Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 10.11.2020.

Die November-Sitzung 2020 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst einem Gemeinderat, der seit der letzten GR-Sitzung seinen Geburtstag feiern konnte, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Vorstellung Ausbau ABS 38 im Bereich „Piracher Berg“

Der Gemeinderat nimmt die Vorstellung des geplanten Ausbaus ABS 38 im Bereich „Piracher Berg“ ohne Beschlussfassung zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Der ABS 38-Teilprojektleiter im Streckenabschnitt 4, Michael Haberl, stellte die aktuellen Entwicklungen zu einem möglichen Projektverlauf am Piracher Berg vor. Es wurde kurz auf die Historie der vorhandenen Bahntrasse eingegangen. 2 Filme wurden in 3D Animation der beiden Bauabschnitte gezeigt. 1 % des gesamt-bundesdeutschen Güterverkehr werden über diese Bahntrasse transportiert. Ferner wurde auf das Info Center der Bahn AG in Mühldorf hingewiesen. Hier gibt es gesamtumfassende Informationen zur ABS 38.

(Quelle: www.abs38.de/piracher-berg.html

Der „Piracher Berg“ liegt im Planungsabschnitt 4 (Tüßling - Burghausen). Der Berg weist auf dem Streckenabschnitt zwischen Streckenkilometer 22,0 und 24,9 eine Steigung von 27 Promille auf. Für die Bahn liegt der Sollbereich für eine Steigung bei 12,5 Promille. Das führt zu Problemen bei der Nutzung durch vollbeladene Güterzüge aus dem Chemiedreieck. Um das Problem am „Piracher Berg“ zu lösen, soll der Berg abgeflacht und die Strecke in dem Bereich begradigt werden. So wäre in Teilen eine Steigung von circa 10 Promille erreicht und die Züge könnten mit einer Geschwindigkeit von 80 statt 50 Stundenkilometern besser Schwung holen, um vollbeladen über den Berg zu kommen.

Nutzen: Durch die Abflachung des „Piracher Bergs“ könnten Güterzüge einfacher und energieschonender die Strecke nach Burghausen befahren als bislang.

TOP 3

Nachtragshaushalt 2020

Beschluss:

2.1.      Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, den vorgetragenen Nachtrags-Stellenplan 2020.

2.2       Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, den vorgetragenen Nachtrags-Finanzplan 2020 bis 2022.

2.3       Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, die  vorgetragene Nachtrags-Haushaltssatzung 2020.

Sachverhalt:

Der Nachtragshaushalt 2020 schließt mit folgenden Eckdaten ab (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann) und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft:

Erläuterung: Eine Haushaltssatzung kann nur jeweils bis zum Ablauf des aktuellen Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Haushalts-satzung selbst. Zwingend vorgeschrieben ist der Erlass einer Nachtragshaushalts-satzung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Gemeindeordnung u. a. dann,

  • wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist und nur durch den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erreicht werden kann,
  • wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem Verhältnis zu den Gesamtausgaben in erheblichem Umfang geleistet werden müssen,
  • wenn Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und/oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  • wenn Beamte und/oder Beschäftigte eingestellt, befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht vorsieht.

Die Nachtragshaushaltssatzung dient somit der Vermeidung größerer Abweichungen von der Haushaltssatzung.

Der Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2020 dient der Darstellung der letzten Gemeinderatsbeschlüsse, die noch nicht im Haushalt 2020 eingeplant waren, als auch weiterer sich ergebener Veränderungen des laufenden Jahres, die sich finanziell auswirken.

Insbesondere sind dies im Verwaltungshaushalt (VW-HH):

  • Anpassung der Höhe der Kreisumlage nach Anhebung des Hebesatzes durch den Kreistag des Landkreises Altötting.
  • Anpassung der Ansätze im Personalbereich nach Personalwechsel, Einstellungen und geänderten Splittings-Buchungen (Arbeitszeitaufteilungen).
  • Anpassung der Ansätze zu Einnahmen und Ausgaben quer durch alle Bereiche des Haushalts 2020 aufgrund von Belastungen, Mindereinnahmen, Mehrausgaben usw. sowie den Auswirkungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2020.
  • Anpassung der Ansätze für den EDV-Bedarf.
  • Anpassung der Ansätze von Umsatz- und Vorsteuern sowie Abschreibungen.
  • Erhöhte Kosten für die Schülerbeförderung.
  • Anpassung der Kosten und Zuschüsse für die Förderung von Kindertagesstätten.
  • Spende für den Bürgersozialfonds.
  • Mehreinnahmen bei den Wasser- und Abwassergebühren.
  • Anpassung der Einnahmen und Ausgaben im Freibad.
  • Mehreinnahmen beim Holzverkauf, dagegen Mehrkosten beim Unterhalt.
  • Mehrkosten beim Ansatz für Entgelte des notariellen Anderkontos.
  • Anpassung von Ansätzen beim Gebäude- und Straßenunterhalt sowie den zugehörigen weiteren Haushaltsstellen und dem Sportanlagenunterhalt der Schulen.
  • Minderkosten beim Winterdienst.
  • Mehrkosten für die Spülungen des Kanalnetzes.

und im Vermögenshaushalt (VM-HH):

  • Anpassung der Ansätze für die EDV-Ertüchtigung in den gemeindlichen Liegenschaften (Rathaus, Bürgerzentrum, Bauhof und Schulen).
  • Ansätze für die Umgestaltung des Rathausgartens und der weiteren Sanierungsschritte des Rathauses.
  • Anpassungen der Ansätze im Rahmen der Beschaffung der neuen Drehleiter für die Freiwillige Feuerwehr Burgkirchen.
  • Ansatz für die Schaffung eines Löschbunkers auf dem Margarethenberg.
  • Erhöhte Kosten für die Sanierung von Denkmälern.
  • Erhöhte Kosten bei den Kindergärten und den Sportvereinszuschüssen.
  • Anpassungen der Ansätze bei Straßen - sowohl bei den Einnahmen als auch bei Ausgaben.
  • Erhöhung von Beitragseinnahmen.
  • Kauf und Verkauf von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.
  • Anpassung von Ansätzen beim Wasserwerk, der Keltenhalle, dem bebauten Grundbesitz und dem Grundverkauf.

Stellenplan:

Im Stellenplan der Beamten muss eine Stelle hinzugefügt werden. Im Stellenplan der Beschäftigten wurden einige Verschiebungen nötig. Zusätzlich wurde die Gesamtanzahl der Stellen um 0,76 Stellen davon im sogenannten SuE-Bereich um 0,1 Stellen ergänzt. Die Summe der Ansätze für die Personalkosten konnte jedoch auf Grund der jetzt gesicherten Zahlen nur um rund 500.000 € vermindert werden.

Verwaltungshaushalt (VW-HH) / Vermögenshaushalt (VM-HH)

Die Zuführung des Vermögenshaushalts 2020 (VM-HH) an den Verwaltungshaushalt 2020 (VW-HH) erhöht sich jetzt um 755.350 € auf nun 2.880.000 €.

SOLL-Überschuss des Haushaltsjahres 2019:

Nachdem der Haushalt 2020 bereits im Dezember 2019 aufgestellt wurde, konnte der erwartete SOLL-Überschuss des Haushaltsjahres 2019 nicht im Haushalt 2020 berücksichtigt werden. Der Überschuss wird nun im Eckdatenblatt und der Rücklagenübersicht des Nachtragshaushaltes 2020 aufgezeigt.

Rücklagenentnahme / Darlehensaufnahme:

Wegen der nicht unerheblicher Steigerungen von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen muss die bisher eingeplante Rücklagenentnahme von Höhe von 2.311.400 € um 3.732.650 € auf nun 6.044.050 € erhöht werden. Ein großer Teil davon dient dem Finanzierungsnachweis für die auszuschreibende Freibadsanierung. Die tatsächlich in 2021 anfallenden Beträge werden 2021 erneut veranschlagt. Haushaltsreste in diesem Bereich werden nicht gebildet. Damit wird die tatsächliche Rücklagenentnahme 2020 weit unter der geplanten Summe bleiben. Eine weitere Darlehensaufnahme ist allerdings nicht erforderlich!

Entwicklung der Rücklagen:

Nach der Jahresrechnung 2019 ergibt sich ein Gesamt-Rücklagenstand von 22.571.012 €.

Mindestrücklage: Die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 KommHV erforderliche Mindestrücklage von 1 % des Durchschnitts der Verwaltungshaushalte der Jahre 2017, 2018 und 2019 in Höhe von 344.066 € sind vorhanden.

Sonderrücklage: Mit der Jahresrechnung 2019 mussten weitere Sonderrücklagen wergen Kostenüberdeckung bei den kostenrechnenden Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Höhe von 145.963 € bzw. 578.828 € gebildet werden. Die Sonderrücklagen belauf sich nach Legung der Jahresrechnung 2019 bei 272.520 € (Wasser) bzw. 749.821 € (Abwasser).

Verschuldung:

Die dem Haushalt 2020 beiliegende Übersicht der Verschuldung war auf Grund des Weiterbestehens der Ansätze nicht zu ändern und war daher dem Nachtragshaushalt 2020 nicht beizulegen.

Der Haushaltsplan der Gemeinde Burgkirchen für das Haushaltsjahr 2020 ändert sich durch den Nachtragshaushalt wie folgt (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann):                                            

Wertung:

Die Änderungen des Verwaltungshaushaltes sind geprägt von einer Vielzahl an größeren und kleineren Anpassungen von Ansätzen und dominiert von den großen Anpassungen im Bereich des Unterhalts von Liegenschaften. Außerdem von den durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Bedürfnissen. Dazu kommen eine Erhöhung der Kreisumlage und Mindereinnahmen insbesondere bei der Einkommensteuerbeteiligung. Finanziert werden kann dies nur durch die Erhöhung der Zuführung vom Vermögenshaushalt an den Verwaltungshaushalt.

Auch der Vermögenshaushalt des Nachtragshaushalts wird einerseits geprägt von Kosten der Liegenschaften, insbesondere der Sanierung des Freibades. Finanziert kann dieser Bedarf nur durch eine massive Erhöhung der Rücklagenentnahme werden.

Inwieweit die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie den Haushalt 2020 und insbesondere die kommen Jahre beeinflussen wird, kann nur bedingt vorausgesagt werden. Die Gemeinde Burgkirchen ist aber durch die besonders hohe Rücklage in der Lage die Investitionen - auch unter Beimischung von Kreditaufnahmen - zu stemmen und dadurch den Wohn- und Wirtschaftsstandort mit einer angezeigten Infrastruktur weiter zu entwickeln und in eine sehr gute Zukunft zu führen.

Nachfolgend  sind die Eckdaten des 1. Nachtragshaushaltsplans 2020 (kaufmännisch auf volle Tausender gerundet) aufgeführt:

Abschließend sprach Bürgermeister Krichenbauer in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt 2020 davon, dass er für 2020 noch ein gutes Gefühl habe, was die Gemeindefinanzen anbelange, denn die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie würden sich im laufenden Haushaltsjahr nach aktuellem Stand kaum niederschlagen. Ob das auch für das Haushaltjahr 2021 so bleibe, hänge davon ab, wie sich die Corona-Pandemie weiter entwickle.

Sämtliche Fraktionssprecher äußern sich in ihren Statements voll des Lobes und bedanken sich bei Bürgermeister und Kämmerer für die hervorragende Vorbereitung und plausible Darstellung des Haushaltsplans.

TOP 4

Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, für die Grundstücke Flur-Nummern 1110/4 T, 1110/8 T, 1083 T, 1089/1 T, 1110/6, 1110/7 und 1083/1 die Einbeziehungssatzung „Bergham Süd“ aufzustellen und die Verwaltung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme etwaiger Planungs- und Ausgleichskosten sowie der Ausarbeitung eines Satzungsentwurfs zu beauftragen.

Sachverhalt:

Im Sommer 2018 erbat der heutige Eigentümer eines Grundstückes im betroffenen Gebiet erstmals um Überprüfung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils Bergham in Richtung Süden. Dem lag primär der Ansiedlungswunsch in die Nähe des elterlichen Anwesens und der Familie zugrunde.

Grundsätzlich besteht auf die Verabschiedung von städtebaulichen Satzungen kein Anspruch. Demgegenüber ist die Gemeinde zur Aufstellung von Bauleitplänen und/oder städtebaulichen Satzungen verpflichtet, sobald und soweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung es gebieten. Initiativen von Bürgern bilden dabei regelmäßig ein Indiz für das vorgenannte Postulat. Deshalb unterzieht die Verwaltung derartige Begehren regelmäßig von Amtswegen einer städtebaulichen Begutachtung.

Der Ortsteil Bergham wird überwiegend mit einem dort ansässigen Stahl- und Metallbaubetrieb in Verbindung gebracht und ist durch den gleichnamigen Bebauungsplan Nr. 39 weitestgehend qualifiziert überplant. Neben dem Anwesen Bergham 62½ ist die südlich gelegene - vom hiesigen Bebauungsplan nicht umfasste - Wohnbebauung per Klarstellungssatzung dem Innenbereich zugeordnet. Als Ergänzungspotenzial respektive sinn- und maßvolle Abrundung bieten sich die südlich der GV-Straße „In Bergham“ liegenden Außenbereichsflächen Flur-Nrn. 1110/4 T, 1110/8 T und 1083 T an.

Nach § 34 Absatz 4 Nr. 3 BauGB können durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Ob eine hinreichende Prägung der einzubeziehenden Außenbereichsflächen durch die Bestandsbebauung gegeben ist, kann indes nur anhand einer umfassenden und sachgerechten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Bei der Betrachtung der präsenten Siedlungsstruktur wird deutlich, dass die Kreisstraße AÖ 25 den Ortsteil Bergham in einen nördlichen und südlichen Bereich untertrennt. Relevant für die hiesige Evaluierung ist letztendlich nur der südliche Bereich, der sich durch ein vergleichsweise ausgewogenes Nutzungskonglomerat von Gewerbe und Wohnen auszeichnet. Ihren Niederschlag findet die prägende Wirkung in der Anzahl der vorhandenen Bebauung, deren Nutzungsintensität und Massivität sowie der (wirtschaftlichen) Bedeutung für die Gemeinde Burgkirchen. Nicht zuletzt ermöglicht die Bestandsbebauung einen den Einfügekriterien nach § 34 Absatz 1 BauGB entsprechenden Maßstab für die einzubeziehenden Außenbereichsflächen. Mit der Abrundung bliebe die geordnete städtebauliche Entwicklung mit Blick auf die raumordnerische Zielvorgabe in Ziffer 3.3 des Regionalplans Südostoberbayern gewahrt. Demnach können Ortsteile, die als bestehende Ortschaften nicht Hauptsiedlungsbereiche sind, abgerundet werden, wenn die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind.

Summa summarum sind die städtebaulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung, die die Außenbereichsflächen Flur-Nrn. 1110/4 T, 1110/8 T und 1083 T sowie die Verkehrsflächen Flur-Nrn. 1089/1 T, 1110/6, 1110/7, 1083/1 umfassen soll, formalrechtlich erfüllt. Zur Bebauung sind jedoch einzig die Flur-Nrn. 1110/4 T und 1083 T geeignet und vorgesehen. In Anbetracht des überwiegenden Interesses des anfangs erwähnten Grundeigentümers empfiehlt die Verwaltung den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme etwaiger Planungs- und Ausgleichskosten.

TOP 5

Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / 10. Änderung „Bardensulz Mitte“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses mehrheitlich mit 3 Gegenstimmen, für das Grundstück mit der Flur-Nr. 8 T die 10. Änderung „Bardensulz Mitte“ des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ aufzustellen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Juni-Sitzung 2013 den Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ gefasst. Räumlich war seinerzeit die Überplanung des gesamten Bereichs „Bardensulz“ intendiert. Nunmehr soll der Bereich in drei Abschnitten, mithin in drei Änderungsverfahren baurechtlich ausgewiesen und erschlossen werden.

Mit den Bebauungsplanänderungen beabsichtigt die Gemeinde die Ausweisung weiterer Industrieflächen innerhalb des Chemieparks Gendorf zur Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie Dienstleister verschiedener Größen. Das Planungsgebiet liegt direkt nördlich des Chemieparks, im Ortsteil Gendorf nördlich des Ortskerns der Gemeinde bzw. nördlich der Alz und wird derzeit als Wald genutzt.

Nachdem der westliche Abschnitt des angedachten Erweiterungsbereiches die Phase der Frühzeitigen Unterrichtung bereits abgeschlossen hat, soll der mittlere und östliche Erweiterungsbereich in der 10. und 11. Änderung folgen. Hierzu hat die InfraServ GmbH, mit der Gemeinde Burgkirchen einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers ratifiziert hat und nun einen Vorentwurf für die Planungen vorgelegt.

Die Planung ist konsequent aus dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungs-plan der Gemeinde Burgkirchen entwickelt. Durch die Bereitstellung von Flächen für die chemische Industrie sowie für kleine und mittelständische Gewerbe-betriebe und Dienstleister, fördert die Gemeinde Burgkirchen auch künftige Arbeitsplätze und den Verbleib bzw. die Zuwanderung jüngerer Menschen. Durch die Konzentration von Industrie in diesem Bereich werden außerdem andere weniger vorbelastete Wald- und Landwirtschaftsflächen in der Gemeinde geschont. Folglich wird das geplante Vorhaben zu den Zielen der Landes- und Regionalplanung beitragen. Der Geltungsbereich der 10. Änderung „Bardensulz Mitte“ wurde mittels Lageplan aufgezeigt.

TOP 6

Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / 11. Änderung „Bardensulz Ost“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses mehrheitlich mit 3 Gegenstimmen, für das Grundstück mit der Flur-Nr. 8 T die 11. Änderung „Bardensulz Ost“ des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ aufzustellen.

Sachverhalt:

Siehe TOP 5!

TOP 7

Beteiligungsbericht 2019 der Gemeinde Burgkirchen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Beteiligungsbericht 2019 der Gemeinde Burgkirchen ohne Beschlussfassung zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung wurde auch der Beteiligungsbericht der Gemeinde Burgkirchen für das Jahre 2019 versandt. Aufgrund der Änderung des Kommunalrechts für gemeindliche Unternehmen (Artikel 86 ff GO) ist die Gemeinde gehalten, nach Maßgabe des Artikel 94 Absatz 3 GO jährlich einen Bericht über alle Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen sie mindesten 5 % der Anteile hält, zu erstellen. Der Beteiligungsbericht, der dem Gemeinderat vorzulegen und zur Einsichtnahme durch die Bürger ortsüblich bekanntzumachen ist, enthält insbesondere folgende Angaben über

  • die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
  • die Beteiligungsverhältnisse,
  • die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaften,
  • die Bezüge (i. S. d. § 285 Nr. 9 Buchstaben a HGB) der Mitglieder des jeweiligen geschäftsführenden Unternehmensorgans von Unternehmen, an denen die Kommune Anteile i. S. d. § 53 Absatz 1 HGrG hält (d.h. Unternehmen, deren Anteile sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden),
  • die Kreditaufnahmen,
  • die Ertragslage.

Zum 31.12.2019 waren folgende Gesellschaften von der Berichtspflicht betroffen:

  • Biomasse-Heizwerk Burgkirchen GmbH und Co. KG,
  • Biomasse-Heizwerk Burgkirchen Verwaltung GmbH,
  • Städtebund Inn-Salzach GmbH i. L.

Zum 31.12.2019 hielt die Gemeinde weitere Anteile (ohne Berichtspflicht:

  • VR-meine Raiffeisenbank eG / 2 Geschäftsanteile a` 150 €,
  • Straßen- und Wasserzweckverband von Gemeinden im Landkreis Altötting (ohne Einlage),
  • Kassenzweckverband im Dienstbezirk des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein (ohne Einlage),
  • EnergieGenossenschaft Inn-Salzach eG (EGIS)/ 5 Geschäftsanteile a` 150 €.

TOP 8

Musikschule Burgkirchen: Haushaltsplan 2021

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Haushaltsplan 2021 der Musikschule Burgkirchen zu genehmigen.

Sachverhalt:

Nach § 8 der Satzung des Musikschulvereins Burgkirchen steht der Haushaltsplan des jeweiligen Jahres unter Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde.

Der Musikschulverein Burgkirchen legte seinen Haushalt 2021 vor. Er sieht einen gemeindlichen Zuschuss in Höhe von 105.000 € für das Jahr 2021 vor. Außerdem wird der Ausgleich der nicht vom Freistaat Bayern gedeckten Kosten des Engagements bei der gebundenen Ganztagsklasse an der Grundschule in Höhe von 11.000 € durch die Gemeinde eingeplant. Der Haushalt 2021 ist ausgeglichen.

TOP 9

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: Beschluss über eine Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Burgkirchen vom 16.11.2012, i. d. F. vom 10.05.2017 festgesetzten Herstellungsbeiträge (vgl. § 6 Absatz 1 BGS/EWS), die Grundgebühren (vgl. § 9a BGS/EWS), sowie die Einleitungs- und Niederschlagswassergebühren (vgl. §§ 10 Absätze 1 Satz 2 und 10a Absatz 5 BGS/EWS) werden zum 1.1.2021 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.

Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge, der Grundgebühren, sowie der Einleitungsgebühren wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze, der Grundgebühren- sowie der Einleitungsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags-, Grundgebühren-, Einleitungs- und Niederschlagswassergebührensätzen führen. In welcher Höhe eine Anpassung der Beiträge und Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, München) noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr (2021) abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 1.1.2021 erfolgen müssen. Nach Abschluss der o.g. Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der entsprechenden Beitrags-, Grundgebühren-, Einleitungsgebühren- und Niederschlagswassergebührensätze, sowie der entsprechenden  Bestimmungen in der BGS/EWS bzw. einem Neuerlass der BGS/EWS zu rechnen.  

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.  

Sachverhalt:

Die Gemeinde plant, die Beiträge und Gebühren der Entwässerungseinrichtung neu kalkulieren zu lassen und entsprechend der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen anzupassen. Da die endgültigen Berechnungen erst im Jahr 2021 abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2021 erfolgen müssen, ist der Gemeinderatsbeschluss noch im Jahr 2020 zu fassen und als Vorabinformation den Beitrags- und Gebührenzahlern bekannt zu machen.

TOP 10

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: Beschluss über eine Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Burgkirchen vom 16.11.2012 i. d. F. vom 10.05.2017 festgesetzten Herstellungsbeiträge (vgl. § 6 BGS/WAS), die Grundgebühren (vgl. § 9a Absatz 2 und Abs. 3 BGS/WAS) sowie die Verbrauchsgebühren (vgl. § 10 Absätze 1 und 3 BGS/WAS) zum 1.1.2021 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgabenrechtlichen Voraussetzungen anzupassen.

Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge, der Grundgebühren, sowie der Verbrauchsgebühren wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze, der Grundgebühren-, sowie der Verbrauchsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags- Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätzen führen. In welcher Höhe eine Anpassung der Beiträge und Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, München) noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr (2021) abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 1.1.2021 erfolgen müssen. Nach Abschluss der o.g. Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der entsprechenden Beitrags- Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätze sowie der entsprechenden   Bestimmungen in der BGS/WAS bzw. einem Neuerlass der BGS/WAS zu rechnen.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.  

Sachverhalt:

Die Gemeinde plant, die Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung neu kalkulieren zu lassen und entsprechend der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen anzupassen. Da die endgültigen Berechnungen erst im Jahr 2021 abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2021 erfolgen müssen, ist der Gemeinderatsbeschluss noch im Jahr 2020 zu fassen und als Vorabinformation den Beitrags- und Gebührenzahlern bekannt zu machen.

TOP 11

Bekanntgaben

11.1.   Einführung der „Gelben Tonne“ verzögert sich - Start voraussichtlich erst ab 01.01.2022

Der Gemeinderat hatte in seiner Februar-Sitzung 2019 mit knapper Mehrheit beschlossen, dass ab 01.01.2021 für die Entsorgung (Sammlung) von leichtem Verpackungsmüll (LVP) die „Gelbe Tonne“ anstatt des „Gelben Sacks“ als Sammelbehälter im Gemeindegebiet Burgkirchen zum Einsatz kommen soll. Die Umstellung vom „Gelben Sack" auf die „Gelbe Tonne" wird sich in der Gemeinde Burgkirchen - ähnlich wie in der Gemeinde Kirchweidach - voraussichtlich um ein Jahr verzögern.

11.2.   Große Ehre für die Gemeindebibliothek - Bücherei erhält das Gütesiegel „Bibliotheken - Partner der Schulen"

Die Bibliothek der Gemeinde Burgkirchen wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kunst und für Unterricht und Kultus mit dem Gütesiegel „Bibliotheken - Partner der Schulen“ ausgezeichnet.

Seit 2006 werden öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken alle zwei Jahre mit diesem Gütesiegel ausgezeichnet, die mit herausragendem Engagement in den Bereichen Leseförderung, Vermittlung von Informationskompetenz und bibliotheksfachlicher Dienstleistung für Schulbibliotheken mit den Schulen zusammenarbeiten. Heuer wurde das Gütesiegel zum neunten Mal verliehen. Aufgrund der derzeitig grassierenden Corona-Pandemie konnte die Verleihung in diesem Jahr leider nicht im Rahmen eines Festaktes verliehen werden. In ganz Bayern wurden heuer insgesamt 76 Bibliotheken (11 wissenschaftliche Bibliotheken, 36 Bibliotheken in kommunaler Trägerschaft und 29 Bibliotheken in kirchlich-kommunaler Trägerschaft) mit diesem Gütesiegel ausgezeichnet. 26 Preisträger kommen aus dem Regierungsbezirk Oberbayern. Im Landkreis Altötting wurde einzig die Bibliothek der Gemeinde Burgkirchen ausgezeichnet.

11.3.   Erfolgreiche Teilnahme am Stadtradeln 2020

Die Gemeinde Burgkirchen hatte sich im Zeitraum vom 14.09. bis 04.10.2020 an der Aktion „Stadtradeln" beteiligt. Gemeinsam sollen Fahrrad-Kilometer gesammelt und dadurch etwas für den Klimaschutz getan werden. Ziel bei dem Projekt „Stadtradeln“ war, dass innerhalb von  drei Wochen möglichst viele Kilometer geradelt werden sollten, um durch Vermeidung von Kohlendioxid (CO2) einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Täglich werden rund 100 Mio. Tonnen CO2  durch uns Menschen in die Atmosphäre freigesetzt. Etwa ein Fünftel dieser CO2-Emmission entfällt allein auf den Verkehr. Der dadurch entstehende Treibhaus-effekt ist Mitursache für die aktuelle globale Erwärmung. Die Aktion „Stadtradeln“ lud auch im Jahr 2020 dazu ein, das Auto stehen zu lassen und über die mit dem Rad zurückgelegten Kilometer richtig CO2 einzusparen. Pro 7 Kilometer mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecke spart rund 1 Kilogramm an CO2.

Hier das Ergebnis der Teilnehmer aus der Gemeinde Burgkirchen:

TOP 12

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Zum pnp-Bericht vom 9.11.2020 "Bodenkonzept in den Startlöchern" gab Bürgermeister Krichenbauer auf Nachfrage einen Sachstandsbericht zum Thema.

Bürgermeister Krichenbauer gibt auf Nachfrage, ob die FairTraid Gemeinde Burgkirchen nicht mehr Werbung dafür machen sollte, die Information, dass u.a. diese Woche noch an den Ortseingängen dementsprechende Hinweisschilder angebracht werden. 

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.