Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 10.01.2023.

Die Januar-Sitzung 2023 des Bau- und Umweltausschusses wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Abbruch des bestehenden Pferdestalls
    • 2.2.    Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes
    • 2.3.    Errichtung eines überdachten Waschplatzes, eines Außenlagers, einer Fertiggarage und fünf Schüttgutboxen
    • 2.4.    Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Nutzungsänderung der Betriebsleiterwohnung im Bauernhaus in eine Austragswohnung
    • 2.5.    Errichtung und Betrieb einer Energieversorgungsanlage (Biomasse-Heizkraftwerk) zur thermischen Verwertung von Biobrennstoffen im Chemiepark Gendorf
    • 2.6.    Erneuerung und Vergrößerung einer Hauseingangsüberdachung
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Aufstellung eines Kriterienkatalogs (Energieleitplan) zur städtebaulichen Beurteilung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Top 4)
  • Bekanntgaben (Top 5)
  • Anfragen (Top 6)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Abbruch des bestehenden Pferdestalls in Thalhausen / Außenbereichssatzung „Thalhausen“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Abbruch des bestehenden Pferdestalls in Thalhausen stattzugeben.

2.2.      Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes in Plattenberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes in Plattenberg das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 BauGB zu erteilen.

2.3.      Errichtung eines überdachten Waschplatzes, eines Außenlagers, einer Fertiggarage  und fünf Schüttgutboxen in Plattenberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines überdachten Waschplatzes, eines Außenlagers, einer Fertiggarage und fünf Schüttgutboxen in Plattenberg das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 BauGB zu erteilen.

2.4.      Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Nutzungsänderung der Betriebsleiter-      wohnung im Bauernhaus in eine Austragswohnung in Kagern / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Nutzungsänderung der Betriebsleiterwohnung im Bauernhaus in eine Austragswohnung in Kagern stattzugeben.

2.5.      Errichtung und Betrieb einer Energieversorgungsanlage (Biomasse-Heizkraftwerk) zur thermischen Verwertung von Biobrennstoffen im Chemiepark Gendorf / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag von Bio Steam Gendorf GmbH auf Errichtung und Betrieb einer Energieversorgungsanlage (Biomasse-Heizkraftwerk) zur thermischen Verwertung von Biobrennstoffen im Chemiepark das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 36 Absatz 1 BauGB und 10 Absatz 5 BImSchG unter Befreiung von der Baugrenze zu erteilen.

Sachverhalt:

Ausgangslage / Vorhabenbeschreibung: Die neugegründete Firma Bio Steam Gendorf GmbH begehrt die immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Energieversorgungsanlage. Erzeugt werden sollen Wärme, Prozessdampf und Strom zur Versorgung des Chemieparks Gendorf. Koinzident trägt es zur Zielerreichung der Klimaneutralität bei. Situiert wird die Anlage am östlichen Rand des Chemieparks Gendorf. Ausweislich der Antragsunterlagen werden die Biobrennstoffe - wozu Restholz und Altholz sowie Holzabfälle zählen - per LKW angeliefert, im Bunker der Brennstofflagerhalle entladen und mittels Brückenkrananlagen mit Greifer zur Brennstoffaufbereitungsanlage und nach Aufbereitung zum Kesselhaus transportiert. Kernstück der Anlage ist eine Rostfeuerung mit Dampferzeugung und einer Feuerungswärmeleistung von 90 MW. Der in der Kesselanlage erzeugte Dampf wird in die Dampfturbine zur Stromerzeugung geleitet. Aus der Dampfturbine wird durch Entnahmestellen und Anzapfstellen Mitteldruckdampf und Niederdruckdampf erzeugt, der in das Werksnetz des Chemieparks eingespeist wird. Der restliche Dampf aus der Dampfturbine (Abdampf) wird im Luftkondensator auskondensiert. Der erzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist.

Rechtliche Würdigung: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht, die mitunter das baurechtliche Genehmigungsverfahren einbegreift, ergibt sich aus dem Anhang 4 der BImSchV sowie dem Anhang I der Industrieemissions-RL 2010/75/EU. Zusätzlich bedarf es ob der Listung im UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 4 und 5 UVPG. Das sachlich und örtlich zuständige Landratsamt Altötting als Genehmigungsbehörde setzte die Gemeinde Burgkirchen als Standortgemeinde respektive Trägerin der Planungshoheit mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 vom Antrag in Kenntnis und erbat um Positionsbeziehung sowie gemeindliches Einvernehmen hinsichtlich der beabsichtigten baulichen Nutzung.

Baulich besteht das Vorhaben aus insgesamt 8 Bauanlagen, namentlich dem Brennstofflager (Gebäude 376), dem Kesselhaus mitsamt der Abfüllfläche ((Gebäude 378), der Rauchgasreinigung inklusive Kamin ((Gebäude 379), der Maschinenhalle (Gebäude 379), der Leitwarte (Gebäude 380), dem Luko mit unterirdischen Becken (Gebäude 381), dem Notstromaggregat mit Tanks (Gebäude 382) und schließlich dem Waagen-Haus (Gebäude 383). Mit Grünflächen, Infrastrukturflächen und Verkehrsflächen umfasst die neue Anlage insgesamt 22.700 m² und 158.504 m³ Brutto-Rauminhalt. Bei den bauplanerisch bestimmenden Kennzahlen Grundstücksflächenzahl und Baumassenzahl (GRZ = 0,795 und BMZ = 7,66) bleibt es hinter den Grenzwerten von 0,8 bzw. 10,0.

Allerdings überschreiten das Waagen-Gebäude und das Kesselhaus geringfügig die Baugrenze explizit um 0,45 m bzw. 0,80 m in südliche Richtung. Begründung wird die Überschreitung mit der Einteilung der neuen Straße, die weiter südlich entstanden ist als ursprünglich im Bebauungsplan dargestellt. Brandschutztechnische und/oder abstandsflächenrechtliche Diskrepanzen resultieren daraus nicht. Anlässlich der marginalen Übertretung und in der Vergangenheit bereits erteilter Befreiungen begegnet diese keinen nennenswerten Bedenken.

Bei der UVP-Prüfung kam die damit beauftragte TÜV SÜD Industrie Service GmbH zum Fazit, dass das Vorhaben auf die meisten Schutzgüter nur geringe Auswirkungen hat. Bei einigen Schutzgütern entstehen keine oder mittlere Auswirkungen. Für mehrere Schutzgüter sind ausreichende Ausgleichsmaßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen oder Minderungsmaßnahmen notwendig und möglich, um die Auswirkungen des Vorhabens gering bzw. mittel zu halten. Insgesamt sind bei antragsgemäßer Ausführung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Energieversorgungsanlage der Bio Steam Gendorf GmbH am Standort des Chemieparks Gendorf zu erwarten.

Parallel zur Behördenbeteiligung findet bis einschließlich 27. Februar 2023 die Auslegung für die Öffentlichkeit statt, bei der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann.

 

2.6.      Erneuerung und Vergrößerung einer Hauseingangsüberdachung in der Rossfeldstraße Bebauungsplan Nr. 10 „Holzen I“ - 12. Änderung „östlich des Watzmannrings“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf die Erneuerung und Vergrößerung des Hauseinganges unter Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 10 „Holzen I“ festgesetzten Baugrenze in der Rossfeldstraße stattzugeben.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Keine Bekanntgabe unter diesem TOP

TOP 4

Aufstellung eines Kriterienkatalogs (Energieleitplan) zur städtebaulichen Beurteilung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Energieleitplan als Beurteilungsgrundlage und Entscheidungsgrundlage für künftige Rechtsetzungsakte mit dem Ziel, Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu installieren, anzunehmen.

Sachverhalt:

1.     Ausgangslage

Ausbau erneuerbaren Energien zur Bewältigung der Energiewende und letztlich des Klimawandels ist politisch und gesellschaftlich ubiquitär. Zunehmende Anfragen vonseiten der Projektanten bedingten eine Kanalisierung derselben durch Implementierung einer Ordnung in Gestalt eines schlüssigen Konzeptes, mithilfe dessen angetragene und künftige Anfragen auf ihre städtebauliche Relevanz und nicht zuletzt Vereinbarkeit mit diversen Umweltbelangen bewerten lassen.

Der Gemeinderat Burgkirchen hat diese Entwicklung erkannt und im Wissen über die eigene Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und künftigen Generationen die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Konzeptes in seiner Sitzung am 15. März 2022 beauftragt.

Festgehalten werden muss, dass die Gemeinde Burgkirchen mit ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Anstieg erneuerbarer und regenerativer Energiequellen ausdrücklich begrüßt. Indes verschreibt sie sich einer vernünftigen, maßvollen und sachorientierten Energieumstellung mit Rücksicht auf Schutzgüter anderer.

2.     Verfahrensablauf

2.1.  Rechtlicher Exkurs: PV-Freiflächenanlagen werden von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Absatz 1 BauGB sowie den Begünstigungstatbeständen des § 35 Absatz 4 BauGB nicht erfasst. Auch als sonstige Vorhaben sind sie der Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen regelmäßig nicht genehmigungsfähig. Folglich können sie nur auf Grundlage einer soliden Bauleitplanung gründen.

2.2.  Zielstellung: Ausfluss der hiesigen politischen und gesellschaftlichen Postulate nach Förderung erneuerbarer Energien auf der einen und der Achtung übriger Schutzgüter auf der anderen Seite als strategische Leitgedanken war das Bedürfnis nach einem haptischen Konstrukt. Erreicht werden könnte es nach Überzeugung der gemeindlichen Bauabteilung nur, wenn verbindliche Kriterien für die Standortauswahl statuiert werden. Hinzu treten Anforderungen an den Betreiber und Betrieb, um schließlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach der Betriebsaufgabe sicherzustellen. Der Energieleitplan dient künftig als Instrument der informellen Flächenplanung bei der Entscheidungsfindung bereits im Stadium der Voranfragen.

2.3.  Hilfs- und Beweismittel: Mannigfaltige, teils antithetische Interessen einer Vielzahl von Akteuren, namentlich Fachbehörden, Verbände, Interessensgruppen u.v.m. zwangen zur umfassenden Recherche, Lektüre und Absprache.

Nachfolgender Handreichungen, Direktiven, Artikel und sonstige Monographien bediente man sich:

  • Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“.
  • Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Marktl vom 12.10.2021.
  • Kriterienkatalog der Gemeinde Wittibreut zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen.
  • Studie 164149 des Statista Research Department vom 26.07.2022 über den Nettostromverbrauch in Deutschland bis 2021.
  • Kurzpapier des Fraunhofer Institutes in Zusammenarbeit mit dem Öko-Institut e.V. und der Prognos AG zur „Entwicklung des Bruttostromverbrauchs bis 2030“.
  • Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BayLfU).
  • Ausgabe „Brüssel Aktuell 18/2022“.
  • Aufsatz des MR Dr. Parzefall „Die neue Abwägungsdirektive des § 2 EEG im Gefüge des Bauplanungsrechts“.
  • Vollzugshinweise zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gemäß § 9 Abs. 2 BayKompV vom 16.10.2014.
  • Planungshilfe der Regierung von Unterfranken „Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken“.
  • Bayerischer Landesentwicklungsplan mitsamt des Regionalplans 18.
  • Komm: Mag - Energetische Zeitenwende, Seite 38 ff. - „Wie solare Projekte die kommunale Energiewende beschleunigen“.
  • Feldvogelkulisse Kiebitz 2020 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BayLfU).
  • Wiesenbrüterkulisse 2018 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BayLfU).

Überdies fanden Fachgespräche und Austausch mit nachstehenden Institutionen:

  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
  • Gemeinde Marktl
  • Gemeinde Wittibreut
  • Bayerisches  Landesamt für Umwelt
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging
  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
  • C.A.R.M.E.N. e.V.
  • Regierung von Unterfranken
  • Landkreis Freising

3.     Ergebnis:

Resultierend aus der Gesamtheit der Teilergebnisse gliedert sich das Konzept in zwei Komplexe. Einem, der sich der Standortwahl und anderem, der sich dem Betrieb widmet. Zugelassen werden dem Grunde nach nur solche Projekte, die beide Anforderungsprofile kumulativ erfüllen bzw. die Gewähr dafür bieten. Gleichsam können ob der Würdigung des Einzelfalles Ausnahmen von einzelnen Kriterien zugelassen werden, wenn das Festhalten aus ganz überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls entgegensteht oder aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Umständen nicht möglich bzw. Sinn frei ist.

Schwerpunkt der Evaluation lag beim Austarieren der beiden Belange Erhaltung der Landwirtschaft und Ausbau erneuerbarer Energien. Ersterem kommt, wie seinerzeit Gemeinderat Johann Huber in der erwähnten Märzsitzung zutreffend konstatierte, in Anbetracht der derzeitigen geopolitischen Situation eine zunehmende Bedeutung für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion zu. Landesplanerisch kodifiziert wird es in der nächsten Teilfortschreibung durch Vorsehung von landwirtschaftlichen Vorrangs- und Vorbehaltsgebieten in den Regionalplänen.

Hochwertige Böden sollen mitunter als Grundsatz des Landesentwicklungsplans nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Die Ertragskraft der Böden bemisst sich nach der sog. Acker- respektive Grünlandzahl. Überschreitet sie den landkreisweiten Durchschnittswert (vgl. Anlage zu Vollzugshinweisen zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gemäß § 9 Absatz 2 BayKompV), besteht nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde Nutzungskonkurrenz. Denkbaren Ausgleich kann allenfalls eine Agri-PV darstellen. Sie vereint nicht nur die korrelative Nutzung, sondern löst elegant den Konflikt und trägt beiden Belangen ausreichend Rechnung.

Über die beiden genannten Belange hinaus ist eine Vielzahl weiterer ebenfalls mit einzubeziehen. Hierzu zählen Mensch, Ortsbild, Naturschutz und Artenschutz, Landschaft, Freiraum, Erholung, Kulturgüter und Sachgüter, Wald, Wasser und Bodenschätze. Betrachtet wurden die einzelnen Facetten der Belange und das jeweils einhergehende Konfliktpotenzial mit der beabsichtigten bodenrechtlichen Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlage.

A.     Standortbezogene Kriterien

Konzeptionell unterteilt sich der standortbezogene Komplex in drei Flächenarten und zwar „ungeeignete Flächen“, „bedingt geeignete Flächen“ und „geeignete Flächen“.

Geeignet sind Flächen, wenn sie bodenrechtlich vorbelastet oder aus sonstigen Gründen städtebau- respektive raumplanerisch keine unbewältigbaren Konflikte erwarten lassen.

Bedingt geeignet sind Flächen, wenn sie trotz der städtebau- bzw. raumplanerischen Restriktionen und/oder Konfliktträchtigkeit nicht gänzlich ungeeignet für eine Nutzung mit PV-Freiflächenanlagen sind. Diese Flächen umfassen Gebiete mit einer in der Regel großen Bedeutung für den Naturhaushalt, die Landschaft, Kulturgüter oder sonstige Umweltbelange und bedürfen deshalb regelmäßig einer Einzelfallprüfung zur Vereinbarkeit der anvisierten Nutzung mit dem jeweiligen Schutzgut. Die Inanspruchnahme bedingt geeigneter Flächen ist gegenüber geeigneten Flächen stets subsidiär, was mittels einer Standortalternativprüfung zu belegen ist.

Ungeeignet sind die Flächen, auf denen die Errichtung der Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Diese Flächen bergen ein hohes raumordnerisches Konfliktpotenzial, weil es mit dem jeweiligen Schutzzweck und / oder Funktion in der Regel nicht in Einklang zu bringen ist.

B.     Betriebsbezogene Kriterien

Über den standortbezogenen Katalog hinaus gebieten sich sinnigerweise Kriterien zum Betrieb respektive der Betriebsführung, um einerseits die Redlichkeit während der Betriebsdauer und andererseits die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Aufgabe sicherzustellen.

TOP 5

Bekanntgaben

5.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9b „Kastl Süd“

Der Gemeinderat Kastl entschloss sich in seiner Sitzung am 08.11.2022 zur (partiellen) 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9b „Kastl Süd“. Von der Änderungsplanung erfasst ist eine Fläche von ca. 3.315 m² im Süden des Orts am Schneitsteigweg. Vornehmlich ist die Anhebung des Maßes der baulichen Nutzung bezweckt, das speziell in der Wandhöhe zum Ausdruck kommt. Verfahrensrechtlich wird die Bebauungsplanänderung mittels beschleunigtem Verfahren nach § 13a BauGB forciert. Teil dieses Verfahrens ist die Beteiligung der Nachbargemeinden, die mit der Mitteilung vom 01.12.2022 eingeleitet wurde.

Abträgliche Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen der Gemeinde Burgkirchen konnten nicht ausgemacht werden, weshalb die Bauabteilung gegen die Planung keine Einwände und/oder Hinweise respektive Anregungen vorbrachte.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl 

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ortszentrum“

Der Bebauungsplan Nr. 6 „Ortszentrum“ der Gemeinde Kastl in der Erstfassung vom 03.07.1989 wurde am 13.07.1989 rechtsverbindlich. Dabei wurde im westlichen Bereich des Geltungsbereiches ein Dorfgebiet (MD) und im Osten ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Im Umgriff des Dorfgebietes befinden sich auch die Grundschule Kastl, die Pfarrkirche Maria-Hilf mit Friedhof, der Pfarrhof sowie der Kindergarten St. Martin.

In einer ersten Änderung wurde 1993 eine Parzelle innerhalb des allgemeinen Wohngebietes im Osten städtebaulich neu geordnet.

Eine zweite Änderung des Bebauungsplanes fand 2018 statt. Grund hierfür war die zwischenzeitlich realisierte Erweiterung des Kindergartens (Teilbereich B). In diesem Zusammenhang wurde auch das Grundstück nördlich der Kindergartenerweiterung (Teilbereich A) überplant. Hier wurde ein barrierefreies Wohngebäude für Senioren festgesetzt. Konkrete Planungen dazu wurden zu diesem Zeitpunkt noch nicht angestellt. Es ging vielmehr darum, im Bebauungsplan eine Bedarfsfläche für eine sozialen Zwecken dienende Nutzung zu sichern. Zwischenzeitlich hat ein Investor Interesse an Teilbereich A bekundet und der Gemeinde Kastl konkrete Entwürfe vorgelegt, welche im Gemeinderat diskutiert wurden und schließlich Zustimmung fanden. Da diese zum Teil von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichen, soll dieser nun ein weiteres Mal geändert werden. Der Aufstellungsbeschluss dazu wurde am 08.11.2022 gefasst.

Das Bauleitplanverfahren soll dabei im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB durchgeführt werden. Die Gemeinde Burgkirchen wurde gesetzeskonform qua Mitteilung vom 01.12.2022 zum Verfahren beteiligt. Einbußen für die hiesigen Rechtsgüter und/oder Interessen erwiesen sich nicht. Deshalb erklärte die Bauabteilung gegen die in Rede stehend Bauleitplanung keine Vorbehalte zu haben.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.3.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Burghausen 

Änderung des Flächennutzungsplanes und gleichzeitiger Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 k für den Bereich Burgkirchner Straße (südlich), Bachstraße (westlich), Bahnlinie (nördlich), im Gewerbepark Lindach D / Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 45 und Nr. 45a

Der Stadtrat Burghausen hat in seiner Sitzung vom 11.05.2022 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 k als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 bzw. 45 a beschlossen. Aufgrund der begrenzten Flächengröße des Stadtgebietes und der besonderen Bedeutung des Industriestandortes Burghausen im Chemiedreieck ist der Druck auf die Ansiedlung synergetischer Gewerbebetriebe entsprechend hoch. Ziel der Planung ist es, einen konkret nachgefragten Bedarf an Gewerbeflächen anzubieten und gleichzeitig ressourcenschonende und eine flächensparende Nachverdichtung zu betreiben.

Im Bereich des Gewerbegebietes Lindach D 13 bedingt dies, dass weitere Flächen v. a. für Betriebserweiterungen und Standortverbesserungen entwickelt werden sollen. Innerhalb von bereits im Bebauungsplanverfahren (Nr. 45 a) entwickelten Betriebsflächen soll eine Erweiterung für mittelständische Betriebe stattfinden können. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung mit Verknappung von Zulieferleistungen sollen z. T. Fertigungsketten im eigenen Betrieb aufgebaut werden. Dazu sind Verdichtungen innerhalb schon ausgewiesener Gewerbeflächen notwendig. Städtebaulich verträgliche bauliche Erweiterungen sind zu bewerkstelligen. Der Einklang mit den Belangen der Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 soll hergestellt werden. Die Grundzüge der bestehenden Bebauungspläne Nr. 45 und 45 a werden aufgrund der Inanspruchnahme weiterer zentraler Ausgleichsflächen mit ihrer zusätzlichen Funktion als Starkregen-Retentionsflächen und aufgrund der Nutzungsintensivierung berührt.

Mit der Bebauungsplanaufstellung geht die Flächennutzungsplanänderung einher (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zur Beurteilung und ggf. Stellungnahme zum gebilligten Entwurf räumte die Stadt Burghausen im Wege der Behördenbeteiligung eine Frist bis 10.01.2023 ein.

Unabhängig der räumlichen Nähe zum Gemeindegebiet Burgkirchen entfaltet der hiesige Rechtsetzungsakt keine negativen Einflüsse auf die diesseitigen Belange, weshalb seitens der Bauabteilung keine Einwürfe erfolgten.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.4.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Tittmoning

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4.22 für das Gebiet „Am Bahnhof“

Der Stadtrat der Stadt Tittmoning hat beschlossen, für das Gebiet „Am Bahnhof“ in Tittmoning den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 4.22, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan dient vor allem der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen in Tittmoning. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 2,78 ha. Am 06.12.2022 billigte der Stadtrat schließlich den ausgearbeiteten Entwurf. Danach untergliedert sich das Planungsgebiet in drei grundsätzliche Typologien:

  • Auf der Nordseite sind zwei längliche Nord-Süd-ausgerichtete Baukörper als Schallschutz zu dem im Norden angrenzenden Gewerbebetrieb Steinmetz vorgesehen.
  • Auf der Ostseite, direkt an der Laufener Straße ist ein Stadtbaustein geplant, der für Büroflächen, als Hotel oder im Erdgeschoss für gastronomischen Betrieb und in den oberen Geschossen auch für Wohnen genutzt werden kann.
  • Auf der Fläche im süd- und südöstlichen Bereich sind fünf Stadtbausteine geplant, die sich mehr oder weniger frei verteilen, sich aber mit ihren Hauptzugängen aneinander orientieren und dadurch gemeinsame „Erschließungshöfe“ bilden.

Als Träger öffentlicher Belange erhielt die Gemeinde Burgkirchen am 07.12.2022 die Gelegenheit, sich zum Planentwurf bis zum 20.01.2023 zu äußern. Gründe gegen die vorbezeichnete Bauleitplanung aufzulehnen, sind nicht ersichtlich. In der Konsequenz erhob die Bauabteilung hiergegen auch keine Einwände.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.5.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching 

Änderung des Bebauungsplans B8 für das Flurstück 87 an der Trostberger Straße 5

Am 08.12.2022 überlieferte die Gemeinde Garching nachrichtlich die Planunterlagen für die Änderung des Bebauungsplans B8 und ersuchte um Eingehung, sofern es Anlass gab. Vorangegangen war der Beschluss des Garchinger Bau-, Umwelt- und Technikausschusses vom 12.09.2022, der die Änderungsplanung formal einleitete. Verfolgt wird mit der Änderung die Synchronisierung der textlichen Festsetzungen, speziell die Anhebung der maximalen Wohneinheitenanzahl im Änderungsbereich von zwei auf vier. Ausweislich der Begründung wurde es in vormaligen Änderungen versäumt.

Bedenken gegen die damit verfolgte Nachverdichtung bestehen von Seiten der Gemeinde Burgkirchen nicht, was per elektronischer Stellungnahme der Gemeinde Garching am 12.12.2022 mitgeteilt wurde.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.6.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl

Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 9b „Kastl Süd“ / Erneute Beteiligung gemäß §§ 13 i. V. m. 4 Absatz  2 BauGB

Die Gemeinde Kastl beabsichtigt - wie in der Ferienausschusssitzung berichtet - ihren Bebauungsplan Nr. 9b „Kastl Süd“ gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 02.08.2022 zu ändern und im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB gen Süden zu erweitern. Abgesehen von der räumlichen Erweiterung auf ehemalige landwirtschaftliche Flächen wird gleichzeitig die Nutzungsintensität erhöht, womit größeren Bebauungsmöglichkeiten einhergehen.

Der seinerzeit ausgelegte Entwurf erfuhr eine Modifikation in Form einer Höhenreduzierung und wurde sodann am 06.12.2022 vom Gemeinderat Kastl erneut gebilligt sowie zur erneuten Auslegung bestimmt. Hierüber hat die Verwaltungsgemeinschaft Unterneukirchen unter dem 13.12.2022 das gemeindliche Bauamt nachrichtlich unterrichtet und abermals um Positionierung gebeten.

Am Ergebnis der damaligen Wertung (keine Beeinträchtigung Burgkirchner Belange) vermochten die Entwurfsnovellen nichts zu bewirken, weswegen wiederholt keine Einwendungen und / oder Korrektivbedürfnisse vorgetragen wurden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

TOP 6

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.