Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Baugesuche (Top 2)
- 2.1. Errichtung eines 3-Familienhauses und eines Carports für 3 Stellplätze
- 2.2. Errichtung eines 1-Familienhauses mit Nebengebäude in Steinach
- 2.3. Nutzungsänderung einer Wohnung zur Erweiterung der Bankgeschäftsstelle
- 2.4. Vorbescheid: Errichtung von zwei 1-Familienhäusern mit Garagen
- 2.5. Verlängerung der isolierten Befreiung für die Errichtung einer Gartenhütte
- Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
- Klarstellungssatzung Rehdorf: Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rehdorf (Top 4.1.)
- Außenbereichssatzung „Rehdorf West“: Empfehlung zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens (Top 4.2.)
- Vollzug der Straßenverkehrsordnung (Top 5.1. und 5.2.)
- Bekanntgaben (Top 6.1. bis 6.4.)
- Anfragen (Top 7)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeisterin Hausner begrüßte die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Baugesuche
2.1. Errichtung eines 3-Familienhauses und eines Carports für 3 Stellplätze in der Greinstraße
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Dreifamilienhauses sowie eines Carports für 3 Stellplätze unter Befreiung von der Baugrenze in der Greinstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.2. Errichtung eines 1-Familienhauses mit Nebengebäude in Steinach
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude in Steinach das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.3. Nutzungsänderung einer Wohnung zur Erweiterung der Bankgeschäftsstelle in der Martin-Ofner-Straße
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Umnutzung einer Wohnung in Gewerbeflächen zur Erweiterung der Bankgeschäftsstelle in der Martin-Ofner-Straße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.4 Vorbescheid: Errichtung von zwei 1-Familienhäusern mit Garagen im Binderweg
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB für den Antrag auf Errichtung zweier 1-Familienhäuser und Garagen im Binderweg nicht zu erteilen.
2.5. Verlängerung der isolierten Befreiung für die Errichtung einer Gartenhütte in der Alztalstraße
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Verlängerung der isolierten Befreiung um 4 Jahre für die Errichtung einer Gartenhütte in der Alztalstraße stattzugeben.
TOP 3
Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen
Nachdem drei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese drei Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt.
- Errichtung eines 1-Familienhauses mit Garage in Predigtstuhlweg / Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“
- Chemiepark Gendorf: Umnutzungen im Erdgeschoss eines Bürogebäudes / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“
- Aufstellung eines CO2-Mietbehälters bei einem Bürogebäude / Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“
TOP 4.1.
Klarstellungssatzung Rehdorf: Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rehdorf
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig den Erlass der vorgestellten Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rehdorf - Klarstellungssatzung Rehdorf in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
Sachverhalt:
Ausgangslage: Für den im Westen des Gemeindegebiets Burgkirchen gelegenen Ortsteil Rehdorf soll eine Klarstellungssatzung erlassen werden. Anlass hierfür sind wiederholt auftretende Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Ziel der Satzung ist es, den im Zusammenhang bebauten Ortsteil eindeutig festzulegen und die planungsrechtliche Einordnung des Gebiets klar und für jedermann nachvollziehbar darzustellen. Die Abgrenzungsfragen ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der Ortsteil Rehdorf vollständig von Außenbereichsflächen umgeben ist. Derzeit gilt für den westlichen Teil von Rehdorf eine Außenbereichssatzung.
Rechtliche Würdigung: § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt die Gemeinde, durch Klarstellungssatzung die Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils festzulegen. Voraussetzung für den Erlass der Satzung ist das Vorhandensein eines Ortsteils. Dessen Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungszusammenhang. Für den Geltungsbereich der Satzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Aufgrund ihres lediglich deklaratorischen Charakters kann sich die Satzung nur auf Teilbereiche eines Ortsteils beziehen. Eine Einbeziehung von Flächen, die im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Absatz 1 und 2 BauGB liegen, ist ausgeschlossen. Überwiegend im westlichen Ortsteil entsteht bei der Inaugenscheinnahme von Luftbildern häufig der Eindruck, dass es sich um Außenbereichsflächen handelt. Dies betrifft insbesondere die (Teil-) Grundstücke mit den Flur-Nrn. 956/8, 957T, 969T, 992/2 und 958T der Gemarkung Neukirchen a.d.Alz. Bei einer Begehung vor Ort zeigt sich jedoch ein anderes Bild. Der bebaute Ortsteil wirkt insgesamt als geschlossene Bebauung. Weder die Gemeindeverbindungsstraße noch der Walder Mühlbach führen zu einer räumlichen Trennung oder mindern den Eindruck der zusammenhängenden Bebauung. Die Verwaltung empfiehlt daher den Erlass der vorgestellten Satzung inklusive Lageplan.
TOP 4.2.
Außenbereichssatzung (ABS) „Rehdorf West“: Empfehlung zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,
die Einleitung des Aufhebungsverfahrens im vereinfachten Verfahren für die Außenbereichssatzung „Rehdorf West“ zu beschließen
und
- die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Satzungsentwurfes mitsamt Begründung zu beauftragen.
Sachverhalt:
Im westlichen Teil des Ortsteils Rehdorf besteht seit dem Jahr 2011 die Außenbereichssatzung „Rehdorf West“. Aufgrund wiederholt eingehender Bauanfragen aus dem gesamten Ortsteil Rehdorf zeigte sich insbesondere für den östlichen Teil eine bauplanungsrechtliche Abgrenzungsproblematik zwischen Innenbereich und Außenbereich. Anlässlich einer erneuten Bauvoranfrage veranlasste die Bauverwaltung die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Einordnung des gesamten Ortsteils Rehdorf. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass der Ortsteil insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die Aufstellung der deklaratorischen Klarstellungssatzung erfolgt daher ausschließlich zur rechtssicheren Festlegung des Innenbereichs. Infolge dieser Feststellung hat die Außenbereichssatzung „Rehdorf West“ ihre städtebauliche Funktion verloren und ist aufzuheben. Gemäß § 1 Absatz 8 BauGB finden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen entsprechend auch auf deren Aufhebung, Änderung und Ergänzung Anwendung.
- Das Aufhebungsverfahren der Außenbereichssatzung ist nach § 35 Absatz 6 Satz 5 BauGB nach den Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung, von der Umweltprüfung inklusive Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
- Ebenso wie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unterliegt die Aufhebung der Außenbereichssatzung dem Erforderlichkeitsgrundsatz und Abwägungsgrundsatz aus § 1 Absatz 3 und 7 BauGB. In Ansehung der aktuellen Bedarfslage und der städtebaulichen Relevanz ist zugunsten der geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufhebung der Außenbereichssatzung geboten. Die Zulässigkeit der bisherigen Bebauung bleibt unberührt. Künftig gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung Rehdorf der § 34 BauGB.
- Sämtliche Planungskosten inklusive der Sach- und Personalkosten der Gemeinde trägt die Gemeinde Burgkirchen, da diese auch initiativ auf den Erlass der Klarstellungssatzung hinwirkte mit dem Ergebnis der Funktionslosigkeit der Außenbereichssatzung „Rehdorf West“.
TOP 5.1.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Anordnung eines absoluten Halteverbotes und Feuerwehrzufahrt im Bereich des Löschwasserbunkers in der Altöttinger Straße
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, für den Bereich vor dem Löschwasserbunker in der Altöttinger Straße ein absolutes Halteverbot (VZ-283) inklusive Feuerwehrzufahrt (VZ-2445) anzuordnen.
Sachverhalt:
Der neue Löschwasserbunker im Bereich Altöttinger Straße (gegenüber Fitnessstudio X-Pack) wurde bereits Ende November 2025 fertig gestellt. Mit der Fertigstellung des neuen Löschwascherbunkers im Bereich der Altöttinger Straße ist es notwendig, auf dem Gelände des Löschwasserbunkers ein absolutes Halteverbot sowie eine Beschilderung „Feuerwehrzufahrt“ anzuordnen. Für die Feuerwehr ist die ungehinderte Zufahrt zum Löschwasserbunker wesentlich für eine erfolgreiche Einsatzbewältigung. Das Gelände des Löschwasserbunkers ist stets von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn es hier wie geschildert durch parkende Fahrzeuge zu Behinderungen bei der Anfahrt von Rettungsdiensten kommen kann ist es zwingend notwendig, hier verkehrsregelnde Maßnahmen in Form von Halt-/und Parkverboten zu erlassen.
Zur Sicherstellung der Zufahrt wurde vom Bauhof bereits eine provisorische Beschilderung aufgestellt.
TOP 5.2.
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Anordnung eines absoluten Halteverbotes und Feuerwehrzufahrt in der Fuhrmannstraße
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, für den Bereich vor dem Löschwasserbunker in der Fuhrmannstraße ein absolutes Halteverbot (VZ-283) inklusive Feuerwehrzufahrt (VZ2445) anzuordnen.
Sachverhalt:
Der neue Löschwasserbunker in Hecketstall in der Fuhrmannstraße wurde bereits Ende November 2025 fertig gestellt. Mit der Fertigstellung des neuen Löschwascherbunkers ist es notwendig, auf dem Gelände des Löschwasserbunkers ein absolutes Halteverbot sowie eine Beschilderung „Feuerwehrzufahrt“ anzuordnen. Für die Feuerwehr ist die ungehinderte Zufahrt zum Löschwasserbunker wesentlich für eine erfolgreiche Einsatzbewältigung. Das Gelände des Löschwasserbunkers ist stets von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn es hier wie geschildert durch parkende Fahrzeuge zu Behinderungen bei der Anfahrt von Rettungsdiensten kommen kann ist es zwingend notwendig, hier verkehrsregelnde Maßnahmen in Form von Halt-/und Parkverboten zu erlassen.
Zur Sicherstellung der Zufahrt wurde vom Bauhof bereits eine provisorische Beschilderung aufgestellt.
TOP 6
Bekanntgaben
6.1. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting Außenbereichssatzung „Unteremmerting“ – 2. Änderung (Erweiterung)
Der Gemeinderat Emmerting hat in seinen Sitzungen am 09.09.2025 und 11.11.2025 die 2. Änderung (Erweiterung) der rechtskräftigen Außenbereichssatzung „Unteremmerting" für den Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 463/1 (T), 456/1 (T), 246, 250 (T), 253 (T) der Gemarkung Emmerting nach § 35 Absatz 6 BauGB beschlossen. Planungsziel ist, durch die Erweiterung der bestehenden Außenbereichssatzung zusätzliches Baurecht und Rechtsicherheit zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs zu erlangen. Seit vielen Generationen wird auf dem Anwesen „Mitterlehner" eine Landwirtschaft mit Ackerbau, Viehhaltung und Pferdestall/Reithalle aktiv betrieben. Rein nach den Vorgaben des § 35 Absatz l BauGB ist jedoch nur ein Wohnhaus für den Betriebsleiter und ein Altenteil möglich. Da jedoch auch der 2. Sohn des (Antragstellers? /Hofinhabers) aktiv in der Landwirtschaft mitwirkt (Arbeitsanfall für einen Betriebsleiter und den ,,Altenteiler" nicht zu stemmen), soll hier die Möglichkeit einer praktikablen und familien-/generationengerechten Lösung geschaffen werden. Die 2. Änderung der Außenbereichssatzung hat ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Daher bestehen seitens des Bauamtes keinerlei Einwände gegen die vorgelegten Änderungen.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
6.2. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Altötting
Bebauungsplan Nr. 80.1 „An der Wiesmühle“ / 1. Teiländerung östlich des Egon-Haufellner-Weges
Der Altöttinger Stadtrat hat in der Sitzung vom 17.09.2025 gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80.1 „An der Wiesmühle / 1. Teiländerung östlich des Egon-Haufellner-Weges“ beschlossen und diesen Beschluss am 30.09.2025 bekannt gemacht. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die bestehenden Baulücken geschlossen und somit der Leerstand reduziert werden. Anstatt der bisher festgesetzten 3 Doppelhäuser in West-Ost Ausrichtung sollen nunmehr 4 Grundstücke mit Nord-Süd Ausrichtung der Gebäude entstehen. Erschließung der Häuser direkt vom Egon-Haufellner-Weg. Durch die Drehung der Häuser werden die Gebäude direkt vom Egon-Haufellner-Weg erschlossen. Somit entfällt die bisher geplante Hinterlieger Erschließung. Die Änderung des Bebauungsplanes hat keine negativen Auswirkungen auf das Burgkirchener Gemeindegebiet. Daher erhebt die Bauverwaltung keine Einwände gegen die Bauleitplanung, welches mit Schreiben vom 04.12.2025 der Stadt Altötting mitgeteilt wurde.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
6.3. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Altötting
Frühzeitige Beteiligung - Bebauungsplan Nr. 88.1„Sondergebiet Krankenhaus / 1. Teiländerung im südöstlichen Bereich“
Der Altöttinger Stadtrat hat in der Sitzung vom 10.12.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 88.1 „Sondergebiet Krankenhaus / 1. Teiländerung im südöstlichen Bereich“ gebilligt. Das Plangebiet liegt im südöstlichen Bereich auf dem Klinikgelände / im östlichen Bereich des Parkplatzes an der Vinzenz-von-Paul-Straße / südwestlich des Patientengartens bzw. der Teichanlage. Mit dieser Planung soll für Beschäftigte des Landkreises Altötting bezahlter Wohnraum geschaffen werden. Da eine Erweiterung der Klinik nach Südosten nicht in Betracht gezogen wird, kann in diesem Bereich eine Fläche für diesen Zweck verfügbar gemacht werden. Die Bauleitplanung hat keine negativen Auswirkungen auf das Burgkirchener Gemeindegebiet. Daher erhebt die Bauverwaltung keine Einwände gegen die Bauleitplanung, welches mit Email vom 17.12.2025 der Stadt Altötting mitgeteilt wurde.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
6.4. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Stadt Altötting
Beteiligung der Behörden zum Vorhaben bezogenen Bebauungsplan Nr. 102 „westlich Jakob-Waldhauser-Straße, nördlich Pater-Rupert-Mayer-Straße“
Der Altöttinger Stadtrat hat in der Sitzung vom 12.03.2025 gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 „westlich Jakob-Waldhauser-Straße, nördlich Pater-Rupert-Mayer-Straße“ beschlossen und diesen Beschluss am 13.03.2025 bekannt gemacht. Ergänzend wurde in der Sitzung am 03.07.2025 beschlossen, den Bebauungsplan als vorhaben bezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB einzuleiten. Mit der Aufstellung des VBP sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine sich aus der Nachbarbebauung anpassende Nachverdichtung in dem Wohngebiet geschaffen werden. Auf dem Grundstück sind zwei rechteckige Gebäudekomplexe in 3-geschossiger Bauweise vorgesehen. Die Gebäude erhalten gereihte Satteldächer, um die Gebäudehöhe zu reduzieren. Die Nebengebäude und die Tiefgaragenabfahrt werden mit begrünten Flachdächern versehen. Der ruhende Verkehr wird überwiegend in eine Gemeinschaftstiefgarage verlagert. Die Aufstellung des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes hat keine negativen Auswirkungen auf das Burgkirchener Gemeindegebiet. Daher erhebt die Bauverwaltung keine Einwände gegen die Bauleitplanung, welches mit Email vom 15.12.2025 der Stadt Altötting mitgeteilt wurde.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
TOP 7
Anfragen
Aus dem Kreis des Bau- und Umweltausschuss kam eine Anfrage:
- Im Bereich der Einmündung der Kreisstraße 10 in die Staatsstraße 2107 in Hecketstall (beim Netto) kommt es immer wieder zu Unfällen und gefährlichen Situationen. Es wurde deshalb nachgefragt, ob hier eventuell eine Gefährdungs-lage besteht. Die Verwaltung wird dies prüfen lassen und im Rahmen der nächsten Verkehrsschau diesen Bereich ggf. neu bewerten lassen.
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter der Gemeinde Burgkirchen.