Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16.01.2024.

Die Januar-Sitzung 2024 des Bau- und Umweltausschusses wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Verlängerung einer Baugenehmigung für den Umbau eines ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnhauses in ein 2-Familienhaus mit Garagen
    • 2.2.    Vorbescheid: Errichtung eines Geräteschuppens sowie einer Einfriedung mit Schiebetor
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Vorberatung und Beschlussempfehlung für den Investitionsplan 2024 - Baumaßnahmen (Top 4)
  • Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen (Top 5.1. bis 5.3.)
  • Außenbereichssatzung Vorbuch: Aufstellung und Einleitung des Verfahrens (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Außenbereich: Verlängerung einer Baugenehmigung für den Umbau eines ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnhauses in ein 2-Familienhaus mit Garagen in Schneckenbichl

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zum Umbau eines ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnhauses in ein 2-Familienhaus in Schneckenbichl um weitere 2 Jahre stattzugeben.

2.2.      Vorbescheid: Errichtung eines Geräteschuppens sowie einer Einfriedung mit Schiebetor in Wechselberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Keine Bekanntgaben unter diesem Tagesordnungspunkt.

TOP 4

Vorberatung und Beschlussempfehlung für den Investitionsplan 2024 - Baumaßnahmen

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den vorgetragenen Investitionsplan 2024 zu beschließen.

Sachverhalt:

Dem Gremium wurde der vielseitige Investitionsplan 2024 zusammen mit den übrigen Beschlussvorlagen im Vorfeld der Sitzung zugestellt. In der Sitzung wurde der Investitionsplan 2024 ausführlich besprochen.

Gekennzeichnet von einer angespannten Haushaltslage, indes getrieben von bereits angestoßenen und notwendigen Investitionen hat die Verwaltung abteilungsübergreifend einen Investitionsplan für 2024 nach dem Prinzip „so wenig wie möglich, soviel wie nötig“ aufgestellt. Trotz des vorsichtigen Planansatzes beläuft sich das Investitionsvolumen auf 10,607 Mio. € und damit nahezu doppelt so hoch wie im Vorjahr (2023: 5,433 Mio. €).

Mit 2,5 Mio. € für den Erweiterungsbau der Grundschule Gendorf und 3,55 Mio. € für den Neubau des Kindergartens St. Martin sowie 900.000 € für den Neubau des Schülerhorts schlagen fast 7 Mio. € allein schon für den Ausbau der Betreuungsinfrastruktur zu Buche.

  • Weitere 946.000 € gehen zur Sanierung von Straßen, Brücken, Unterführungen sowie Fuß- und Radwegen.
  • 480.000 € entfallen auf den Austausch der Leuchtmittel von Halogen- auf LED-Lampen für die Straßenbeleuchtung.
  • Ertüchtigungen und Erweiterungen des Wasserversorgungsnetzes machen 455.000 € aus.
  • Investitionen im Klärwerk kommen auf knapp 250.000 €.

Anbei erweiterte Eckdaten zum Investitionsplan 2024 ohne HAR (HAR = Haushaltsausgabereste aus dem Vorjahr/den Vorjahren) und auch ohne beantragte bzw. bereits bewilligte Förderungen.

Investitionsplan 2024 (Ansätze in 1 T€ / 1 T€ = 1.000 €):

     60 T€         Rathaus: Sanierung Nordseite (Fenster)

   195 T€         Feuerwehr / Burgkirchen

       5 T€         Feuerwehr / Dorfen

     25 T€         Katastrophenschutz

2.520 T€         Grundschule Gendorf

     20 T€         Mittelschule Holzen

     20 T€         Naturschutz und Landschaftspflege

   105 T€         Paul-Gerhardt-Kindergarten

3.548 T€         Kindergarten St. Martin (Neubau)

   900 T€         Kinderhort St. Christophorus

     57 T€         Freibad

   475 T€         Straßen im Außenbereich

   335 T€         Erschließungsstraßen

   235 T€         Fuß- und Radwegenetz

   480 T€         Straßenbeleuchtung

     60 T€         Wasserläufe/Wasserbau

   225 T€         Abwasserbeseitigung

   249 T€         Kläranlage

     90 T€         Kompostieranlage

     10 T€         Bauschuttdeponie Kagern

     50 T€         Friedhof / Obere Terrasse

       5 T€         Friedhof / Margarethenberg

     70 T€         Bürgerzentrum

   120 T€         Bauhof 

   240 T€         Bebauter Grundbesitz (Gissverlegung Baugebiet Pfaffing)

   502 T€         Wasserversorgung

TOP 5

Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen …

Top 5.1        … auf der GV-Straße Nr. 122 in Rehdorf

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • Auf der GV-Straße Nr. 122 wird beidseits der Brücke über den Walder Mühlbach das Verkehrszei­chen 254 mit einem Zusatzschild „auf der Brücke“ angeordnet.

Sachverhalt:

Wegen der zu geringen Höhe des Brückengeländers muss aus Gründen der Verkehrssicherheit die auf der Gemeindeverbindungsstraße Nr. 122 (Straße von der GV-Str. 66 in Rehdorf) befindliche Brücke über den Mühlbach für Radfahrer gesperrt werden.

Zur vorgeschlagenen Anordnung wurde die Polizei um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme ist noch nicht eingegangen.

Top 5.2        … für die Ladezone hinter dem Bürgerzentrum

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, im Bereich der Ladezone auf der Rückseite des Bürgerzentrums (Max-Planck-Platz 11) folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • Im Bereich der Ladezone des Bürgerzentrums wird ein absolutes Halteverbot (VZ 283-10, 283-11, 283-31) mit dem an das Zusatzzeichen 1026-35 angelehnte Zusatzzeichen „Lieferverkehr Bühne und Restaurant Bürgerzentrum frei“ angeordnet.

Sachverhalt:

Im Bereich der Ladezone des Bürgerzentrums parken trotz einer Halteverbotsbeschilderung immer wieder Fahrzeuge. Dadurch wird die Anlieferungen zum Gastro-Betrieb und des Veranstaltungsbetriebes erheb­lich behindert.

Auf Anfrage zur Ahndung hat die Polizei mitgeteilt, dass verkehrsrechtliche Normen neben gewidmeten Flächen (öffentlicher Verkehrsgrund) auch auf anderen so genanntem „tatsächlich öffentlichen Ver­kehrsgrund“ (z. B. Tankstellengelände, Bereiche von Einkaufsmärkten, Privatwege, die von jedermann befahren werden können, Tiefgaragen, in die jeder einfahren kann) angewandt werden. Die Polizei ord­net die hintere Zufahrt zum Bürgerzentrum rechtlich dem öffentlichen Verkehrsgrund zu; dort kann wider­rechtliches Parken und Halten geahndet werden kann, wenn dieses angeordnet wurde.

Bisher ist auf der nicht öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche noch keine Anordnung erfolgt. Dies soll, um neben der privatrechtlichen Ahndungsmöglichkeit auch eine öffentlich rechtliche Handhabe gegen unberechtigt abgestellt Fahrzeuge zu haben, nun nachgeholt werden.

Die Polizei-Inspektion Burghausen hat hierzu angeraten, neben der bestehenden Halteverbotsbeschilde­rung ein Zusatzzeichen 1026-35 „Lie­ferverkehr frei“ anzuordnen.

Zur Klarstellung, dass nur der Lieferverkehr für Veranstaltungen im Bürgerzentrum und für das Restaurant im Bürgerzentrum parken darf, schlägt die Verwaltung ein Zusatzschild mit folgendem Text vor: „Lieferverkehr Bühne und Restaurant Bürgerzentrum frei.“

Um sicherzustellen, dass die parkenden Fahrzeuge tatsächlich dem Lieferverkehr des Bürgerzentrums zuzuordnen sind, kann vom Bürgerzentrum ein Erlaubnisschein für das Parken ausgegeben werden.

Top 5.3        … in den Tiefgaragen am Max-Planck-Platz

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • Auf den öffentlichen Parkplätzen in der Rathaus- und Bürgerzentrumstiefgarage wird eine Parkzeitbeschränkung auf 24 Stunden (24 h) angeordnet (VZ 314-50 mit Zusatzzeichen 1040 „24 Std.“).

Sachverhalt:

Schon seit längerer Zeit fällt auf, dass die Tiefgarage im Ortszentrum (Rathaus- und Bürgerzentrumstiefga­rage) von Dauerparkern genutzt wird. Eine 14-tägige Erfassung parkender Autos ergab eine Anzahl von 67 Dauerparkern. Als Dauerparker wurden die Fahrzeuge gewertet, die ihr Fahrzeug mindestens 3 Ta­ge nicht bewegt haben. Pro Tag ergibt sich unter diese Prämisse eine Anzahl von Dauerparkern zwischen 27 und 53 Fahrzeugen.

Insgesamt stellt sich die Parkplatzsituation in den Tiefgaragen folgendermaßen dar:

  • In der Rathaustiefgarage sind insgesamt 87 Parkplätze, davon 38 im unteren und 46 im oberen Bereich.
  • 3 der oberen Stellplätze sind die E-Auto-Stellplätze der Dienstfahrzeuge der Gemeinde.
  • In der Bürgerzentrumstiefgarage bestehen insgesamt 134 Parkplätze. Davon sind 24 privat und 110 öffent­lich.

Die in der Tiefgarage (Rathaus- und Bürgerzentrumgarage) geschaffenen Stellplätze waren gemäß Bau­genehmigung zu errichten. Um zu gewährleisten, dass die in der Baugenehmigung geforderten Stellplätze auch für das Bürgerzentrum und dessen ord­nungsgemäßen Betrieb zur Verfügung stehen, ist eine Parkzeitbeschränkung geboten. Dies schließt eine zweckfremde Nutzung zwar nicht gänzlich aus, schränkt diese aber doch so ein, dass die für den Betrieb des Bürger­zentrums notwendigen Parkplätze zur Verfügung stehen.

Die Verwaltung schlägt vor, die maximale Parkzeit auf 24 h zu begrenzen. Damit können die Parkplätze weiterhin täglich und auch über Nacht gebührenfrei genutzt, aber Dauerparker ausgeschlos­sen werden.

Die Polizeiinspektion Burghausen wurde zur vorgeschlagenen Parkzeitbegrenzung um Stellungnahme gebeten. Diese sieht in der Regelung grundsätzlich kein Problem, meint aber, dass sich die Gemeinde Burgkirchen darüber Ge­danken machen sollte, ob in der Garage auch Anwohner parken und ob das mit der Regelung auch unterbunden werden soll. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es durchaus sein kann, dass jemand sein Fahrzeug mehrere Tage nicht benutzt.

Hierzu kann ausgeführt werden, dass, wie oben geschildert, nur das längere Parken in den beiden Tiefgaragen­ unterbunden werden soll. Deshalb soll die Parkzeit auf 24 h und nicht auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt werden. Autos die länger als einen Tag parken wollen, können die bestehenden öffentlichen Parkplätze außerhalb der Tiefgarage nutzen.

TOP 6

Außenbereichssatzung Vorbuch: Aufstellung und Einleitung des Verfahrens

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Aufstellung der Außenbereichssatzung Vorbuch gemäß § 2 Absatz 1 BauGB zu beschließen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Satzungsentwurfs mitsamt Begründung zu beauftragen.

Sachverhalt:

Am Rande einer Rechtsberatung zu einem Baugesuch hat die Bauverwaltung inzident die Voraussetzungen und die Notwendigkeit für den Erlass einer Außenbereichssatzung für die Splittersiedlung Vorbuch geprüft. Nachdem sich die summarische Vorprüfung als erfolgswahrscheinlich erwiesen hat, wurde nicht zuletzt auf sein Betreiben hin mit dem rechtssuchenden Anlieger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der die Übernahme der Kosten für die weitere verfahrensrechtliche Evaluation zum Gegenstand hat.

Gemäß § 35 VI BauGB ist der Gemeinde unter gewissen Anforderungen anheimgestellt, in bestimmten bebauten Bereichen des Außenbereichs Wohnbauvorhaben per Satzung zu begünstigen, indem einzelne öffentliche Belange ausgeblendet werden (Außenbereichssatzung).

Sätze 1 und 4 des Absatzes 6 umreißen dabei den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich, mit anderen Worten die angesprochenen Anforderungen.

Danach ist der Erlass einer Außenbereichssatzung gerechtfertigt, wenn ein bebauter Bereich im Außenbereich vorliegt, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und eine Wohnbebauung von einigem Gewicht aufweist. Ferner muss die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein, keine Zulässigkeit von UVPG-relevanten Vorhaben begründen und eine Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete nicht erwarten lassen.

Vorbuch liegt geografisch südwestlich des Margarethenbergs und ist über die Gemeindeverbindungsstraße G 68 erschlossen, welche in die GV-Straße G 62 mündet. Topografisch liegt das 240 m langgezogene Areal auf einem Hochplateau, das ab der Einmündung in die Erschließungsstraße zunächst um 4 m auf einer Luftstrecke von 180 m ansteigt, ehe es dann im Norden wiederum abrupt eine Geländeabstufung um abermals 4 m erfährt. Die Geländeebenen sind über einen fußläufigen Treppenabgang miteinander verbunden. In Anbetracht des Geländereliefs - verstärkt durch die präsente bauliche Anordnung - vermittelt es einen in sich geschlossenen Bereich.

Mit 6 Wohngebäuden und 8 Wohnungen beherbergt die Siedlung aktuell 28 mit Erstwohnsitz gemeldete Gemeindebürger. 9 weitere - meist Neben- oder ehemalige Wirtschaftsgebäude - komplettieren das Siedlungsbild. Mithin ist eine gewichtete Wohnbebauung augenfällig.

Umgeben von dichten forstähnlichen Gehölzen enthält der Weiler weder über agrarisch geeignete Flächen noch über eingerichtete landwirtschaftliche Betriebe, womit der Funktionsverlust als Freiraum oder als Fläche für privilegierte Vorhaben nicht von der Hand zu weisen ist.

Einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird insoweit Rechnung getragen, als mit der Außenbereichssatzung die Schließung von tatsächlich identifizierten Baulücken verfolgt wird, was gleichzeitig dem planerischen Willen auf Nachverdichtung und Wohnraumschaffung entgegenkommt.

Begünstigt werden sollen ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben, die regelmäßig keine Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordern. Ebenso sind keine Natura 2000-Gebiete in unmittelbarer Nähe vorzufinden.

Gesetzliche Privilegierungs- und Begünstigungstatbestände bleiben von der Außenbereichssatzung unberührt.

Räumlich markieren Vorbuch 30a den südlichen und Margarethenberg 32 den nördlichen Randbereich der künftigen Satzung. Eng an den bestehenden Gebäulichkeiten verlaufend, eröffnet der ausgemachte Geltungsbereich - je nach Ausführung - zwischen 3 bis 6 Baulücken.

Um unerwünschten Fehlentwicklungen vorzugreifen, werden Regularien zum Maß und zur Intensität der baulichen Nutzung sowie Bauweise in die Satzung Eingang finden.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung für den Weiler Vorbuch sind in toto erfüllt. Im Sinne des in der Vergangenheit eingeschlagenen Weges, Räume, die einer Bebauung zugänglich sind, einer solchen auch zuzuführen, und dadurch den Bedarf an Wohnraum für die Bevölkerung zu decken, hält die Verwaltung für opportun, das Satzungsaufstellungsverfahren anzugehen.

Formal richtet sich das Satzungsverfahren im Wesentlichen nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens.

TOP 7

Bekanntgaben

7.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl 

Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet Kastl West“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Kastl hat in seiner November-Sitzung 2023 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet Kastl West“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen und den Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Entwurfsplanung mit Begründung i. d. F. vom 26.09.2023 liegt nun öffentlich aus.

Anlass der Planung ist, dass die seit dem Jahr 1912 geltende Wohnnutzung weiterhin bestehen bleibt und aus bauplanungsrechtlichen Gründen der Rechtsgültigkeit zugeführt wird. Im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet Kastl West“ wird die Nutzungsart auf den Flur-Nrn. 441/2 und 441/3 von Gewerbegebiet (GE) in Mischgebiet (MI) geändert.

Die Bauleitplanung hat ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Daher bestehen seitens des Bauamtes keinerlei Einwände gegen die vorgelegten Änderungen.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

7.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl

Bebauungsplan Nr. 12 „Altenbuch“ - Beteiligung gemäß §§ 13b, 4 Absatz 2 BauGB

Der Gemeinderat Kastl hat in seiner Dezember-Sitzung 2023 den Entwurf des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 12 „Altenbuch“ in der Fassung vom 19.10.2023 gebilligt.

Der Bebauungsplan wurde bislang gemäß § 13b BauGB im sogenannten „vereinfachten, beschleunigten Verfahren“ aufgestellt. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 verstößt § 13b BauGB jedoch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies hat zur Folge, dass Bebauungspläne, wie der vorliegende Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 12 „Altenbuch“, die noch nicht mehr als ein Jahr in Kraft sind, in einem Regelverfahren neu aufgestellt werden müssen. Aus diesem Grund hat die Gemeinde Kastl den Aufstellungsbeschluss neu gefasst und wird das Bauleitplanverfahren im Regelverfahren erneut durchführen.

Ziel der Bauleitplanung ist die Erweiterung der vorhandenen Siedlungsstruktur durch Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes, auf dem eine Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäuser stattfinden soll. Der Bedarf an Wohnbauflächen ergibt sich aus dem Fehlen an Baulandangeboten in der Gemeinde, derzeit stehen keine Baugrundstücke zur Verfügung.

Die Bauleitplanung hat ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens des Bauamtes bestehen keine Einwände.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

7.3.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching

Bebauungsplan Nr. B4 - öffentliche Auslegung gemäß § 13 und § 4 Absatz 2 BauGB

Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss der Gemeinde Garching hat in seiner Dezember-Sitzung 2023 beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplans B4 für den Umgriff des Flurstücks 333/2 an der Fabrikstraße 17 im vereinfachten Verfahren zu ändern.

Anlass der Planung ist die Ermöglichung einer zweigeschossigen Bauweise sowie der Verzicht auf Festsetzung einer Baulinie im Änderungsbereich.

Die Bauleitplanung hat ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens des Bauamtes bestehen keine Einwände.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

TOP 8

Anfragen

Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.