Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 04.10.2022.

Die Oktober-Sitzung 2022 des Bau- und Umweltausschusses wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung und Errichtung eines Carports
    • 2.2.    Teilnutzungsänderung eines Stallgebäudes mit Aufenthaltsraum in ein Wohngebäude
    • 2.3.    Erneuerung der Einfriedung mit Doppelstabmattenzaun
    • 2.4.    Errichtung eines Schülerhorts in der Altgendorfer Straße
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Bekanntgaben (Top 4)
  • Anfragen (Top 5)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung und Errichtung eines Carports in der Mozartstraße / Bebauungsplan Nr. 3 „Gendorf West“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung und Errichtung eines Carports in der Mozartstraße das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 BauGB unter Befreiung von der Baugrenze nach § 31 Absatz 2 BauGB zu erteilen.

2.2.      Teilnutzungsänderung eines Stallgebäudes mit Aufenthaltsraum in ein Wohngebäude in Klenner / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Teilnutzungsänderung eines Stallgebäudes mit Aufenthaltsraum in ein Wohngebäude in Klenner das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 BauGB zu erteilen.

2.3.      Erneuerung der Einfriedung mit Doppelstabmattenzaun in der Ortlehnerstraße  Bebauungsplanes Nr. 8 „Obere Terrasse“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse“ festgesetzten Materialart für die Erneuerung der Einfriedung in der Ortlehnerstraße stattzugeben.

2.4.      Errichtung eines Schülerhorts in der Altgendorfer Straße (Antrag der Gemeinde Burgkirchen)

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Errichtung eines Schülerhorts in der Altgendorfer Straße das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 BauGB zu erteilen.

Sachverhalt:

Auf dem Gelände der Grundschule Gendorf östlich der Schulturnhalle beabsichtigt die Gemeinde Burgkirchen einen Schülerhort mit zwei Betreuungsgruppen für insgesamt 52 Kinder zu errichten. Die erforderliche Bauvorlage wurde am 14. September 2022 beim Landratsamt Altötting eingebracht. Angedacht ist ein vollunterkellerter zweigeschossiger Flachdachbau, der über eine bauliche Verbindung an die Turnhalle unmittelbar anschließt. Bei einer Wandhöhe von 8,30 m, einer Länge von 25,15 m und einer Breite von 16,06 m wird es auf der Nordhälfte des jetzigen Hartplatzes aufliegen und teilweise bis zu 3,84 m an das benachbarte Kindergartengrundstück heranreichen.

Verkehrlich über den Kalkweg erschlossen findet die Zuwegung vom und zum künftigen Gebäude primär über die Südseite statt, an der acht Stellplätze für den ruhenden Verkehr angeordnet sind.

Rechtliche Würdigung: Nutzungsbedingt ist das Vorhaben als Sonderbau zu klassifizieren und wird formal-rechtlich deshalb im regulären Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 60 BayBO begutachtet. Materiell-rechtlich ist das Ansinnen nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück eingebettet in einen organischen ortsteilgebundenen Bebauungszusammenhang außerhalb einer städtebaulichen Satzung (z. B. Bebauungsplan) liegt.

Mithin ergeben sich die Randbedingungen der Zulässigkeit aus der näheren (prägenden) Umgebung. Gemessen wird demnach an der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Obgleich im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche „Schule, Kindergarten und Kinderhort“ deklariert, ist der gegenständliche Gebietsausschnitt nicht zuletzt in Korrelation mit dem nördlichen Bebauungsplan Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“ sowie der östlich und westlich vom besagten Gelände gelegenen Wohnbebauung einem urbanen Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO charakteristisch. Bildungsstätten sind exemplarisch als Teil der Anlagen für kulturelle Zwecke regelmäßig in derartigen Baugebieten zulässig. Gleiches gilt im Übrigen auch in allgemeinen Wohngebieten, für den Fall, dass das Landratsamt Altötting den ausgemachten Baugebietstypus infrage stellen sollte.

Beim Maß der baulichen Nutzung sind bebaubare Grundflächen von 350 m² bis 650 m², drei Vollgeschosse und Wandhöhen von zwischen 8,5 und 9,0 m vertretend. Insoweit trägt das Vorhaben der Örtlichkeit ebenfalls Rechnung (423 m² Grundfläche, zwei Vollgeschosse und 8,30 m Wandhöhe).

Die Bauweise des prägenden oder anders formuliert berücksichtigungsfähigen Umfeldes kennzeichnet sich durch eine Mischform. Enthalten sind sowohl die offene als auch die geschlossene Bebauung, wobei das nähere respektive engere Umfeld eher der geschlossenen Bebauung angehört. Nachdem das Bauvorhaben durch die bauliche Verbindung konstruktiv einem Erweiterungsbau des Schulgebäudes gleichkommt, kongruiert es mit seiner näheren Umgebung.

Diffiziler gestaltet sich die Grundstücksüberbaufläche, namentlich die Dislozierung des Baugewerks. Mit Ausnahme der Schulturnhalle (125 m) und dem Schulgebäude (75 m) ist im relevanten Umfeld eine Bebauungstiefe von zwischen 50 m und 60 m repräsentativ. Dogmatisch sind die beiden erstgenannten Gebäulichkeiten als Fremdkörper („Ausreißer“) auszublenden.

Bebauungstiefen dienen als Teil der Bauwerkslokation dem Einfügekriterium der überbaubaren Grundstücksfläche und bemessen sich schlechthin von der das Vorhaben erschließenden Verkehrsfläche bis zur hinteren Gebäudewand. Der gegenständliche Bau wird verkehrlich über den Kalkweg erreicht, wodurch sich eine Tiefe von 75 m ergibt. Ungeachtet der deutlichen Überschreitung der maßstabsbildenden Bautiefe werden angesichts der Platzierung im straßenrückwärtigen Bereich, der eigentümlichen Nutzungskonglomeration des Baugrundstückes und der korrelierenden Nachbarschaft keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungsverhältnisse begründet oder verschärft. Unterbleiben bodenrechtliche Konflikte, ist das Vorhaben unbeschadet des Verlassens des Einfügerahmens zulässig.

In der Gesamtschau sind die tatbestandsmäßigen Prämissen für das gemeindliche Einvernehmen allesamt gegeben, weshalb dem Bauvorhaben ein Rechtsanspruch zusteht.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem zwei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese beiden Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Erweiterung des 1-Familienwohnhauses im Haiderweg / Bebauungsplan Nr. 6 „Gendorf Ost“
  • Erweiterung des Dachgeschosses zur zweiten Wohneinheit im Hoher-Göll-Weg / Bebauungsplan Nr. 10 „Holzen I“

TOP 4

Bekanntgaben

4.1.    Entscheidung über den Trassenkorridor in der Causa Ersatzneubau 380-kV-Leitung Pirach-Pleinting (Abschnitt 1 - Abzweig Pirach)

In der September-Sitzung 2022 des Ferienausschusses wurde das landesplanerische Beurteilungsergebnis des Raumordnungsverfahrens zum Ersatzneubau der 380-kV-Leitung verkündet.

Zur Erinnerung: Aus ursprünglich drei Korridorvarianten wurden zwei für raumverträglich und eine als unverträglich bewertet.

Mit Schreiben vom 05. September 2022 setzte die TenneT TSO GmbH die Gemeinde Burgkirchen nachrichtlich über die ihrerseits favorisierte Trassierung in Kenntnis: Bevorzugt wird demzufolge die Variante „Zeilarn West - B20“.

Ihre Beweggründe stützt die TenneT TSO GmbH auf die damit verbundenen geringeren Eingriffe in Schutzgüter wie Wald, amtlich kartierte gesetzlich geschützte Biotope und Naturdenkmäler. Des Weiteren wird die kürzere Querung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten und ausgewiesenen bedeutenden Kulturlandschaften angeführt. Die Vorzugsvariante sieht keine Erdverkabelung vor, wodurch sensible und grundwassernahe Böden und Gewässer unberührt bleiben. Erschwerend kämen außerdem bei einer Erdverkabelung die enormen Flächeninanspruchnahmen, die man mit der hiesigen Entscheidung vermeidet.

Inhalt des vorbezeichneten Schreibens war zudem eine Vorschau auf die weiteren Verfahrensschritte. Zur Vorbereitung auf das Planfeststellungsverfahren nimmt die Vorhabenträgerin zunächst eine Grobtrassierung der Vorzugsvariante vor und wird im Herbst dieses Jahres eine Informationsveranstaltung dazu anbieten.

Die Gemeinde Burgkirchen wird im Hinblick auf die gemeindlichen Interessen und die Belange der Bevölkerung, insbesondere im Bereich des Ortsteils Pirach, die Entwicklungen sorglich beobachten respektive verfolgen.

Das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung wurde auch in Form von Kartenmaterial aufgezeigt.

4.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting

Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 „Gewerbegebiet Seng“ im Bereich Bader-/ Wiesbauerstraße / Förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Im Zuge der förmlichen Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB unterrichtete die Verwaltungsgemeinschaft Emmerting per Mitteilung vom 21.09.2022 über das im Betreff genannte Bauleitplanverfahren der Gemeinde Emmerting.

Ausweislich der kolportierten Begründung zielt die Änderungsplanung auf eine partielle, jedoch weitreichende Umordnung eines Gebietsausschnitts zugunsten eines ortsansässigen Gewerbebetriebs. Begründet wird der Plangebungsschritt mit dem Erhalt und Ausbau der örtlichen Wirtschaft, womit legitime städtebauliche Ziele verfolgt werden. Für weitergehende Informationen zu den Hintergründen der Bebauungsplanänderung und der davon berührten Bestimmungen wird auf die in der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Emmerting publizierten Unterlagen verwiesen.

Besorgungen um Interessen der Gemeinde Burgkirchen werden durch die Änderungsplanung nicht gegründet, weshalb seitens der Bauabteilung keine Einwände und/oder Hinweise erhoben respektive herangetragen wurden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

4.3.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Burghausen

Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 45k für den Bereich Burgkirchner Straße (südlich), Bachstraße (westlich), Bahnlinie (nördlich), im Gewerbepark Lindach D und Teiländerung der Bebauungspläne Nrn. 45 und 45a / Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB

Zu o. g. Bauleitplanverfahren wurde die Gemeinde Burgkirchen per Schriftsatz vom 20.09.2022 als Nachbarkommune in Kenntnis gesetzt und soweit nach eigenem Ermessen erforderlich, um Einlassung erbeten. Dem Aufstellungsbeschluss des Stadtrates Burghausen vom 11.05.2022 gingen bereits zwei Aufstellungsbeschlüsse für einen Teil des Planbereichs voraus (19.07.2017 und 11.11.2022), die ob der Entbehrlichkeit überholt sind.

Zielsetzung des Plangebungsverfahrens ist die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Flächen für gewerbliche Nutzungen, speziell für synergetische Betriebe der chemischen Industrie. Bedingt durch die räumlichen Restriktionen des Stadtgebietes erfordert es eine maßvolle Nachverdichtung unter Einbeziehung bestehenden Umfeldes. Der Planung liegt ein konkreter Bedarf zugrunde. Verknappungen in den Zulieferleistungen sollen durch den Aufbau eigener Fertigungsketten abgefangen werden.

Mit Blick auf die im eigenen Gemeindegebiet angesiedelte Chemieindustrie werden positive Anreize und Wirtschaftsverflechtungen erwartet, jedenfalls sind keine abträglichen Tangierungen auf Belange der Gemeinde Burgkirchen ersichtlich. Daraus resultierend wurde der Stadt Burghausen das Einverständnis am 22.09.2022 auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

4.4.    Geothermie Halsbach Kirchweidach

Der Bohrplatz für eine eventuelle Geothermie Halsbach Kirchweidach wird momentan vorbereitet. Nach den Probebohrungen wird von Seiten der Gemeinde Burgkirchen entschieden, ob und in welcher Form sich die Gemeinde Burgkirchen ggf. an diesem Projekt beteiligt.

4.5.    Bürgerfestivallauf „Bürger laufen für Bürger"

Stellvertretend für alle teilnehmenden Läufer überreichte GR-Mitglied und SVGB-Sportlehrer Markus Kreilinger die erreichte Spendensumme beim Bürgerfestivallauf „Bürger laufen für Bürger" in Höhe von 310 € an Bürgermeister Krichenbauer. Der genannte Betrag geht an den Bürgersozialfond der Gemeinde Burgkirchen.  

TOP 9

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.