Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich - als Vertreter von Klaus Berreiter - aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 13.06.2023.

Die Juni-Sitzung 2023 des Bau- und Umweltausschusses wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitetet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Errichtung einer temporären Kindertagesstätte in der Thalhauser Straße
    • 2.2.    Vorbescheid: Erweiterung des Wohnhauses durch Aufstockung (Dachgeschoss) in der Hoechster Straße
    • 2.3.    Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und zwei Stellplätzen in der Kantstraße
    • 2.4.    Errichtung einer Pergola, eines Gartenhauses und zweier Gewächshäuser in der Hochstaufenstraße
    • 2.5.    Verlängerung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei temporären Container- Klassenzimmern in der Altgendorfer Straße
    • 2.6.    Umbau und teilweise Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb mit Pferdeboxen/Paddocks sowie Errichtung eines Hackschnitzelheizungs- und Lagergebäudes, einer Sauna, eines Pools und eines Teichs in Linner
    • 2.7.    Errichtung einer Werbeanlage in der Thalhauser Straße
    • 2.8.    Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagenanlage in der Ludwigshafener Straße
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • 1. Änderung „Bauweise“ des Bebauungsplans Nr. 54 „Hecketstall V“ (Top 4)
  • Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen im Baugebiet Wimpasing III (Top 5)
  • Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung einer temporären Kindertagesstätte in der Thalhauser Straße 3 Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse beim Altenheim“ - in Form der 5. Änderung

Sachverhalt:

Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des beantragten Bauvorhabens bildet der Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“ in Form der 5. Änderung. Dieser enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und ist somit maßgeblich für die Zulässigkeit von Vorhaben. Neben der Festsetzung zum Nutzungsmaß in dem als Allgemeines Wohngebiet deklarierten Bereich werden weitere Vorgaben unter anderem zur Bauweise, überbaubaren Grundstücksfläche, Gebäudeumriss- bzw. Dachgestaltung und Freiflächengestaltung gestellt.

Die Kindertagesstätte ist lediglich temporär bis zur Errichtung und Eröffnung der neu geplanten Kindertagesstätte St. Martin im Baugebiet Pfaffing angedacht und soll demzufolge für 30 Krippenkinder und 25 Regelkinder vorübergehend einen Betreuungsplatz bereit stellen und danach wieder abgebaut werden. Zum Einsatz kommen dabei vorgefertigte Module und Bauelemente für die Gewährleistung einer zügigen Errichtung und somit Bereitstellung der benötigten Betreuungsplätze.

Die Inanspruchnahme dieser vorgefertigten Bauelemente hat dabei zur Folge, dass von mehreren Festsetzungen im Bebauungsplan abgewichen werde muss. Statt der vorgegebenen harten Dacheindeckung in Form von Pfannen bzw. Zink- oder Kupferbleche weist das Vorhaben eine harte Folienbedachung und Holzelementen mit Dämmung auf. Ferner wird statt dem vorgegebenen vierstöckigen Ausbau lediglich ein Erdgeschossausbau vollzogen. Die 2m hohe Einfriedung zum Straßenraum in Form eines Doppelstabmattenzaunes wird aus Zwecken der Sicherheit benötigt. Aufgrund der zeitlich begrenzten Nutzung soll zudem von der Vorgabe zur Freiflächengestaltung abgewichen werden, um das Grundstück nicht unnötig für spätere Vorhaben zu belasten.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Planungsgrundzüge nicht berührt werden und ein Befreiungsgrund nach § 31 Absatz 2 BauGB vorliegt. Angesichts des vorliegenden Betreuungsbedarfs ist hier von Gründen zum Wohl der Allgemeinheit auszugehen. Die Kindertagesstätte stellt somit eine dem Allgemeinwohl dienende Betreuung von Kindern bereit, welches sich aus dem Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege ergibt.

Unter Berücksichtigung der temporären Nutzung vermag das Bauvorhaben als Sonderfall einen Widerspruch zum Kern der Planung nicht dauerhaft zu begründen, auch wird aus Gründen des Allgemeinwohls und der Art der Nutzung kein Bezugsfall für andere geschaffen. Begründet werden die notwendigen Abweichungen, dass die zum Einsatz kommenden vorgefertigten Module und Bauelemente eine zügige Errichtung vorantreiben, um schnellstmöglich den Betreuungsbedarf abdecken zu können und entsprechende Bebauungsplankonforme Bauelemente derzeit nicht greifbar sind.

Sonstige Prämissen des hiesigen Bebauungsplanes werden eingehalten, die Erschließung ist gesichert. Der Stellplatzbedarf gem. Stellplatzsatzung wird erfüllt.

Trotz des hohen Befreiungsbedarfs empfiehlt die Bauverwaltung nach eingehender Prüfung jedoch mit Hinblick auf temporäre Inanspruchnahme und dem Hintergrund zeitnah entsprechend viele Betreuungsplätze anbieten zu können das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag von der Gemeinde Burgkirchen auf Errichtung einer temporären Kindertagesstätte unter Befreiung des im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmaßes, der Festsetzung zur Dachgestaltung, Einfriedung und Freiflächengestaltung in der Thalhauser Straße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Vorbescheid: Erweiterung des Wohnhauses durch Aufstockung (Dachgeschoss) in der Hoechster Straße 20 und 21

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung des Wohnhauses (DG) in der Hoechster Straße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.3.      Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und zwei Stellplätzen in der Kantstraße 24a/24b  

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und zwei Stellplätzen in der Kantstraße 24a/24b das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

2.4.      Errichtung einer Pergola, eines Gartenhauses und zweier Gewächshäuser in der  Hochstaufenstraße 2 / Bebauungsplanes Nr. 10 „Holzen I“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf isolierte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Dachgestaltung zur Errichtung einer Pergola, einer Gartenhütte und zweier Gewächshäuser in der Hochstaufenstraße 2 stattzugeben.

2.5.      Verlängerung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei temporären Container- Klassenzimmern in der Altgendorfer Straße 32

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen beantragt mit Schreiben vom 28.03.2023 die Verlängerung der Baugenehmigung BV 2017/0763 vom 15.09.2021 zur Errichtung von zwei temporären Container-Klassenzimmern in der Altgendorfer Straße.

Die Prämissen haben sich im Vergleich zur Ursprungsbewilligung nicht geändert. Der Antrag auf Verlängerung wurde form- und fristgerecht gestellt.

Es sind keine Gründe, die einer Verlängerung um zwei Jahre entgegenstehen würden, erkennbar.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung von zwei temporären Container-Klassenzimmern in der Altgendorfer Straße 32 um weitere zwei Jahre stattzugeben.

2.6.      Umbau und teilweise Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb mit Pferdeboxen/Paddocks sowie Errichtung eines Hackschnitzelheizungs und Lagergebäudes, einer Sauna, eines Pools und eines Teichs in Linner 136/ Außenbereich

Sachverhalt:

Der Bürgermeister stellt den Sachverhalt dar und zeigt Fakten auf, warum das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden sollte.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Umbau und teilweise Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb mit Pferdeboxen/Paddocks sowie Errichtung eines Hackschnitzelheizungs- und Lagergebäudes, einer Sauna, eines Pools und eines Teichs in Linner 136 das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

2.7.      Errichtung einer Werbeanlage in der Thalhauser Straße 2  

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage in der Thalhauser Straße 2 das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.8.      Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagenanlage in der Ludwigshafener Straße 13 bis 15

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagenanlage in der Ludwigshafener Straße 13 bis 15 das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem ein Bauvorhaben alle Festsetzungen des entsprechenden Bebauungsplanes eingehalten hat, wurde von der Verwaltung für dieses Bauvorhaben eine Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Nutzungsänderung von Gewerberäumen in eine Wohnung in der Pilgramstraße / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“ in Form der 7. und 27. Änderung

TOP 4

1. Änderung „Bauweise“ des Bebauungsplans Nr. 54 „Hecketstall V“

Sachverhalt:

1. Planungsanlass

Gewerbebetriebe im Allgemeinen und produzierende im Besonderen haben nicht selten aufeinander bauende respektive angewiesene Prozess- und Fertigungsverfahren, deren räumliche Unterbrechungen baulicher Art zu erheblichen Einschränkungen und/oder Unwägbarkeiten führen. Bestimmungen zur Gebäudegestaltung und Bauweise in Bebauungsplänen zwingen unterdessen zu Einschnitten und Trennungen, was oftmals mit betrieblichen Interessen kollidiert und zu Wettbewerbseinbußen bringt.

Ausweisungen von Gewerbegebieten verfolgen hingegen das Ziel der Stärkung des örtlichen Gewerbes. Aus genannten Gründen erließ die Gemeinde Burgkirchen im Jahr 2016 den Bebauungsplan Nr. 54 „Hecketstall V“, der allerdings ebenso Restriktionen bei der Bauweise und Gebäudegestaltung enthält. Um dem entgegenzuwirken und das kommunale Ziel der Gewerbeerhaltung sowie - Attraktivierung verstärkt zum Ausdruck zu bringen, wird der Bebauungsplan in der Weise reformiert, ohne gleichzeitig seinen Leitgedanken und wesentliche Grundpfeiler aufzugeben. Gleichsam trifft die Änderung redaktionelle Korrektive zur besseren Bestimmtheit einiger Regularien.

2. Rechtliche Würdigung

A. Formell-rechtliche Voraussetzungen:

Die Änderung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren angestrebt (§ 13a Absatz 4 BauBG). Anpassungen von Siedlungsbereichen bilden eine städtebauliche Maßnahme der Innenentwicklung, sind mithin vom Anwendungsbereich umfasst. Bei einer zur Bebauung theoretisch stehenden Grundfläche von 63.751 m² wird die Flächenbegrenzung des § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht überschritten. UVP-pflichtige Vorhaben werden durch die Änderung nicht per se zugelassen; außerdem gelten die Inhalte des Umweltberichts uneingeschränkt fort. Natura 2000-Gebiete werden ebenfalls nicht tangiert. Schließlich förderte die Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB keine zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen infolge der Bebauungsplanänderung.

B. Materiell-rechtliche Voraussetzungen:

Ausgewiesen als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO verfolgt der Bebauungsplan Nr. 54 „Hecketstall V“ die baurechtliche Rahmensetzung für die Zulässigkeit von gewerblichen Vorhaben. Der Ortsbereich Hecketstall zeichnet sich insgesamt als kommunaler Gewerberaum aus. Überplant von fünf Bebauungsplänen stellt der hiesige vorerst die letzte Erweiterung dar und ist größtenteils noch frei von Bebauung.

Einschlägige Gewichtung des Planungsziels liegt unübersehbar in der Wirtschaftsförderung gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 8 BauGB. Dem Entwicklungsgebot nach § 8 Absatz 2 BauGB wird weiterhin Rechnung getragen.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Darüber hinaus gilt der Ausgleich als erbracht.

Ergebnis:

Resümierend kann die 1. Änderung „Bauweise“ des Bebauungsplans Nr. 54 „Hecketstall V“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB betrieben werden.

3. Kostentragung

Die 1. Änderung „Bauweise“ des Bebauungsplanes Nr. 54 „Hecketstall V“ wird mit eigenem Personalstamm bewerkstelligt, d. h. es fallen lediglich Sach- und Personalkosten an, die mit einem durchschnittlich angenommenen Stundensatz von 117,60 € kalkuliert werden. Der Gesamtaufwand wird auf etwa zehn Stunden eingeschätzt. Investitionen für die Infrastruktur gehen nicht mit einher.

4. Verfahrensstand

Nach Vorberatung im:  Bau- und Umweltausschuss hat der Gemeinderat über die Aufstellung zu befinden.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig folgendes zu beschließen:

  • Die 1. Änderung „Bauweise“ des Bebauungsplans Nr. 54 „Hecketstall V“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen, einen Satzungsentwurf mitsamt Begründung zu erarbeiten und ihn dem Gemeinderat zur Billigung vorzulegen.

TOP 5

Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen im Baugebiet Wimpasing III

Sachverhalt:

Mit der Erschließung des Baugebietes Wimpasing III sind verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen. In den Straßen des gesamten Baugebietes Wimpasing II ist eine Tempo-30-Zone angeordnet. Da diese (Sudetenstraße und Predigtstuhlweg) im Baugebiet Wimpasing fortgeführt werden, sollte auch die Tempo-30-Zone auf diese Straßen ausgeweitet werden. Zudem ist die Zufahrts- und Ausfahrtssituation im Bereich des Dürrnbachhornweges verkehrsrechtlich zu klären. Der Dürrnbachhornweg im Baugebiet Wimpasing III mündet durch eine Engstelle in die Spitzsteinstraße ein. Diese Engstelle (der Straßenabschnitt ist im Einmündungsbereich nur 3 m breit) sollte durch eine Vorrangbeschilderung in der Weise geregelt werden, dass die in das Baugebiet führende Fahrtrichtung Vorrang vor dem aus dem Baugebiet Wimpasing III kommenden Verkehr hat. Die Engstelle ist von der Spitzsteinstraße aus weniger einsehbar. Außerdem ist es sinnvoll, dass die Verkehrsteilnehmer beim Herausfahren nicht vorfahrtberechtigt sind, weil durch die bestehende Rechts-vor-links-Regelung der Verkehr aus dem Baugebiet heraus keine Vorfahrt hat.

Auf dem nur 3 m breiten Straßenstück des Dürrnbachhornweges ist LKW-Verkehr insbesondere durch die direkt an die Straßengrenze gebaute Garage des Anwesens Spitzsteinstraße 14 und die an der Straßengrenzen gebauten Grundstückseinfriedungen nur sehr bedingt möglich und es besteht die Gefahr, dass die angrenzenden genannten baulichen Anlagen beschädigt werden. Zudem ist der schmale Straßenabschnitt durch seine Bauart (er wurde ursprünglich als Geh- und Radweg angelegt) nicht für den LKW-Verkehr geeignet. Aus diesem Grund sollte die Engstelle des Dürrnbachhornweges für LKW-Verkehr gesperrt werden.

Die Polizeiinspektion Burghausen wurde zum Sachverhalt gehört. Sie hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Zur Tempo-30-Zone:

Alle genannten Straßen können in die Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Gefahr, dass in Tempo 30 Zonen zu schnell gefahren wird, besteht vor allem auf langen graden Straßen die auch noch übersichtlich sind. Je länger die gerade Straße, in der eine Tempo-30-Zone ist, desto eher wird auch schneller gefahren. Außerdem sollte es sich bei der Tempo-30-Zone, wirklich um ein klar erkennbares Zonengebiet handeln, das dem Fahrer verdeutlicht, dass er sich immer noch in der  Tempo 30-Zone befindet.

Es macht auch keinen Sinn, Fahrzeuge ewig lange durch eine Tempo 30-Zone zu führen. Es ist besser, wenn aus einer gut ausgebauten Straße „Zufahrtstraße“ - auf der innerorts 50 gefahren werden kann - dann eventuell in angrenzende Tempo-30-Zonen eingefahren werden kann.

Wertung:

Die Einfahrten in die Tempo-30-Zone erfolgen an folgenden Zufahrtsstraßen:

  • Kienbergring: Dort grenzt die Mittelschule an und allein schon deshalb ist eine Tempo-30-Zone geboten und wurde angeordnet.
  • Sudetenstraße: Die Sudetenstraße ist durch wechselseitige Parkbuchten so angelegt, dass auch bei der gegebenen Straßenlänge von 390 Metern eine 30-Zone vertretbar ist (- durch das neue Baugebiet Wimpasing III wurde die Sudetenstraße um 150 m verlängert -).
  • Predigtstuhlweg: Dieser unterscheidet sich durch die Bauart (Parkbuchten) von der zum Watzmannring her weiterführenden Hochfellnstraße, die aber ihrerseits auf Tempo 30 km/h begrenzt ist. Insofern ist die Tempo-30-Zone ab Beginn des Predigtstuhlweges sinnvoll.
  • Dürrnbachhornweg: Der Dürrnbachhornweg führt als 3 m breiter Straßenstich von der Spitzsteinstraße in das neue Baugebiet Wimpasing III. Durch die Fahrbahnverengung wird dem Verkehrsteilnehmer die Einfahrt in das neue Baugebiet, das als Tempo-30-Zone ausgewiesen wird, gut vermittelt.

Demensprechend kann in Anlehnung an die Stellungnahme der Polizeiinspektion Burghausen im gesamten Baugebiet Wimpasing III eine Tempo-30-Zone angeordnet werden.

Zur Engstellenbeschilderung und LKW-Sperrung des Dürrnbachhornweges:

Es ist nachvollziehbar, dass der Lkw-Verkehr verhindert werden soll; insofern ist die geplante Beschilderung auch notwendig.

Wertung: Die LKW-Sperrung und die Vorrangbeschilderung im Dürrnbachhornweg sind sinnvoll.

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mehrheitlich (mit 1 Gegenstimmen), folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • Tempo-30-Zone im gesamten Baugebiet Wimpasing III
  • „Verkehrszeichen 208“ - Vorrang des Gegenverkehrs bei der Ausfahrt aus dem Baugebiet
  • „Verkehrszeichen 308“ - Vorrang vor dem Gegenverkehr bei der Einfahrt in den Dürrnbachhornweg von der Spitzsteinstraße her (Einfahrt ins Baugebiet)
  • „Verkehrszeichen 253“ - LKW-Durchfahrtsverbot im Bereich der Engstelle des Dürrnbachhornweges

TOP 6

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG):

Widmungen von Straßen - Aufstufung des beschränkt-öffentlichen Weges Nr. 22 Fuß- und Radweg „westlich von der Spitzsteinstraße“ zur Ortsstraße Nr. 210 Dürrnbachhornweg (Verlängerung)

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ sieht vor, den beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 22 „westlich der Spitzsteinstraße“ als zusätzliche Zufahrt zum neuen Baugebiet „Wimpasing III“ zu nutzen.

Dieser sollte daher zur Ortsstraße aufgestuft werden. Somit sind folgende Widmungen vorzunehmen:

O-210

Bezeichnung:                       Dürrnbachhornweg

Flurnummer:                         1324/1 Gemarkung Burgkirchen 

Anfangspunkt:                      Dürrnbachhornweg bei km 0,060

Endpunkt:                            Spitzsteinstraße

Gemeinde Burgkirchen

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimmen), den beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 22 „westlich der Spitzsteinstraße“ zur Ortsstraße O-210 Dürrnbachhornweg (Verlängerung) aufzustufen.

Die Aufstufung ist öffentlich bekannt zu machen und im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Burgkirchen einzutragen.

TOP 7

Bekanntgaben

Es gab keine Bekanntgaben.

TOP 8

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

  • Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, inwieweit die Gemeinde Burgkirchen darüber informiert war, dass die Firma Qair die Ausschreibung zur Projektierung des Windparks im Öttinger Forst gewonnen hat (Bericht ANA vom 13.06.2023). Bürgermeister Krichenbauer teilte mit, dass die Firma Qair den Zuschlag bei einer Auswahl aus 15 Firmen erhalten hat. Die Firma Qair wird sich nun in den Gremien der betroffenen Städten und Gemeinden vorstellten und zwei öffentliche Info-Veranstaltungen für die Bevölkerung anbieten. Außerdem erklärt Bürgermeister Krichenbauer, dass dies nun lediglich der Startschuss für weitere Untersuchungen und Planungen ist. Erst danach wird sich auf Basis dieser Ergebnisse zeigen, ob sich ein Windpark im Forst als realisierbar erweisen wird. Einer der nächsten praktischen Schritte werden nun die Windmessungen sein.
  • Weiters wurde die Frage gestellt, wie es um die Trinkwassersituation in der Gemeinde bestellt ist? Bürgermeister Krichenbauer teilt mit, dass der viele Regen in der Vergangenheit den Grundwasserspiegel gut aufgefüllt hat und somit die Situation allgemein recht gut ist. Allerdings sollte doch auf einen vernünftigen Umgang mit Trinkwasser geachtet werden. Ein gutes Bespiel hierfür ist z. B. eine Toilettenspülung aus Zisternen (wie z. B. im Baugebiet Wimpasing).
  • Ein GR-Mitglied fragte nach, ob der Bau vom Kindergarten St. Martin im Zeitplan sei? Die Verwaltung beantwortet diese Frage mit ja. Außerdem erklärte die Verwaltung, dass der Aushub zwischenzeitlich auf PFOA beprobt worden ist. Das Untersuchungsergebnis liegt nun vor: Der Aushub ist unbelastet und kann nun ganz normal deponieret werden.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.