Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 08.12.2020.

 

Die Dezember-Sitzung 2020 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 08.12.2020.

Die Dezember-Sitzung 2020 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ (Top 2)
  • Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“ / 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“ (Top 4)
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: Anpassung der Anlage „Gebietsabflussbeiwertkarte“ (Top 5)
  • Jahresabschluss 2019: Betrieb gewerblicher Art (BgA) Versorgungsbetrieb / Wasserversorgung und PV-Anlage (Top 6)
  • Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und ÖDP: Änderung in der Besetzung der Stellvertretung in zwei Ausschüssen (Top 7)
  • Kindergarten St. Konrad: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Änderung der Betriebserlaubnis (Top 8)
  • Neuerlass: Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Burgkirchen (Feuerwehrkostensatzung) und der Anlage nach § 1 Absatz 3 der Satzung (Verzeichnis der Pauschalsätze) (Top 9)
  • Neuerlass: Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) (Top 10)
  • Grundwasserschutzprogramm: Verlängerung um ein Jahr (Top 11)
  • Bekanntgaben (Top 12)
  • Anfragen (Top 13)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen

TOP 2

Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 58 „Wimpasing III“ mit Begründung in der Fassung vom 03.11.2020 als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 30.07.2019 hat die Gemeinde beschlossen, für das Grundstück  Fl.-Nr. 1806 den Bebauungsplan Nr.  58 „Wimpasing III“ aufzustellen und die Verwaltung beauftragt, einen Planer für die Erstellung des Bebauungsplanes zu beauftragen. 

Mit der Ausweisung des neuen Baugebietes soll dem Bedarf und Wunsch der Bevölkerung nach neuen Bauparzellen nachgekommen werden. Innerörtliche andere Flächen stehen der Gemeinde nicht zur Verfügung. Das künftige Plangebiet ist im Flächennutzungsplan bis auf einen kleinen Teilbereich im Süden als künftiges Wohngebiet ausgewiesen. Aus diesem Grund muss der Flächennutzungsplan nicht geändert werden, sondern kann im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren im Wege der Berichtigung ange­passt werden. In der Folge wurde ein externes Planungsbüro mit der Entwurfsfertigung für das 2,43 ha große Plange­biet beauftragt.

Das beauftragte Planungsbüro hat nun einen Entwurf der Bauleitplanung gefertigt, der auf dem zum überpla­nenden Grundstück ein Baugebiet mit 23 Parzellen für Einfamilienhäuser und 5 Parzellen für eine mögli­che Bebauung mit 1-Familien-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäuser vorsieht. Insgesamt können im Plangebiet somit 32 bis 78 Wohneinheiten entstehen.

Der vom externen Planungsbüro in Absprache mit dem gemeindlichen Bauamt ausgearbeitete Ent­wurf des Bebauungsplanes samt Begründung wurde vom Gemeinderat in seiner Juni-Sitzung 2020 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 09.07.2020 bis 10.08.2020 stattgefunden. Die Auslegung wurde am 02.07.2020 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgemacht. Zeitgleich wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Email vom 08.07.2020 unter Angabe von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der In­halt der Bekanntmachung und die Unterlagen im Internet eingesehen werden können, die Gelegenheit gegeben, zum Entwurf des Bebauungsplanes bis 10.08.2020 Stellung zu nehmen.

Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum Entwurf des Bebauungsplanes eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Ferienausschusses der Gemeinde am 01.09.2020 abgewogen und in den Entwurf bzw. die Begründung des Bebauungsplanes eingearbeitet. Der hiernach geänderte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wurde gebilligt. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 10.09.2020 bis 12.10.2020 stattgefunden. Die Auslegung wurde am 03.09.2020 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgemacht. Zeitgleich wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Email vom 10.09.2020 unter Angabe von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der In­halt der Bekanntmachung und die Unterlagen im Internet eingesehen werden können, die Gelegenheit gegeben, zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes bis 12.10.2020 Stellung zu nehmen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner November-Sitzung 2020 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

TOP 3

Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Entwurf für die Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ samt Begründung in der Fassung vom 01.12.2020 zu billigen und die öffentliche Auslegung inklusive Einstellung der Unterlagen im Internet zu beschließen und die Verwaltung mit der Bekanntgabe und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu beauftragen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Novembersitzung 2020 auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ beschlossen.

Hintergrund der Aufstellung ist ein im Sommer 2018 an die Gemeinde Burgkirchen herangetragenes Ersuchen des heutigen Grundstückeigentümers im betroffenen Gebiet um Überprüfung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils Bergham in Richtung Süden. Dem liegt primär sein Ansiedlungswunsch in die Nähe des elterlichen Anwesens und der Familie zugrunde.

Grundsätzlich besteht auf die Verabschiedung von städtebaulichen Satzungen kein Anspruch. Demgegenüber ist die Gemeinde Burgkirchen zur Aufstellung von Bauleitplänen und/oder städtebaulichen Satzungen verpflichtet, sobald und soweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung es gebieten. Initiativen von Bürgern bilden dabei regelmäßig ein Indiz für das vorgenannte Postulat. Deshalb unterzieht die Verwaltung derartige Begehren regelmäßig von Amt wegen einer städtebaulichen Begutachtung. Der Ortsteil Bergham wird überwiegend mit einem dort ansässigen Stahl- und Metallbaubetrieb in Verbindung gebracht und ist durch den gleichnamigen Bebauungsplan Nr. 39 weitestgehend qualifiziert überplant. Neben dem Anwesen Bergham 62½ ist die südlich gelegene - vom hiesigen Bebauungsplan nicht umfasste - Wohnbebauung per Klarstellungssatzung dem Innenbereich zugeordnet. Als Ergänzungspotenzial respektive sinn- und maßvolle Abrundung bieten sich die südlich der GV-Straße „In Bergham“ liegenden Außenbereichsflächen Flur-Nrn. 1110/4 T, 1110/8 T und 1083 T an.

Nach § 34 Absatz 4 Nr. 3 BauGB können durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Ob eine hinreichende Prägung der einzubeziehenden Außenbereichsflächen durch die Bestandsbebauung gegeben ist, kann indes nur anhand einer umfassenden und sachgerechten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Bei der Betrachtung der präsenten Siedlungsstruktur wird deutlich, dass die Kreisstraße AÖ 25 den Ortsteil Bergham in einen nördlichen und südlichen Bereich trennt. Relevant für die hiesige Evaluierung ist letztendlich nur der südliche, der sich durch ein vergleichsweise ausgewogenes Nutzungskonglomerat von Gewerbe und Wohnen auszeichnet. Ihren Niederschlag findet die prägende Wirkung in der Anzahl der vorhandenen Bebauung, deren Nutzungsintensität und Massivität sowie der (wirtschaftlichen) Bedeutung für die Gemeinde. Nicht zuletzt ermöglicht die Bestandsbebauung einen den Einfügekriterien nach § 34 Absatz 1 BauGB entsprechenden Maßstab für die einzubeziehenden Außenbereichsflächen.

Mit der Abrundung bliebe die geordnete städtebauliche Entwicklung mit Blick auf die raumordnerische Zielvorgabe in Ziffer 3.3 des Regionalplans Südostoberbayern gewahrt. Demnach können Ortsteile, die als bestehende Ortschaften nicht Hauptsiedlungsbereiche sind, abgerundet werden, wenn die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind; was ohne weiteres einsichtig ist.

Letztendlich sind die städtebaulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung, die die Außenbereichsflächen Flur-Nummern 1110/4 T, 1110/8 T und 1083 T sowie die Verkehrsflächen Flur-Nummern 1089/1 T, 1110/6, 1110/7, 1083/1 umfassen soll, formalrechtlich erfüllt. Zur Bebauung sind jedoch einzig die Flur-Nummern 1110/4 T und 1083 T geeignet und vorgesehen. In Anbetracht des überwiegenden Interesses des Grundeigentümers, wurde mit diesem am 13.11.2020 ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme etwaiger Planungs- und Ausgleichskosten abgeschlossen.

Unter Einbeziehung der Ergebnisse der Grundlagenermittlung und im Kontext mit dem Opportunitätsprinzip bedarf die Satzung nachfolgender normativer Festlegungen:

  1. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist die Art der zulässigen baulichen Nutzung auf Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten zu beschränken,
  2. für den ruhenden Verkehr sind je Wohneinheit mindestens 2 Stellplätze zu errichten,
  3. darüber hinaus erfordern immissions- und naturschutzfachliche Aspekte die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen qua planzeichnerischen Baugrenze,
  4. im Übrigen kann sich die zulässige Bebauung nach der näheren Umgebung (Einfügegebot) richten,
  5. schlussendlich werden Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich getroffen.

Erläuterungen zu Ziffer 1: Der südliche Bereich entspricht aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise des dort ansässigen Stahl- und Metallbaubetriebs als „störender Gewerbebetrieb“ auf der einen und der nahe liegenden Wohnbebauung auf der anderen Seite keinem der in BauNVO genannten Baugebiete. Mithin handelt es sich bauplanungsrechtlich um eine Gemengelage. Um aus gemeindlicher Perspektive heraus unerwünschte Fehlentwicklungen zu antizipieren, bedarf es einer normativen Regulierung der zulässigen baulichen Nutzung.

Erläuterungen zu Ziffer 2: Sowohl die Erschließungsverhältnisse als auch die gebotene Rücksicht auf landwirtschaftlichen Verkehr rechtfertigen die Festsetzung einer über die Stellplatzsatzung hinausgehende Vorhaltung an Stellplätzen.

Erläuterungen zu Ziffer 3: Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung eines externen Sachverständigenbüros vom 11.09.2020 ist im nordwestlichen Planbereich mit erhöhten Gewerbegeräuschimmissionen zu rechnen, die ein gesundes Wohnen nicht ohne weiteres zulassen. Gleichzeitig soll der Baumbestand im östlichen Planbereich erhalten bleiben und um die südliche Ortsrandeingrünung sowie die Ausgleichsflächen auf Flur-Nr. 1083 T ergänzt werden. Um den mannigfaltigen Interessen räumlich Rechnung zu tragen werden die überbaubaren Grundstücksflächen qua Baugrenze verbindlich festgesetzt.

Erläuterungen zu Ziffer 4: Für die übrigen Einfügekriterien (Maß der baulichen Nutzung und Bauweise) bietet die vorhandene Bebauung einen ausreichenden Wertungsmaßstab.

Erläuterungen zu Ziffer 5: Zur Festsetzung der naturschutzrechtlichen Kompensation verpflichten bereits die §§ 34 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit 1a Absatz 3 BauGB.

Der danach ausgearbeitete Satzungsentwurf samt Begründung soll nach Billigung durch den Gemeinderat in der Zeit vom 10.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 öffentlich ausgelegt werden. Zeitgleich ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgesehen.

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“ / 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Entwurf für die 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“ des Bebauungsplanes Nr. 38 „Grasset“ samt Begründung in der Fassung vom 01.12.2020 zu billigen und die öffentliche Auslegung inklusive Einstellung der Unterlagen im Internet sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu beschließen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Juli-Sitzung 2020 auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig die Aufstellung der 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“ des Bebauungsplanes Nr. 38 „Grasset“ beschlossen. Dem vorangegangen war ein Antrag eines Grundstückseigentümers auf Änderung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 38 „Grasset“ mit dem Inhalt, die Errichtung eines Doppelhauses zuzulassen. Nach derzeitiger Rechtslage ist nur ein Einzelhaus mit einer eventuellen Einliegerwohnung mit Ausrichtung zum Pfefferweg zulässig. Obgleich es generell keinen Anspruch auf die Durchführung einer Bauleitplanung gibt (ausschließliche Planungshoheit der Gemeinde Burgkirchen), ist die Gemeinde Burgkirchenangehalten, Bauleitpläne aufzustellen und/oder zu ändern, sobald und soweit es städtebaulich geboten ist. Von dem ausgehend unterzog die Verwaltung das Ersuchen einer städtebaurechtlichen Prüfung, die Nachfolgendes ergab: Bei der Betrachtung des bebauungsplanerischen Gesamtgefüges wird deutlich, dass der Straßenzug der Altgendorfer Straße den Schwerpunkt für Doppelhäuser bildet, während der Pfefferweg durch Einzelhäuser bebaut werden soll bzw. bereits teilweise bebaut ist. Indes war der südliche Bereich der Altgendorfer Straße ursprünglich ebenfalls für die Bebauung durch Einzelhäuser vorgesehen, ehe es durch die 2. und die 4. Änderungen den „Doppelhauscharakter“ bekam. Das zur Änderung in Rede stehende Grundstück grenzt sowohl zur Altgendorfer Straße als auch zum Pfefferweg, wird jedoch städtebaulich dem letztgenannten Straßenzug zugeordnet. Eine Neuausrichtung in Richtung Altgendorfer Straße, verbunden mit der Zulassung eines Doppelhauses wäre städtebaulich vertretbar und sinnig, zumal die Kreuzung Altgendorfer Straße/Kirschbaumweg/Pfefferweg künftig den Abschluss der Haupterschließungsstraße (Altgendorfer Straße) mit einer durchgehend homogenen Doppelhausbebauung bilden würde.

Die Verfahrensvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sind erfüllt. Bei der Komplettierung bzw. Neuausrichtung des Straßenzuges handelt es sich um eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung. Mit dem Antragssteller, der ein primäres Interesse an der Bauleitplanung hat, wurde im Einklang mit dem Gemeinderatsbeschluss vom Juli 2020 im August 2020 ein städtebaulicher Vertrag über die Beauftragung eines versierten Stadtplaners und Übernahme etwaiger Planungskosten abgeschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.07.2020 durch Anschlag an den Amtstafeln und Einstellung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 30.07.2020 bis 31.08.2020 über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich hierzu zu äußern. Mit Blick auf die hiesige Zielsetzung wurde anhand der Ergebnisse der städtebaurechtlichen Prüfung und der ermittelten Grundlagen ein tragbarer Entwurf erarbeitet, der nach Billigung durch den Gemeinderat in die Auslegungs- und Beteiligungsphase übergehen kann. Die öffentliche Auslegung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis einschließlich 11.01.2021 vorgesehen.

TOP 5

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: Anpassung der Anlage „Gebietsabflussbeiwertkarte“

Bürgermeister Krichenbauer erklärt ausführlich die Gebietsabflussbeiwertkarte sowie die Einteilung der jeweiligen Gebiete der 5 Teilkarten.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Änderung der Gebietsabflussbeiwertkarte, die in fünf Teilkarten aufgeteilt ist, mit Wirkung vom 01.01.2020 als Anlage zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS).

Sachverhalt:

Zur Ermittlung des Anteils an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässserungseinrichtung des jeweiligen Grundstücks ist die reduzierte Grundstücksfläche nach §10a BGS/EWS heranzuziehen. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert (GAB) multipliziert wird. Der GAB stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund der Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche GAB ergibt sich aus den Eintragungen in der GAB-Karte, die Bestandteil der BGS/EWS-Satzung ist. Die Gebietsabflussbeiwertkarte ist in fünf Karten aufgeteilt:

  • Karte 1: Burgkirchen und Hecketstall
  • Karte 2: Gendorf und Bruck
  • Karte 3: Holzen, Magerl, Obermühl, Bremsstallmühle, Unterberg, Sensmühl, Oberberg und Weberau
  • Karte 4: Hirten, Schreinerbauer, Thal, Griesstätt, Beiln, Oswald, Urfahrn, Auwies und Gufflham
  • Karte 5: Bergham

Der Gemeinderat hat in seiner Dezember-Sitzung 2019 einen Rückwirkungsbeschluss gefasst, dass die Änderung zum 01.01.2020 in Kraft treten wird.

TOP 6

Jahresabschluss 2019: Betrieb gewerblicher Art (BgA) Versorgungsbetrieb / Wasserversorgung und PV-Anlage)

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt den steuerlichen Jahresabschluss des BgA Wasserversorgung 2019 einstimmig fest.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Jahresgewinn 2019 in Höhe von 64.793,07 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die laufenden Verrechnungsschulden des Versorgungsbetriebs bei der Gemeinde Burgkirchen weiterhin banküblich zu verzinsen.

Sachverhalt:

Der steuerliche Jahresabschluss 2019 (Bilanz) des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versorgungsbetrieb (Wasserversorgung und PV-Anlage) wurde fertig gestellt. Für dieses Gewerk ist separiert aus ertragssteuerlichen Gründen eine Bilanz zu erstellen.

Das Ergebnis liegt nun vor:

  • Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Gewinn von 64.793,07 € ab.
  • Die Bilanzsumme beträgt 6.136.415,55 €.

TOP 7

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und ÖDP: Änderung in der Besetzung der Stellvertretung in zwei Ausschüssen

Beschluss:

Der Gemeinderat bestellt gemäß Art 33 Abs. 1 Satz 1 GO i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat, anstelle von Gemeinderat Stefan Feilkas, Gemeinderätin Gertraud Munt zur neuen Stellvertreterin von Ausschussmitglied Hans Huber im Bauausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss.

Sachverhalt:

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und ÖDP haben am 01.12.2020 schriftlich einen Antrag zur Änderung der Stellvertreterbesetzung in zwei Ausschüssen (Bauausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss) gestellt. Als Begründung wurde angegeben, dass sich GR Stefan Feilkas beruflich verändert hat und es ist für ihn deshalb manchmal schwierig ist, sich spontan für eine Ausschuss-Sitzung freistellen zu lassen.

Änderung: Statt GR Stefan Feilkas als Vertreter von GR Hans Huber soll in Zukunft GR*in Gertraud Munt im Fall einer Verhinderung von GR Hans Huber an der Sitzung des Bauausschusses bzw. des Rechnungsprüfungsausschusses teilnehmen.

TOP 8

Kindergarten St. Konrad: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Änderung der Betriebserlaubnis

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen

  • mit der Anzahl der zu betreuenden Kinder wie im Sachverhalt dargestellt und
  • mit der Absicht der Einrichtung künftig integrativ zu arbeiten

zu erteilen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig das gemeindliche Einvernehmen selbstständig zu erteilen, sofern keine Reduzierung der Plätze und größere Auswirkungen stattfinden.

Sachverhalt:

Der Kindergarten St. Konrad beantragte beim Landratsamt Altötting die Änderung der Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis bis zum 31.08.2020 sah eine Betreuung von

  • 85 Kindern, davon bis zu 9 Kinder U3 im Haupthaus
  • 25 Kinder im Container
  • 15 Kinder U3 im Container.

Insgesamt sah die „alte“ Betriebserlaubnis eine Betreuung von 110 Regelkindern und 15 U3-Kindern vor.

Der Kindergarten St. Konrad möchte die Krippenkinder vom Container in das Haupthaus verlegen und zusätzlich künftig integrativ arbeiten. Daher ergeben sich folgende Änderungen:

  • 54 Kinder - davon 6 U3-Kinder - im Haupthaus
  • 15 U3-Kinder im Haupthaus
  • 50 Kinder - davon 3 U3-Kinder im Container.

Aufgrund dieser Änderungen in der Zahl der zu betreuenden Plätze und um künftig integrativ arbeiten zu können, wurde eine neue Betriebserlaubnis beantragt. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie des Landratsamts Altötting bat daher um das Einverständnis der Gemeinde Burgkirchen für die Änderung der Betriebserlaubnis.

Die Betriebserlaubnis kann aufgrund der provisorischen Container-Lösung nur für 1 Jahr ausgestellt werden. Das gemeindliche Einvernehmen wurde aufgrund der fehlenden Betriebserlaubnis ab 01.09.2020 für ein Jahr erteilt.

TOP 9

Neuerlass: Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Burgkirchen (Feuerwehrkostensatzung) und der Anlage nach § 1 Absatz 3 der Satzung (Verzeichnis der Pauschalsätze)

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Erlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Burgkirchen (Feuerwehrkostensatzung) und der Anlage nach § 1 Absatz 3 der Satzung (Verzeichnis der Pauschalsätze).

Die Satzung und das Verzeichnis der Pauschalsätze sind in der Anlage aufgeführt und Bestandteil des Protokolls.

Sachverhalt:

Aufgrund geänderter Grundlagen ist die Feuerwehrkostensatzung aus dem Jahr 2012 textlich anzupassen. Außerdem muss das Verzeichnis der Pauschalsätze - zuletzt 2019 angepasst - nach einer neuen Kalkulation erneut angepasst werden.

TOP 10

Neuerlass: Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Erlass der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS).

Die Satzung und das Verzeichnis der Pauschalsätze sind in der Anlage aufgeführt und Bestandteil des Protokolls.

Bürgermeister Krichenbauer gibt bekannt, dass zur Zeit 432 Hunde, davon 5 Kampfhunde in der Gemeinde Burgkirchen gemeldet sind.

Sachverhalt:

Aufgrund geänderter Grundlagen (Mustersatzung) ist die Hundesteuersatzung vom 15.05.2006 - in der Fassung vom 14.08.2013 - textlich anzupassen.

Die Steuersätze ändern sich nicht und betragen weiterhin

  • für den ersten Hund                       50,00 €,
  • für jeden weiteren Hund                75,00 €,
  • für jeden Kampfhund                   400,00 €.

Die markantesten Änderungen:

  • Bisheriger § 5a (Kampfhunde) jetzt § 5 Absatz 2
  • Neue Regelung in § 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 3
  • § 10 Anzeigepflichten (v. a. Absatz 2 und 3)
  • § 6 Steuerermäßigungen, hier v. a. Ermäßigungen für Hunde aus Tierheimen/Tierasylen

TOP 11

Grundwasserschutzprogramm: Verlängerung um ein Jahr 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Grundwasserschutzprogramm mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sowie den prognostizierten Kosten um ein Jahr (bis zum 31.12.2021) zu verlängern und beauftragt den 1. Bürgermeister dies mit der ARGE zu vereinbaren.

Bürgermeister Krichenbauer gibt bekannt, dass vom Verhalten orientiertem Handeln zum Ziel orientierten Handeln gewechselt wird.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13.12.2016 die Verlängerung des zu überarbeitenden Grundwasserschutzprogramms um weitere 3 Jahre, also bis zum 31.12.2019, beschlossen. Da einige Landwirte gleichwohl vom Schutzprogramm der Stadt Burghausen betroffen sind soll es in Zukunft gleich strukturierte Vereinbarungen geben, um die Abrechnung zu erleichtern. Ebenso war das Forschungsprojekt der TU München für beide Einzugsgebiete ausgelegt, somit können auch die gewonnenen Erkenntnisse gleichermaßen in die Vereinbarungen einfließen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aus dem beiliegenden Protokoll ersichtlich, die hauptsächlichen Punkte sind wie folgt:

  • Dauergrünland soll in die Herbst-Nmin-Beprobung einbezogen werden.
  • Stickstoffbilanz soll stichprobenartig überprüft werden, Honorierung nur bei Plausibilität.
  • Dokumentation der Bewirtschaftung auf Schlagebene.
  • Mehrjähriges Kleegras soll als Dauergrünland eingestuft werden.
  • Organische Düngung bei bis zu 15% Leguminosen in der Zwischenfrucht akzeptabel.
  • Reduzierung auf 80% des Düngebedarfs nach Düngeverordnung.
  • Mulch-Saat zu Mais als Zusatzvereinbarung wird gestrichen.

Die Ausgleichsbeträge sollen abgeändert werden wie im Entwurf ersichtlich, vor allem die Anhebung für die Zusatzvereinbarung grundwasserschonender Landbau auf 230 €, die zusätzlichen Nmin-Beprobungen werden von den Kommunen bezahlt.

Es werden rund 200 €/ha Schutzgebietsfläche eingeplant. Bei einer Fläche von 460 ha Fördergebiet ergibt das Kosten in Höhe von ca. 92.000 €.

TOP 12

Bekanntgaben

Keine Bekanntgaben

TOP 13

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Die kritische Personalsituation im Kindergarten Hirten wurde angesprochen. Es gibt jedoch noch keine grundlegende Verbesserung der Situation.

Bürgermeister Krichenbauer bedankt sich für die sachliche und lösungsorientierte Arbeit im Jahr 2020 beim Gremium und der Verwaltung. Er wünscht allen eine ruhige Vorweihnachtszeit, ein frohes Weihnachtsfest sowie einen fröhlichen Jahreswechsel.

Gemeinderätin Munt schließt sich den Worten von Bürgermeister Krichenbauer an und bedankt sich persönlich für die gute Zusammenarbeit im Gremium.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.