Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16.09.2025. 

Die September-Sitzung 2025 des Bau- und Umweltausschusses wurde von 3. Bürgermeister Michael Windsperger geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten
    • 2.2.    Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines 2-Familienhauses und einer Doppelgarage
    • 2.3.    Errichtung eines 1-Familienwohnhauses mit Carport
    • 2.4.    Antrag auf Vorbescheid: Umbau und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein 2-Familienwohnhaus
    • 2.5.    Errichtung eines Gartenhäuschens
    • 2.6.    Isolierte Befreiung: Errichtung einer Terrassenüberdachung
    • 2.7.    Isolierte Befreiung: Errichtung einer Terrassenüberdachung
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen (Top 4.1. und 4.2.)
  • Bekanntgaben (Top 5)
  • Anfragen (Top 6) 

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1 

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung 

3. Bürgermeister Windsperger begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2 

Baugesuche 

2.1.      Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten in der Altgendorfer Straße 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten in der Altgendorfer Straße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

2.2.      Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines 2-Familienhauses und einer Doppelgarage in der Greinstraße 

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines 2-Familienhauses und einer Doppelgarage unter Befreiung von der Baugrenze in der Greinstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

2.3.      Errichtung eines 1-Familienwohnhauses mit Carport in Rehdorf 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 1-Familienhauses mit Carport in Rehdorf das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

2.4.      Antrag auf Vorbescheid: Umbau und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein 2-Familienwohnhaus im Weidenweg 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Vorbescheid auf Umbau und Erweiterung einer Doppelhaushälfte in ein 2-Familienhaus mit Anbau, verlegter Außentreppe und ohne Einliegerwohnung im Kellergeschoss im Weidenweg zu zustimmen und das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu den vorliegenden, geänderten Antragsunterlagen zu erteilen. 

2.5.      Errichtung eines Gartenhäuschens im Watzmannring 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag der WEG Watzmannring 1-3 auf Errichtung eines Gartenhäuschens am Watzmannring 1-3 unter Zulassung nach § 23 Absatz 5 BauNVO außerhalb der Baugrenze das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

2.6.      Isolierte Befreiung: Errichtung einer Terrassenüberdachung im Hohen-Göll-Weg 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze für die Errichtung einer Terrassenüberdachung im Hohen-Göll-Weg zu zustimmen. 

2.7.      Isolierte Befreiung: Errichtung einer Terrassenüberdachung in der Schäferstraße 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze für die Errichtung einer Terrassenüberdachung in der Schäferstraße zu zustimmen. 

TOP 3 

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem zwei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese beiden Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt. 

  • Errichtung eines Batteriespeichersystems im Solarpark Linner / Bebauungsplan Nr. 62 „Solarpark Linner“
  • Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage in der Ortlehnerstraße / Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich St 2107“ 

TOP 4 

Straßenverkehr / Verkehrsrechtliche Anordnungen 

4.1.    … Freibadstraße (O-146): Anordnung von Verkehrsbeschränkungen 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, in der Freibadstraße (O-146) ein Verbot für Kraftwagen (Verkehrszeichen 251) anzuordnen, der Anliegerverkehr soll zugelassen werden. 

Sachverhalt: 

Die Freibadstraße ist nach der Einfahrt zum Parkplatz mit Ausnahme des Anliegerverkehrs für Fahrzeuge aller Art gesperrt (VZ 250). Um die Zufahrtsberechtigungen über Burghauser Straße und über die Freibadstraße zu vereinheitlichen, hatte die Verwaltung in Abstimmung mit der Polizei vorgeschlagen, wie vor der Unterführung der Staatsstraße von der Burghauser Straße her ein Verbot für Kraftfahrzeuge und Motorräder anzuordnen. 

Der Ferienausschuss hat dies abgelehnt, weil durch diese Regelung der Motoradparkplatz in der Freibadstraße im Bereich des Kassenhäuschens nicht angefahren werden kann. 

Um den Motoradfahrern eine Zufahrtsmöglichkeit zu gewähren soll nun in der Freibadstraße das Verkehrszeichen 251 „Verbot für Kraftfahrzeuge“ angeordnet werden. (Das Zusatzschild „Anlieger frei“ und das Schild Feuerwehrzufahrt bleiben bestehen.) 

Die Beschilderung in der Burghauser Straße (Verkehrszeichen 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge und Motorräder“) soll bestehen bleiben, weil unmittelbar vor der Unterführung in der Burghauser Straße ebenfalls ein Motorradparkplatz besteht und die Fahrt mit dem Motorrad durch die Unterführung ein erhöhtes Unfallrisiko birgt. 

Die Polizei-Inspektion Burghausen wurde zur beabsichtigten Verkehrsregelung informiert und vom zuständigen Sachbearbeiter folgende Stellungnahme abgegeben:

Bei dem aktuell bestehenden VZ 250 (Verbot für Fahrzeug aller Art) müssen Fahrradfahrer absteigen und schieben. Krafträder müssen analog dazu ebenfalls geschoben werden, deren Geschwindigkeit ist damit „automatisch“ an die Fußgänger angepasst. Diese Regelung bietet nach meiner Ansicht aus rein verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten den Fußgängern größtmöglichen Schutz. 

Mit der Anordnung des VZ 251 (Verbot für Kraftfahrzeuge) dürfte der Bereich auch von Fahrradfahrern befahren werden, die ebenfalls in Konflikt mit dem Fußgängerverkehr geraten können. Insgesamt wäre die Beschränkung des fließenden Verkehrs und der damit verbundenen Rechtseingriff geringer als bei VZ 250. 

In der Praxis werden die Kraftradfahrer regelmäßig bis zu dem ihnen zugewiesenen Parkplatz fahren. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite, geringen Länge und teilweise gepflasterten Fahrbahnbeschaffenheit gehe ich nicht davon aus, dass dies mit sehr hohen Geschwindigkeiten geschieht. Mögliche Konfliktsituationen mit den dort zu Fuß gehenden Schwimmbadbesuchern sind dabei aber zumindest denkbar und naheliegend. 

Beschränkungen des fließenden Verkehrs müssen immer mit den Voraussetzungen des §45/IX StVO begründet werden. Die Gefahrenlage der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse muss das allgemeine (Unfall-)Risiko erheblich übersteigen. Ich habe eine Unfallauswertung im Bereich der Freibadstraße für den Zeitraum von 01.06.2022 bis 31.05.2025 durchgeführt. Dabei war lediglich ein „Parkrempler“ mit Unfallflucht auf Höhe der Einfahrt zur St 2356 verzeichnet. Durch mögliche Konfliktsituationen zwischen Fußgängern und Fahrzeugverkehr ist es in diesem Bereich bislang zu keinem Verkehrsunfall gekommen. Da es sich um eine Nebenstraße ohne Verbindungsfunktion handelt wird das Verkehrsverbot durch VZ 251 aus polizeilicher Sicht als angemessen bewertet, der Rechtseingriff ist eher gering. Das unauffällige Unfallgeschehen allein wäre aus polizeilicher Sicht eher keine ausreichende Begründungsgrundlage für eine Geschwindigkeitsbegrenzung (die faktisch nur für Motorrad- und Fahrradfahrer gilt). Eine abschließende polizeiliche Bewertung der Gefährdungslage ist ohne Daten der Verkehrsmengen und gefahrenen Geschwindigkeiten nicht möglich.

4.2.    … auf der GV-Straße 66 „Straße von der St 2356 über Rehdorf Richtung Achfeld“ in Rehdorf 

Beschluss: 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, für den genannten Bereich im Ortsteil Rehdorf „Tempo 30“ anzuordnen! 

Sachverhalt: 

Die Anwohner eines Anwesens in Rehdorf sind an die Gemeinde mit der Bitte herangetreten, zum Schutz der dort und in der Nachbarschaft wohnenden Kinder Verkehrsbeschränkungen (- Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h, Gefahrenzeichen VZ 136 Kinder -) anzuordnen. 

Hierzu wurde in der Zeit von 30.01. bis 25.02.2025 eine Verkehrsmessung durchgeführt. Im Aufstellungszeitraum (26 Tage) lag die Durchschnittsgeschwindigkeit lag bei 31 km/h der V85-Wert bei 36 km/h. Die Höchstgeschwindigkeit von 53 km/h (bei derzeit zulässigen 50 km/h) wurde gegen 7.30 Uhr morgens gemessen. 

Die Polizei wurde zu den beantragten Verkehrsbeschränkungen um Stellungnahme gebeten und hat in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2025 folgendes mitgeteilt: 

Unfallauswertung innerhalb der Ortschilder im Bereich Rehdorf in dem Zeitraum von 01.01.2022 bis 28.02.2025: In diesem Zeitraum sind dort zwei Verkehrsunfälle verzeichnet. Bei einem Unfall wurde bei Rangieren ein geparktes Fahrzeug touchiert, bei dem zweiten Unfall war der Lampenkopf einer Straßenlaterne beschädigt. Diese sehr geringe Unfallaufkommen wird bei er Polizei Burghausen als unauffällig bewertet. 

Bewertung Tempo 30: Anhand der Messdaten war festzustellen, dass die überwiegende Mehrheit der Verkehrsteilnehmer die dort erlaubten 50 km/h deutlich unterschritten haben. Mit einer V85 von 35km/h und einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h werden dort bereits Geschwindigkeiten gefahren, die nach meiner vorsichtigen Schätzung auch mit einer Beschränkung auf 30 km/h zu erwarten wären. Aufgrund der eher schmalen, kurvenreichen und teilweise schlecht einsehbaren Fahrbahn sind die Verkehrsteilnehmer gemäß § 3/I S.2 StVO auch ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung verpflichtet, ihre Geschwindigkeit diesen Verkehrsverhältnissen anzupassen. 

Das Verkehrsaufkommen von 29 Fahrzeugen pro Tag spricht zudem dafür, dass hauptsächlich Anwohner diese Straße befahren. Diesen Fahrzeugführern sollten die Strecke und damit auch möglichen Gefahrenpunkte bestens bekannt sein. 

Nach vorläufiger Bewertung der Polizei Burghausen besteht dort deswegen eher keine besondere Gefahrenlage, die die Anordnung von Tempo 30 erfordert. 

Bewertung VZ 136 Kinder: Hier leite ich wie immer den Verweis auf die VwV zum VZ 136 der StVO weiter. Maßgebend für die Bewertung ist die Tatsache, ob dort Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und dies technisch nicht verhindert werden kann. Aus Sicht der Polizei Burghausen kann das zumindest nicht ausgeschlossen werden. Zu einer möglichen Anordnung des VZ 136 bestehen deswegen keine Bedenken

Nach dem Eingang der Stellungnahme der Polizei hat die Verwaltung die Wohnsituation in Rehdorf untersucht: 

  • In Rehdorf wohnen derzeit 6 Kinder im Alter zwischen 3 ½ und 10 Jahren, davon 5 Kinder im Bereich zwischen den Anwesen Rehdorf 18 und Rehdorf 31 (1 Kind lebt abseits der Durchgangsstraße).
  • Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Polizei und der aktuell bestehenden Einwohnerstruktur in Rehdorf und der sich aus der Verkehrsmessung ergebenden Resultate hat die Verwaltung vorgeschlagen, zum Schutz der Kinder eine Anordnung für die Aufstellung des Verkehrszeichens 136 Kinder zu erlassen.
  • Hiervon wurde der Antragsteller (Anwohner des Anwesens in Rehdorf), mit Schreiben vom 01.04.2025 unterrichtet. 

Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses am 06.05.2025: Zusätzlich zum Vorschlag der Verwaltung, in Rehdorf das Verkehrszeichen 136 „Kinder“ anzuordnen hat sich der Bau- und Umweltausschuss dem Antrag von Gemeinderat Schwanner mehrheitlich angeschlossen, im Bereich, in der das VZ 136 Kinder aufgestellt werden soll, zusätzlich zum Gefahrenschild VZ 136 Kinder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h anzuordnen.

Nach dem Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses ist am 07.05.2025 folgende Stellungnahme des Sachgebietes Verkehrswesen beim Landratsamt Altötting eingegangen: 

Zur Anordnung einer Tempo-30-Regelung: 

Rechtlich gesehen werden die nötigen Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 9 StVO nicht erfüllt, damit in diesem Bereich der GV-Straße „Von Achfeld nach Rehdorf“ die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch VZ 274-30 auf 30 km/ h herabgesetzt werden kann. 

Nach § 45 Absatz 1 StVO dürfen Straßenverkehrsbehörden bestimmte Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken, wobei diese Rechtsgrundlage dann in § 45 Absatz 9 StVO konkretisiert wird. 

Nach § 45 Absatz 9 StVO dürfen VZ nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. 

Gefahrenzeichen dürfen dabei nach § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO dort angeordnet werden wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann oder auch nicht mit ihr rechnen muss. Dies kann hier durchaus gesehen werden, da hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass Kinder beim Spielen auf die Fahrbahn rennen, da es keinen schützenden Gehweg gibt, siehe auch Stellungnahme der Polizei.

Beschränkungen des fließenden Verkehrs, wie sie die Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch VZ 274-30 darstellt unterliegen aber nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO strengeren Regelungen. Diese dürfen nämlich nur angewendet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leib, Leben und Gesundheit erheblich übersteigt. 

Eine besondere Gefahrenlage ist hier aber nicht erkennbar. Die Straße ist weder besonders eng, noch besonders unübersichtlich, sie ist vielmehr angelegt wie viele Straßen in solchen Ortsteilen. Dass keine besondere Gefahrenlage besteht hat die Polizei durch die Auswertung der Unfallgeschehens der letzten Jahre auch bewiesen. 

Da somit kein Tatbestandsmerkmal des § 45 Absatz 9 erfüllt ist, kann auch nicht als Rechtsfolge ein Verkehrszeichen angeordnet werden. 

Auch die relativ neu hinzugekommenen Ausnahmen von dem Nachweis der Gefahrenlage nach § 45 Absatz 9 Satz 4 StVO greifen hier leider nicht, da in diesem Bereich keine Einrichtungen die in § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO aufgezählt sind (Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Pflegeheime etc.) zu liegen scheinen. Die Anordnung eines VZ 274-30 wäre somit rechtswidrig. 

Im Übrigen ist solch eine Anordnung aber auch nicht nötig, da ja der ausschlagegebende V 85 nach euren Messungen ohnehin bei 35 km/h liegt. Dies beweist, dass die allgemeine Regelung des § 3 Absatz 1 StVO eingehalten wird, wonach nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Auch § 1 StVO (ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme) wird von den Anliegern eingehalten, da das Unfallverhalten ja unauffällig ist. 

Nicht vergessen werden darf auch, dass durch die Anordnung von Tempo 30 km/h auch ein gegenteiliger Effekt auftreten kann. Bei Tempo 30 glauben viele Fahrzeuglenker sie haben auch das Recht 30 km/ h zu fahren. Doch dies kann bei manchen Situationen oder Witterungsverhältnissen schon zu schnell sein. 

Gerade deshalb sollte durch ein weniger an Beschilderung die allgemeinen Regelungen der StVO gestärkt werden und der Autofahrer zu mehr Eigenverantwortung und Vorsicht geführt werden. 

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verkehrsbehörden ergab sich folgende Rechtssituation: 

  • Die Anordnung des Verkehrszeichens 136 „Kinder“ ist angemessen.
  • Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung sind nicht erfüllt. 

Die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vom Bau- und Umweltausschuss empfohlenen Verkehrsbeschränkungen in Rehdorf wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 13.05.2025 besprochen. 

Nach dem Sachvortrag des Antragstellers, bei dem u. a. auch der Standort der durchgeführten Messung beanstandet wurde, schlug 2- Bürgermeisterin Hausner, zum jetzigen Zeitpunkt das Verkehrszeichen 136 „Kinder“ anzuordnen und dann nach der Aufstellung des Verkehrszeichens an einer geeigneteren Stelle eine weitere Messung durchzuführen. Eine Beschlussfassung über die Anordnung einer Tempo-30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung sollte derzeit deshalb nicht erfolgen. 

Diesem Vorschlag ist das Gemeinderatsgremium einstimmig gefolgt. 

Nach Anordnung der Anordnung der Verkehrszeichen 136 „Kinder“ mit Anordnung vom 13.05.2025 wurden diese vor den Gefahrenbereichen aufgestellt (Vollzugsmitteilung des Bauhofs erfolgte am 03.06.2025). 

Am 07.07.2025 wurde unter Einbeziehung des Antragstellers ein Ortstermin mit der Polizei-Inspektion Burghausen und der Unteren Verkehrsbehörde/Landratsamt Altötting anberaumt, in dessen Rahmen die getroffenen Anordnungen und die Aufstellung der Verkehrszeichen nochmals erörtert wurden. In der Zeit von 05.07. bis 19.07.2025 wurden weitere Verkehrsmessungen durchgeführt. Unter Außerachtlassung der Nachtstunden durchfuhren in der Stunde durchschnittlich etwa 8 Fahrzeuge die Messstelle. Dies entspricht auch den Beobachtungen beim Ortstermin. Die im Messzeitraum ermittelten Geschwindigkeiten ergaben keine neuen Erkenntnisse. Die Durchschnittsgeschwindigkeit lag in beiden Fahrtrichtungen unter 30 km/h, der V85-Wert wie auch schon bei der letzten Messung bei 36 km/h. 

Die Polizei-Inspektion Burghausen hat in diesem Zusammenhang am 07.08.2025 folgendes mitgeteilt: 

Die zusätzliche Messung der Verkehrsdaten führen nach polizeilicher Bewertung weiterhin zur Einschätzung, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht geboten ist. 

Fazit: 

Die neuen Messungen ergeben keine anderen Werte als die im Vorfeld durchgeführte Messung. Somit liegen weiterhin keine Sachverhalte vor, die die Anordnung einer 30 km/h-Beschränkung rechtfertigen würden. 

Auch der mit der „Unterschriftensammlung pro Tempo 30 in Rehdorf“ von Rehdorfer Bürgern eingereichte Sachvortrag kann nicht dazu führen, dass eine unrechtmäßige Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h erfolgt.

TOP 5 

Bekanntgaben 

5.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching 

Aufstellung des Bebauungsplanes „Fernwärmeversorgung der Gemeinde Garching a.d.Alz“ und gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Gemeinderat der Gemeinde Garching hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.07.2025 den Entwurf für den Bebauungsplan „Fernwärmeversorgung der Gemeinde Garching a.d.Alz“ und die gleichzeitige 15. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gebilligt. 

Das Vorhaben sieht die Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage vor, um das Wärmenetz und damit die Gemeinde Garching mit Wärme zu versorgen. Diese ist auf einem Teil des Flurstücks mit der Flur-Nr. 1806, Gemarkung Garching an der Alz geplant. Die Wärmeerzeugungsanlage dient der öffentlichen Versorgung, da sowohl kommunale Abnehmer als auch private Haushalte innerhalb des Gebietsumgriffs eine Möglichkeit zum Anschluss an das Nahwärmenetz erhalten. 

Die Bauleitplanung hat ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens des Bauamtes bestehen keine Einwände.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Unterneukirchen 

2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbe- Misch- und Allgemeines Wohngebiet an der Altöttinger Straße“ Behördenbeteiligung und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 3 Absatz 2 BauGB 

Der Gemeinderat Unterneukirchen hat in der Sitzung am 26.06.2025 den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Gewerbe- Misch- und Allgemeines Wohngebiet an der Altöttinger Straße“ gebilligt und zur Auslegung bestimmt. 

Der Bebauungsplan Nr. 16 im Norden des Hauptorts Unterneukirchen umfasst ein Gewerbe-, ein Mischgebiet sowie ein Allgemeines Wohngebiet. Das zwischen Altöttinger Straße und B 299 gelegene Gewerbegebiet umfasst zwei Baufenster, die durch eine Erschließungsstraße getrennt werden. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde diese Erschließungsstraße nach Osten verschoben, um westlich davon ein größeres Baugrundstück zu erhalten. 

Einher mit dieser Änderung ging eine entsprechende Anpassung der Baugrenzen sowie der Grün- und Ausgleichsflächen. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung blieb von der 1. Änderung unberührt. 

Für das westliche Baugrundstück liegen nun konkrete Bauvoranfragen vor. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Nutzungskonzepts, zeigte sich, dass durch den Geltungsbereich führende OMV-Rohölleitung im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan nicht ganz lagerichtig eingezeichnet war. Dadurch ergeben sich im Südwesten leichte Verschiebungen in Bezug auf die 5m-Schutzzone der Leitung, die sich auf die Überbaubarkeit des Grundstücks auswirken. 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen daher keine Einwände gegen die vorgelegte Bauleitplanung.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.3.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Mehring 

Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Lindach 1“ 

Der Gemeinderat Mehring hat in seiner Sitzung am 04.08.2025 die Entwurfsplanung und Begründung vom 04.08.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 ,,Lindach" mit integrierter Grünordnung für den Bereich Lindach 1 (Flur-Nr. 888/3 und 888/4) sowie im Parallelverfahren die Entwurfsplanung mit integriertem Landschaftsplan und Begründung vom 04.08.2025 zur Änderung des Flächennutzungsplans Mehring mit integriertem Landschaftsplan (hinsichtlich der Aufstellung Bebauungsplan Nr. 21 „Lindach Kapellenfeld“ für die Flur-Nr. 888/3 und 888/4) gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung mit der Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange beschlossen. 

Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Erweiterung einer bestehenden Gewerbegebietsfläche (GE) auf einer Fläche im Anschluss an das Gewerbegebiet Lindach im Gemeindegebiet Mehring, das jedoch auf Stadtgebiet von Burghausen liegt. Hier befindet sich bereits ein bestehender Lager- und Produktionsstandort für Stahlwerkstoff, der nach Westen hin erweitert werden soll. Diese Erweiterungsfläche liegt im Gemeindegebiet Mehring, deshalb wird dafür nun ein Bauleitplanverfahren benötigt, um das notwendige Baurecht für die Erweiterung des bestehenden Betriebes zu erlangen. Parallel dazu ist die Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Darstellung eines Gewerbegebietes notwendig. 

Die erneute Auslegung beinhaltet keine Änderungen, die negative Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen entfalten. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.4.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting 

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sportanlage“ 

Der Bauausschuss Emmerting hat in seiner Sitzung am 29.07.2025 die Entwurfsplanung und die Begründung vom 23.03.2025 zur zweiten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 11 „Sportanlage“ für den Bereich Flur-Nr. 213/2 der Gemarkung Emmerting („Haus der Vereine“) gebilligt und die öffentliche Auslegung angeordnet. 

Ursprünglich war der Abriss des Gebäudes geplant, nachdem im Jahr 2017 ein neues Funktionsgebäude für den Sportverein errichtet wurde. In den letzten Jahren kristallisierte sich allerdings mehr und mehr der enorme Bedarf an Räumlichkeiten für das Gemeinwohl heraus. Nun sollen in diesem Gebäude, dessen Bausubstanz noch gut erhalten ist, die Nutzungsmöglichkeit für Vereine geschaffen werden. 

Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände, welches mit Mail der Gemeinde Emmerting übermittelt wurde.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.5.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching  

Aufstellung des Bebauungsplanes B 26 „Trostberger Feld“ 

Der Gemeinderat der Gemeinde Garching hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.07.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „B 26 Trostberger Feld“ und die Begründung inkl. Umweltbericht in der Fassung vom 29.07.2025 gebilligt. Zudem wurde die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen. 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Garching ist die Fläche des Planungsgebietes bereits als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Ziel der Neuaufstellung des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung „B 26 Trostberger Feld“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes innerhalb des Hauptortes Garching zwischen bereits bebauten Siedlungsgebieten. 

Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände, welches mit Mail der Gemeinde Garching mitgeteilt wurde.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.6.    Kusterer Berg (Weg zum Friedhof) 

Auf der oberen Schicht des Asphaltbelags des Weges zum Friedhof (Kusterer Berg) haben sich viele Risse gebildet. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist der Kusterer Berg daher ab sofort für Fahrradfahrer gesperrt. Für Fußgänger ist der Kusterer Berg weiterhin benutzbar. Auch Radfahrer, die ihr Fahrrad schieben, können den Weg weiterhin benutzen! 

Der Ursache für die Rissbildung ist derzeit noch unklar. Entsprechende Untersuchungen wurden eingeleitet.

TOP 6 

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Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.