Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 07.03.2023

Die März-Sitzung 2023 des Bau- und Umweltausschusses wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Vorbescheid: Errichtung eines Wohngebäudes in Gufflham
    • 2.2.    Vorbescheid: Errichtung eines Offenstalles für 2 Pferde mit Einzäunung in Gufflham
    • 2.3.    Erweiterung und Aufstockung der Doppelhaushälfte in der Kantstraße
    • 2.4.    Errichtung einer Gartenhütte in der Wendelsteinstraße
    • 2.5.    Errichtung eines 1-Familienhauses in Rehdorf
    • 2.6.    Errichtung eines Tiny-Houses in Dorfen
    • 2.7.    Errichtung einer Fahrradhütte und einer Gartenhütte in der Wallbergstraße
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Antrag auf Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme / Geothermie zur Versorgung des „Chemieparks Gendorf“ (Top 4)
  • Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Widmung der neuen Ortsstraßen im Baugebiet Wimpasing III (Top 5)
  • Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“ (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Vorbescheid: Errichtung eines Wohngebäudes in Gufflham / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Wohngebäudes in Gufflham das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Vorbescheid: Errichtung eines Offenstalles für 2 Pferde mit Einzäunung in Gufflham / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Offenstalles für 2 Pferde mit Einzäunung in Gufflham das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.3.      Erweiterung und Aufstockung der Doppelhaushälfte in der Kantstraße 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erweiterung und Aufstockung der Doppelhaushälfte in der Kantstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.4.      Errichtung einer Gartenhütte in der Wendelsteinstraße 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Gartenhütte in der Wendelsteinstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.5.      Errichtung eines Tiny-Houses in Dorfen / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Tiny-Houses in Dorfen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.6.      Errichtung eines 1-Familienhauses in Rehdorf / Außenbereichssatzung „Rehdorf West“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 1-Familienhauses in Rehdorf das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.7.      Errichtung einer Fahrradhütte und einer Gartenhütte in der Wallbergstraße /

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf isolierte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Dachgestaltung zur Errichtung einer Fahrradhütte und einer Gartenhütte in der Wallbergstraße stattzugeben.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Einbau von zwei Wohnung in das bestehende Dachgeschoss in der Hoechster Straße / unbeplanter Innenbereich in der Ortsmitte von Burgkirchen  

TOP 4

Antrag auf Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme / Geothermie zur Versorgung des „Chemieparks Gendorf“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Einlassung mit folgendem Inhalt zu beschließen:

  • Die Gemeinde Burgkirchen begrüßt den Antrag auf Erlaubnis zur Aufsuchung von Geothermie auf ihrem Gebiet und stimmt diesem zu, wenn bei der Lokationswahl die öffentlich-rechtlichen Belange und Interessen sichergestellt sind.
  • Beachtenswert sind mitunter - mithin nicht abschließend - das Vorranggebiet für den Hochwasserschutz, das landschaftliche Vorbehaltsgebiet, das Ortsrecht (städtebauliche Satzungen, Bebauungspläne), die Entwicklungsambitionen der Gemeinde Burgkirchen zwischen den Ortsteilen Obere Terrasse und Thalhausen (baulicher Siedlungsverbund / Siedlungsfusion) sowie der Denkmalschutz (Bau- und Bodendenkmäler) und Naturschutz (Biotope und Ökoflächen). Von herausragender Bedeutung sind die Trinkwasserschutzgebiete im Öttinger Forst und Raitenhaslach (Bereich Hochöster und Unterhadermark). Ferner wird nachrichtlich auf das Trinkwasserschutzgebiet der Stadt Burghausen hingewiesen.
  • Je nach Lage und Ergiebigkeit der Quelle besteht auch ein grundsätzliches Interesse am Anschluss an eine hypothetische Wärmezentrale.

Sachverhalt:

1. Ausgangslage / Tatbestand: Mit Schreiben vom 02.02.2023 beantragte die InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG die Neuerteilung der bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme zu gewerblichen Zwecken für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung. Ziel ist die Erschließung von geothermalen Tiefengrundwässern in den Malmkarbonaten für Zwecke der geothermischen Wärmeversorgung des Chemieparks und die Nutzung von Prozesswärme durch Temperaturanhebung mit Hochleistungswärmepumpen bis 200 °C. Ausweislich vorliegender Daten werden Thermalwassertemperaturen von ca. 100 °C und Förderraten bis 100 l/s erwartet.

Gegenstand der Erlaubnis wird die Durchführung zweier Tiefenbohrungen von einem noch nicht lokalisierten Sammelbohrplatz und deren Tests zur Bewertung der Fündigkeit werden.

Verfolgt wird mit dem Explorationsansinnen laut Geschäftsleitung der InfraServ die Dekarbonisierung um 5 % bis 10 %. Im Zusammenwirken mit dem Biomasseheizwerk erwartet man eine Reduktion von CO2-Emissionen um bis zu 55 %.

2. Rechtliche Würdigung: Sachlich und örtliche zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung ist die Regierung von Oberbayern in der Funktion als Bergamt Südbayern (§§ 2 und 3 BergbehördV).

Vor ihrer Entscheidung hat sie den Behörden, deren Aufgabe die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 15 BBergG). Betroffene Kommunen erhalten den Antrag primär zur Kenntnis, können unterdessen auch Position beziehen, nicht zuletzt zum Bedarf respektive Interesse für einen Wärmeanschluss an eine potenzielle geothermische Wärmezentrale im Erlaubnisfeld besteht.

Innerhalb des ausgemachten Erlaubnisfeldes sind auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Burgkirchen zahlreiche öffentliche Interessen, Schutz- und Rechtsgüter vertreten, mitunter Vorranggebiet für Hochwasserschutz, landschaftliches Vorbehaltsgebiet, Bebauungsplan 16 „Werk Gendorf“, städtebauliche Entwicklungsambitionen gen Ortsteil Thalhausen (baulicher Anschluss), vielzählige Bau- und Bodendenkmäler, mehrere Biotope und Ökoflächen sowie Trinkwasserschutzgebiete Öttinger Forst und Raitenhaslach.

Ungeachtet der Mannigfaltigkeit ist keines der Genannten dergestalt von überragender Tragweite, das eine Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließt (§ 11 Nr. 10 BBergG). Je nach Lage und Ergiebigkeit besteht auch grundsätzliches Interesse am Anschluss an eine hypothetische Wärmezentrale.

Das nachfolgend kartierte Erlaubnisfeld verteilt sich auf einer Fläche von ca. 4.980 ha über die Gemeinden Burgkirchen, Mehring, Emmerting, Kastl und die Stadt Burghausen:

Hierzu veröffentlicht die InfraServ Gendorf auf ihrer Homepage unter  www.gendorf.de  folgende Mitteilung am 28.02.2023:

Klimaneutraler Chemiepark - hierfür treibt InfraServ Gendorf (ISG) Maßnahmen voran: Jetzt stellt der Chemieparkbetreiber einen Antrag auf eine Aufsuchungserlaubnis für Erdwärme als weiteren Baustein zur künftigen klimaneutralen Wärmeversorgung des Gendorfer Chemiestandorts.

„Wir dürfen bei der Transformation zum klimaneutralen Chemiepark keine Zeit verlieren, wenn wir die Zukunft des Standorts sichern wollen. Mit aller Kraft treiben wir deshalb die uns regional zur Verfügung stehenden regenerativen Bausteine voran, um die Energieversorgung im Chemiepark klimaneutral zu gestalten“, begründet ISG-Geschäftsleiter Christoph von Reden den Schritt zur Erdwärme als weiteres mögliches Standbein für eine regenerative Energie- und Wärmeversorgung des Chemiestandorts mit seinen 4.000 Arbeitsplätzen. 

In einer Voruntersuchung wurden durch InfraServ Gendorf die Potenziale zur Nutzung des heißen Tiefenwassers für diesen Zweck ermittelt. „Die erwartete Temperatur im Bereich von ca. 100 Grad Celsius könnten wir beispielsweise direkt als Heizwärme für unsere Büro- und Fabrikgebäude oder für verfahrenstechnische Zwecke am Standort einsetzen“, erläutert Heiko Wilhelm, Mitarbeiter des Genehmigungsmanagements bei InfraServ Gendorf das Ergebnis. Durch den Einbezug einer Wärmepumpe wäre auch noch eine weitere Erhöhung der Temperatur und damit ein Einsatz als Prozesswärme denkbar. „Das hängt aber insbesondere stark von der tatsächlichen Temperatur ab, die wir in unserem Aufsuchungsfeld vorfinden“, erklärt Wilhelm. 

Möglicher Beitrag zur Energie-Autonomie

Dementsprechend ist der Genehmigungsantrag im Falle eines positiven Bescheids auch nur der erste Teil in einer Reihe von weiteren Maßnahmen: Erteilt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Erlaubnis zur Erkundung der Erdwärme, sind ein geologisches Basisgutachten und eine Machbarkeitsstudie nötig, bevor es überhaupt an detaillierte geologische Vorerkundungen gehen kann. Das Erlaubnisfeld für diese Erkundung umfasst ca. 50 km² und erstreckt sich von Burgkirchen über Emmerting und Mehring bis nahe an die österreichische Grenze. Noch sind also viele Fragen offen, dennoch will InfraServ Gendorf die Planungen zur technischen Ausnutzung der natürlichen Wärmequelle zur Energiegewinnung weiterentwickeln: „Die regionale Nutzung von Erdwärme ist sinnvoll, da sich mit ihr Energie dort erzeugen lässt, wo diese auch benötigt wird. Das ist für uns auch ein Stück Energie-Autonomie, die dazu beitragen kann, unseren Standort und unsere Arbeitsplätze energietechnisch zumindest etwas unabhängiger zu machen“, erklärt ISG-Geschäftsleiter Christoph von Reden. 

Geothermie als zuverlässiger Wärmelieferant

Die Nutzung von Geothermie ist im Landkreis Altötting bereits weit verbreitet, etwa in Kirchweidach, Traunreut oder Garching a. d. Alz. Wird Erdwärme aus mindestens 400 Metern unterhalb der Erdoberfläche gewonnen, spricht man von tiefer Geothermie. Im Vergleich zur oberflächennahen Geothermie sind dort die Temperaturen weitaus höher. In diesen Tiefen können je nach Region Temperaturen von weit über 100°C vorliegen. Neben der Wärmeversorgung ist Tiefengeothermie ab einem bestimmten Temperaturniveau grundsätzlich auch für die Stromerzeugung nutzbar. In der Umgebung des Chemieparks GENDORF befindet sich in einer Tiefe von etwa 2.200 bis 2.700 m die wasserführende Kalksteinformation des Weißen Jura, die sog. Malmkarbonate („Malm“). Dieser Malm ist zur Nutzung in Form der sogenannten „hydrothermalen Geothermie“ geeignet. Über eine Förderbohrung wird heißes Wasser aus der wasserführenden Schicht im Untergrund an die Erdoberfläche gefördert. Das heiße Wasser gibt die Wärme über einen Wärmetauscher an die Wärmeversorgung ab. Über die Injektionsbohrung wird das abgekühlte Wasser wieder in die wasserführende Schicht zurückgeleitet, es handelt sich also um einen geschlossenen Kreislauf.

TOP 5

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Widmung der neuen Ortsstraßen im Baugebiet Wimpasing III

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung einstimmig, die nachfolgend genannten Erschließungsstraßen zu widmen.

Die Verwaltung wird einstimmig beauftragt, die Widmungen in das Bestandsverzeichnis der Straßen der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

Sachverhalt:

Im neuen Baugebiet „Wimpasing III“ wurde Ende des Jahres 2022 die Erschließung fertiggestellt und Anfang Januar 2023 die Vermessung abgeschlossen. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2022 wurden die Straßennamen beschlossen.

Folgende Straßen sind daher als Ortsstraßen zu widmen und dem öffentlichen Verkehr freizugeben:

1. Ortsstraße Nr. O-208

Bezeichnung:                     Karkopfweg

Flur-Nummer:                    1806/152 Gemarkung Burgkirchen

Anfangspunkt:                   Flur-Nr. 1806/173  Gemarkung Burgkirchen (Predigtstuhlweg)

Endpunkt:                          Fl.-Nr. 1806/174 Gemarkung Burgkirchen (Wendehammer)

Länge (m):                         50 m

Baulastträger:                    Gemeinde Burgkirchen

2. Ortsstraße Nr. O-209

Bezeichnung:                     Wetterkreuzweg

Flur-Nummer:                    1806/151 Gemarkung Burgkirchen

Anfangspunkt:                   Fl.-Nr. 1806/153 Gemarkung Burgkirchen (Abzweigung Sudetenstraße)

Endpunkt:                          Fl.-Nr. 1806/154 Gemarkung Burgkirchen (Wendehammer)

Länge (m):                         60 m

Baulastträger:                    Gemeinde Burgkirchen

3. Ortsstraße Nr. O-210

Bezeichnung:                     Dürrnbachhornweg

Flur-Nummer:                    1806/151 Gemarkung Burg kirchen

Anfangspunkt:                   Fl.-Nr. 1806/157 Gemarkung Burgkirchen (Abzweigung Sudetenstraße)

Endpunkt:                          Fl.-Nr. 1324/1 Gemarkung Burgkirchen (Fußweg)

Länge (m):                         60 m

Baulastträger:                    Gemeinde Burgkirchen

4. Ortsstraße Nr. O-211

Bezeichnung:                     Nattersbergweg

Flur-Nummer:                    1806/151 Gemarkung Burgkirchen

Anfangspunkt:                   Fl.-Nr. 1806/153 Gemarkung Burgkirchen (Abzweigung Sudetenstraße)

Endpunkt:                          Fl.-Nr. 1806/162 Gemarkung Burgkirchen (Wendehammer)

Länge (m):                         60 m

Baulastträger:                    Gemeinde Burgkirchen

Die bereits bestehenden Straßen Predigtstuhlweg und Sudetenstraße werden verlängert und die folgenden Verlängerungen neu gewidmet:

5. Ortsstraße Nr. O-192

Bezeichnung:                     Predigtstuhlweg

Flur-Nummer:                    1806/81 und 1806/151 Gemarkung Burgkirchen

Anfangspunkt:                   Fl.-Nr. 1806/109 (vor Haus-Nr. 27)

Endpunkt:                          Fl.-Nr. 1824 Gemarkung Burgkirchen

Länge (m):                         410 m

Baulastträger:                    Gemeinde Burgkirchen

6. Ortsstraße Nr. O-200

Bezeichnung:                     Sudetenstraße

Flur-Nummer:                    1806/151 Gemarkung Burgkirchen

3. Anfangspunkt:               Fl.-Nr. 1806/81 Gemarkung Burgkirchen (Predigtstuhlweg 27)

4. Endpunkt:                      Fl.-Nr. 1824 Gemarkung Burgkirchen

Länge (m):                         440 m

Baulastträger:                    Gemeinde Burgkirchen

TOP 6

Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,  folgendes zu beschließen:

  • Der Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Vorhabenbezogener i. S. d. § 12 BauGB aufgestellt.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Kostenträgerin einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der damit verbundenen Kosten abzuschließen.
  • Die Verwaltung wird beauftrag, mit der Kostenträgerin einen Durchführungsvertrag abzuschließen.

Sachverhalt:

1. Planungsanlass:

Der Bau- und Umweltausschuss befasste sich in seiner Juli-Sitzung 2022 mit dem Baugesuch zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carportanlage in der Ludwigshafener Straße 13 bis 15 (Flurstück 29/7 Gemarkung Burgkirchen). Seinerzeit wurde es noch im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 36 Absatz 1 BauGB auf die planungsrechtliche Zulässigkeit i. S. d. § 34 Abs. 1 i. V. m. Absatz 2 BauGB evaluiert.

Prägnant Revue passierend steht die Wiederbebauung des hiesigen, seit 2005 leer stehenden Grundstückes mit einem Mehrfamilienhaus und der dazugehörigen Carportanlage im Raum. Der L-förmige Gebäudekomplex beginnt mit einer viergeschossigen Längsseite ab der Ludwigshafener Straße und geht baukörpertechnisch leicht abgesetzt in die dreigeschossige Kurzseite über. Insgesamt sind auf dem 2.077 m² großen Grundstück 644 m² für das eigentliche Wohngebäude und weitere 216 m² für die Garagenanlage zur Überbauung vorgesehen. Flachdachbedingt hat das Vorhaben ausschließlich Wandhöhen zwischen 8,54 m auf der dreigeschossigen und 11,72 m auf der viergeschossigen Seite.

Lokal bildet das Bauwerk künftig den nordwestlichen Abschluss des Ortsmitteplateaus. Westlich verläuft die Bahnstrecke Mühldorf-Burghausen, nördlich setzt eine steile Böschung zur Alz bzw. St 2356 an, östlich grenzt die Ludwigshafener Straße und südlich die Nachbarbebauung. Im Unterschied zu Nachbargrundstücken liegt das Antragsgrundstück beim Geländerelief etwa 1 bis 2 m tiefer.

Obgleich der das Baurecht vermittelnde Umgebungsrahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und teilweise der Grundstücksüberbauung (Anordnung) vom Vorhaben überschritten war, erteilte die Gemeinde mangels klar erkennbarer bodenrechtlicher Spannungen juristisch korrekt das gemeindliche Einvernehmen. Letzte Unsicherheitsfaktoren blieben in Bezug Lärm- und Erschütterungseinwirkungen vonseiten der Bahntrasse.

Leider vermochte das Genehmigungsverfahren diese Konfliktpotenziale nicht vollständig ausräumen, was in der Konsequenz ein städtebau- respektive ordnungsrechtliches Planbedürfnis begründet.

Mit Übersendung des Vorhaben- und Erschließungsplanes am 22.02.2023 stellte die Bauherrschaft einen konkludenten Antrag auf Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und verleiht damit der Weiterverfolgung ihrer Intentionen Ausdruck. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans ist unverändert der umschriebene Gebäudekomplex, der als Anlage beigefügt ist.

2. Rechtliche Würdigung

A. Formell-rechtliche Voraussetzungen: Formell-rechtliche Anforderungen betreffen die verfahrensrechtlichen Fragestellungen.

In Anbetracht der Prähistorie des aufgelassenen Grundstückes, seiner Umwelt, der Randbedingungen und ehemals baulichen Vorbelastung ist die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB opportun.

B. Materiell-rechtliche Voraussetzungen: Ansprüche auf Rechtsetzungsakte vermitteln die Baugesetze generell nicht. Gleichwohl obliegt den Kommunen die Rechtspflicht, solche zu erlassen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (allgemeiner sachlicher / räumlicher Umfang) sie für die städtebauliche Entwicklung oder Ordnung erforderlich sind (vgl. § 1 III 1 BauGB).

Erforderlich ist eine Bauleitplanung bei Vorhaben, die öffentliche und private Belange in einem solchen Maße berühren, dass deren Ausgleich nur im Wege eines förmlichen Planaufstellungsverfahrens, namentlich mittels der hierbei durchzuführenden Abwägung erfolgen und nicht dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben kann.

Berücksichtigt werden vornehmlich die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Erneuerung mehr noch der Umbau vorhandenen Ortsteils und Belange des Schienenverkehrs. Zur Untersuchung auf Kompatibilität all der städtebaulich legitimen Ziele ist eine umfassende und sachgerechte Evaluierung erforderlich, mithin das Plangebungsverfahren gerechtfertigt.

C. Besondere Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Nach § 12 I 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Gekennzeichnet durch drei Elemente bedarf es also einem Vorhaben- und Erschließungsplan, den von der Gemeinde als Satzung zu beschließenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag.

Erstes liegt mit Einleitungsantrag vor, die letzten beiden genannten müssen im Laufe des Verfahrens noch ausgearbeitet werden.

Ergebnis: Resümierend kann konstatiert werden, dass die formellen und materiellen Anforderungen für die Einleitung eines Planaufstellungsverfahrens gegeben sind.

3. Kostentragung: Antrag und vorrangiges Interesse der Initiatorin gebieten, jedwede Planungs-, Sach- und Personalkosten der Gemeinde auf diese zu verlagern. Erreicht wird es durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages.

4. Verfahrensstand: Nach Vorberatung im Bau- und Umweltausschuss hat der Gemeinderat über die Aufstellung zu befinden.

TOP 7

Bekanntgaben

7.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl

2. Änderung der Außenbereichssatzung „Poschen“

Die Gemeinde Kastl erließ 1993 die Außenbereichssatzung „Poschen“. 2019 wurde sie in Richtung Südosten auf den Hof Riching bereits erweitert. Ziel der 2. Änderung ist abermals, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Poschen“ nunmehr auf den südwestlichen Bereich des Flurstücks 180 über die bestehende Holzlege hinaus zu erweitern. Der Eigentümer des besagten Grundstückes beabsichtigt die Errichtung eines frei stehenden Wohnhauses mit max. 2 Wohneinheiten. Abträgliche Auswirkungen für die Rechts- und Schutzgüter der Gemeinde Burgkirchen entfaltet die hiesige Bauleitplanung nicht, weshalb die Bauabteilung keine Einwände und/oder Anregungen vortrug.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

7.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting

Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 „Gewerbegebiet Seng“ im Bereich Bader- / Wiesbauerstraße / hier: Erneute Beteiligung nach § 4a Absatz 3 BauGB

Wie berichtet, ist die Gemeinde Emmerting im Begriff, ihren Bebauungsplan Nr. 9 „Gewerbegebiet Seng“ im Bereich Bader- / Wiesbauerstraße zu reformieren. Ausweislich der kolportierten Begründung zielt die Änderungsplanung auf eine partielle, jedoch weitreichende Umordnung eines Gebietsausschnitts zugunsten eines ortsansässigen Gewerbebetriebs. Begründet wird der Rechtsetzungsakt mit dem Erhalt und Ausbau der örtlichen Wirtschaft, womit legitime städtebauliche Ziele verfolgt werden. Für weitergehende Informationen zu den Hintergründen der Bebauungsplanänderung und der davon berührten Bestimmungen wird auf die übermittelten Unterlagen verwiesen. Förmliche Auslegung und Beteiligung der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange fanden im Herbst letzten Jahres statt. In Anbetracht der darauf basierten Änderungen am Entwurf bedingt eine erneute Auslegung. Besorgungen um Interessen der Gemeinde Burgkirchen werden durch die Änderungsplanung weiterhin nicht begründet, weshalb seitens der Bauabteilung erneut keine Einwände und/oder Hinweise erhoben respektive herangetragen wurden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

7.3.    Bau des Kinderhortes

Bürgermeister Krichenbauer berichtet, dass der Abschub des Erdreichs für den Bau des Kinderhortes begonnen hat. Anschließend werden Bodenproben genommen, damit das erforderliche Bodengutachten erstellt werden kann.

7.3.    Bau des Kindergartens St. Martin

Bürgermeister Krichenbauer berichtet, dass die benötigte Behelfsstraße für den Bau des Kindergarten  St. Martin fertiggestellt ist.

TOP 8

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt 

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.