Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 02.07.2024.
Die Juli-Sitzung 2024 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Baugesuche (Top 2)
- 2.1. Umbau und Nutzungsänderung eines Austragshauses in eine Wohnung
- 2.2. Errichtung und Betreiben von Padelcourts auf dem bestehenden Tennisplatz des SV Gendorf Burgkirchen
- 2.3. Nutzungsänderung eines Architekturbüros in Wohnraum
- Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
- Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen (Top 4.1. und 4.2.)
- Bekanntgaben (Top 5)
- Anfragen (Top 6)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Baugesuche
2.1. Umbau und Nutzungsänderung eines Austragshauses in eine Wohnung in Linner / Außenbereich
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), dem Antrag auf Umbau und Nutzungsänderung des Austragshauses in eine Wohnung in Linner das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.2. Errichtung und Betreiben von Padelcourts auf dem bestehenden Tennisplatz des SV Gendorf Burgkirchen
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung und Betreiben von Padelcourts auf dem bestehenden Tennisplatz des SV Gendorf Burgkirchen in der Burghauser Straße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.3. Nutzungsänderung eines Architekturbüros in Wohnraum in der Mozartstraße
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Nutzungsänderung eines Architekturbüros in Wohnraum in der Mozartstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
TOP 3
Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen
Nachdem drei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese drei Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt.
- Partnerfirmendorf im Chemiepark Gendorf: Aufstellung von Containern der Firma Reisinger / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“
- Partnerfirmendorf im Chemiepark Gendorf: Errichtung eines Lagerplatzes der Firma Max Streicher GmbH & Co. KG aA / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“
- Partnerfirmendorf im Chemiepark Gendorf: Umsiedlung der Parzelle 11 mit Rundbogenlager, Container und Büro/Aufenthalt der Firma Kellhuber GmbH / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“
TOP 4
Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen
4.1. Halteverbot im Bereich des Löschwasserbunkers in der Wagnerstraße
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, in dem dargestellten Abschnitt der Wagnerstraße (im rückwärtigen nördlichen Bereich des Anwesens Wagnerstraße 5) ein absolutes Halteverbot (VZ 283) und das Schild Feuerwehrzufahrt (VZ 2445) anzuordnen.
Sachverhalt:
Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Wagnerstraße 5 wurde ein Löschwasserbunker errichtet. Um die ungehinderte Zufahrt durch die Feuerwehr zu gewährleisten wurden Halteverbotsschilder mit dem Zusatzschild Feuerwehrzufahrt aufgestellt. Diese bedürfen einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese liegt zur Beschlussfassung vor.
Die Polizei wurde zur vorgesehenen Beschilderung gehört. Sie hat keine Einwände vorgebracht.
4.2. Halteverbot in den Kurvenbereichen des Eichendorffrings
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, in den dargestellten Kurvenbereichen des Eichendorffrings ein absolutes Halteverbot (VZ 283) zu erlassen.
Sachverhalt:
In den Kurvenbereichen des Eichendorffrings ist die Durchfahrt in den Kurvenbereichen des Eichendorffrings für große LKW (Müllabfuhr, Räumdienst) nur erschwert oder teilweise auch gar nicht möglich. Um die Durchfahrt dauerhaft zu gewährleisten, soll in den aus der Skizze ersichtlichen Straßenabschnitten ein absolutes Halteverbot angeordnet werden. Die Polizei wurde zur beabsichtigten Anordnung des Halteverbotes angehört. Der Verkehrssachbearbeiter hat folgende Stellungnahme abgegeben:
„Ich habe den Eichendorffring schon oft befahren und kann die Problematik für große Fahrzeuge sehr gut nachvollziehen. Ich denke die Anordnung der absoluten Halteverbote lässt sich schlüssig begründen. Als Gegenargument könnte der Parkdruck der Anwohner der anliegenden Mehrfamilienhäuser angeführt werden. Die umliegenden Straßenzüge werden von den Anwohnern voraussichtlich entsprechend vermehrt zum Parken genutzt werden. Aus polizeilicher Sicht wird die Gewährleistung der Durchfahrtsmöglichkeit an den Kurvenbereichen für große Fahrzeuge befürwortet. Zu großen Fahrzeugen zählen bestimmt auch Rettungswagen und die Feuerwehr, deren Zufahrtswege grundsätzlich freigehalten werden sollten.“
Unter Abwägung der Vor- und Nachteile hält die Verwaltung die Anordnung eines Halteverbotes in den Kurvenbereichen für geboten.
TOP 5
Bekanntgaben
5.1. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Altötting
Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 35 „Gebiet am südlichen Stadtrand - 6. Änderung“ sowie des Bebauungsplanes (BP) Nr. 38 „Nördlich der Mitterstraße - 3. Änderung“ / Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Altötting hat in seiner Sitzung am 08.05.2024 die Entwürfe der Bauleitpläne in der Fassung vom 25.04.2024 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35 und des Bebauungsplanes Nr. 38 gebilligt und die Auslegung beschlossen. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden hiermit unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert.
Vom Eigentümer des gesamten mittleren Teilbereichs des BP Nr. 38 (Flurstück-Nr. 881T, ca. 1,84 ha) wurden bis heute keine weiteren Grundstücksflächen verkauft und dementsprechend auch keine weiteren Erschließungsmaßnahmen weitergeführt. Der Eigentümer ist auch nach mehreren Gesprächen mit der Stadt Altötting nicht an einer Erschließung/ Verwertung als Wohnbauland interessiert und möchte seine Flächen weiterhin landwirtschaftlich nutzen. Nur die Eigentümer der oberen Grundstücke Flurstück-Nr. 879T und 880 sind an einer Verwertung Ihrer Grundstücksflächen als Wohnbauland interessiert, haben aber ohne die ursprünglich vorgesehene Erschließung von Süden her keine Möglichkeit zur Umsetzung. Aus diesem Grund hat sich der Stadtrat der Stadt Altötting dazu entschlossen, für den gesamten mittleren Bereich die Ausweisung des bisherigen WA allgemeines Wohngebiet als landwirtschaftliche Fläche LW umzuwidmen.
Der nördliche Bereich des Bebauungsplans soll erschlossen und bebaut werden. Diese 6. Änderung des BP Nr. 35 umfasst neben der Umwidmung der mittleren Teilfläche vom bisherigen allgemeinen Wohngebiet in eine landwirtschaftliche Fläche auch die Änderung der nördlichen Teilfläche des Geltungsbereichs. Im nördlichen Teilbereich bleibt die Ausweisung als WA allgemeines Wohngebiet zwar erhalten, jedoch erfolgt eine Neuaufteilung der Grundstücksflächen mit 2 Doppelhäusern und 5 Einzelhäusern. Um diesen nördlichen Änderungsbereich erschließen zu können, ist eine neue Stichstraße eingeplant, die an die bestehende Haydnstraße im Westen angebunden wird.
Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
5.2. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Tittmoning
63. Änderung des Flächennutzungsplanes und 19. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 4.5 „Tittmoning-Süd - westlich der B 20“
Der Stadtrat der Stadt Tittmoning hat beschlossen, für das Grundstück Flur-Nr. 1072, Gemarkung Kirchheim, den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan zu ändern und den Bebauungsplan Nr. 4.5 für das Gewerbegebiet „Tittmoning-Süd - westlich der B20“ zu ändern und zu erweitern. Die Bauleitplanung dient der Ausweisung von Flächen für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte für ein Lohnunternehmen mit Betriebsleiterwohnhaus und Maschinenhalle, inkl. Werkstatt, als Ersatzbau für das bestehende alte Stallgebäude auf dem Grundstück Flur-Nr. 1072, Gemarkung Kirchheim, Schmerbach 3.
Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
5.3. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Mehring
Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Aufstellung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) für die Gemeinde Mehring
Die Büros Salm & Stegen und Plankreis Architekten und Stadtplaner haben der Gemeindeverwaltung im April 2024 den Entwurf eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (lSEK) für die Gemeinde Mehring mit Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB für den Ortsteil Mehring vorgelegt. Die Gemeinde Mehring möchte mit einer städtebaulichen Aufwertung von Mehring Ort langfristig eine nachhaltig funktionsfähige und identitätsstiftende Ortsmitte mit den erforderlichen Nutzungen sichern, qualitativ stärken und an aktuelle sowie künftige Anforderungen anpassen. Dazu zählen auch Anpassungen an den Klimawandel und die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten u.a. in Bezug auf das Vermeiden von Hitzeinseln und das Gewährleisten von Versickerung auch und insbesondere beim vermehrten Auftreten von Starkregenereignissen.
Der ISEK Vorentwurf wurde zuvor sowohl in den Fraktionen des Gemeinderates als auch auf der Klausurtagung des Gremiums am 15. und 16. März 2024 auf Kloster Irsee ausführlich besprochen. Anregungen sind in die Entwurfsfassung eingegangen. Die Bürger sowie etwaige Sanierungsbetroffene waren bei der Erarbeitung der inhaltlichen Ziele gem. § 137 BauGB in Form einer öffentlichen Bürgerinformation und Diskussion beteiligt. Etwaige Sanierungsbetroffene wurden zudem durch persönliche Gespräche einbezogen. Eine abschließende Bürgerinformation ist zudem noch vor Beschlusslegung von ISEK und Sanierungsgebiet vorgesehen. Neben der Öffentlichkeit und den so genannten Sanierungsbetroffenen sind gemäß § 139 Absatz 2 BauGB vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen auch die Träger öffentlicher Belange einzubinden.
Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung hat ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet der Gemeinde Burgkirchen. Daher bestehen seitens des Bauamtes keinerlei Einwände gegen die vorgelegten Änderungen.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
TOP 6
Anfragen
Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen keine wirklich relevanten Anfragen.
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.