Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.11.2022.

Die November-Sitzung 2022 des Bau- und Umweltausschusses wurde von der zweiten Bürgermeisterin Claudia Hausner geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage
    • 2.2.    Errichtung eines Wintergartens
    • 2.3.    Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Einstellung des Plangebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 24 „Höchster Straße“ (Top 4)
  • Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Einziehung des Öffentlichen Feld- und Waldweges F-64 „Weg von Spielmann nach Silmoning“ (Top 5)
  • Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ (Top 6)
  • Bebauungsplan Nr. 63 „Ortsmitte - Ecke Martin-Ofner-Straße/Rupertusstraße“ (Top 7)
  • Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ (Top 8)
  • Bekanntgaben (Top 9)
  • Anfragen (Top 10)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage in Unterberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage in Unterberg das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abstz 1 BauGB zu erteilen.

2.2.      Errichtung eines Wintergartens im Felbernweg / Bebauungsplanes Nr. 17 „Hirten“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Wintergartens im Felbernweg das gemeindliche Einvernehmen unter Befreiung von den Festsetzungen der Dachgestaltung zu erteilen.

2.3.      Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle in Zäunach /  Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle in Zäunach das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Tektur von 2 Einzelgaragen / Bebauungsplans Nr. 2 „Gendorf West - östlicher Teil“

TOP 4

Einstellung des Plangebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 24 „Höchster Straße“ 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, das planreife Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 24 „Höchster Straße“ mitsamt der 1. Änderung einzustellen und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben.

Sachverhalt:

Als Teil einer vor vielen Jahren angestoßenen Sanierungssatzung zur Entwicklung der gemeindlichen Ortsmitte beschloss der damalige Gemeinderat (zuletzt im Jahr 2005) den Bebauungsplan Nr. 24 „Höchster Straße“ aufzustellen.

Sinn und Zweck der Bauleitplanung war eine umfassende Restauration des Instruktionsgebietes auf Basis einer städtebaulichen Untersuchung. Beschrieben als „durchgrünte Wohnanlage der 1950er Jahre“ stelle es „ein erhaltenswertes Ensemble“ dar, das jedoch mannigfaltige Abnutzungserscheinungen und Mängel vorweise. Angedacht war im Zusammenwirken mit der Landeswohnungs- und Städtebaugesellschaft Bayern GmbH (LWS) und der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Oberbayern und Schwaben GmbH (GeWoS) neben der Verbesserung der Bausubstanz, die Aufwertung des Wohnumfeldes im Bereich der Freiflächen und der verkehrsberuhigte Ausbau der „Höchster Straße“.

Das Plangebungsverfahren durchlief die gesetzlich postulierten Stufen und erreichte mit Beschluss vom 26.09.1989 (Sitzung Nr. 77) die planreife. Von einem Satzungsbeschluss wurde zu jener Zeit ob der Abstimmungsdissonanzen mit einer der beiden Gesellschaften und der damals noch nicht absehbaren Auswirkungen der weiteren Entwicklung der Ortsmitte Abstand genommen. Am 08.12.1992 beschloss der Gemeinderat sodann für den Teilbereich „Höchster Straße“ 20 und 21 eine Änderung mit dem Ziel der Nachverdichtung zu implementieren. Angelehnt an den gründenden Verfahrensverlauf wurde die 1. Änderung mit Beschluss vom 09.03.1993 wiederum planreif ohne Satzungsbeschluss festgestellt.

Bauvorhaben wurden seither nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) i. V. m. dem Bebauungsplan beurteilt. Nachdem die in der Sanierungssatzung manifestierten Städtebauziele nicht mehr verfolgt werden und der Gesetzgeber in § 235 Absatz 4 BauGB die Aufhebung derselben statuiert, erübrigt sich ein weiteres Festhalten.

Alternativ stünde zwar das Nachholen des Satzungsbeschlusses, dessen Ratifizierung und Verleihung der Rechtskraft via Bekanntmachung im Raum, allerdings würde es angesichts der Retardation des Regelwerks (verzögerte Entwicklung) im Vergleich zur tatsächlichen Bebauung einer bezweckten städtebaulichen Ordnung (bestehende Bebauung, Grundstückszuschnitte u. v. m.) eher zuwiderlaufen.

Zielführender erscheint eine endgültige Einstellung des Verfahrens, um einer baulichen Modernisierung, Nachverdichtung und zeitgemäßen Ausbildung nicht zu konteragieren. Regulative Ordnungsstrukturen, die einen Rahmen nach § 34 Absatz 1 BauGB (Einfügegebot) bilden, sind in der Bestandsbebauung enthalten.

TOP 5

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes:

Einziehung des Öffentlichen Feld- und Waldweges F-64 „Weg von Spielmann nach Silmoning“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, auf Grund der o. g. Begründung den Öffentlichen Feld- und Waldweges F–64 „Weg von Spielmann nach Silmoning“  einzuziehen.

Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Der Öffentliche Feld- und Waldweg F-64 „Weg von Spielmann nach Silmoning“ ist einzuziehen. Der Bahnübergang Spielmann wurde von Seiten der Bahn geschlossen, somit hat der Feld- und Waldweg F-64 jede Bedeutung verloren.

TOP 6

Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, das Verfahren zum Erlass der Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ einzustellen.

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 12.08.2021 beantragte ein Bautechnisches Büro im Namen einer Grundstückseigentümerin die Erstellung einer Außenbereichssatzung für das Grundstück Flur-Nr. 924/2 der Gemarkung Neukirchen bzw. alternativ eines Teilbereiches dieses Grundstücks.

In der Oktober-Sitzung 2021 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für eine Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ gefasst, der nach in der Sitzung aufgelegten Planskizze den gesamten Bereich östlich der Außenbereichssatzung „Rehdorf West“ liegenden Ortsbereichs der Siedlung Rehdorf unter Einbeziehung des Grundstücks Flur-Nr. 924/2 (Nähe Maierhof) umfasst.

Ziel und Zweck der Planung ist, im skizzierten Geltungsbereich der Siedlung Rehdorf weitere Wohnbebauungen zu ermöglichen. Mit der geordneten städtebaulichen Planung soll durch eine maßvolle Nutzung gewährleistet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht übermäßig belastet wird. Mit der Satzung soll eine eindeutige planungsrechtliche Grundlage zur rechtssicheren Bewertung zukünftiger Bauvorhaben in dem Bereich geschaffen werden. Dabei wird klargestellt, dass eine Ausdehnung der Bebauung über den anvisierten Geltungsbereich hinaus nicht möglich ist.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 hat der Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 979/1 Gemarkung Neukirchen den Antrag gestellt, das genannte Grundstück in die Satzung aufzunehmen. Das genannte Grundstück wird derzeit als Fischweiher genutzt und soll trockengelegt werden, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen.

Rechtliche Bewertung: Gemäß § 35 Absatz 6 Satz 1 kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgabe ist der Erlass einer Außenbereichssatzung unter Einbeziehung des genannten Grundstückes rechtlich fraglich - wie auch das im bisher skizzierten Geltungsbereich liegende Grundstück Flur-Nr. 924/2 (Nähe Maierhof). Rechtssicherheit vermag indes - auch in Abstimmung mit dem Landratsamt Altötting - nur ein Bauleitplanverfahren zu erbringen.

Dementsprechend hat der Gemeinderat in seiner Dezember-Sitzung 2021 auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses den Aufstellungsbeschluss für die Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ in der von den Antragstellern skizzierten Form gefasst.

Mit der Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. 924/2 und deren Ehegatten wurde ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten und zur Beauftragung eines Planers abgeschlossen. In Absprache mit der Gemeinde wurde das o. g. Bautechnische Büro mit der Erstellung der Planung beauftragt. Dieses hat am 19.05.2022 in Anlehnung an die Festsetzungen der bestehenden Außenbereichssatzung „Rehdorf West“ einen Satzungsentwurf erstellt. Dieser ermöglicht im Satzungsgebiet den Bau von Wohngebäuden (Einzelhäuser mit maximal 3 Wohneinheiten), landwirtschaftlichen Gebäuden, Handwerksbetrieben und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben. Festgesetzt werden sollen außerdem die Dachform (Satteldach), Dachneigung (25° bis 35°), Dachfarbe (ziegelrot oder rotbraun) sowie Pflanzvorschriften und Regelungen zur Montage von Solar- und Photovoltaikanlagen.

Der hiernach gefertigt Entwurf der Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ wurde vom Gemeinderat in der Juli-Sitzung 2022 gebilligt.

Der Entwurf wurde in der Zeit von 04.08. bis 05.09.2022 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde am 28.07.2022 ortsüblich durch Anschlag an den Schaukästen und durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht. Den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 03.08.2022 Gelegenheit gegeben, bis 05.09.2022 zum Entwurf der Satzung Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahmen mit den Abwägungsvorschlägen sind anliegend aufgeführt.

Aus den Stellungnahmen des Landratsamtes (Bauleitplanung und unter Naturschutzbehörde) ist zu entnehmen, dass der Erlass der Satzung in der vorliegenden Entwurfsfassung dargestellten Form nicht rechtens ist. Insbesondere die Einbeziehung der Grundstücke, die von den Antragstellern gewünscht wurden, ist rechtlich bedenklich. Von Seiten des Landratsamtes (Bauaufsicht) wird eine unzulässige Erweiterung in den Raum gestellt, die untere Naturschutzbehörde grenzt den möglichen Geltungsbereich klar ein und stellt damit fest, dass die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 979/1 und 924/2 nicht und die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 969 und 976 nur im Rahmen des von der unteren Naturschutzbehörde skizzierten Bereiches in das Satzungsgebiet aufgenommen werden können.

Eine weitere Planung des bisherigen Geltungsbereiches würde haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für das weitere Verfahren ergeben sich deshalb folgende Handlungsalternativen:

  • Fortführung des Verfahrens ohne die genannten Grundstücke mit dem vom Landratsamt Altötting (untere Naturschutzbehörde) skizzierten reduzierten Geltungsbereiches oder
  • Einstellung des Verfahrens, da das Ziel der Außenbereichssatzung vor allem die Einbeziehung der o. g. Grundstücke war und dieses Ziel nicht erreicht werden kann.

Da es nicht im Sinne des Kostenträgers ist, dass die Planung ohne die beanstandeten Grundstücke weitergeführt wird, empfiehlt die Verwaltung, das Verfahren einzustellen.

TOP 7

Bebauungsplan Nr. 63 „Ortsmitte - Ecke Martin-Ofner-Straße/Rupertusstraße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, nachfolgendes zu beschließen:

  • Der Bebauungsplan Nr. 63 „Ortsmitte - Ecke Martin-Ofner-Straße/Rupertusstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als vorhabenbezogener i. S. d. § 12 BauGB aufgestellt.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Kostenträgerin einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der damit verbundenen Kosten abzuschließen.
  • Die Verwaltung wird beauftrag, mit der Kostenträgerin einen Durchführungsvertrag abzuschließen.

Sachverhalt:

Planungsanlass: Eine auswärtige Projektentwicklungsgesellschaft mbH trat mit schriftlichem Petitum vom 09.09.2022 an die Gemeinde Burgkirchen heran, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB für die Flurstücke 19/2, 19/5, 19/7 und 19/9 (Gemarkung Burgkirchen) mit dem Ziel zu erlassen, rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung eines fünfgeschossigen Wohnkomplexes zu kreieren.

Geografisch ist das Plangebiet in der Ortsmitte an der Ecke westlich der Martin-Ofner-Straße und südlich der Rupertusstraße am „Ofnerberg“ verortet. Verteilt auf vier Grundstücke umfasst das Areal insgesamt 1.779 m² und beherbergt aktuell überwiegend aufgelassene und teils konfuse Gebäudestrukturen, die angesichts ihres Ursprungs und der mannigfaltigen Vornutzungen starke Abnutzungserscheinungen aufweisen, respektive über eine ökonomisch nicht sanierungsfähige marode Bausubstanz verfügen. Dem einerseits sowie der Größe und der Ausgestaltung der Gebäulichkeiten samt Lage andererseits geschuldet, konnten nach Entmietung des letzten Gastronomen in der Martin-Ofner-Str. 1a keine adäquaten Nutzungen mehr akquiriert werden.

Sinnfällig verfolgt die Ansuchende daher die grundlegende Neukonzeption des Distrikts, die in der Gebietsfreilegung und Errichtung eines mit zwischen 35 bis 40 Wohnungen und Appartements beherbergenden Flachdachbaus münden soll. Nach dem Willen der Proponentin sind den angestrebten unterschiedlichen Altersstrukturen entsprechende 1-Zimmerwohnungen bis 4-Zimmerwohnungen vorgesehen. Insgesamt wird eine durchmischte Bewohnerstruktur intendiert.

Architektonisch an die nördliche Außenwand des Bestandes in der Martin-Ofner-Str. 3 ansetzend ist ein Gebäudekomplex in U-Form angedacht, wodurch nicht zuletzt die Bewältigung der schalltechnischen Immissionseinwirkungen von der Martin-Ofner-Straße erhofft respektive erreicht werden sollen. Besonderes Augenmerk liegt gleichsam in der Adaption zur angrenzenden, noch teils ausständiger - jedoch planerisch bereits manifestierter baulicher Entwicklung der Ortsmitte. Angelehnt an diese selbstoktroyierte Intention wird äquivalent dem hiesigen Bebauungsplan eine Grundstücksflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 postuliert.

Konzeptionell werden die Wohneinheiten - zwischen 30 m² und 130 m² groß - bei einer Gesamthöhe von 15 m auf fünf oberirdische Geschosse (OGs) aufgeteilt, wobei das fünfte OG als Staffelgeschoss ausgebildet wird. Im Untergeschoss und teils Erdgeschoss finden die (Tief-)Garagenstellplätze und die Kellerabteile - nach dem Verteilungsschlüssel ein Kellerabteil und ein Tiefgaragenstellplatz für eine Wohneinheit - Einzug. Zu- und Abfahrten sind sowohl von der Martin-Ofner-Straße als auch von der Rupertusstraße angedacht. Zusätzlich besteht fußläufiger Zu- und Abgang vom und zum Max-Planck-Platz über das Grundstück Hausnummer 1. Dem Antragsschriftsatz war eine detaillierte Vorhabenbeschreibung sowie ein Vorhaben- und Erschließungsplan beigefügt. Erklärt wurden zudem die Bereitschaft zum Abschluss eines Durchführungsvertrages und die Zusicherung der Leistungsfähigkeit.

Rechtliche Würdigung: 1) Materiell-rechtliche Voraussetzungen: Ungeachtet des auf Seiten der Projektgesellschaft absenten Anspruchs auf Verabschiedung von städtebaulichen Satzungen tragen die Gemeinden das Recht und die Pflicht, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung es gebieten. Initiativen bzw. Anfragen Dritter bilden schlechthin ein Indiz zugunsten der Notwendigkeit.

Dem Antragsgesuch vorangegangen war eine Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf Basis des bestehenden Rechts. Eingebettet in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermochte nicht zuletzt ob der ausstehenden baulichen Entwicklung der Ortsmitte wegen die Umgebung das zur Realisierung des Vorhabens erforderliches (erweiterte) Baurecht nicht zu vermitteln, selbst unter den Ausnahmebedingungen nach § 34 Absatz 3a BauGB.

Unter Zugrundelegung der für die Ortsmitte eingeleiteten Umstrukturierung (1. Änderung „Nachverdichtung“ des Bebauungsplanes Nr. 25 „Ortsmitte“), deren Repräsentativität, des steigenden Wohnraumbedarfs für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen sowie der gesellschaftlich und politisch angemahnten Nachverdichtung ist bei prospektiver Betrachtung der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vernünftig, zumal ein weiteres Zuwarten auf die angestrebte Bebauung der Ortsmitte zeitlich noch ohne Perspektive ist. Mit den Belangen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau eines Ortsteils, speziell der Ortsmitte, werden städtebaulich legitime Ziele verfolgt. Zusammenfassend sind die städtebaurechtlichen Prämissen für die Verfahrenseinleitung gegeben.

2) Formell-rechtliche Voraussetzungen: Formell-rechtliche Fragestellungen befassen sich mit der Art des anzuwendenden Verfahrens bei der Aufstellung von Bauleitplänen, namentlich dem Regelverfahren (§§ 1-4 BauGB), vereinfachten (§ 13 BauGB) oder beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB).

Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren angestrebt.

Städtebauplanerisch unbefangen erfährt das Plangebiet erstmals im Sinne einer bewussten und zielführenden Steuerung ein Plangebungsverfahren. Die Überplanung dient angesichts der Nutzungsaufgabe des Gebäudeensembles und der damit einhergehenden brach gefallenen Flächen der Wiedernutzbarmachung. Schon mit Blick auf die Plangebietsgröße (1.779 m²) bleibt das Unterfangen deutlich hinter der zulässigen Flächenbegrenzung von 20.000 m². Anrechnungen der bebaubaren Grundfläche angrenzender Bebauungspläne sind entbehrlich, da sie zwar im engen räumlichen, unterdessen nicht im zeitlichen und vor allem sachlichen Zusammenhang stehen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der unterschiedlichen Art der Bebauungspläne. Während der Bebauungsplan Nr. 25 ein sogenannter Angebotsbebauungsplan ist, wird hier ein Projektvorhabenbezogener Bebauungsplan verfolgt. Zwischen der letzten Änderung des Erstgenannten und dem hier bestrebten Letztgenannten liegen überdies 5 Jahre. Abträgliche Auswirkungen für die südlich des Gemeindegebiets ausgemachten Schutzzonen wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit sich bringen. Nach Kenntnis der Verwaltung liegt das Plangebiet außerhalb des nach Seveso-III-Richtlinie relevanten Einflussradius.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen (§§ 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. 13 Absatz 3 BauGB). Darüber hinaus gilt der Ausgleich als erbracht.

3) Besondere Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Gekennzeichnet durch drei Elemente bedarf es also einem Vorhaben- und Erschließungsplan, den von der Gemeinde als Satzung zu beschließenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag.

Erstes liegt mit Einleitungsantrag vor, die letzten beiden genannten müssen im Laufe des Verfahrens noch ausgearbeitet werden.

Ergebnis: Fazit ziehend sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens wie die formell-rechtlichen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gegeben.

Kostentragung: Vor dem Hintergrund des primären Interesses der Antragstellerin, sollte mit dieser ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme etwaiger Planungskosten inklusive der Sach- und Personalkosten der Gemeinde abgeschlossen werden.

Verfahrensstand: Nach Vorberatung im Bau- und Umweltausschuss hat der Gemeinderat über die Aufstellung zu befinden.

TOP 8

Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, nachfolgendes zu beschließen:

  • Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (Anlage zur Beschlussvorlage) behandelt (§ 1 Absatz 7 BauGB).
  • Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ samt Begründung in der Fassung vom 30. August 2022 wird als Satzung beschlossen.

Sachverhalt:

Planungsanlass: Die Gemeinde Burgkirchen erfuhr in vergangenen Jahren eine enorme Attraktivitätssteigerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht, die mit einer ungebrochen hohen Nachfrage nach bezahlbaren Wohnbaugrundstücken einhergeht. Zahlreiche und intensive Innenentwicklungen und Nachverdichtungen sowie maßvolle Ausweisung eines neuen Baugebiets vermochten den Wohnbedürfnissen und der Bevölkerungsentwicklung nicht ausreichend Rechnung tragen. Um gleichzeitig die zu verzeichnende und insbesondere zu erwartende Tendenz respektive Dynamik bei der Infrastruktur in Anschlag zu bringen, sollen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch den Bau einer Kindertagesstätte ausgebaut werden. Nachdem zwischenzeitlich der Rückbau der 220-kV-Freileitung im Zuge des 380-kV-Ersatzneubaus als gesichert gilt, kann prospektiv eine städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich Gestalt annehmen. Indes bleibt bis zum vollständigen Rückbau der Bereich rund um die Bestandsleitung inklusive der dazugehörigen Schutzzone einer tatsächlichen Bebauung temporär nur rudimentär zugänglich.

Rechtliche Beurteilung:

  • Mit der hiesigen Bauleitplanung wird eine angemessene Reaktion auf die städtebaulich legitimen Belange der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien verfolgt. Gleichzeitig wird eine moderate Fortentwicklung des Ortsteils „Obere Terrasse“ angestrebt (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2-4 BauGB).
  • Anderweitige oder alternative Optionen der Siedlungsentwicklung sind nach eingehender Evaluierung der rechtlichen, technischen und ökonomischen Möglichkeiten nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen Rahmenbedingungen gegeben.
  • Vorweg fanden mit verschiedenen Akteuren, deren Belange durch die Planung berührt sein könnten, zahlreiche Sondierungsgespräche statt.
  • Mit der Ausarbeitung eines tragfähigen Planentwurfs wurde im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorgaben ein versiertes Planungsbüro beauftragt. Gleiches gilt für die Anfertigung eines Umweltberichts. Im Rahmen der Grundlagenermittlung wurden ferner eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), ein Baugrundgutachten und eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.
  • Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt (§ 8 Absatz 3 Satz 1 BauGB) und wahrt damit das Entwicklungsgebot.

Verfahrensstand: Der Gemeinderat hat in seiner Juni-Sitzung 2020 einstimmig den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ aufzustellen. Am 15.12.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekanntgegeben.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte durch Aufruf zur Unterrichtung und Äußerung mittels Aushang einer amtlichen Bekanntmachung, deren gleichzeitige Einstellung im Internet und Bereithaltung der Planunterlagen zur Einsicht und Erörterung im Rathaus. In der Bekanntmachung wurde auf den Ort (Rathaus) und die Zeit (13.05.2021 bis 14.06.2021), wo bzw. wann die Informations- und Äußerungsgelegenheit wahrgenommen werden kann, hingewiesen.

Zeitgleich wurden in Übereinstimmung mit §§ 4 Absatz 1 i. V. m. 4a Absatz 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 13.05.2021 von der Planaufstellung frühzeitig unterrichtet und zur Äußerung - auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB - aufgefordert.

Der auf Grundlage eigener Erkenntnisse sowie der Ergebnisse aus den Grundlagenermittlungen und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beruhende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 60 samt Begründung in der Fassung vom 05.04.2022 wurde vom Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in der April-Sitzung 2022 einstimmig gebilligt.

Dieser Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurde am 14.04.2022 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht.

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 22.04. bis einschließlich 23.05.2022 statt.

Darüber hinaus leitete die Verwaltung am 21.04.2022, per elektronischer Mitteilung unter Angaben des Ortes und der Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Entwurfsunterlagen im Internet eingesehen werden konnten, die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ein.

Nach Zugang wurden die in der Anlage erfassten Stellungnahmen gesichtet, bewertet und mündeten - sofern sie korrektiven Anlass gaben - in die Entwurfsplanung ein. Andernfalls fanden sie aufgrund anderer gewichteter respektive widerstreitender Interessen keine Berücksichtigung; für Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

Der infolge der erfahrenen Änderungen modifizierte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ in der Fassung vom 30.08.2022 wurde vom Ferienausschuss in der September-Sitzung 2022 gebilligt und zur erneuten Auslegung bestimmt.

Ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekannt gemacht am 08.09.2022, dauerte die erneute Auslegung unter angemessener Verkürzung im Zeitraum vom 16.09. bis 29.09.2022 an. Gleiches Enddatum galt für die per Mitteilung vom 16.09.2022 eingeleitete förmliche Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden uns sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Zu behandeln sind nunmehr die im Wege der erneuten Auslegung und Behördenbeteiligung eingegangenen, untersuchten und bewerteten Stellungnahmen entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung sowie die Empfehlung zum Satzungsbeschluss, zumal keine Änderungen am Satzungswerk mehr vonnöten sind.

Zu diesen Stellungnahmen werden nun vom Bau- und Umweltausschuss entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - für den Gemeinderat beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

TOP 9

Bekanntgaben

9.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching 

Änderung des Bebauungsplans Nr. B11 „Schartnerfeld“ und 13. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes / Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB

Per Mitteilung vom 27.09.2022 informierte die Gemeinde Garching über die vom Bau-, Umwelt- und Technikausschuss am 12.09.2022 beschlossene Einleitung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. B11 „Schartnerfeld“ und der dafür notwendigen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes.

Ausgehend von den übermittelten Schriftstücken gründet die Änderungsplanung auf dem Expansionsbegehren der Firma HABA-Beton Johann Bartlechner KG, die speziell den Bau eines Verwaltungsgebäudes im Sinn hat. Inhaltlich wird über die Grundstücksüberbauflächen und interne Erschließung hinaus die Erweiterung des Bebauungsplangebiets gen Nordost angestrebt. Nicht zuletzt soll mit dem neu hinzukommenden Bestimmungsgeflecht die umweltbezogene Sach- und Rechtslage fachgerecht abgebildet und aufeinander abgestimmt werden.

Die Erweiterung und Reformierung des Industriegebietes steht erkennbar nicht im Konflikt mit den Interessen der Gemeinde Burgkirchen, weshalb die Bauabteilung mit Datum vom 29.09.2022 keine Einwände erhoben oder behelfsmäßige Hinweise eingebracht hat.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

9.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kirchweidach 

9. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 29 „SO Agri-Solarpark Kirchweidach“ / Förmliche Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

Wie bereits bekannt, bemüht sich die Gemeinde Kirchweidach im Parallelverfahren um Änderung des Flächennutzungsplan und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „SO Agri-Solarpark Kirchweidach“. Angedacht ist die Installation einer 5,5 ha großen Agri-Photovoltaikanlage nördlich der Bahnlinie nahe dem Einzelhof Edt 1. Durch die Verwendung von Reihen aus senkrecht monierten bifacialen Solarmodulen soll auf der beplanten Fläche neben der regionalen Stromproduktion mittels Photovoltaik weiterhin auch landwirtschaftliche Nutzung möglich sein. Damit soll ein nachhaltiger und dabei flächensparender Beitrag zur Energiewende in Zeiten des Klimawandels geleistet werden.

Nach Auslegung im frühzeitigen Beteiligungsverfahren hat die Gemeinde Kirchweidach die besagten Entwürfe konkretisiert und gebilligt. Abträgliche Auswirkungen auf Belang der Gemeinde Burgkirchen werden weiterhin nicht entfaltet. Deshalb hat die hiesige Verwaltung das Einverständnis der Gemeinde Burgkirchen an die Gemeinde Kirchweidach übermittelt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

9.3.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Unterneukirchen 

Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Kohlfuß I“

Der Gemeinderat Unterneukirchen hat in der Sitzung am 15.09.2022 die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Kohlfuß I“ beschlossen, worüber die gleichnamige Verwaltungsgemeinschaft per Mitteilung vom 12.09.2022 die Bauabteilung der Gemeinde Burgkirchen informierte.

Grund der Änderung des betreffenden Bebauungsplanes ist das Bauvorhaben der Firma Elektro Hager GmbH & Co. KG, die auf dem auserwählten Grundstück eine Lagerhalle im Anschluss an das bestehende Betriebsgebäude zu errichten, beabsichtigt.

Auf diesem sind im bestehenden Bebauungsplan keine Baugrenzen eingeplant, weshalb die Grundstücksfläche bisher von Wohnbebauung freigehalten wurde. Begründet war dies nicht zuletzt wegen der Überspannung mit der 110-kV-Freileitung der Alzchem Trostberg GmbH. Im Weiteren entspricht die geplante Dachneigung der neuen Lagerhalle nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus diesem Grund muss nach Abstimmung mit dem Landratsamt der bestehende Bebauungsplan geändert werden, nachdem das Vorhaben einer Befreiung nicht zugänglich ist. Die Festsetzungen des Ursprungsplanes mit Bekanntmachung vom 18.02.1986 bleiben unbeschadet gültig.

Belange der Gemeinde Burgkirchen werden durch die avisierte Änderungsplanung nicht berührt. Deshalb hat die hiesige Bauabteilung per Mitteilung vom 18.10.2022 das Einverständnis der Gemeinde Burgkirchen an die Gemeinde Unterneukirchen übermittelt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

TOP 10

Anfragen

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Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.