Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 03.03.2026. 

Die März-Sitzung 2026 des Bau- und Umweltausschusses wurde von 2. Bürgermeisterin Claudia Hausner geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1) 
  • Baugesuche (Top 2) 
    • 2.1.    Errichtung eines Wintergartens 
    • 2.2.    Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage sowie Nutzungsänderung des bestehenden Wohngebäudes 
    • 2.3.    Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines landwirtschaftlichen Pferdeunterstandes 
    • 2.4.    Aufstellung eines Warenautomaten 
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3) 
  • Vollzug der Straßenverkehrsordnung (Top 4.1. bis 4.3.) 
  • Bekanntgaben (Top 5.1. bis 5.4.) 
  • Anfragen (Top 6) 

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1 

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung 

2. Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2 

Baugesuche 

2.1.      Errichtung eines Wintergartens im Birkenweg  

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Wintergartens im Birkenweg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

2.2.      Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage sowie Nutzungsänderung des bestehenden Wohngebäudes in Aigner am Eschelberg  

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage sowie Nutzungsänderung in Aigner am Eschelberg stattzugeben. 

2.3.      Antrag auf Vorbescheid: Errichtung eines landwirtschaftlichen Pferdeunterstandes in Mad 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Pferdeunterstandes in Mad das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

2.4.      Aufstellung eines Warenautomaten im Asternweg 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), dem Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze zur Aufstellung eines Verkaufsautomaten am Asternweg zu zustimmen. 

TOP 3 

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Keine Bekanntgaben unter diesem Tagesordnungspunkt (TOP)!

TOP 4 

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO): 

TOP 4.1. 

Anordnung eines absoluten Halteverbotes im Schönbuchweg bzw. Weberau 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme), entlang der Straße Weberau (O-94) bzw. des Schönbuchweges (O-95) im Bereich der Flur-Nummern 1642 und 1642/12 Gemarkung Burgkirchen ein absolutes Halteverbot (VZ-283) anzuordnen. 

Sachverhalt: 

Im Schönbuchweg parken entlang der nordwestlich angrenzenden Wiese, teilweise auch in der Wiese, immer wieder Fahrzeuge, die die Durchfahrt von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und auch Rettungsfahrzeugen behindern. Nicht zuletzt deshalb hat der Bauhof zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Winterdienstes entlang der Wiese bereits ein vorläufiges absolutes Halteverbot aufgestellt. 

Die Alzwerke GmbH haben als Eigentümer des Wiesengrundstückes Flur-Nr. 1642/Gemarkung Burgkirchen angeregt, ein generelles Halteverbot anzuordnen. 

Ein Halteverbot würde klarstellen, dass das Halten und Parken entlang des Weges generell nicht erlaubt ist. Es soll am Anfang des Wiesengrundstückes mit der Flur-Nr. 1642 beginnen und am Ende der Wiese mit der Flur-Nr. 1642/12 enden. 

Die zuständige Polizei-Inspektion (PI) wurde zur beabsichtigten Verkehrsregelung gehört. Der dortige Verkehrssachbearbeiter hat folgende Stellungnahme abgegeben: „Ich war zwar nicht selbst vor Ort, aber anhand des Kartenmaterials mit eingetragenen Grundstücksgrenzen denke ich, dass die Fahrbahnbreite dort sehr gering ist. Beim Parken am rechten Fahrbahnrand verbleit nicht genügend Restfahrbahnbreite und ist deswegen bereits gemäß § 12/I S.1 StVO (Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen) verboten. Die Nutzung der anliegenden Wiese wäre nur mit Einverständnis des Eigentümers möglich. Dieser müsste ggf. dort das Parken unterbinden. 

Die Anordnung eines Halteverbots mit VZ 283 oder VZ 286 würde deswegen aus verkehrsrechtlicher Sicht das Halte- und Parkverbot räumlich nicht erweitern, da ja nur auf der Fahrbahn das Verkehrsrecht Anwendung findet. 

Für die Beschilderung spricht die eindeutige Wahrnehmbarkeit und Klarstellung, dass das Parken dort verboten ist. Die Anordnung kann getroffen werden, wenn die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der ÖPNV es erfordern.“ 

Fazit: Die Beschilderung sollte zur Klarstellung und eindeutigen Wahrnehmbarkeit angebracht werden, um den unbehinderten Fluss des Verkehrs insbesondere auch für Rettungsfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge zu gewährleisten.

TOP 4.2. 

Anordnung des Verkehrszeichen Schnee- und Eisglätte in kritischen Bereichen 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, an folgenden Bereich das Verkehrszeichen VZ 101-51 anzuordnen: 

  • in der Altöttinger Straße (O-206) im Bereich der Alzbrücke, 
  • im Bereich der Straße von Gendorf nach Bruck (G-1) im Bereich des Wasserfalles des Werkes Gendorf, 
  • am Fußgängersteg über die Bahn auf dem Fuß- und Radweg von Burgkirchen nach Holzen (W-12), 
  • an der Kanalbrücke des Rad- und Fußweges von Liebigstraße bis Thalhauser Straße (W-3.1) 

und 

  • auf der Straße von der Kreisstraße AÖ 25 über Staindl zur Gemeindeverbindungsstraße nach Forsthof im Bereich der Senke des Halsbachs zwischen den Anwesen Staindl und Bachmaier. 

Die Schilder sind jeweils in der Zeit ab Oktober bis April eines Jahres aufzustellen.

Sachverhalt: 

Der Bauhof spricht sich dafür aus, an den unten genannten Bereichen das VZ 101-51 „Schnee- oder Eisglätte“ aufzustellen: 

  • In der Altöttinger Straße ist der Gehweg im Bereich der Alzbrücke aus Beton. Dieser gefriert immer wieder schneller als der Rest, 
  • im Bereich der Brucker Straße wäre es der Bereich des Wasserfalles des Werkes Gendorf. Hier friert oft der Wasserdampf am Radweg an, 
  • die „Europabrücke“ (Fußgängersteg von der St. Johannes-Kirche in Richtung Holzen) ist sehr zügig. Hier friert es oft auch schnell an oder macht schlechter auf (Verkehrszeichen wurde aufgrund der Gefahrenlage bereits angebracht), 
  • ebenso die Kanalbrücke zwischen Liebigstraße und Kanalstraße, 
  • ein Problemfall ist noch die Senke des Halsbachs zwischen den Anwesen Staindl und Bachmaier. Hier taut es oft, wenn Sonne da ist, die Senke ist aber im Schatten und friert dann schnell an. 

Man könnte die Schilder jeweils im Oktober anbringen und im April wieder entfernen.

Die zuständigen Polizei-Inspektionen (PI) wurden zu den vorliegenden Beschilderungsvorhaben gehört. Folgende Stellungnahmen sind bei der Verwaltung eingegangen:

PI Burghausen - § 45 Absatz 9 S.1 und 2 StVO besagt: „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.“ 

Das trifft aus polizeilicher Sicht regelmäßig bei Brücken zu, auf denen sich bei umliegend sonst noch frostfreien Straßenverhältnissen bereits Glatteis bildet. Da in solchen Fällen Verkehrsteilnehmer von den plötzlich glatten Straßenverhältnissen überrascht werden können, kann nach polizeilicher Einschätzung das Gefahrzeichen 101-51 angeordnet werden. Die Beschränkung auf die Wintermonate wird polizeilich befürwortet.

Ich muss also dahingehend meine erste telefonische Einschätzung etwas revidieren. Als Vergleich habe ich mir die Alzbrücke entlang der Staatsstraße 2108 bei Emmerting / Mehring angesehen. Dort ist das Gefahrzeichen in beide Richtungen jeweils ca.150 m vor der Brücke angebracht. 

Glätteunfälle im Gemeindegebiet Burgkirchen im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2025: Im ausgewerteten Zeitraum sind insgesamt vier Verkehrsunfälle in der Statistik verzeichnet, bei denen Schnee- oder Eisglätte als eine der Unfallursachen waren. An den benannten Stellen kam es in diesem Zeitraum zu keinem Glätteunfall. Das aktuelle Unfallgeschehen ergibt deswegen nach polizeilicher Bewertung keinen Handlungszwang. 

  • Alzbrücke Altöttinger Straße: Die Alzbrücke entlang der Altöttinger Straße liegt im Zuständigkeitsbereich der PI Altötting. 
  • Brucker Straße: Die Brucker Straße liegt im Zuständigkeitsbereich der PI Altötting.
  • „Europabrücke“ und Kanalbrücke: Die oben beschriebene Gefahrensituation dürfte an beiden Brücken bestehen. Die Anordnung eines VZ 101-51 wäre daher möglich. 
  • Senke: Die oben beschriebene Gefahrensituation dürfte in dieser Senke bestehen. In dem Bereich ist meines Wissens auch ein Streugutbehälter vorhanden. Die Anordnung eines VZ 101-51 wäre daher möglich. 

Polizei Altötting: Ganz so optimistisch sehe ich diesen Vorschlag nicht. Ich bin durchaus bemüht, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, denke mir aber, ob hier nicht vor ganz normalen Gefahren gewarnt wird. Der Radfahrer muss im Winter einfach die Temperatur im Auge haben, bevor er losfährt, und er muss im Winter einfach immer damit rechnen, dass es an besonderen Stellen glatt sein kann. Insbesondere an Brücken oder an Waldrändern ist es ein ganz normaler Vorgang, dass im Winter unsichtbarer Wasserdampf gefriert und zu unerwarteter Glätte führt. Der Radfahrer kann auch nicht davon ausgehen, dass besondere exponierte Stellen durch den Räumdienst immer soweit mit Streusalz bearbeitet werden, dass jegliche Glatteisbildung verhindert wird. Da mir auch kein Radunfall an den genannten Stellen bekannt ist, frage ich mich schon, ob eine weitere Beschilderung wirklich nötig ist. Natürlich könnt ihr an der einen oder anderen Stelle schon mal so ein Gefahrenzeichen aufstellen, aber es muss schon wirklich sehr gefährlich sein. Die Anmerkungen im Gesetzestext sprechen nämlich schon davon, dass die Gefahrenlage so hoch sein muss, dass schon fast mit dem nächsten Unfall gerechnet werden muss und deshalb das Anbringen einer Beschilderung zwingend geboten sein muss. Also sehe ich da schon eine gewisse Hürde, bevor man da etliche neue Schilder aufstellt. Mit der einen oder anderen gut begründeten Stelle kann ich schon leben, will aber keinen Schilderwald entstehen lassen, denn auch wenn es gut gemeint ist, besteht da schon die Gefahr, dass immer mehr Schilder aufgestellt werden, denen dann niemand mehr die erforderliche Aufmerksamkeit schenkt.

Fazit: Obwohl aufgrund der Unfallstatistik kein Handlungszwang zur Aufstellung der Verkehrszeichen gegeben ist, spricht sich die Verwaltung aus haftungsrechtlichen Gründen für die Aufstellung der Verkehrszeichen an den bezeichneten Stellen aus. Mit der befristeten Aufstellung wird dafür Sorge getragen, dass die Zeichen nur in der relevanten Winterzeit aufgestellt werden.

TOP 4.3. 

Anordnung einer Tempo-30-Zone im Ortsteil Rehdorf 

Beschluss: 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, im gesamten Ortsbereich Rehdorf eine Tempo-30-Zone einzurichten. 

Sachverhalt: 

Mit Beschluss vom 20.01.2026 hat der Gemeinderat den Erlass der „Klarstellungssatzung Rehdorf“ beschlossen. Die Satzung wurde am 21.01.2026 ausgefertigt und ist mit der Bekanntmachung am 22.01.2026 in Kraft getreten. Damit wurde Rehdorf als Ortsteil zum Innenbereich erklärt. 

Gemäß § 45 Absatz 1c können die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen anordnen. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. 

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone sind nach Rechtsauffassung der Verwaltung gegeben. Die untere Verkehrsbehörde wurde bezüglich der Rechtmäßigkeit um Stellungnahme gebeten. 

Folgende Stellungnahme (Landratsamt Altötting/Untere Verkehrsbehörde) ist eingegangen: „Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter von der PI Burghausen, kann ich nun mitteilen, dass nach unserer Meinung die Errichtung einer Tempo 30-Zone grundsätzlich möglich ist. Die früher nötige erkennbare Zone ist nun nicht mehr nachzuweisen, weshalb auch diese Regelung der Ausweisung nicht mehr entgegensteht. Die Vorgaben des § 45 Absatz 1c StVO müssen natürlich eingehalten werden. Dies bedeutet, dass in der Tempo-30-Zone rechts vor links gilt und es keine Vorfahrtsstraße gibt. Da es in Rehdorf Grundstücksausfahrten gibt, die den Anschein einer öffentlichen Straße erwecken könnten, könnte es hier zu vermehrten Unfällen kommen. Änderungen der Vorfahrtsregelung sollten immer besonders kritisch geprüft werden und einen wichtigen Teil bei den Überlegungen einnehmen.“ 

Fazit: Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone wurde von der Unteren Verkehrsbehörde (Landratsamt Altötting) und der PI Burghausen bestätigt. Die von der Unteren Verkehrsbehörde ins Feld geführten Gefahren bezüglich Grundstücksausfahrten bestanden auch schon jetzt. Auf der Durchgangsstraße galt schon bisher keine Vorfahrtsregelung, sondern „rechts vor links“. Demensprechend ändert sich an der Verkehrs- und Gefahrensituation nichts Gravierendes. Vielmehr wird durch die Einrichtung einer Tempo-30-Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit von bisher 50 km/h auf 30 km/h reduziert, was die Gefahrensituation weiter entschärft. Sollte es an Gefahrenstellen dennoch zu Unfällen kommen, könnte durch die Anordnung von Gefahrenzeichen entgegengesteuert werden, was aber nach den derzeit vorliegenden Unfallstatistiken nicht geboten erscheint. 

Unter Berücksichtigung der Auswertungen der Verkehrsmessungen, bei denen eine durchschnittlicher V85-Wert von 35 km/h und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h gemessen wurden, scheint die Einrichtung einer Tempo-30-Zone nicht notwendig, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden.

TOP 5 

Bekanntgaben 

5.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching 

Änderung des Bebauungsplanes W3 - Wald 

Der Gemeinderat der Gemeinde Garching hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.10.2025 die Entscheidung getroffen, den rechtskräftigen Bebauungsplan W3 Wald a.d.Alz gemäß § 13 BauGB zu ändern. Die Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung, da hier 3 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Vorgabe des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1974 mit dem Kniestock (E + DFL) würde hier maximal 2 WE ermöglichen. Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände. Das wurde mittels Email der Gemeinde Garching mitgeteilt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Halsbach 

Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birnbaum“

Der Gemeinderat der Gemeinde Halsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.08.2025 die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birnbaum“ beschlossen. Die vorliegende Satzung soll die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit zusätzlicher Wohngebäude, Wohnungserweiterungen sowie kleinerer Handwerks- und Gewerbebetriebe begründen. Ziel der Planung ist eine maßvolle bauliche Entwicklung im Sinne einer Schließung von Baulücken. Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände. Das wurde mittels Email der Gemeinde Halsbach mitgeteilt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.3.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Unterneukirchen 

Aufstellung der Außenbereichssatzung „Oberkaiser“

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterneukirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2025 die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Oberkaiser“ beschlossen. Grund für die Ausweisung der Außenbereichssatzung ist, eine zeitgemäße, städtebauliche geordnete Bebauung zu erreichen und Rechtssicherheit zu erlangen. Planungsziel ist, durch die Ausweisung einer Außenbereichssatzung zusätzlich Baurecht und Rechtsicherheit zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs zu erlangen. Auf dem Hof des Antragstellers wird aktive Landwirtschaft (Ackerbau im Vollerwerb, jedoch keine Viehhaltung) betrieben, sodass weiterhin eine Privilegierung vorliegt. Die Bauleitplanung entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände. Das wurde mittels Email der Gemeinde Unterneukirchen mitgeteilt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

5.4.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching 

Aufstellung des Bebauungsplanes B 26 „Trostberger Feld“

Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss der Gemeinde Garching hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.11.2025 die Stellungnahmen der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung behandelt und abgewogen. Die neu eingearbeiteten Änderungen in den Bebauungsplan entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Einwände. Das wurde mittels Email der Gemeinde Garching mitgeteilt.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

TOP 6 

Anfragen 

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.