Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 09.03.2021.

Die März-Sitzung 2021 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS): Neukalkulation der Beitrags- und Gebührensatzung (Top 2)
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS): Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung aufgrund einer Neukalkulation (Top 3)
  • Grundschule Gendorf: Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Bestandsgebäudes (Top 4)
  • Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative „1.000 Schulen für die Welt“ (Top 5)
  • Friedhof: Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (Top 6)
  • Freibad Burgkirchen: Änderung der Entgeltordnung für das „Baustellenjahr“ 2021 (Top 7)
  • Erlass einer Richtlinie für den Bürgersozialfonds Burgkirchen (Top 8)
  • Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / 8. Änderung „Bardensulz West“ (Top 9)
  • Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ / 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ (Top 10)
  • Bekanntgaben (Top 11)
  • Anfragen (Top 12)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS): Neukalkulation der Beitrags- und Gebührensatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Erlass der  2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Burgkirchen.

Sachverhalt:

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband wurde mit der Kalkulation der Entwässerungsgebühren zum 01.01.2021 beauftragt. Nachdem die Kalkulation 2020 noch nicht fertig wurde, wurde am 10.11.2020 ein Beschluss zur Vorabinformation/Rückwirkungsbeschluss gefasst. Das Ergebnis der Neukalkulation liegt mittlerweile vor und ergab, dass die Entwässerungsgebühren nicht verändert werden müssen. Die Gebühr für die Niederschlagswasserabgabe sinkt von derzeit 0,36 €/m² auf dann 0,34 €/m².

TOP 3

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS): Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung aufgrund einer Neukalkulation

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Erlass der  2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Burgkirchen.

Sachverhalt:

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband wurde mit der Kalkulation der Entwässerungsgebühren zum 01.01.2021 beauftragt. Nachdem die Kalkulation 2020 noch nicht fertig wurde, wurde am 10.11.2020 ein Beschluss zur Vorabinformation/Rückwirkungsbeschluss gefasst. Das Ergebnis der Neukalkulation liegt mittlerweile vor und ergab, dass die Wasserverbrauchsgebühren von nun 1,60 € auf dann 1,70 € netto je Kubikmeter (m³) Trinkwasser steigen müssen.

TOP 4

Grundschule Gendorf: Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Bestandsgebäudes

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das bestehende Grundschulgebäude in Gendorf general zu sanieren. Die Sanierung soll nicht in einem Zug, sondern im Sinne von Ziffer 2.1.3.1 der FAZR innerhalb eines Zeitkorridors von bis zu 15 Jahren erfolgen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Förderanträge zu stellen, notwendige Architekten- und Fachplanerverträge auszuschreiben und abzuschließen.

Der Gemeinderat bestätigt nochmals den Beschluss vom 18.09.2018, dass auf Grundlage der Variante 1.2 aus der Planung des beauftragten externen Planungsbüros ein Neubau als Anbau an die Grundschule erfolgen soll.

Sachverhalt:

Projektstand zur Grundschulerweiterung und Sanierung: Im Jahr 2017 erfolgte eine umfassende Bedarfsermittlung zum Raum- und Erweiterungsbedarf der Grundschule Burgkirchen (Raumprogramm und Begründung). Das ermittelte Bauprogramm zur Erweiterung der Grundschule wurde am 24.10.2017 bei der Regierung von Oberbayern zur Prüfung eingereicht. Darauf bezugnehmend erfolgte am 06.06.2018 die Genehmigung der Regierung von Oberbayern für 85 % der durch die Gemeinde beantragten Fläche in Form einer schulaufsichtlichen Genehmigung des Raumprogramms. Es folgte eine Konzeptplanung zur baulichen Entwicklung der Erweiterungsmaßnahme auf dem Grundstück mit qualitativem Variantenvergleich. Aus dem Variantenvergleich über die vorangegangene Konzeptplanung wurde die Variante „Sanierung plus Erweiterungsbau“ der Variante „Abriss plus Neubau“ vorgezogen. In Zusammenarbeit mit einem externen Planungsbüro wurde ein Projektbudget ermittelt. Die Ausschreibung der Neubaumaßnahme wird aktuell vorbereitet. Um für die Sanierung des Bestandsgebäudes entsprechende Fördermittel beantragen zu können, ist hierüber ein Grundsatzbeschluss zu fassen. Die Generalsanierung soll im Sinne von Ziffer 2.1.3.1 der FAZR nicht in einem Zug, sondern innerhalb eines Zeitkorridors von bis zu 15 Jahren erfolgen.

TOP 5

Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative „1.000 Schulen für die Welt“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass sich die Gemeinde Burgkirchen an der Gemeinschaftsinitiative „1.000 Schulen für unsere Welt“ beteiligen soll. Der Gemeinderat beauftragt 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer ein Kooperationsprojekt mit der Partnerorganisation „Missio“ abzustimmen und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.

Sachverhalt:

Mit der Gemeinschaftsinitiative „1.000 Schulen für unsere Welt“ setzen sich die kommunalen Spitzenverbände - Deutscher Städtetag (DST), Deutscher Landkreistag (DLT) und Deutscher Städte- sowie Gemeindebund (DStGB) - dafür ein, dass Kommunen Spendengelder sammeln und diese weltweit wirkungsorientiert in die Schlüsselressource „Bildung“ einsetzen.

Bildung zu fördern heißt, Armut zu verringern und Perspektiven zu schaffen. Während in Deutschland die Kommunen den Bau von Schulen verantworten, fehlen Staaten im Globalen Süden hierfür häufig die Mittel. Die Verwaltung schlägt vor, dass sich die Gemeinde Burgkirchen als Trägerkommune an dem Schulbauprojekt beteiligt. Für die Gemeinde Burgkirchen entstehen aus der Beteiligung - über die personelle Unterstützung durch die Verwaltung in einer zu bildenden Steuerungsgruppe hinaus - keine Kosten. Als Botschafter der Initiative werden kleinere Projekte initiiert und unterstützt, über die Spendengelder von Unternehmen und Privatpersonen eingeworben werden sollen.

TOP 6

Friedhof: Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die neue Friedhofsgebührensatzung (FGS) wie vorgetragen zu erlassen.

Sachverhalt:

Die Friedhofsgebühren wurden neu kalkuliert, womit auch die Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 16.06.2004 neu zu fassen ist.

> Link <   (neue Friedhofsgebührensatzung)

TOP 7

Freibad Burgkirchen: Änderung der Entgeltordnung für das „Baustellenjahr“ 2021

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Entgeltordnung des Freibades für die Saison 2021 wie vorgetragen zu ändern.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen erneuert im Jahr 2021 während der laufenden Freibadsaison das Freizeitbecken. Durch die notwendigen Umbaumaßnahmen und die Baustelleneinrichtung kann auch das Kinderplanschbecken nicht genutzt werden. Somit steht den Freibadbesuchern nur das Mehrzweckbecken mit Schwimmbereich, Sprungturm und Nichtschwimmerbereich zur Verfügung. Durch die Baustelleneinrichtung kann auch nur deutlich weniger Liegefläche genutzt werden. Der Kiosk und der Sanitärbereich sind jedoch uneingeschränkt geöffnet. Die Verwaltung schlägt vor, die Entgeltordnung des Freibades aufgrund der genannten Einschränkungen für die Badegäste, auf ermäßigte Preise für das „Baustellenjahr 2021“ umzustellen.

TOP 8

Erlass einer Richtlinie für den Bürgersozialfonds Burgkirchen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Richtlinie für den Bürgersozialfonds Burgkirchen wie vorgetragen zu erlassen.

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen hatte mit GR-Beschluss vom 19.05.2020 die Annahme einer Spende in Höhe von 30.000 € für soziale Zwecke und deren Verwendung im Rahmen eines Bürgersozialfonds beschlossen.

Mit GR-Beschluss vom 13.10.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Richtlinie für den Bürgersozialfonds Burgkirchen zu erstellen.

> Link <  (Richtlinie für den Bürgersozialfonds Burgkirchen)

TOP 9

Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ / 8. Änderung „Bardensulz West“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen mit den entsprechenden Abwägungen zu berücksichtigen, den hiernach gefertigten Entwurf der 8. Änderung „Bardensulz West“ des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ in der Fassung vom 02.03.2021 zu billigen und die Verwaltung mit der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 BauGB zu beauftragen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Juni-Sitzung 2013 den Aufstellungsbeschluss für die 8. / 10. und 11. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 16 „Werk Gendorf“ gefasst.

Mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigt die Gemeinde Burgkirchen die Ausweisung weiterer Industrieflächen innerhalb des Chemieparks Gendorf zur Ansiedlung weiterer Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Dienstleister verschiedener Größen. Das Planungsgebiet liegt direkt nördlich des Chemieparks, im Ortsteil Gendorf nördlich des Ortskerns der Gemeinde bzw. nördlich der Alz und wird derzeit als Wald genutzt.

In einem ersten Verfahrensschritt soll nun der westliche Abschnitt des angedachten Erweiterungsbereiches überplant werden. Hierzu hat die Gemeinde Burgkirchen mit der InfraServ GmbH Gendorf KG einen städtebaulichen Vertrag zur Beauftragung eines externen Planers für die angedachte Bauleitplanung abgeschlossen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Burgkirchen wurde zwischenzeitlich bereits ein externes Planungsbüro mit der Planung beauftragt. Dieses Planungsbüro hat mittlerweile einen Vorentwurf der Planung gefertigt.

Die Planung ist konsequent aus dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde entwickelt. Durch die Bereitstellung von Flächen für die chemische Industrie sowie für kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Dienstleister, fördert die Gemeinde Burgkirchen künftige Arbeitsplätze und den Verbleib bzw. die Zuwanderung jüngerer Menschen. Durch die Konzentration von Industrie in diesem Bereich werden außerdem andere weniger vorbelastete Wald- und Landwirtschaftsflächen in der Gemeinde Burgkirchen geschont. Folglich wird das geplante Vorhaben zu den Zielen der Landes- und Regionalplanung beitragen.

In Vollzug des hiesigen Beschlusses und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben fand in der Zeit von 10. September bis 12. Oktober 2020 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, Nachbargemeinden, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Diese hat neben der obligatorischen Partizipation die Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4a Abs. 1 BauGB) zum Ziel gehabt. Zu diesem Zweck erfolgte eine amtliche Bekanntmachung, die per Aushang an den Anschlagstafeln (beim Rathaus und in Hirten) und gleichzeitigen Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite kundgegeben war. Darüber hinaus erhielten die Vertreter der Lokalpresse eine entsprechende Mitteilung zum Zwecke der Publikation. Die Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mittels elektronischer Mitteilungen am 08.09.2020 mit Angaben der Internetseite, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen eingesehen werden können.

TOP 10

Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ / 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die Einleitung des Aufhebungs-verfahrens für die 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ zu beschließen und die Verwaltung mit der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und der Träger öffentlicher Belange zu beauftragen.

Sachverhalt:

Auf Grund einer schriftlichen Anfrage soll die planungsrechtliche Rückführung des Flurstücks 64/40 Gemarkung Burgkirchen auf den Stand vor Inkrafttreten der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplanes Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ geprüft und soweit zulässig eingeleitet werden.

Bezweckt wird die Wiederherstellung der ursprünglichen Baurechtsverhältnisse (im nördlichen Bereich des Geländes), namentlich die Rückkehr zum Wohnbaugrundstück. Historisch war das Grundstück im originären Bebauungsplan mit einem Einfamilienhaus bebaubar und somit Bestandteil des „Allgemeinen Wohngebietes“, ehe es 1996 mit der 5. Änderung dem „Mischgebiet“ zugewiesen wurde. Seinerzeit trug die Bebauungsplanänderung der Sicherung des dort ansässigen Betriebes Rechnung, der auf dem südlich anschließenden Grundstück seinen Sitz hatte und von Anbeginn als Mischgebiet deklariert war bzw. ist. Seither konnte das besagte Erweiterungsgrundstück baulich nicht losgelöst vom südlichen Nachbargrundstück (Betrieb) genutzt werden. Vorgesehen waren auf dem Grundstück grundsätzlich oberirdische und unterirdische PKW-Stellplätze, realisiert wurden allerdings in der Vergangenheit nur die oberirdischen PKW-Stellplätze. Mit Aufgabe des Betriebs verloren die Betriebsflächen, mithin auch das in Rede stehende Grundstück, ihren (städte-)baulichen Nutzungszweck. Adäquate (mischgebietsverträgliche) Alternativnutzungen konnten mangels Nachfragen nicht akquiriert werden. Der geringen/fehlenden Nachfrage liegt primär die beschränkte Nutzbarkeit des Grundstückes zugrunde, was nicht zuletzt in der Betriebsspezifizierung ihren Niederschlag findet.

Indes werden die übrigen Betriebsflächen zunehmend einer Wohnnutzung zugeführt. So wurde der Bereich auf der gegenüberliegenden Straßenseite - ehemals Ausstellungsflächen des Betriebes samt Autowaschanlage - mit dem Bebauungsplan Nr. 57 „Pfaffinger Straße“ bereits als „Allgemeines Wohngebiet“ grundlegend neu konzeptioniert. 2020 kam im Rahmen einer Nutzungsänderung eine zweite Wohnung im Sozialbereich des ehemaligen Betriebes hinzu. Die vorgenannte Entwicklung führt heute zu einer baurechtlichen Situation, die hinter den tatsächlichen Bedürfnissen der Eigentümer zurückbleibt und auch aus städtebaulicher Perspektive - mit Blick auf die Nachfragetendenzen (Wohnen vs. Gewerbe/Wohnen) - Anlass zur Neuorientierung bietet.

Rechtliche Beurteilung

  1. Das Bebauungsplanaufhebungsverfahren ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in formeller Hinsicht als sogenanntes Regelverfahren mit 2-stufiger Beteiligung (Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung) durchzuführen. Gleichsam ist eine Begründung inklusive eines Umweltberichts zu erarbeiten.
  2. Ebenso wie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unterliegt die Aufhebung eines Bebauungsplans und/oder einer Bebauungsplanänderung dem Erforderlichkeits- und Abwägungsgrundsatz aus § 1 Abs. 3 und 7 BauGB. In Ansehung der aktuellen Bedarfslage und der städtebaulichen Relevanz ist zugunsten der geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufhebung der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ geboten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der übrigen Bebauung bleibt unberührt. Letztendlich entfaltet die Aufhebung ihre Wirkung nur auf das Flurstück 64/40 und führt in dem Bereich zur Anwendung des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse, östlich der St 2107“ in seiner Urform, mithin zur Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohngebäude. Insofern sind die Auswirkungen der Planaufhebung auf den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse, östlich der St 2107“ und die Nachbarschaft nur von geringer Bedeutung.
  3. Bei der Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgte seinerzeit keine naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Begutachtung des Eingriffs in Natur und Landschaft, da dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erforderlich war. Nachteiligen Änderungen der ökologischen Situation innerhalb des Verfahrensgebietes sind mit der Aufhebung aber nicht verbunden. Vielmehr dürfte bezogen auf die Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie den Versiegelungsgrad eine Entspannung und Renaturierung zu erwarten sein.
  4. Sämtliche Planungskosten inklusive der Sach- und Personalkosten der Gemeinde Burgkirchen werden auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrages vom 07.02.2021 vom Antragsteller getragen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll per Aufruf zur Unterrichtung und Äußerung erfolgen, die mittels Aushang einer amtlichen Bekanntmachung und zeitgleicher Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite kundgegeben wird. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgt mittels elektronischer Mitteilung unter Angaben der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und ggf. weitere Unterlagen im Internet eingesehen werden können.

TOP 11

Bekanntgaben

Bürgermeister Krichenbauer gibt bekannt, dass heute mit dem Abriss des "Gisser" Gebäudes, gegenüber dem BÜZ begonnen wurde. Er zeigt dazu ein aktuelles Foto.

Weiter informiert er über eine Nachricht der Deutschen Bahn, dass am 13./14. März sowie am 27./28. März 2021  Vermessungs-arbeiten am Piracher Berg durchgeführt werden. Evtl. betroffene Anwohner wurden bereits schriftlich von der DB darüber informiert.

TOP 12

Anfragen

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Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.