Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 06.12.2022.

Die Dezember-Sitzung 2022 des Bau- und Umweltausschusses wurde von der 2. Bürgermeisterin Claudia Hausner geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Errichtung eines landwirtschaftlichen Hackschnitzellagers
    • 2.2.    Errichtung einer Gartenhütte
    • 2.3.    Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes um die Versickerungsanlage / Wimpasing III
    • 2.4.    Errichtung einer zweiten Wohneinheit durch Aufstockung der Garagen
    • 2.5.    Neubau von vier 1-Familienhäusern mit Garagen und Nebengebäuden
    • 2.6.    Neubau von vier 2-Familienhäusern mit Garagen und Nebengebäuden
    • 2.7.    Errichtung eines 1-Familienwohnhauses mit Doppelgarage
    • 2.8.    Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in einen Gastraum und Friseursalon
    • 2.9.    Errichtung einer Kindertagesstätte östlich der Pfaffinger Straße
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Gewerbegebiet am Bahnhof: Flächennutzungsplan - 27. Änderung (Top 4)
  • Gewerbegebiet am Bahnhof: Bebauungsplan Nr. 61 (Top 5)
  • Vorberatung und Beschlussempfehlung für den Investitionsplan 2023 - Baumaßnahmen (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

2. Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung eines landwirtschaftlichen Hackschnitzellagers in Gattern / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines landwirtschaftlichen Hackschnitzellagers in Gattern das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Errichtung einer Gartenhütte in der Thalhauser Straße / Bebauungsplans Nr. 7 „Obere  Terrasse I“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und der Festsetzung der Dachform für die Errichtung einer Gartenhütte in der Thalhauser Straße stattzugeben.

2.3.      Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes um die Versickerungsanlage in Wimpasing III / Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“

Sachverhalt:

Beschreibung des Vorhabens: Mit Bauvorlage vom 18.10.2022 beantragte die Gemeinde Burgkirchen die Erteilung einer isolierten Befreiung von der im Bebauungsplan vorgegebenen Höhe der Einfriedung für die Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes um die Versickerungsanlage im Baugebiet Wimpasing III. Das Baugebiet Wimpasing III ist im Trennsystem erschlossen. Das gesammelte Oberflächenwasser der öffentlichen Verkehrsflächen und der bebauten Grundstücke wird in ein Sickerbecken eingeleitet. Das Becken wurde in einer Blockschichtung aus Granitblöcken mit einer Tiefe von rund 4 m und einer Neigung von 4:1 hergestellt. Um der Verkehrssicherungspflicht nachzugehen soll nun ein verzinkter Doppelstabmattenzaun mit einer Gesamthöhe von 1,73 m (inkl. 10 cm Bodenabstand) um diese Infrastrukturanlage angebracht werden. Weitere Einzelheiten konnten den Antragsunterlagen entnommen werden.

Rechtliche Würdigung: Formell-rechtlich ist die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe bis zu 2 m gemäß Artikel 57 Absatz 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei. Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens bildet allerdings der Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“. In diesem wird unter anderem die maximale Einfriedungshöhe der im Plangebiet liegenden Grundstücke und Grünflächen festgesetzt, diese liegt bei 1,20 m ab Oberkante der angrenzenden Straße/des angrenzenden Bürgersteigs bzw. zum Grundstücksnachbarn das natürliche Gelände an der Grundstücksgrenze. Zusätzlich müssen Zaunanlagen einen Bodenabstand von 10 cm für Kleintiere aufweisen. Das Vorhaben weicht somit mit 53 cm von der Festsetzung zur Einfriedungshöhe ab, weshalb es einer isolierten Befreiung bedarf. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Planungsgrundzüge nicht berührt werden und ein Befreiungsgrund nach § 31 Absatz 2 BauGB vorliegt. Angesichts des vorliegenden Sicherheitsrisikos ist hier von Gründen zum Wohl der Allgemeinheit auszugehen, diese umfassen grundsätzlich alle öffentlichen Interessen und Belange. Das Bauvorhaben dient somit als Schutzvorrichtung im Sinne des Allgemeinwohls. Die Begründung zur Einfriedungsregelung gibt an, dass mit vorgegebener Höhe ein ausreichender Schutz gegen Zutritt Unbefugter gewährleistet werden soll, dabei aber das Baugebiet weiterhin durchlässig und offen erscheinen soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass der geplante nichtverblendete Doppelstabmattenzaun mit einer Höhe von 1,73 m trotz Höhenabweichung nicht zu einer Einschränkung der gewollten Offenheit und Durchlässigkeit beiträgt. Eine Befreiung dieser Festsetzung würde daher nur in unmaßgeblicher Weise in das Grundkonzept des Bebauungsplanes eingreifen. Der Planungsgrundzug einer offenen Siedlungsstruktur bliebe gewahrt. In Anbetracht des jungen Bebauungsplanes würde die Befreiung zwar einen Präzedenzfall schaffen, da das Bauvorhaben allerdings auf die Verkehrssicherungspflicht abzielt und im Sinne des Allgemeinwohls errichtet wird, kann dies nicht als Bezugsfall für weitere Befreiungen hergenommen werden. Öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, vielmehr trägt das Vorhaben den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei und dient der Verkehrssicherheit. Nachbarliche Interessen bleiben ferner gewahrt, da Besonnung, Belüftung und Belichtung durch den Einsatz eines Doppelstabmattenzaunes grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Überdies wurde die nachbarliche Zustimmung vollständig erteilt. Dem Befreiungsersuchen kann daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach sorgfältiger Prüfung seitens der Verwaltung stattgegeben werden.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der Gemeinde Burgkirchen einer isolierten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der Einfriedung für die Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes um die Versickerungsanlage im Baugebiet Wimpasing III stattzugeben.

2.4.      Errichtung einer zweiten Wohneinheit durch Aufstockung der Garagen in Margarethenberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer zweiten Wohneinheit durch Aufstockung der Garagen in Margarethenberg stattzugeben.

2.5.      Neubau von vier 1-Familienhäusern mit Garagen und Nebengebäuden im Bereich „Am Anger/Rothäuslweg - nördlich der Grundschule Hirten“ / Ortsabrundungssatzung für den Bereich „Am Anger/Rothäuslweg“

Ein Mitglied des Ausschusses befürchtet, dass durch eventuell mehr Verkehrsaufkommen ggf. der Rothäuslweg zu schmal werden würde. Die Verwaltung sieht hier aber vorerst kein Problem.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung von vier 1-Familienhäusern mit Garagen und Nebengebäuden im Bereich „Am Anger/Rothäuslweg - nördlich der Grundschule Hirten“ stattzugeben.

2.6.      Neubau von vier 2-Familienhäusern mit Garagen und Nebengebäuden im Bereich „Am Anger/Rothäuslweg - südlich der Grundschule Hirten“ / Ortsabrundungssatzung für den Bereich „Am Anger/Rothäuslweg“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung von vier Zweifamilienhäusern mit Garagen und Nebengebäuden im Bereich „Am Anger/Rothäuslweg - südlich der Grundschule Hirten“ stattzugeben.

2.7.      Errichtung eines 1-Familienwohnhauses mit Doppelgarage in der Altgendorfer Straße  

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag für die Errichtung eines 1-Familienwohnhauses mit Doppelgarage in der Altgendorfer Straße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.8.      Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in einen Gastraum und Friseursalon in der  Kastenstraße

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in Gastraum und Friseursalon in der Kastenstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.9.      Errichtung einer Kindertagesstätte östlich der Pfaffinger Straße / Bebauungsplan Nr. 60  „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“

Sachverhalt:

Ausgangslage / Vorhabenbeschreibung: Auf Bauvorlagen vom 25. November 2022 ersuchte das Landratsamt Altötting am gleichen Tag via elektronische Mitteilung um gemeindliches Einvernehmen für das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben. Die gegenständliche Kindertagesstätte war mitunter der treibende Impuls für die Planaufstellung des maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“. Entsprechend der Präsentation im April 2022 ist die Errichtung eines 72,65 m langen und 13,99 m bzw. in Teilen 23,24 m breiten erdgeschossigen Gebäudes auf in Summe 1.369 m² beabsichtigt, in dem künftig vier Regel- und zwei Krippengruppen zu beherbergen sind. Der ebenerdigen Lösung wurde der Vorzug aus Betriebsablaufgründen gegeben. Lediglich der Mehrzweckraum und die notwendigen Technik- und Lagerräume wurden in einer Teilunterkellerung eingeplant, um die überbaute Grundfläche zu reduzieren. Erstgenanntes verfügt über einen großen Lichtgraben zur notwendigen Belichtung mit Außentreppe als zweiten Rettungsweg. Um der ausreichenden Belichtung übriger Räume Rechnung zu tragen, setzt man auf eine Kombination aus acht kontralateral liegenden 12°-geneigten Pultdächern und eines zwischenliegenden, extensiv begrünten Flachdaches (Verhältnis liegt bei 50:50). Das Höhenniveau des Bauwerks liegt an der traufseitigen Wand bei 3,345 m im Bereich der Pultdächer und 3,46 m beim Flachdach. Insgesamt erreicht der Baukörper im First der Pultdächer (4,99 m) seine Maximalhöhe. Mit seitlichem Grenzabstand von zwischen 8,75 m bis 27 m, mithin in offener Bauweise, findet sich die Bauanlage vollständig innerhalb der ausgewiesenen Baugrenzen wieder. Weitergehende Angaben und Umschreibungen sind den nachstehenden auszugsweisen Planzeichnungen hilfsweise der Bauvorlage zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung: Tageseinrichtungen für Kinder sind nach Artikel 2 Absatz 4 Nr. 12 BayBO als Sonderbau zu klassifizieren, was ein reguläres (umfangreiches) Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 60 BayBO nach sich zieht. Materiell-bauplanungsrechtlich spiegelt der eingangs zitierte Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ die Basis wider. Vermittels skrupulöser Fallprüfung kann einstweilen konstatiert werden, dass das Bauvorhaben mit der hiesigen Rechtsquelle prinzipiell konsentiert. Einzig in zwei baugestalterischen Bestimmungen besteht ein Widerspruch, namentlich der Ansichtsflächenbegrenzung freigelegter Keller (auf 10 m²) und dem Visibilitätsverbot (Sichtbarkeitsverbot) von Stützmauern. Beide Abweichungen gehen auf den Lichtgraben zurück. Aus wohl einsichtigen Betriebs- und Sicherheitsgründen war dieser großzügig zu planen, um einerseits die ausreichende Belichtung für den im Untergeschoss dislozierten Mehrzweckraum zu erreichen und andererseits diesen als zweiten Rettungsweg tauglich zu gestalten. Bedingt dadurch muss ein Teil der Erdmasse selbstredend per Stützmauer zurückgehalten werden. Gestalterische Regularien haben betriebs- und sicherheitstechnischen Belangen regelmäßig zu weichen. Die hypothetische Annahme unerwünschter Fehlentwicklungen im übrigen Instruktionsgebiet ist unbegründet, zumal außer der Kindertagesstätte keine Nutzungen mit vergleichbaren betriebs- und/oder sicherheitstechnischen Erfordernissen zugelassen sind. Begründet sind die Befreiungen mit dem Allgemeinwohl, aber auch der städtebaulichen Vertretbarkeit. Einbußen für Nachbarschaft und/oder die Öffentlichkeit erwachsen nicht.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Errichtung einer Kindertagesstätte östlich der Pfaffinger Straße unter Befreiung von Ansichtsflächenbegrenzung freigelegter Kellergeschosse sowie dem Visibilitätsverbot das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Keine Bekanntgaben von Genehmigungsfreistellungen unter diesem Tagesordnungspunkt.

TOP 4

Gewerbegebiet am Bahnhof: Flächennutzungsplan - 27. Änderung

Sachverhalt:

Die Bahn hat die bahnrechtlich als Lagerplatz bezeichnete Fläche am Bahnhof verkauft. Auf der Fläche hat der Käufer Lagercontainer aufgestellt und nachträglich eine Baugenehmigung hierzu beantragt. Im Rahmen des Bauantragsverfahren hat das Landratsamt festgestellt, dass das im Flächennutzungsplan als Fläche für die Bahn deklarierte Baugrundstück im Außenbereich ist und deshalb eine Baugenehmigung nur erteilt werden kann, wenn in diesem Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Dies hat der neue Eigentümer beantragt. Gleichzeitig hat dieser sich bereits im Vorfeld der Planungen vertraglich dazu verpflichtet, die Kosten der Bauleitplanungen zu übernehmen.

Die Bauleitplanung ist notwendig, weil innerhalb der für die Bebauung vorgesehenen und noch nicht bebauten innerörtlichen Bereiche, Gewerbegrundstücke nicht vorhanden sind bzw. nicht zur Verfügung stehen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfordert auch die Änderung des Flächennutzungsplanes. Dies kann im Parallelverfahren erfolgen.

Bevor die Bauleitplanungen angestoßen werden konnten, musste das bahnrechtlich als Grundstück für Bahnbetriebszwecke deklarierte Grundstück für bahnfremde Nutzungsmöglichkeiten freigestellt werden. Dies hat das Eisenbahn-Bundesamt mit Schreiben vom 28.05.2020 mitgeteilt. Die jetzige Aufstellung von Lagercontainern entspricht der bisherigen Nutzung als Lagerplatz. Diese Nutzung soll neben anderer gewerblichen Nutzungen auch im künftigen Gewerbegebiet möglich sein.

Zum Antrag auf die für die Nutzung als Gewerbeflächen notwendige Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren hat der Eigentümer Vorentwürfe für die beantragen Bauleitplanungen vorgelegt. Diese wurden dem Bau- und Umweltausschuss in der Juni-Sitzung 2020 und dem Gemeinderat in der Juni-Sitzung 2020 vorgestellt.

Der Gemeinderat hat in der o. g. Sitzung die Aufstellungsbeschlüsse für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 61 „Gewerbegebiet am Bahnhof“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.07.2020 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Mit Email vom 30.07.2020 wurde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, sich bis einschließlich 31.08.2020 über Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB zu äußern.

Die zur Flächennutzungsplanänderung eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 10.05.2022 abgewogen. Der hiernach gefertigte Entwurf wurde gebilligt. Er lag in der Zeit von 09.06. bis 11.07.2022 öffentlich aus. Die Auslegung wurde durch Aushang und Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde am 02.06.2022 ortsüblich bekannt gemacht. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 17.06.2022 Gelegenheit gegeben, zur Entwurfsplanung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zusammen mit den Abwägungsvorschlägen in der Anlage beigefügt. Die Verwaltung empfiehlt, die eingegangenen Stellungnahmen in der vorgeschlagenen Form abzuwägen und den Feststellungsbeschluss für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mehrheitlich (mit 3 Gegenstimmen), die zum Entwurf für der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet am Bahnhof“ mit Begründung eingegangenen Stellungnahmen mit den in der Niederschrift aufgeführten Beschlüssen abzuwägen und die hiernach gefertigte 27. Änderung des Flächennutzungsplanes festzustellen.

TOP 5

Gewerbegebiet am Bahnhof: Bebauungsplan Nr. 61

Sachverhalt:

Siehe TOP 4!

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mehrheitlich (mit 3 Gegenstimmen), die zum Entwurf für des Bebauungsplan Nr. 61, „Gewerbegebiet am Bahnhof“ mit Begründung eingegangenen Stellungnahmen mit den in der Niederschrift aufgeführten Beschlüssen abzuwägen und den hiernach gefertigten Entwurf in der Fassung vom 06.12.2022 zu billigen sowie die Verwaltung mit zu beauftragen, die weiteren Verfahrensschritte in der vorgeschlagenen Form einzuleiten.

TOP 6

Vorberatung und Beschlussempfehlung für den Investitionsplan 2023 (nur Baumaßnahmen)   

Sachverhalt:

Dem Gremium wurde der vielseitige Investitionsplan 2023 zusammen mit den übrigen Beschlussvorlagen im Vorfeld der Sitzung zugestellt. In der Sitzung wurde der Investitionsplan 2023 ausführlich besprochen.

Der Investitionsplan 2023 der Gemeinde Burgkirchen umfasst insgesamt 5,433 Mio. € (gerundet) und ist eine Mischung aus Ausgaben für viele Pflichtaufgaben der Kommune sowie freiwilliger Leistungen, die jedoch eine Investition in die Zukunft der Industriegemeinde darstellen. Den Ausgaben im Investitionsprogramm stehen zum Teil auch Einnahmen - z. B. in der Form von Zuschüssen oder Erschließungsbeiträgen - gegenüber.

Anbei einige Eckdaten (ohne HAR) zum Investitionsplan 2023 (Ansätze / 1 T€ = 1.000 €):

     20 T€         Rathaus: Sanierung Ostseite (Fenster)

   190 T€         Feuerwehr / Burgkirchen

     83 T€         Feuerwehr / Neukirchen-Hirten

     75 T€         Katastrophenschutz / Neubau Sirene Pirach

       3 T€         Grundschule Gendorf

     50 T€         Grundschule Hirten

       5 T€         Naturschutz und Landschaftspflege

       3 T€         Denkmalschutz und Denkmalspflege

     15 T€         Soziale Einrichtungen für Wohnungslose

     30 T€         Paul-Gerhardt-Kindergarten

1.950 T€         Kindergarten St. Martin (Neubau)

   200 T€         Kinderhort St. Christophorus

     96 T€         Freibad (u. a. Umgestaltung/Sanierung Kiosk)

     19 T€         Spiel- und Bolzplätze

   250 T€         Straßen im Außenbereich

1.465 T€         Erschließungsstraßen

     40 T€         Fuß- und Radwegenetz

     40 T€         Straßenbeleuchtung

     82 T€         Wasserläufe/Wasserbau

   308 T€         Kläranlage

     17 T€         Kompostieranlage

     17 T€         Friedhof / Obere Terrasse

     15 T€         Friedhof / Margarethenberg

   153 T€         Bürgerzentrum

     10 T€         Bebauter Grundbesitz (Dämmung Hausmeisterwohnung Holzen)

   280 T€         Wasserversorgung

Ein Mitglied des Ausschusses führte an, dass viele Baumaßnamen/Investitionen mittels noch vorhandener Haushaltsausgaberesten (HAR) finanziert werden und somit die Höhe der tatsächlich getätigten Investitionen verfälscht - zu niedrig - dargestellt werden.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den vorgetragenen Investitionsplan 2023 zu beschließen.

TOP 7

Bekanntgaben

7.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbehof Endfelln“

Die Gemeinde Kastl hat sich am 04.10.2022 zur Änderung des vorgenannten rechtskräftigen Bebauungsplanes entschlossen und die Nachbargemeinden im Zuge der Behördenbeteiligung am 27.10.2022 hierüber informiert. Ihre Bewandtnis hat die Änderungsplanung in der Eröffnung auch geschlossener Bauweisen, was bisher infolge der anderslautenden Festsetzung verwehrt war. Weitergehende Novellierungen sind mit der Änderung nicht verbunden.

Rechtsgüter und Interessen der Gemeinde Burgkirchen werden infolge der Baurechtsliberalisierung nicht tangiert, weshalb die Verwaltung das gemeindliche Einverständnis mit der gegenständlichen Änderungsplanung am 28.10.2022 erklärte.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

7.2.    Information über den Beginn der temporären Höherauslastung der 220-kV- Freileitungen LH-06-B69, LH-06-B104, LH-08-B97 ab 01.01.2023 nach § 49b Absatz 2 EnWG

Aufgrund der aktuellen Situation und der - speziell in den Wintermonaten - zu erwartenden Gasmangellage wurde die TenneT TSO GmbH als Überlastungsnetzbetreiber vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufgefordert, die wichtigsten Stromkreisverbindungen unseres Höchstspannungsnetzes temporär und zeitnah höher auszulasten.

Mit Schreiben vom 16.11.2022 informiert die TenneT TSO GmbH die Gemeinde Burgkirchen über die geplanten Höherauslastungen der Stromkreise im Bereich der Gemeinde Burgkirchen.

Mittels einer von der Fa. ALIZ durchgeführten Leitungsauskunft wurde die Gemeinde Burgkirchen identifiziert, die sich im untersuchten Bereich dieser Freileitung befindet. Da diese Betriebsoptimierung höhere Betriebsströme und damit magnetische Felder bewirkt, sollte diese Information an möglicherweise betroffene Unternehmen in der Gemeinde Burgkirchen, wie Wasserwerk oder Gas- und Fernwärmebetreiber weitergeleitet werden. Der Hintergrund ist, dass besonders bei parallel zur Freileitung befindlichen metallisch leitfähigen Infrastrukturen durch die Erhöhung des Betriebsstroms der Freileitung die induzierte Spannung gegen Erde angehoben werden kann. Die möglicherweise betroffenen Infrastrukturbetreiber werden in dieser Krisenlage gemäß § 49 b Absatz 3 und 5 En/WG gebeten, diese höhere Beeinflussung temporär zu dulden.

Die TenneT TSO GmbH bittet die Betreiber gemäß § 49b Absatz 3 EnWG wegen der Höherauslastung alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich Ihrer Anlage bzw. Netzes zu ergreifen und diese bis zum 01.01.2023 umzusetzen und uns umgehend mitzuteilen.

TOP 8

Anfragen

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.