als ÖFWW verloren und sind einzuziehen. Der betroffene Eigentümer am Eschlberg stimmt der Berichtigung der Widmung zu.

F 14 - Weg vom Weg Fl.-Nr. 199 bis zur GV-Straße nach Eschelberg /

Einziehung von 610 m 

Spalte 2          Weg vom ÖFWW Nr. F-12 zur Fl.-Nr. 747 Gemarkung Burgkirchen

Fl.-Nr. 262 Gemarkung Burgkirchen

ÖFWW Nr. 12

Fl.-Nr. 747 Gemarkung Burgkirchen

Spalte 4          0,230 km

Spalte 5          Baulastträger sind die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Der Weg ist nicht ausgebaut im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 Satz 2 BayStrWG.

 

F 15 - Weg von der Straße nach Eschelberg über Ofnerholz nach Aigner /

Einziehung von 405 m

Spalte 2 Weg von der GV-Straße Nr. 6 (Straße von Burgkirchen a.d.Alz über Thalhausen nach Schwarzenhub am Eschlberg) zur Flur-Nr. 747 Gemarkung Burgkirchen

Fl.-Nr. 260 Gemarkung Burgkirchen

GV-Straße Nr. 6

Fl.-Nr. 747 Gemarkung Burgkirchen

Spalte 4          0,420 km

Spalte 5          Baulastträger sind die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Der Weg ist nicht ausgebaut im Sinne des Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 BayStrWG           

6.6.     Widmung des ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges F - 86

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, den öffentlichen Feld- und Waldweg wie vorgetragen zu widmen.

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Der Zugang zum Hochbehälter auf dem Eschelberg war bisher von Westen über den ÖFWW F - 15 und von Osten über ein Geh- und Fahrtrecht mit Unterhaltspflicht gesichert. Nach Verkürzung des Öffentlichen Feld- und Waldweges F - 15 und nach Absprache mit dem Eigentümer des betroffenen Anwesens schlägt die Verwaltung vor, die Asphaltstraße von Osten her als ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg zu widmen. Die Unterhaltspflicht bleibt bei der Gemeinde Burgkirchen.

Die Straße könnte nach Abmarkung und Vermessung ins Eigentum der Gemeinde Burgkirchen übergehen. Die Zustimmung seitens der Eigentümer liegt vor.

TOP 7

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO): Anordnung eines Parkverbotes in der Altgendorfer Straße (im Bereich des Baugebietes „Grasset“)

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Verwaltung zu beauftragen, in der Alt­gendorfer Straße vom Ortsende beim Anwesen Pfefferweg 26 bis zum Wohnweg beim Anwesen Altgen­dorfer Straße 70 ein eingeschränktes Halteverbot (VZ 286) anzuordnen.

Sachverhalt:

Die Altgendorfer Straße ist seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 38 „Grasset“ annähernd durchge­hend bebaut und die Häuser sind bezogen. Nun hat sich herausgestellt, dass Verkehrsteilnehmer inner­halb der im Bebauungsplan skizzierten Sichtdreiecke parken.

Zur Sicherheit des Verkehrs empfiehlt die Verwaltung deshalb, auf der südlichen Straßensei­te (Orts einwärts) ein „eingeschränktes Halteverbot“ anzuordnen. Seitens der Polizei bestehen gegen die Anordnung keine Einwände.

TOP 8

Bekanntgaben

8.1.     Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Mehring Erweiterung der Außenbereichssatzung „Hintermehring“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 1562/T, 1460/T und 1463/T der Gemarkung Mehring / Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

Am 21. Oktober 2021 unterrichtete die Verwaltungsgemeinschaft (VG) Emmerting über den vom Gemeinderat Mehring am 4. Oktober 2021 gefassten Beschluss, die Außenbereichssatzung „Hintermehring“ zu erweitern. Abgesehen vom Antrag der betroffenen Grundstückseigentümer liegt der Erweiterung die Maxime nach zeitgemäßer, städtebaulich geordneter Bebauung sowie Rechtssicherheit zugrunde. Durch die Erweiterung soll zusätzliches Baurecht und Rechtssicherheit zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs erreicht werden. Das Gebiet liegt ca. 1 km südwestlich vom Ort Mehring entfernt und wird über die Hintermehringer Straße erschlossen.

Belange der Gemeinde Burgkirchen werden von der Erweiterung der Außenbereichssatzung nicht abträglich berührt. Deshalb wurden seitens der Gemeinde Burgkirchen keine Einwände, Anregungen oder Hinweise für oder gegen die Bauleitplanung erhoben. Hierüber wurde die VG Emmerting nachrichtlich am 22. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

TOP 9

Anfragen

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Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.