Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 04.07.2023.

Die Juli-Sitzung 2023 des Bau- und Umweltausschusses wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Errichtung einer Hofkapelle
    • 2.2.    Errichtung eines Bungalows mit Carport
    • 2.3.    Nutzungsänderung vom ehemaligen Betriebsleiterwohnhaus zum Austragshaus
    • 2.4.    Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Carports und 2 Stellplätzen 
    • 2.5.    Neuerrichtung einer Maschinenhalle
    • 2.6.    Nutzungsänderung des Gastronomieraumes im 1. Obergeschoss des Bürgerzentrums in einen Veranstaltungsraum und Einhausung der Brandmeldezentrale im 1. Untergeschoss am Max-Planck-Platz 11 
    • 2.7.    Teilweise Nutzungsänderung der Landmaschinenwerkstatt in eine Betriebsleiterwohnung
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • „Solarpark Linner“: 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes (Top 4)
  • „Solarpark Linner“: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 (Top 5)
  • Bekanntgaben (Top 6)
  • Anfragen (Top 7)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung einer Hofkapelle in Mayer am Eschelberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Hofkapelle in Mayer am Eschelberg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Errichtung eines Bungalows mit Carport im Pfefferweg Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Bungalows mit Carport unter Befreiung der Festsetzung zur Baugrenze und Dachneigung im Pfefferweg das gemeindliche Einvernehmen nach Änderung Bebauungsplan zu  erteilen.

2.3.      Nutzungsänderung vom ehemaligen Betriebsleiterwohnhaus zum Austragshaus in Edhof / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen Betriebsleiterhauses in ein Austragshaus in Edhof stattzugeben.

2.4.      Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Carports und 2 Stellplätzen in der Kantstraße

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt mehrheitlich (mit 5 Gegenstimmen), dem Antrag auf Errichtung eines Doppelhauses mit 2 Carports und 2 Stellplätzen in der Kantstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.5.      Neuerrichtung einer Maschinenhalle in Weitfeld / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Neuerrichtung einer Maschinenhalle in Weitfeld das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.6.      Nutzungsänderung des Gastronomieraumes im 1. Obergeschoss des Bürgerzentrums in einen Veranstaltungsraum und der Einhausung der Brandmeldezentrale im 1. Untergeschoss am Max-Planck-Platz 11 / Bebauungsplan Nr. 25 „Ortsmitte - westlich der St 2107“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Nutzungsänderung des Gastronomieraumes im Obergeschoss des Bürgerzentrums in einen Veranstaltungsraum und Einhausung der Brandmeldezentrale im 1. Untergeschoss am Max-Planck-Platz 11 das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Sachverhalt:

Formell-rechtlich unterliegt das Vorhaben - vorrangig der Sonderbaueigenschaft des Gesamtgebäudes geschuldet - der Genehmigungspflicht.

Materiell-bauplanungsrechtlich ist der Bebauungsplan Nr. 25 „Ortsmitte - westlich der St2107“ einschlägig, der das Baugebiet als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO deklariert. Mischgebiete zeichnen sich durch eine ausgewogene Parität zwischen Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe aus. Daran gemessen korrespondiert das Vorhaben mit den entscheidenden Vorschriften. Einige wenige Konkretisierungen zu einzelnen Nutzungsarten steht es ebenfalls nicht konträr.

Technisch geht mit der Nutzungsänderung nur der vertikale Raumabschluss als Teil des künftigen Gastronomiebetriebes einher. Der dadurch neu entstehende Veranstaltungsraum bietet weitere Einsatz- und Vermietungsmöglichkeiten für die kommunale Kulturstätte „Bürgerzentrum“.

Resultativ ist dem Begehren, das gemeindliche Einvernehmen von Rechts wegen zu erteilen.

2.7.      Teilweise Nutzungsänderung der Landmaschinenwerkstatt in eine Betriebsleiterwohnung in der Fuhrmannstraße / Bebauungsplan Nr. 31 „Hecketstall III“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Teilweise Nutzungsänderung der Landmaschinenwerkstatt in der Fuhrmannstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem drei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese drei Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Tekturantrag: Neubau eines Doppelhauses mit Garage / Bebauungsplan Nr. 2 „Gendorf West - östlicher Teil“
  • Neubau eines 1-Familienhauses mit Garage und 2 Stellplätzen / Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“
  • Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage / Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“

TOP 4

Solarpark Linner“: 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, folgendes zu beschließen:

  • Der Deckblattentwurf für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes wird gebilligt.
  • Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB wird in Form einer 5-wöchigen Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, zur gleichen Zeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Sachverhalt:

1. Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung: Mit Schreiben vom 06.07.2021 hat ein externes Unternehmen im Namen der PV Pirach GmbH & Co. KG die Gemeinde Burgkirchen erstmals um Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Ausweisung eines Sondergebietes „Photovoltaik-Park“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 620, 621/1 772 und 762 (Gemarkung Raitenhaslach) mit einer Gesamtfläche von etwa 14,5 ha ersucht. Anlässlich der darauffolgenden Kontroversen mit einem Anlieger über die Dimensionen des Unterfangens, die teils öffentliche und mediale Resonanz erfahren haben, wurde der Antrag, ehe er noch in den gemeindlichen Gremien behandelt werden konnte, zurückgezogen.

Infolge eines Einigungsprozesses mündete der Antrag am 16.11.2021 unter veränderter Gebietskulisse in einen zweiten Anlauf. Nunmehr geht der Geltungsbereich nicht über die in § 37 Absatz 1 Nr. 2 lit. c EEG gebotene Tiefe von 200 m hinaus und umfasst eine Fläche von 10,3 ha. Davon entfallen 2,7 ha auf Grün- und Ausgleichsflächen.

Die PV-Anlage wird zum Teil als Bürgersolarpark geplant und soll den Bürgern vor Ort ermöglichen, sich durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen unmittelbar an den Gewinnen zu beteiligen.

2. Rechtliche Bewertung: Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde Burgkirchen Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Ausbau von Photovoltaik erlangt laut Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder vom 21.07.2021 künftig einen prioritären Stellenwert. Die kürzlich verabschiedete Verordnung über die LEP-Teilfortschreibung 2023 (LEP = Landesentwicklungsprogramm) attribuiert dem Ausbau regenerativer Energieträger sowie der dazugehörigen Infrastruktur ebenso wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse.

Betrachtet man die postulierten energiepolitischen sowie gesellschaftlichen Ziele der heutigen und insbesondere der künftigen Zeit, den kontinuierlich steigenden Energiebedarf und nicht zuletzt die eingeschlagene Abkehr von fossilen Energieträgern ist dem städtebaulich legitimen Zweck der Nutzung erneuerbarer Energien aus § 1 Absatz 6 Nr. 7 lit. f BauGB tendenziell eine vermehrte Signifikanz zuzuordnen. Sinnigerweise setzt die Nutzung derartiger Energieträger einen stetigen Ausbau der entsprechenden Infrastruktur voraus. Gleichwohl steht es der Gemeinde unbenommen, eigene Kriterien für die grundsätzliche Entscheidung über das „Ob“, die planerische Ausgestaltung, den Umfang und die Intensität der Bodennutzung aufzustellen.

Zusammenfassend darf resümiert werden: Die Verantwortung der Gemeinde Burgkirchen, als Industriestandort ihren Beitrag zur eingeschlagenen Energiewende zu leisten, darf nicht verdrängt werden. Darüber hinaus bedarf es keiner näheren Darlegung mehr, dass die Photovoltaikanlagen vielfach effizienter sind als manch andere erneuerbare Energieträger.

Eine konzentrierte einmalige Erschließung, die obendrein unweit des Umspannwerks Pirach liegt, ist bereits aus städtebaulicher Sicht einer flickenteppichartigen Mehrausweisung vorzuziehen und würde das bestehende technische Potenzial wirtschaftlich - bezogen auf die Erschließungskosten - größtenteils ausschöpfen. Mit der PV-Freiflächenanlage wird im Verhältnis zu zwei großen Biogasanlagen im Gemeindegebiet eine gewisse Diversifizierung erreicht.

3. Kosten / Folgekosten:  Monetäre Lasten für die Bauleitplanverfahren, die damit verbundene Erschließung sowie den naturschutzrechtlichen Ausgleich trägt die Vorhabenträgerin. Ein einschlägiger städtebaulicher Vertrag ist von ihr bereits unterschrieben und bedarf nur der Gegenzeichnung durch 1. Bürgermeister Krichenbauer.

Mittel- und langfristige Folgekosten (Ausbau der Infrastruktur, wie z. B. Kindergarten, Wasserversorgungs- oder Kläranlagen zur Bewältigung der mit dem Bebauungsplan einhergehenden Mehrbelastung) fallen mit Blick auf die anvisierte bodenrechtliche Nutzung naturgemäß nicht an.

4. Verfahrensstand: Abgestimmt auf den Vorentwurf des Bebauungsplanes, der wiederum auf den ermittelten Umweltinformationen gründet, stellt der Deckblattentwurf eine erste Diskussionsgrundlage dar.

Sinn und Zweck der frühzeitigen Beteiligung ist die vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange sowie der Information der Öffentlichkeit. Terminiert ist sie auf den Zeitraum 13.07.2023 bis einschließlich 20.08.2023. In der Zeit können sich die Öffentlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Belange über die Planung, deren Auswirkungen sowie mögliche Alternativen informieren respektive dazu äußern.

TOP 5

„Solarpark Linner“: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, folgendes zu beschließen:

  • Der Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 62 „Solarpark Linner“ wird gebilligt.
  • Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB wird in Form einer fünf-wöchigen Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, zur gleichen Zeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Sachverhalt:

1. Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung:     siehe unter TOP 4 (Punkte 1 bis 3).

2. Rechtliche Bewertung:                                       siehe unter TOP 4 (Punkte 1 bis 3).

3. Kosten / Folgekosten:                                            siehe unter TOP 4 (Punkte 1 bis 3).

4. Verfahrensstand: Auf Basis der erhobenen Umweltdaten wurde ein Vorentwurf als erste Diskussionsgrundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange konzeptioniert. Der Entwurf trägt den selbstoktroyierten Zielstellungen sowie den bekannten Rechts- und Schutzgütern Rechnung. Darüber hinaus spiegelt er den aktuellen Kenntnisstand wider.

Sinn und Zweck der frühzeitigen Beteiligung ist die vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange sowie der Information der Öffentlichkeit. Terminiert ist sie auf den Zeitraum 13.07.2023 bis einschließlich 20.08.2023. In der Zeit können sich die Öffentlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Belange über die Planung, deren Auswirkungen sowie mögliche Alternativen informieren respektive dazu äußern.

TOP 6

Bekanntgaben

6.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Burghausen 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 107 für den Bereich Berchtesgadener Straße (südlich), Mehringer Straße (westlich), Unghauser Straße (nördlich), ehemaliger Gärtnereibetrieb Henker / Frühzeitige Beteiligung

Der Burghauser Stadtrat hat in seiner Januar-Sitzung 2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 107 im beschleunigten Verfahren beschlossen. Das Bebauungsplankonzept mitsamt dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung und relevanten Gutachtenkonvoluts liegt ab 02.06.2023 zur Einsicht aus. Parallel werden die Nachbarkommunen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.

Eingebettet in die Sanierungssatzung für die Burghauser Neustadt steht der Bebauungsplan ganz im Zeichen der Wohnbaumobilisierung. Die Konversionsfläche soll der bekundeten Intention nach einer neuen Nutzung zugeführt werden. Gleichzeitig wird die Nutzung intensiviert und zwar vermittels eines vertikal höheren Ansatzes.

Die oben aufgeführte Bauleitplanung entfaltet keine überkommunalen Auswirkungen und beeinträchtig somit auch keine Rechtsgüter der Gemeinde Burgkirchen. Aus diesen Gründen wurde das Einvernehmen am 14.06.2023 kommuniziert.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

TOP 7

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

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Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.