Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 28.07.2020.

Die Juli-Sitzung 2020 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

 

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Antrag auf Benennung eines Beauftragten für Schulangelegenheiten (Top 2)
  • Feststellung der Jahresabschlüsse „Fernwärme“ 2019 (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 19 „Hirten - südlich der Eschenstraße“ / 2. Änderung „Schreinerbauerstraße“ (Top 4)
  • Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“ / 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“ (Top 5)
  • Verkehrsrecht: Anordnung von Tempo 30 km/h in der Wendelsteinstraße (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Antrag auf Benennung eines Beauftragten für Schulangelegenheiten  

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass Bürgermeister Krichenbauer aus der Mitte des Gemeinderats einen Beauftragten für Schulangelegenheiten benennen soll.

Sachverhalt:

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und ÖDP hatten in der Juni-Sitzung 2020 des Gemeinderates mündlich den Antrag gestellt, einen Schulreferenten zu benennen.

Der Antrag wurde mit Email vom 21.07.2020 wie folgt schriftlich präzisiert: „Die Fraktion Grüne/ÖDP ersucht Herrn Bürgermeister Krichenbauer aus der Mitte des Gemeinderats einen Beauftragten für Schulangelegenheiten zu benennen. Dies entspricht dem Wunsch der beiden Schulleitungen und der Beauftragte soll die gute Zusammenarbeit zwischen Schule, Bürgermeister und Verwaltung unterstützen.“

1. Bürgermeister Krichenbauer benennt Gemeinderat Dr. Michael Gerstorfer zum Beauftragten für Schulangelegenheiten.

1. Bürgermeister Krichenbauer gibt dem Gremium sowie den anwesenden Gästen einen kurzen Überblick über diverse Investitionsmaßnahmen an den Burgkirchner Schulen (die Aufzählung ist nicht abschließend). In den vergangenen 6 Jahren wurden z.B. in die Grundschule Gendorf ca. 1,4 Mio. € investiert (darin enthalten sind ca. 204 T€ für neue EDV-Technik sowie 50 T€ für die Breitbandanbindung).

In die Schule Hirten wurden ca. 228 T€, u.a. für Brandschutzmaßnahmen investiert (darin enthalten sind ca. 11 T€ für neue EDV Technik).

In die Mittelschule Holzen wurden ca. 1,05 Mio. € (in Gebäude/Turnhalle) investiert (darin enthalten  sind u.a. ca. 215 T€ für aktuelle EDV-Technik wie z.B. Accespoints/Breitbandanschluss usw.).

TOP 3

Feststellung der Jahresabschlüsse „Fernwärme“ 2019

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt die Jahresabschlüsse 2019 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG sowie der Fernwärme Burgkirchen Verwaltungs GmbH in der vorgelegten Fassung einstimmig fest und beauftragt den 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer, bei der Gesellschafterversammlung der Fernwärme Burgkirchen, für eine entsprechende Feststellung und Entlastung der Geschäftsleitung zu stimmen. Sollte der Bestätigungsvermerk bis zur Gesellschafterversammlung noch nicht vorliegen, ist die Entlastung unter Vorbehalt zu erteilen.

Sachverhalt:

In der nächsten Gesellschafterversammlung sollen die Jahresabschlüsse der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG sowie der Fernwärme Burgkirchen Verwaltungs GmbH aus den Jahren 2019 festgestellt und der Geschäftsführung für dieses Jahr die Entlastung erteilt werden.

Der Jahresabschluss 2019 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG wies folgende Abschlusssummen aus:

Eckdaten der Bilanz

Bilanzsumme              2.396.184,09 €            (2018: 2.349.261,86 €)

Gewinn                            133.012,88 €            (2018:      19.464,39 €)

Kurzfassung der Gewinn- und Verlustrechnung

Umsatzerlöse                                                      613.833,58 €            (2018: 521.360,37 €)

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge                  172,14 €               (2018:          55,40 €)

Materialaufwand                                                201.048,11 €              (2018: 218.641,36 €)

Abschreibungen                                                130.360,50 €              (2018: 145.483,09 €)

Sonstige betriebliche Aufwendungen            145.888,74 €              (2018: 144.083,14 €)

Zinsen und ähnliche Aufwendungen                 3.254,92 €               (2018:     8.210,79 €)

Die Abschreibungen wurden 2019 in voller Höhe erwirtschaftet.

Der Jahresabschluss 2019 der Fernwärme Burgkirchen Verwaltungs GmbH wies folgende Abschlusssummen aus:

Eckdaten der Bilanz

Bilanzsumme              17.695,22 €

Gewinn                          1.082,85 €

Kurzfassung der Gewinn- und Verlustrechnung

   Sonstige Erträge                   38.250,31 €

   Personalaufwand                 25.237,70 €

   Sonstige Aufwendungen    14.096,45 €

   Steuern                                          0,99 €

Die Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2019 durch einen externen Wirtschaftsprüfer wurde beauftragt. Der Bestätigungsvermerk liegt jedoch noch nicht vor. Die ordnungsgemäße Geschäftsführung wurde somit noch nicht bestätigt.

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 19 „Hirten - südlich der Eschenstraße“ / 2. Änderung „Schreinerbauerstraße“ 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 „südlich der Eschenstraße“ / „Schreinerbauerstraße“, mit Begründung in der beschlossenen Fassung abzuwägen und den hiernach geänderten Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 14.07.2020 zu billigen.

Sachverhalt:

Die im Bebauungsplan vorgesehenen Grundstücksgrenzen entsprechen nicht den tatsächlichen Grundstücksabmessungen. Die Eigentümer der Grundstücke beantragen deshalb, die Baufelder des Bebauungsplanes den bestehenden Grundstücksflächen und Grundstücksgrenzen anpassen. Deshalb sollen folgende Bauparzellen geändert werden:

  • Nr. 1 und 3 - Flur-Nr. 509/4 mit 446 m² und Flur-Nr. 509/17 mit 494 m² sowie Nummern 2 und 4 Flur-Nr. 511/32 der Gemarkung Gufflham mit 1.015 m²: Änderung des Baufensters unter Berücksichtigung der neuen Grundstücksgrenzen in der Weise, dass auch ein Mehrfamilienhaus mit maximal 4 Wohneinheiten errichtet werden kann.
  • Nr. 5: Flur-Nr. 509/15 mit 277 m² und 511/50T der Gemarkung Gufflham mit 454,50 m²: Anpassung der Baufenster an die bestehenden Grundstücksgrenzen sowie die vorgesehene Grundstücksgrenze, die auf dem Grundstück Flur-Nr. 511/50T noch zu ziehen ist.
  • Nr. 6 - Flur-Nrn. 511/63 mit 160 m² und 511/52 der Gemarkung Gufflham mit 521 m² (gesamt 681 m²): Verkleinerung des Baufensters im Westen dergestalt, dass zum westlichen Grundstück ein Mindestabstand von 3 m verbleibt.
  • Nr. 7 - Flur-Nr. 511/50T der Gemarkung Gufflham mit ca. 786,5 m²: Anpassung des Baufensters dergestalt, dass
  • bei einer Längsbebauung entlang der Schreinerbauerstraße zu den Nachbarparzellen 5 und 12 für das Hauptgebäude ein Mindestabstand von 6 m verbleibt (Baufenster 14m x 12m) und
  • alternativ hierzu eine Bebauung mit der Giebelseite (Ausrichtung des Giebels in Nord-Süd-Richtung ermöglicht wird (Baufenster 12m x 18m)
  • das Garagenbaufenster so verschoben wird, dass zur östlichen Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 1 m verbleibt
  • Nr. 14 - Flur-Nr. 511/57 der Gemarkung Gufflham mit 943 m²: Verschiebung des Baufensters nach Süden entlang der tatsächlichen Grundstücksgrenze sowie Möglichkeit zur Errichtung einer Garage entlang der westlichen Grundstücksgrenze
  • Nr. 16 - Flur-Nr. 511/56 der Gemarkung Gufflham mit 954 m²: Anpassung der Randeingrünung an die Grundstücksgrenze

Außerdem sollen auf den Parzellen 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 (an der Nordgrenze) die Flächen für Garagen so festgelegt werden, dass diese mit einer Länge bis zu 9 m errichtet werden können. Die übrigen Garagenflächen werden auf eine Länge von 6 m ausgelegt. Die Breite der Garagen soll, wo dies grundstücksbezogen möglich ist,  auf eine Breite von 6 bis 8 m festgelegt werden. Die Baugrundstücke umfassen insgesamt eine Fläche von etwa 8.270 m² - davon können rund 2.500 m² mit Wohngebäuden (GRZ1) bebaut werden. Insgesamt umfasst das Änderungsgebiet etwa 9.370 m² (inklusiv rund 1.100 m² Verkehrsflächen).

Die vorgetragenen Gründe sind plausibel. Die Bauwünsche kommen dem in der Gemeinde bestehenden Bedarf an Wohnraum entgegen. Die Bebauungsplanänderung kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, weil durch die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  • keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet wird,
  • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Da die Eigentümer die Grundstücksabgrenzungen selbst vorgenommen haben und primär die Eigentümer Antragsteller von der Bebauungsplanänderung profitieren, wurde auf Beschluss des Gemeinderates mit einem Vertreter der Eigentümer ein städtebaulicher Vertrag zur Beauftragung eines Planers bzw. Übernahme der Planungskosten abgeschlossen.

In dem vom externen Architekturbüro gefertigten Entwurf der Bebauungsplanänderung wurden die obigen Änderungen berücksichtigt. Außerdem wurden Festsetzungen zur Ausrichtung der Gebäude (Firstrichtung), der Höhe der Gebäude (Festsetzung einer maximalen Wand- und Firsthöhe) und der Zahl der maximal für die Bauparzellen zulässigen Wohneinheiten (maximal 2 Wohneinheiten bei Einzelhäusern und Doppelhäusern (je Doppelhaushälfte 1 Wohneinheit) und maximal 4 Wohneinheiten bei Mehrfamilienhäusern) eingefügt. Neu modifiziert wurden die Festsetzungen zur Dachgestaltung (bei Garagen und Nebengebäuden werden auch Pult- und Flachdächer zugelassen) und der Einfriedungen (maximale Höhe 1,20 m anstatt 1 m).

Die Änderungsplanung wurde auf Basis der Koordinationsgespräche mit den Eigentümern und den von der Änderungsplanung betroffenen Eigentümern der Nachbargrundstücke erarbeitet.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 29.05. bis 30.06.2020 stattgefunden. Die Auslegung wurde am 22.05.2020 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgemacht.

Zeitgleich wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Email vom 29.05.2020 gemäß § 4 Absatz 2 BauGB unter Angabe von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen im Internet eingesehen werden können, die Gelegenheit gegeben, zum Entwurf des Bebauungsplanes bis 30.06.2020 Stellung zu nehmen.

Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner Juli-Sitzung 2020 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

TOP 5

Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“ / 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die Aufstellung der 10. Änderung „Ecke Altgendorfer Straße / Pfefferweg“ des Bebauungsplanes Nr. 38 „Grasset“ zu beschließen und die Verwaltung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme etwaiger Planungskosten durch den Antragsteller zu beauftragen.

Sachverhalt:

Auf Antrag eines Grundstückseigentümers soll der geltende Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“ im Bereich seines Grundstücks im Pfefferweg geändert werden. Hintergrund des Änderungsbegehrens ist die Absicht ein Doppelhaus zu errichten. Nach derzeitiger Rechtslage ist nur ein Einzelhaus mit einer eventuellen Einliegerwohnung mit Ausrichtung zum Pfefferweg zulässig.

Obgleich es generell keinen Anspruch auf die Durchführung einer Bauleitplanung gibt (ist ausschließlich in der Planungshoheit der Gemeinde) ist die Gemeinde dennoch angehalten Bauleitpläne aufzustellen und/oder zu ändern sobald und soweit es städtebaulich geboten ist.

Bei der Betrachtung des bebauungsplanerischen Gesamtgefüges wird deutlich, dass der Straßenzug der Altgendorfer Straße den Schwerpunkt für Doppelhäuser bildet, während der Pfefferweg durch Einzelhäuser bebaut werden soll bzw. bereits teilweise bebaut ist. Indes war der südliche Bereich der Altgendorfer Straße ursprünglich ebenfalls für die Bebauung durch Einzelhäuser vorgesehen, ehe es durch die 2. und die 4. Änderungen den „Doppelhauscharakter“ bekam.

Das zur Änderung in Rede stehende Grundstück grenzt sowohl zur Altgendorfer Straße als auch zum Pfefferweg, wird jedoch - wie anfangs erwähnt - städtebaulich dem letztgenannten Straßenzug zugeordnet. Eine Neuausrichtung in Richtung Altgendorfer Straße, verbunden mit der Zulassung eines Doppelhauses wäre städtebaulich vertretbar und sinnig, zumal die Kreuzung Altgendorfer Straße / Kirschbaumweg / Pfefferweg künftig den Abschluss der Haupterschließungsstraße (Altgendorfer Straße) mit einer durchgehend homogenen Doppelhausbebauung bilden würde.

Seine grundsätzliche Bereitschaft dazu hat der Gemeinderat bereits zweimal durch Änderungsaufstellungen (2014 und 2017) bekundet. Aufgrund nachlassenden Weiterführungsinteresses seitens der damaligen Antragsteller wurden beide Verfahren jedoch eingestellt.

Die Verfahrensvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sind erfüllt. Bei der Komplettierung bzw. Neuausrichtung des Straßenzuges handelt es sich um eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung.

Angesichts des primären Interesses des Antragsstellers, sollte mit diesem zur Übernahme etwaiger Planungskosten und/oder Beauftragung eines versierten Stadtplaners ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden.

TOP 6

Verkehrsrecht: Anordnung von Tempo 30 km/h in der Wendelsteinstraße  

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Anordnung ohne Beschluss zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Infolge von Klagen von Anwohnern der Wendelsteinstraße über hohe Geschwindigkeiten von Autofahrern verbunden mit der Bitte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich von Schule und Kindergarten auf 30 km/h zu beschränken, hat die Verwaltung die Polizei gebeten, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Polizeiinspektion Burghausen hat sich hierzu folgendermaßen geäußert:

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf Hauptverkehrsstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften an Schulen, Kindergärten und Altenheimen haben sich in den letzten Jahren geändert. Es ist rechtlich kein Problem, in dem genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h anzuordnen.

Zudem wurden heuer, obwohl wegen dem „Corona-Lockdown“ weniger Berufsverkehr, Schülerverkehr usw. unterwegs waren, im genannten Straßenabschnitt bereits drei Verkehrsunfälle polizeilich aufgenommen. Davon waren zwei Verkehrsunfälle mit Personenschaden:

  • Am Donnerstag, den 05.03.2020, gegen 19:00 Uhr befuhr ein Pkw den Kienbergring in Richtung Wendelsteinstraße und wollte nach links in diese einbiegen. Aufgrund der Dunkelheit und des Regens übersah der Pkw-Fahrer eine Frau, welche dort zu Fuß die Straße von rechts überquerte. Der Pkw kollidierte mit der Fußgängerin, die dabei schwer verletzt wurde.
  • Am Donnerstag, den 12.03.2020, gegen 07:30 Uhr befuhr ein PKW die Wendelsteinstraße in absteigender Fahrtrichtung. Auf Höhe Hausnummer 25 setzte er nach eigener Aussage den Fahrtrichtungsanzeiger links, holte nach rechts aus und begann seinen Wendevorgang nach links. Als er mit seinem PKW ca. in der Straßenmitte war, kam es zum Zusammenstoß mit dem von hinten kommenden, überholenden Motorradfahrer. Dieser wurde beim Sturz leicht verletzt.
  • Am 21.04.2020 gegen 13:50 Uhr, fuhr ein Pkw durch Holzen in Richtung Burgkirchen an der Alz, als gegenüber der Mittelschule ein Lkw entgegenkam. Ausweichversuche schlugen fehl. Der Lkw touchierte den linken Außenspiegel des Pkw, welcher dadurch beschädigt wurde.

Die vorgeschlagene Strecke für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h würde sowohl die beiden Fußgängerüberwege einschließen, als auch die Einmündung zum Kienbergring. Damit wären auch alle Örtlichkeiten, an denen sich die Verkehrsunfälle ereigneten, im geschwindigkeitsbeschränkten Bereich.

Aus polizeilicher Sicht wird daher eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Wendelsteinstraße im Bereich der Mittelschule zwischen den beiden Fußgängerüberwegen befürwortet und auch für zwingend notwendig im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO erachtet.

Aufgrund der polizeilichen Empfehlung hat die Verwaltung im Bereich zwischen Watzmannring und Wendelsteinstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Die Schilder wurden mittlerweile aufgestellt.

TOP 7

Bekanntgaben

Keine Bekanntgaben.

TOP 8

Anfragen

Aus dem Gremium kam die Nachfrage, ob die Gemeinde Burgkirchen in irgendeiner Weise von dem Corona-Ausbruch in Garching an der Alz (Landkreis Altötting), wo 16 Erntehelfer positiv auf das Coronavirus getestet worden sind, betroffen ist (Bericht pnp vom 28.07.2020).

Bürgermeister Krichenbauer kann dazu aktuell keine neuen Erkenntnisse mitteilen.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.