Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 09.04.2024.

Die April-Sitzung 2024 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Errichtung einer Terrassenüberdachung
    • 2.2.    Errichtung eines Wohnhauses mit Carports
    • 2.3.    Vorbescheid: Errichtung einer Dreifachgarage
    • 2.4.    Errichtung eines Geräteschuppens und einer Einfriedung mit Schiebetor
    • 2.5.    Teilabbruch und Erweiterung der Grundschule in Gendorf
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Außenbereichssatzung „Vorbuch“ (Top 4)
  • Bekanntgaben (Top 5)
  • Anfragen (Top 6)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung einer Terrassenüberdachung im Buchenweg 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Terrassenüberdachung im Buchenweg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Errichtung eines Wohnhauses mit Carports in Gufflham 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Wohnhauses (Ersatzbau) in Gufflham das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.3.      Vorbescheid: Errichtung einer Dreifachgarage in Stölzl 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Dreifachgarage in Stölzl das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.4.      Errichtung eines Geräteschuppens und einer Einfriedung mit Schiebetor in Wechselberg 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Geräteschuppens und einer Einfriedung mit Schiebetor in Wechselberg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.5.      Teilabbruch und Erweiterung der Grundschule in Gendorf 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Teilabbruch und Erweiterung der Grundschule in der Altgendorfer Straße 32 das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Sachverhalt:

Die Grundschule im Ortsteil Gendorf ist als Anlage zur besonderen Nutzung als Sonderbau einzuordnen und wird deshalb nicht im vereinfachten, sondern im regulären Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 60 BayBO bewertet. Materiell-rechtlich ist das Ansinnen nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück eingebettet in einen organischen ortsteilgebundenen Bebauungszusammenhang außerhalb einer städtebaulichen Satzung liegt.

Mithin ergeben sich die Randbedingungen der Zulässigkeit aus der näheren (prägenden) Umgebung. Gemessen wird demnach an der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Obgleich im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche „Schule, Kindergarten und Kinderhort“ dargestellt, ist der Gebietsausschnitt nicht zuletzt in Korrelation mit dem nördlichen Bebauungsplan Nr. 1 „Ortszentrum Gendorf“ sowie der östlich und westlich vom besagten Gelände gelegenen Wohnbebauung einem urbanen Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO charakteristisch. Bildungsstätten sind beispielsweise als Teil der Anlagen für kulturelle Zwecke regelmäßig in derartigen Baugebieten zulässig. Gleiches gilt in allgemeinen Wohngebieten.

Beim Einfügegebot hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist die überbaubare Grundfläche näher zu beleuchten. In der näheren Umgebung sind Grundflächen von 350 m² bis 650 m² bebaut, lediglich die Grundfläche des Schulbestandsgebäudes ist mit 3.930,73 m² als Ausreißer zu klassifizieren. Der angestrebte Erweiterungsbau schlägt mit einer Grundfläche von insgesamt 1.513,11 m² nochmals erheblich zu Buche. Die Erweiterung wird an der Stelle des Grundstückes geplant, wo bisher der 400 m² große ehemalige Fahrradunterstand sowie die Hausmeisterwohnung lokalisiert war.

Ungeachtet der deutlichen Überschreitung der maßstabsbildenden Grundfläche werden keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungsverhältnisse begründet oder verschärft, da das Bauvorhaben durch die bauliche Verbindung konstruktiv einem Erweiterungsbau des bestehenden Schulgebäudes gleichkommt. Unterbleiben bodenrechtliche Konflikte, ist das Vorhaben unbeschadet des Verlassens des Einfügerahmens.

Weiterhin ist die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung mit drei Vollgeschossen und Wandhöhen von zwischen 8,5 m und 9,0 m geprägt. Insoweit trägt das Vorhaben der Örtlichkeit Rechnung (zwei Vollgeschosse und 7,68 m Wandhöhe).

Die Bauweise des prägenden Umfeldes kennzeichnet sich durch eine Mischform. Enthalten sind sowohl die offene als auch die geschlossene Bebauung, wobei das direkt angrenzende Umfeld eher der geschlossenen Bebauung angehört. Die gegenüberliegende Wohnbebauung ist mit einer Länge von 63 m, die westlich des Grundstücks ist mit einer Länge von 80 m als geschlossene Bauweise errichtet worden. Der Erweiterungsbau hat eine Länge von 65,2 m. Bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich der Baukörper mit einer Tiefe von 35 m in die nähere Umgebung ein, auch das vorherige Gebäude, das im Zuge dieses Bauvorhabens abgerissen wird, hat eine Bebauungstiefe von 25 m. Mit Ausnahme der Schulturnhalle (125 m) und dem Schulgebäude (75 m) ist im relevanten Umfeld eine Bebauungstiefe von zwischen 50 m und 60 m repräsentativ.

In der Gesamtschau sind die tatbestandsmäßigen Prämissen für das gemeindliche Einvernehmen allesamt gegeben, weshalb dem Bauvorhaben ein Rechtsanspruch zusteht.

Der Stellplatzbedarf (1 Stellplatz je Klasse, insgesamt 19 Klassen) wird durch die Errichtung von 21 Stellplätzen gedeckt.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem drei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese drei Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage in der Sudetenstraße / Bebauungsplan „Wimpasing III“
  • Errichtung eines 1-Familienhauses mit Doppelgarage in der Schreinerbauerstraße / Bebauungsplan Nr. 19 „Südlich der Eschenstraße“
  • Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage und Terrasse in der Sudetenstraße / Bebauungsplan „Wimpasing III“

TOP 4

Außenbereichssatzung „Vorbuch“

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, folgendes zu beschließen:

  • Der Entwurf der Außenbereichssatzung „Vorbuch“ mitsamt seiner Begründung in der Fassung vom 20.03.2024 wird gebilligt.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu veranlassen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner Januar-Sitzung 2024 einstimmig die Einleitung des Satzungsgebungsverfahrens für die Außenbereichssatzung „Vorbuch“ beschlossen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Satzungsentwurfs und seiner Begründung beauftragt. Dem ist die Bauabteilung nachgekommen und legt diesen nunmehr zur Billigung für die anstehende formale Veröffentlichung im Internet und zur Planauslage vor. Satzungstext und Begründung in der Entwurfsfassung vom 20.03.2024 sind der Beschlussvorlage beigefügt. Die Veröffentlichung im Internet und die zusätzliche Planauslage sind in der Zeit vom 22.04. bis einschließlich 21.05.2024 geplant. Zeitgleich wird den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Frist zur Stellungnahme bis zum 21.05.2024 gewährt. Die Bekanntmachung der Internetseite, unter der die Unterlagen eingesehen werden können, und die Dauer der Veröffentlichungsfrist werden voraussichtlich am 18.04.2024 ortsüblich bekannt gemacht.

TOP 5

Bekanntgaben

5.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Altötting

Frühzeitige Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 98 „Agri-PV-Anlage Auffang“ und der gleichzeitigen 46. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)

Der Stadtrat der Stadt Altötting hat am 07.02.2024 die im Betreff genannten  Entwürfe der Bauleitpläne gebilligt. Anlass für die Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan ist es, auf einer im Außenbereich liegenden Fläche ein Sondergebiet für regenerative Energienutzung zu ermöglichen. Das Planungsgebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. In diesem Fall weist der Planungsbereich gute Voraussetzungen für eine derartige Nutzung durch die eingeschränkte Einsehbarkeit (Waldbestände im Süden und Osten) und Vorbelastung durch eine vorhandene Hochspannungsleitung auf.

Das Planungsgebiet umfasst im Wesentlichen Ackerflächen sowie Intensivgrünland im Westen und Norden. Inmitten der geplanten Agri-PV-Anlage liegt eine Hofstelle, der die Flächen zugeordnet sind. Erforderlich für die Umsetzung des Vorhabens ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und die Belange des Städtebaus und der Landschaftsplanung in Einklang zu bringen. Aus diesem Grund wird im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein integrierter Grünordnungsplan erstellt, sowie die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung durch eine Umweltprüfung vorgenommen. Zudem erfolgt parallel die 46. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Altötting, um insgesamt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen.

Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Altötting

Frühzeitige Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 95 „Gewerbegebiet Am Mordfeld“ mit Grünordnungsplan und der gleichzeitigen 44. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)

Der Stadtrat der Stadt Altötting hat am 17.01.2024 die im Betreff genannten  Entwürfe der Bauleitpläne gebilligt. Anlass der Bauleitplanung ist die vorgesehene Ausweisung von Gewerbegebietsflächen nach § 8 BauNVO im Norden von Altötting, angrenzend an geplante Gewerbeflächen im Osten und die St 2550 im Süden. Da der Planungsbereich bisher im Außenbereich liegt, ist beabsichtigt, hiermit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu schaffen.

Das Planungsgebiet des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan umfasst insgesamt eine Fläche von 135.930 m². Den Kern der Planung bilden die Gewerbeflächen mit einer Bruttobaufläche von insgesamt ca. 96.400 m² und einer max. GRZ von 0,8. Die maximal zulässigen Wandhöhen von Betriebs-/ Geschäfts-/ Büro-/ Wohngebäuden im GE reichen von 12,00 bis 20,00 m und sind textlich festgesetzt. Im Parallelverfahren erfolgt die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan der Stadt Altötting durch Deckblatt Nr. 44.

Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.3.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching 

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplan B 11 „Schartnerfeld“ mit integrierter Grünordnung

Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss der Gemeinde Garching hat in der Sitzung am 04.03.2024 die Änderung des Bebauungsplanes B 11 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.

Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der ortsansässigen Firma HABA-Beton im Geltungsbereich der Änderung soll die öffentliche Straßenverkehrsfläche in einem Teilbereich geändert werden, um eine Werkszufahrt zum Bestandsbetrieb von Osten her und die Befahrbarkeit für LKW im Gegenverkehr zu ermöglichen. Hierfür werden mit der Änderung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.

Die aufgenommenen Änderungen im Bebauungsplanentwurf haben ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Daher bestehen seitens der Verwaltung keine Einwände gegen die vorgelegten Änderungen.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.4.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Altötting

Aufstellung / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Frühzeitige Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 97 „Wohnen-West - südlich Holzhauser Straße / nördlich Mühldorfer Straße“ mit Grünordnungsplan und der gleichzeitigen 45. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)

Der Stadtrat der Stadt Altötting hat in der Sitzung am 14.12.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 97 „Wohnen-West“ beschlossen. In der Sitzung des Stadtrats am 13.03.2024 wurden die Entwürfe der Bauleitpläne zur Aufstellung des Bebauungsplans und der 45. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt.

Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Wohnbauflächen sowie der Notwendigkeit für einen weiteren Kindergarten sollen die planungsrechtlichen Voraussetzung für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets und einer Gemeinbedarfsfläche für einen Kindergarten am nordwestlichen Ortsrand der Stadt Altötting, im direkten Anschluss an bestehende Siedlungsbereiche, geschaffen werden. Im Parallelverfahren erfolgt die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan der Stadt Altötting durch Deckblatt Nr. 45.

Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

TOP 6

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.