Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 19.05.2020.

Die Mai-Sitzung 2020 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Bebauungsplan Nr. 9 „Oberes Ortszentrum“ / 2. Änderung der Fassadengestaltung (Top 2)
  • Bebauungsplan Nr. 19 „Hirten - südlich der Eschenstraße“ / 2. Änderung „Schreinerbauerstraße“ (Top 3)
  • Antrag eines Gemeinderates zur Änderung der Geschäftsordnung nach § 25 Geschäftsordnung  (Top 4)
  • Ferienausschuss vom 09.04.2020: Rückwirkende Bestätigung des im Umlaufverfahren gefassten Übertragungs- bzw. Einsetzungsbeschlusses und der im Ferienausschuss gefassten Beschlüsse  (Top 5)
  • Neuabschlüsse von Betriebsträgervereinbarungen mit zwei Kindertagesstätten (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

Ein Gemeinderat hat nach Bekanntgabe der Tagesordnung seinen Antrag unter TOP 4 zurückgezogen.

TOP 2

Bebauungsplan Nr. 9 „Oberes Ortszentrum“ / 2.Änderung der Fassadengestaltung

Sachverhalt:

Der Inhaber eines Ladengeschäftes möchte, um der Ladeneinheit ein moderneres Gesicht zu geben,   die Blende des Vordaches in der Martin-Ofner-Straße, anstatt in dunkelbraun, was vom Bebauungsplan vorgegeben ist, mit einer anderen Farbgebung (Grauton) streichen. Auch die Holzschalung im Giebelbereich soll mit demselben Grauton versehen werden.

Derzeit sind im Bebauungsplan folgende Gestaltungsregeln festgesetzt:

2.31.    Dachgestaltung:

Zulässig ist engobierte Pfanneneindeckung.

Der Dachüberstand am Giebel darf 0,6 m, an der Traufe 0,4 m betragen.

2.32.    Vordachgestaltung

Die festgesetzten Vordächer sind in der angegebenen Breite und in einheitlicher Gestaltung zu errichten. Die Blenden sind dunkelbraun, die _Vordachuntersichten mit Holzschalung auszuführen.

2.33.    Fassadengestaltung

Zulässig sind helle Putzfassaden.

Benachbarte Gebäude sind in der Farbgebung einander anzupassen.

Für die gewünschte Fassadenänderung ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Diese wurde vom Geschäftsinhaber angeregt.

In seiner Dezember-Sitzung 2019 hat der Gemeinderat die vorgeschlagene Änderung begrüßt und den Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung gefasst. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen diesbezüglichen Entwurf zu fertigen.

Der vom Gemeindebauamt gefertigte Entwurf sieht die Streichung der Ziffern 2.32 und 2.33 des Bebauungsplanes vor.

Mit der Streichung der genannten Festsetzungen wird von der durchgängig dunkelbraun festgesetzten Farbgebung der Vordächer und von der auf benachbarte Gebäude abgestimmten Vorgabe der festgesetzten hellen Putzfassaden Abstand genommen. Die Fassadengestaltung wird damit freigegeben.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung samt Begründung wurde vom Gemeinderat in seiner März-Sitzung 2020 einstimmig gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 26.03.2020 bis einschließlich 27.04.2020 stattgefunden. Die Auslegung wurde am 19.03.2020 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgegeben. Zeitgleich wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Email vom 26.03.2020 gemäß § 4 Absatz 2 BauGB unter Angabe von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen im Internet eingesehen werden können, die Gelegenheit gegeben, zum Entwurf des Bebauungsplanes bis 27.04.2020 Stellung zu nehmen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner Mai-Sitzung 2020 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach geänderten Entwurf der 2. Änderung „Fassadengestaltung“ des Bebauungsplanes Nr. 9 „Oberes Ortszentrum“ mit Begründung in der Fassung vom 05.05.2020 als Satzung zu beschließen.

TOP 3

Bebauungsplan Nr. 19 „Hirten - südlich der Eschenstraße“ / 2. Änderung „Schreinerbauerstraße“

Sachverhalt:

Die im Bebauungsplan vorgesehenen Grundstücksgrenzen entsprechen nicht den tatsächlichen Grundstücksabmessungen. Die Eigentümer der Grundstücke beantragen deshalb, die Baufelder des Bebauungsplanes den bestehenden Grundstücksflächen und Grundstücksgrenzen anpassen. Deshalb sollen folgende Bauparzellen geändert werden:

  • Nr. 1 und 3 - Flur-Nr. 509/4 mit 446 m² und Flur-Nr. 509/17 mit 494 m² sowie Nummern 2 und 4 Flur-Nr. 511/32 der Gemarkung Gufflham mit 1.015 m²: Änderung des Baufensters unter Berücksichtigung der neuen Grundstücksgrenzen in der Weise, dass auch ein Mehrfamilienhaus mit maximal 4 Wohneinheiten errichtet werden kann.
  • Nr. 5: Flur-Nr. 509/15 mit 277 m² und 511/50T der Gemarkung Gufflham mit 454,50 m²: Anpassung der Baufenster an die bestehenden Grundstücksgrenzen sowie die vorgesehene Grundstücksgrenze, die auf dem Grundstück Flur-Nr. 511/50T noch zu ziehen ist.
  • Nr. 6 - Flur-Nrn. 511/63 mit 160 m² und 511/52 der Gemarkung Gufflham mit 521 m² (gesamt 681 m²): Verkleinerung des Baufensters im Westen dergestalt, dass zum westlichen Grundstück ein Mindestabstand von 3 m verbleibt.
  • Nr. 7 - Flur-Nr. 511/50T der Gemarkung Gufflham mit ca. 786,5 m²: Anpassung des Baufensters dergestalt, dass
  • bei einer Längsbebauung entlang der Schreinerbauerstraße zu den Nachbarparzellen 5 und 12 für das Hauptgebäude ein Mindestabstand von 6 m verbleibt (Baufenster 14m x 12m) und
  • alternativ hierzu eine Bebauung mit der Giebelseite (Ausrichtung des Giebels in Nord-Süd-Richtung ermöglicht wird (Baufenster 12m x 18m)
  • das Garagenbaufenster so verschoben wird, dass zur östlichen Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 1 m verbleibt
  • Nr. 14 - Flur-Nr. 511/57 der Gemarkung Gufflham mit 943 m²: Verschiebung des Baufensters nach Süden entlang der tatsächlichen Grundstücksgrenze sowie Möglichkeit zur Errichtung einer Garage entlang der westlichen Grundstücksgrenze
  • Nr. 16 - Flur-Nr. 511/56 der Gemarkung Gufflham mit 954 m²: Anpassung der Randeingrünung an die Grundstücksgrenze

Außerdem sollen auf den Parzellen 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 (an der Nordgrenze) die Flächen für Garagen so festgelegt werden, dass diese mit einer Länge bis zu 9 m errichtet werden können. Die übrigen Garagenflächen werden auf eine Länge von 6 m ausgelegt. Die Breite der Garagen soll, wo dies grundstücksbezogen möglich ist,  auf eine Breite von 6 bis 8 m festgelegt werden. Die Baugrundstücke umfassen insgesamt eine Fläche von etwa 8.270 m² - davon können rund 2.500 m² mit Wohngebäuden (GRZ1) bebaut werden. Insgesamt umfasst das Änderungsgebiet etwa 9.370 m² (inklusiv rund 1.100 m² Verkehrsflächen).

Die vorgetragenen Gründe sind plausibel. Die Bauwünsche kommen dem in der Gemeinde bestehenden Bedarf an Wohnraum entgegen. Die Bebauungsplanänderung kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, weil durch die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  • keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet wird,
  • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Da die Eigentümer die Grundstücksabgrenzungen selbst vorgenommen haben und primär die Eigentümer Antragsteller von der Bebauungsplanänderung profitieren, wird vorgeschlagen, mit diesen einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers bzw. Übernahme der Planungskosten abzuschließen. Der ehemalige Grundstückseigentümer hat sich als Vertreter der Eigentümer bereiterklärt, die Planungskosten zu übernehmen. Mit diesem wurde bereits vereinbart, dass ein externes Architekturbüro mit der Planung beauftragt werden soll. Dieses Architekturbüro hat im Auftrag des Eigentümers einen Entwurf der Bebauungsplanänderung gefertigt, der die obigen Änderungen berücksichtigt. Die Änderungen entsprechen den Ergebnissen der Vorgespräche. Die Billigung des Entwurfes wird befürwortet.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Aufstellungsbeschluss für die 2.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 südlich der Eschenstraße, Schreinerbauerstr. zu fassen, die Entwurfsplanung in die Wege zu leiten/den vorliegenden Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, mit dem Vertreter der Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines Planers bzw. Übernahme der Planungskosten abzuschließen.

TOP 4

Antrag eines Gemeinderates zur Änderung der Geschäftsordnung nach § 25 Geschäftsordnung

Dieser Antrag wurde zu Beginn der GR-Sitzung zurückgezogen.

TOP 5

Ferienausschuss vom 09.04.2020: Rückwirkende Bestätigung des im Umlaufverfahren gefassten Übertragungs- bzw. Einsetzungsbeschlusses und der im Ferienausschuss gefassten Beschlüsse

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus wurde im Umlaufverfahren beschlossen, für die GR-Sitzung im April 2020 ein Ausschuss nach Artikel 32 Absatz 4 Gemeindeordnung (Ferienausschuss) einzusetzen um damit die Sitzung des Bau- und Umweltausschuss und des Gemeinderates in einer Sitzung zusammen zu fassen.

Für die Einrichtung dieses Ausschusses war die Anpassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Gemeinde Burgkirchen vom 07.05.2014 sowie der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Burgkirchen vom 07.05.2014 erforderlich. Aufgrund der Corona-Pandemie war es ausnahmsweise zulässig, die notwendigen Beschlüsse zur Einrichtung des Ferienausschusses im Umlaufverfahren zu fassen.

Es wurde jedoch empfohlen, die jeweiligen Übertragungs- bzw. Einsetzungsbeschlüsse in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates rückwirkend nochmals zu bestätigen.

Beschluss:

Der Gemeinderat bestätigt rückwirkend einstimmig, die für die Einrichtung des Ferienausschusses im Umlaufverfahren gefassten Übertragungs- bzw. Einsetzungsbeschlüsse sowie die in der Feriensitzung vom 09.04.2020 gefassten Beschlüsse.

TOP 6

Neuabschlüsse von Betriebsträgervereinbarungen mit zwei Kindertageseinrichtungen

Zunächst hat Bürgermeister Krichenbauer den neuen Gemeinderatsmitgliedern erklärt, wie sich die Kindergärten und Kinderhorte finanzieren und wie sich die Zuschüsse der Gemeinde berechnen. Auch die Trägerschaften der einzelnen Kindergärten sowie die Zuständigkeiten erläuterte er. Zum Schluss teilte Bürgermeister Krichenbauer noch mit, dass sich die jährlichen Kosten für Kindergärten und Kinderhorte für die Gemeinde auf etwa 1,1 Mio. € belaufen.

Aus den Reihen des GR-Gremiums wurde nachgefragt, warum bei den beiden Verträgen mit den Trägern der Kindergärten unterschiedliche Laufzeiten verhandelt wurden. Als Grund für die unterschiedlichen Laufzeiten gab Bürgermeister Krichenbauer an, dass ein Träger grundsätzlich keine längeren Laufzeiten wünschst.

6.1.     Neuabschluss einer Betriebsträgervereinbarung mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Burgkirchen für den Paul-Gerhardt Kindergarten

Sachverhalt:

Mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Burgkirchen a.d.Alz wurde die Betriebsträgervereinbarung neu überarbeitet.

Ein Entwurf der Betriebsträgervereinbarung wurde der Einladung zur Gemeinderatssitzung beigelegt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die vorgetragene Vereinbarung zum Betrieb der Kindertageseinrichtung Paul-Gerhardt-Kindergarten mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Burgkirchen a. d. Alz zum 01.01.2020 abzuschließen. Bürgermeister Krichenbauer wird beauftragt, die Unterzeichnung der Vereinbarung durch die beteiligten Stellen in die Wege zu leiten.

6.2.     Neuabschluss einer Betriebsträgervereinbarung mit dem Ortscaritas-Verband Burgkirchen e.V. für den Kindergarten St. Hedwig

Sachverhalt:

Mit dem Ortscaritas-Verband Burgkirchen wurde die Betriebsträgervereinbarung für die Kindertageseinrichtung St. Hedwig neu überarbeitet.

Ein Entwurf der Betriebsträgervereinbarung wurde der Einladung zur Gemeinderatssitzung beigelegt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die vorgetragene Vereinbarung zum Betrieb der Kindertageseinrichtung St. Hedwig zum 01.01.2020 abzuschließen. Bürgermeister Krichenbauer wird beauftragt die Unterzeichnung der Vereinbarung durch die beteiligten Stellen in die Wege zu leiten.

TOP 7

Bekanntgaben

7.1.      Aufwandsentschädigungen für die beiden weiteren Bürgermeister

Auf Wunsch der Presse gibt Herr Bürgermeister Krichenbauer die Aufwandsentschädigungen für die 2. Bürgermeisterin und den 3. Bürgermeister bekannt:

  • 2. Bürgermeisterin:

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 12,5 % des Grundgehalts des 1. Bürgermeisters und 12,5 % des Familienzuschlags der Stufe 1. Bei Vertretung während des Urlaubs und bei Krankheit des 1. Bürgermeisters sind die ersten 10 Kalendertage durch die Aufwandsentschädigung abgegolten. Ab dem 11. Kalendertag wird der 2. Bürgermeisterin ? eines Dreißigstel aus dem Grundgehalt des 1. Bürgermeisters und aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 pro weiterem Vertretungstag gewährt.

  • 3. Bürgermeister:

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt pauschal 150 €.

7.2.      Sperrung des Kustererberges

Bürgermeister Krichenbauer gibt bekannt, dass der Kustererberg für die nächsten 4 Wochen wegen Probebohrungen der Deutschen Bahn gesperrt ist. Die Bohrungen dienen zur Feststellung ob und wie eine Elektrifizierung der Bahnstrecke nach Burghausen möglich ist.

7.3.      Vorstellung eines neuen Mitarbeiters

Bürgermeister Krichenbauer stellt Herrn Daniel Donner als neuen Mitarbeiter der Verwaltung vor. Herr Donner wird zukünftig in der Finanzverwaltung arbeiten.

TOP 8

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Eine Gemeinderätin teilte ihren Ärger in Zusammenhang mit Baumfällung mit. In Gendorf an der Ecke Kiefernweg/Kastanienweg wurde in einem bepflanzen Rondell ein „kranker“ Baum gefällt. Leider wurde dadurch auch die Bepflanzung in diesem Rondell beschädigt. Diese Bepflanzung wird seit 10 Jahren von den Anwohnern freiwillig gepflegt. Sie findet es schade, dass die Anwohner diesbezüglich nicht informiert wurden. Bürgermeister Krichenbauer sagte, dass die Verwaltung dieser Sachlage nachgehen wird. Außerdem wird mit der zuständigen Landschaftspflegefirma ein Gespräch geführt.

Ein Gemeinderat möchte wissen, wie es um die Durchführung des geplanten Bürgerfestival 2020 und dem Ferienprogramm 2020 aussieht? Bürgermeister Krichenbauer antwortete, dass das Bürgerfestival 2020 leider bereits abgesagt werden musste. Beim Thema Ferienprogramm sind noch viele Fragen offen. Ein Ferienprogramm wie man es aus den letzten Jahren kennt, wird es aber sicher nicht geben. Ob und mit wieviel Teilnehmern die einzelnen Aktionen ggf. durchgeführt werden können und dürfen, ist noch unklar. Die Gemeinde Burgkirchen will auf jeden Fall einige Möglichkeiten schaffen, damit den Kindern in der Ferienzeit eine Alternative zum bisherigen Ferienprogramm angeboten werden kann. Verwaltung und Jugendpfleger arbeiten bereits daran, um diesbezügliche Lösungen zu finden.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.