Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 27.07.2021.

Die Juli-Sitzung 2021 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen und in der Kindertagesbetreuung  (Top 2)
  • Außenbereichssatzung „Brandstätt“ - 1. Änderung  (Top 3)
  • Straßenbegleitender Fahrradweg entlang der ST 2356 zwischen Hohenwart und Burgkirchen  (Top 4)
  • Feststellung der erstmaligen endgültigen Herstellung bestimmter Straßen in den Bebauungsgebieten „Wimpasing I“ und „Wimpasing II“  (Top 5)
  • Musikschule: Haushaltsplan 2022 der Musikschule Burgkirchen   (Top 6)
  • Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung des Schülerhort St. Christophorus  (Top 7)
  • SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussantrag des SVGB zur Sanierung der Sanitäranlagen im Alzstadion  (Top 8)
  • Änderung der Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen durch die Gemeinde Burgkirchen (Top 9)
  • Öko-Modellregion Landkreis Altötting: Verlängerung der Beteiligung  (Top 10)
  • Bekanntgaben (Top 11)
  • Anfragen (Top 12)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

Ein Mitglied des Gemeinderats beantragte einen TOP aus dem nicht öffentlichen Teil der Sitzung in den öffentlichen zu verschieben.

Der Antrag wurde mit 16 Nein und 4 ja Stimmen abgelehnt.

TOP 2

Technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen und in der Kindertagesbetreuung  

Sachverhalt:

Auszug aus der neuen Richtlinie vom 14. Juli 2021 zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (und der Kindertagesbetreuung): „Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt auch im Hinblick auf immer wieder neu auftretende Mutationen des Corona-Virus nach wie vor enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern.“

Als effektive Maßnahmen im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte mit dem Ziel der Sicherung des Präsenzunterrichts fördert der Freistaat Bayern Investitionskosten für folgende technische Maßnahmen für Klassen- und Fachräume:

  • Mobile Luftreinigungsgeräte mit Filter, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration

sowie

  • dezentrale Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind.

Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler Raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodell.

Die Gemeinde Burgkirchen hatte bereits im Rahmen des vorangegangenen Förderprogramms reagiert und für die Klassen- und Fachräume, bei denen eine Fensterlüftung nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden kann (2 Räume im UG), Raumluftfilteranlagen angeschafft. Jetzt wurde geprüft, ob Luftreinigungsgeräte auch für alle übrigen Klassenzimmer zum Einsatz kommen können. Es wurde sowohl das eigene Bestandsgerät als auch das in der Stadt Töging eingesetzte Luftreinigungsgerät als Alternativgerät geprüft.

Dabei hat sich herausgestellt, dass die angebotenen Geräte zwar die entsprechend der jeweiligen Klassenzimmergröße erforderliche Reinigungsleistung (in m³) schaffen können, jedoch die Lautstärke, die mit zunehmender Reinigungsleistung enorm zunimmt, nicht mehr unter die geforderte Dezibel-Grenze von 40 Dezibel gebracht werden kann. Um die Dezibel-Werte einhalten zu können, dürfen die geprüften Geräte nur mit einer Leistung von rund 35 bis 40 % gefahren werden. Dann jedoch sind meist zwei, in großen Räumen gar drei Geräte notwendig um die Reinigungsleistung sicherzustellen. Neben der Lautstärke bleibt bei Luftreinigungsgeräten die Problematik, dass der CO2-Gehalt der Luft nicht verbessert werden kann. In Abwägung der Vor- und Nachteile von Luftreinigungsgeräten kommt die Verwaltung in Abstimmung mit den Schulleitungen der Grund- und Mittelschule zu dem Ergebnis, dass Luftreinigungsgeräte keine präferierte Lösung darstellen.

Parallel wird aktuell noch geprüft, welche Möglichkeiten dezentrale Lüftungsanlagen bieten können. Nach aktuellem Kenntnisstand würde diese Lösung, die auch mit einer Frischluftzufuhr (über Wärmerückgewinnung) in die Innenräume bringen würde, mehr Vorteile bieten.

Alle Fraktionen stimmen dem Beschluss zu und zweifeln an der Sinnhaftigkeit der mobilen Luftreinigungsgeräte.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass nach eingehender Prüfung durch die einzelnen Schulleitungen und die Verwaltung, Luftreinigungsgeräte keine zu präferierende Maßnahme im Hinblick auf ein infektionsschutzgerechtes Lüften darstellen, zumal durch diese Geräte auch keine Frischluftzufuhr stattfindet.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Einsatzmöglichkeit dezentraler Lüftungsanlagen zu prüfen, die Fördermöglichkeiten durch Land und Bund zu klären und die Ergebnisse dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

TOP 3

Außenbereichssatzung „Brandstätt“ - 1. Änderung

Sachverhalt:

1) Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung: Ausgangspunkt der städtebaurechtlichen Evaluierung der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Brandstätt war ein Bauantrag, der den Umbau und die Nutzungsänderung des Obergeschosses eines Wirtschaftsgebäudes in eine Wohnung in Brandstätt 69 zum Inhalt hatte. Das Vorhaben scheitert planungsrechtlich aktuell an der in § 2 Ziffer 3 Satz 2 der Außenbereichssatzung „Brandstätt“ festgesetzter Unzulässigkeit von Doppelhäusern.

2.) Historie der Außenbereichssatzung Brandstätt: Angestoßen von drei Grundstückseigentümern erließ die Gemeinde Burgkirchen im Jahr 2013 die Außenbereichssatzung „Brandstätt“, um den Bestand der vorhandenen Bebauung und die künftige Entwicklung des Satzungsgebietes regulieren und sichern zu können. Erlassen werden konnte die Satzung, weil in den vier Wohngebäuden und einem landwirtschaftlichen Anwesen sowie zahlreichen Nebengebäuden eine städtebaulich gewichtete Wohnbebauung ohne landwirtschaftliche Prägung festgestellt wurde. Mittlerweile sind zwei weitere Wohngebäude hinzugekommen (Brandstätt 60a und 98a).

3.) Notwendigkeit der 1. Änderung: Abgesehen von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Wohngebäuden wurden nähere Bestimmungen zur Bauweise und Gestaltung festgesetzt, u. a. die Unzulässigkeit von Doppelhäusern, Mehrfamilienhäusern und Hausgruppen. Zurückzuführen ist dieses Verbot auf den typischen Charakter der Außenbereichssatzung, namentlich die Lückenschließung innerhalb der vorhandenen Baustrukturen. Gleichzeitig sollte trotz einer gewissen Lockerung des Zersiedlungsverbotes einer ungewollten Entwicklung von einem dörflichen Weiler zu einem eigenständigen Ortsteil antizipativ begegnet werden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint indes fraglich, ob das Verbot von Doppelhäusern angebracht ist, zumal nur wenige Grundstücke über entsprechendes Potential verfügen (Brandstätt 60 bzw. 68/69) und deshalb nicht imstande sind, eine Fehlentwicklung im vorgenannten Sinne einzuleiten. Darüber hinaus steht das Doppelhausverbot konträr zum übergeordneten Postulat der flächensparenden Bauweise, da es durch die zwingend räumlich abgelegene Anordnung der Gebäude untereinander zwangsläufig zu einer größeren Inanspruchnahme von Flächen führt. Resultierend daraus steht jetzt die Aufhebung der in § 2 Ziffer 3 Satz 2 der Außenbereichssatzung Brandstätt normierten Unzulässigkeit von Doppelhäusern im Raum. Das Verbot von Mehrfamilienhäusern und Hausgruppen soll dagegen unberührt bleiben.

4.) Inhalt der Änderungssatzung: Gegenstand der 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Brandstätt“ wird ausschließlich die Aufhebung des Doppelhausverbotes sein. Im Übrigen bleibt alles unberührt, um die bauliche Ausgewogenheit und den dörflichen Weilercharakter beizubehalten.

5.) Voraussetzungen: Änderungen unterliegen den gleichen rechtlichen Anforderungen wie die Aufstellung einer Außenbereichssatzung. Erforderlich ist demnach ein bebauter Bereich, der erkennen lässt, dass hier der Außenbereich seine Funktion als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben verloren oder nur noch rudimentär hat. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hinweisen. An den 2013 festgestellten Grundvoraussetzungen hat sich nichts geändert, vielmehr hat sich der bebaute Bereich durch weitere Wohngebäude bereits verfestigt. Weiteres Element ist die Vereinbarkeit mit geordneten städtebaulicher Entwicklung, die sich an den Grundsätzen der Bauleitplanung beurteilt. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Zweck und dementsprechend die Rechtsfolge der Satzung (Wohnzwecken dienenden Vorhaben bestimmte erleichterte Zulassungsvoraussetzungen zu verschaffen) und zum anderen bezüglich der näheren Bestimmungen zur Zulässigkeit, in denen der planerische Wille der Gemeinde manifestiert und konkretisiert wird. Dank der besagten Doppelhauspotenziale könnten die vorhandene Bausubstanz und dadurch der Landschaftscharakter erhalten bleiben. Parallel dazu können Nachverdichtungskapazitäten durch Komprimierung der baulichen Nutzungs- und Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Nicht zuletzt würde die Aufgabe des Doppelhausverbotes dem Folgerichtigkeitsprinzip Rechnung tragen, denn eine vom Zersiedlungsverbot abweichende Außenbereichssatzung sollte einer konzentrierten und dadurch flächensparenden Bauweise nicht entgegenstehen. In Ansehung des geplanten Inhalts wird eine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, nicht begründet. Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen von Schutzgütern der Natura 2000-Gebiete oder Pflichten zur Berücksichtigung von Störfallbetrieben ergeben sich ebenfalls nicht.

6.) Verfahren: Für die Änderung einer Außenbereichssatzung gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren.

7.) Kosten: Monetäre Aufwendungen entstehen für die Änderung der Außenbereichssatzung „Brandstätt“ nicht, weshalb vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrages abgesehen wurde.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Brandstätt“ aufzustellen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines tragfähigen Satzungsentwurfes samt Begründung zu beauftragen.

TOP 4

Straßenbegleitender Fahrradweg entlang der ST 2356 zwischen Hohenwart und Burgkirchen  

Sachverhalt:

Am 24. Juni 2021 ging bei der Gemeinde Burgkirchen informativ ein von der Gemeinde Mehring an die Behördenleitung des Staatlichen Straßenbauamtes Traunstein gerichteter Schriftsatz ein, in dem die Planung und der Bau eines Fahrradweges entlang der Staatsstraße ST 2356 zwischen Hohenwart und Burgkirchen beantragt wird.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die verkehrlichen Tendenzen heutiger Zeit, namentlich die Umstellung auf Elektromobilität und der Anstieg des Fahrradverkehrs sowie das gesteigerte Umweltbewusstsein der Gesellschaft vorgetragen. Ferner sieht sich die Gemeinde Mehring als geografisches Bindeglied zwischen den Industriestandorten Burghausen und Burgkirchen sowie der Kreisstadt Altötting. Aufmerksam gemacht wird zudem auf das innerkommunal weitestgehend lückenlose Fahrradwegenetz, das letztlich durch den begehrten Fahrradweg auch interkommunal komplettiert werden würde. Nicht zuletzt stünden laut Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer ausreichend Bundesmittel für den Ausbau des Fahrradwegenetzwerkes zur Verfügung.

Plädiert wird seitens der Gemeinde Mehring ausdrücklich für eine zeitgleiche Planung und Ausführung des Fahrradweges mit der anstehenden Sanierung der ST 2356.

Neben der nachrichtlichen Übermittlung ersucht die Gemeinde Mehring zugleich um Unterstützung für den aktuellen Antrag, da in der Vergangenheit derartige Anträge unter Verweis auf einen über Bruck zwischen Emmerting und Burgkirchen bestehenden Fahrradweg abgelehnt wurden.

Grundsätzlich sind der Antrag und die ihm zugrundeliegende Begründung zutreffend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde Burgkirchen ihn prinzipiell mitträgt und den Bau eines Fahrradweges entlang der ST 2356 begrüßt.

Indes wird die angestoßene Überlegung, wonach der Bau des Fahrradweges mit der Sanierung gemeinsam erfolgen soll, nicht ohne Skepsis respektive unkritisch erachtet. Bedingt durch die mit dem Fahrradweg notwendigerweise einhergehenden Grundstückskaufgeschäften und Planungsarbeiten wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Aufschub der Sanierung kommen. Verzögerungen bei der dringend gebotenen Sanierung der ST 2356 sind aus Qualitäts- und Verkehrssicherheitsgründen hingegen kontraproduktiv und widerstreben diesbezüglich den Bemühungen der Gemeinde Burgkirchen in den letzten Jahren.

Der Antrag der Gemeinde Mehring soll dem Grunde nach zwar unterstützt werden, gleichwohl soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass eine zeitige Sanierung der ST 2356 absolute Priorität hat, so dass aus Sicht der Gemeinde Burgkirchen ein etwaiger Fahrradwegebau gegenüber einer Sanierung zweitrangig ist.

Nach einem Gespräch mit dem Straßenbauamt gibt Bürgermeister Krichenbauer noch bekannt, dass das Straßenbauamt nicht unbedingt eine Notwendigkeit dieses Radweges sieht, da bereits ein Radweg südlich der Alz besteht.

Drei Gemeinderäte sprechen für die geänderte Beschlussvorlage aus und unterstreichen, dass der Ausbau der St 2356 auf keinen Fall verzögert werden sollte. Auch sie weisen auf die bereits vorhandenen Radwege zwischen Emmerting und Burgkirchen hin.

Ein Gemeinderatsmitglied gab an, einer Verzögerung des Ausbaus der St 2356 zustimmen zu können.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich (mit 2 Gegenstimmen), den Antrag der Gemeinde Mehring an das Straßenbauamt Traunstein für den Bau eines Fahrradweges entlang der ST 2356 zwischen Hohenwart und Burgkirchen grundsätzlich zu begrüßen. Keinesfalls darf die Planung des Ausbaus der Staatsstraße 2356 durch die Planung des Fahrradweges verzögert werden. Sollte dies wahrscheinlich sein, spricht sich die Gemeinde gegen den vorgeschlagenen Radwegebau aus. Die höchste Dringlichkeit und Wichtigkeit der Sanierung der ST 2356 ist gegenüber dem Staatlichen Bauamt Traunstein zu betonen.

TOP 5

Feststellung der erstmaligen endgültigen Herstellung bestimmter Straßen in den Bebauungsgebieten „Wimpasing I“ und „Wimpasing II“  

Sachverhalt:

Das Baugebiet „Wimpasing II“ wird durch den fortgeführten Kienbergring („Wimpasing I und II“) und den Predigtstuhlweg („Wimpasing II“) sowie die Sudetenstraße mit den drei Stichstraßen / Wendehämmern im Altvaterweg, Jeschkenweg und Schneekoppeweg („Wimpasing II“) baulich und verkehrlich erschlossen. Dabei bildet der o. g. Straßenkomplex beitragsrechtlich eine einheitliche Erschließungsanlage, wie der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) auf gemeindliche Anfrage hin bestätigte. Nach Rechtsauffassung des BKPV ist der Teil des Kienbergrings in „Wimpasing I“ ebenfalls Bestandteil dieser Anlage.

Technisch begonnen wurde die Herstellung des Straßenkomplexes im Jahr 2017 (Unterbau und Tragschicht). Nachdem das Baugebiet - u. a. bedingt durch die zeitlich auferlegte Bauverpflichtung - weitestgehend bebaut ist, wurde im Januar 2021 die Fertigstellung öffentlich ausgeschrieben und in der Zeit vom 27. Mai bis 12. Juli 2021 technisch gemäß dem vorher ausgearbeiteten Bauprogramm und in Anlehnung an die Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt.

Mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung kann nun der o. g. Straßenkomplex beitragsrechtlich abgerechnet werden

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt einstimmig fest, dass die Erschließungsanlage Predigtstuhlweg (Baugebiet „Wimpasing II“), Kienbergring (Baugebiete „Wimpasing I und II“), Sudetenstraße samt Altvaterweg, Schneekoppeweg und Jeschkenweg (Flur-Nrn. 1429/1 T, 1823/7, 1823/9, 1806/22, 1806/51, 1806/81, 1806/95, 1806/96, 1806/104, 1806/105, 1806/106, 1806/107, 1806/108, 1806/109, 1806/110 und 1806/111) erstmals endgültig hergestellt wurde.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Erschließungsbeiträge satzungsgemäß zu erheben.

TOP 6

Musikschule: Haushaltsplan 2022 der Musikschule Burgkirchen  

Sachverhalt:

Nach § 8 der Satzung des Musikschulvereins steht der jeweilige Haushaltsplan unter Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde. Aktuell hat der Musikschulverein seinen Haushalt 2022 vorgelegt.

Er sieht gemeindliche Zuschüsse in Höhe von 116.000 € für das Jahr 2022 vor.

Darin enthalten ist der Ausgleich der nicht vom Freistaat Bayern gedeckten Kosten des Engagements bei der gebundenen Ganztagsklasse an der Grundschule.

Der Haushalt 2022 ist ausgeglichen.

Die Jahresrechnung 2019 ergab einen Überschuss von 3.5727,26 €. Die Jahresrechnung 2020 endete mit einer Unterdeckung von 70,74 €.

Die Nachfrage, wie viele Lehrer derzeit in der Musikschule beschäftigt sind, beantwortet die Verwaltung, mit der Aussage von etwa 15 bis 20 beschäftigten Lehrern.

Ein GR- Mitglied wollte auf diesem Weg der Vorstandschaft und den Verantwortlichen der Musikschule für ihren Einsatz und ihr Engagement - insbesondere in der schwierigen Corona-Zeit - danken.

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig den Haushaltsplan der Musikschule Burgkirchen für 2022.

Im Nachgang stellte ein Gemeinderatsmitglied noch den Antrag, dass die Gemeinde Burgkirchen die Kosten für die neu angeschaffte Harfe des Musikvereins übernehmen solle. Dieser Antrag wurde mit 18 zu 2 Stimmen abgelehnt. Allerdings stellte Bürgermeister Krichenbauer einen eventuellen Zuschuss in Aussicht.

TOP 7

Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung des Schülerhort St. Christophorus  

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Mai-Sitzung 2021 insgesamt 50 Hortplätze und die Schaffung von integrativen Hortplätzen anerkannt. Der entsprechende Antrag auf Änderung der Betriebserlaubnis wurde am 07.06.2021 beim Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt.

Das Angebot des Schülerhorts soll weiter um eine Frühbetreuung (07.10 Uhr bis 08.10 Uhr) wachsen, so dass ein ruhiger Start vor Schulbeginn in der Schule besser gelingen kann. Die Grundlage dazu ist in der geänderten Benutzungssatzung gelegt. Deshalb ist auch die Gebührensatzung anzupassen.

  • Zusätzlich aufgenommen werden Regelungen zu einer Probebetreuung (§ 3 Absatz 4) und von außen veranlassten Schließungen (§3  Absatz 6).
  • Das bisher separat erhobene „Pausengeld“ für Obst, Snacks und Getränke außerhalb des Mittagessens wird abgeschafft, dafür wird der Betrag im Gebührensatz mit einkalkuliert.
  • Sollte für Nicht-Hortkinder eine Ferienbetreuung angeboten werden könne, ist nun eine separate Gebühr eingeführt (§ 4 Absatz 2).
  • Das Mittagessen soll künftig nicht mehr pauschal sondern pro Essen verrechnet werden (§ 4 Absatz 7)

Aus dem Gremium kam die Frage, ob eventuell auch eine Betreuung vor 7.00 Uhr möglich ist.

Die Antwort: Vorerst nein!

Erst wolle man die Rückmeldungen und Resonanz der geänderten Betreuungszeiten abwarten. Außerdem wäre dann noch zu klären, welche Ausbildung bzw. Eignung das dafür benötigte Personal haben muss.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die geänderte Benutzungssatzung für den Schülerhort St. Christophorus der Gemeinde Burgkirchen.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die geänderte Gebührensatzung für den Schülerhort St. Christophorus der Gemeinde Burgkirchen.

TOP 8

SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussantrag des SVGB zur Sanierung der Sanitäranlagen im Alzstadion  

Sachverhalt:

Der SV Gendorf Burgkirchen beantragt eine Investitionskostenförderung zur Sanierung der Sanitäranlagen im Alzstadion.

Die Sanitäranlagen im Alzstadion sind nach Auskunft des SVGB seit dem Bau von 1967 stets saniert bzw. instandgehalten worden. Nun erfüllen diese jedoch nicht mehr den Stand der Technik bzw. den Trinkwasserhygienevorschriften. Außerdem führen mehrere Wasserschäden zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrags ab 2022.

Die Kosten der Sanierung werden auf ca. 50.000 € geschätzt.

Im Haushalt 2021 und der Finanzplanung sind bislang keine Mittel vorgesehen. Daher müssten entsprechende Mittel im Nachtragshaushalt 2021 eingeplant werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Sportverein Gendorf Burgkirchen als Investitionskostenzuschuss für die Sanierung der Sanitäranlagen im Alzstadion einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50.000 € zu gewähren.

Abschläge bis zu 95 % der vorgelegten verauslagten (Teil-)Ausgaberechnungen sind möglich.

Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme, vor Auszahlung der Schlussrate, vorzulegen.

TOP 9

Änderung der Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen durch die Gemeinde Burgkirchen  

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen hat gemäß ihrer Satzung vom 05. Juni 1987 über Ehrungen und Auszeichnungen die Möglichkeit, Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, neben der Verleihung des Titels „Ehrenbürger der Gemeinde“ auch mit Bürgermedaillen in Gold und Silber oder der Ehrennadel bzw. der Ehrenbrosche auszuzeichnen. In § 10 der Satzung ist geregelt, dass gleichzeitig höchstens drei lebende Personen Ehrenbürger, fünf Personen Träger der Bürgermedaille in Gold sowie höchstens acht Personen Träger der Bürgermedaille in Silber sein sollen.

Mit Alt-Bürgermeister Josef Rapp hat die Gemeinde Burgkirchen aktuell einen lebenden Ehrenbürger. Mit den ehemaligen Pfarrern Herzig, Mühlbauer und Eisenrieder sowie dem ehemaligen Werkleiter Dr. Gruber und Herrn Eckl gibt es derzeit fünf lebende Personen, die mit der Bürgermedaille in Gold ausgezeichnet wurden. Eine weitere Verleihung einer Bürgermedaille in Gold wäre somit derzeit nicht möglich.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem vorgelegten Entwurf zur Änderung der Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen mehrheitlich (mit 1 Gegenstimme) zu und beschließt diesen als Satzung. Die beschlossene Änderungssatzung ist der Sitzungsniederschrift beigefügt und gilt als Bestandteil derselben.

TOP 10

Öko-Modellregion Landkreis Altötting: Verlängerung der Beteiligung  

Sachverhalt:

In der April-Sitzung 2021 hatte der Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen den Grundsatzbeschluss gefasst, dass sich die Gemeinde Burgkirchen vorbehaltlich eines positiven Förderbescheides durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weiterhin am Projekt „Staatlich anerkannte Öko-Modellregion“ beteiligt und sich so für die Produktion heimischer Bio-Lebensmittel und das Bewusstsein für regionale Identität einzubringen. Der Beschluss galt unabhängig von der Anzahl der im Gemeindeverbund verbleibenden Gemeinden.

Mit Bewilligungsbescheid vom 05.07.2021 erhielt die Öko-Modellregion Inn-Salzach vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern für weitere drei Jahre die Zusage zur Anteilsfinanzierung. (75% der zuwendungsfähigen Kosten - höchstens jedoch 75.000 € jährlich)

Wie bereits in der April-Sitzung 2021 vorgestellt wurde, ist geplant, dass die Gemeinde Burgkirchen künftig die Funktion der Anstellungskörperschaft vom Landkreis Altötting übernimmt. Die Zweckvereinbarung wurde entsprechend angepasst und an alle Mitgliedsgemeinden zur Beschlussfassung übersandt.

Die Beschlussfassungen zur weiteren Beteiligung an der Öko-Modellregion durch die jeweiligen Gremien laufen aktuell noch. Bislang haben 13 Kommunen ihre weitere Teilnahme (zum Teil bereits mit Zusage zur Unterzeichnung der neuen Zweckvereinbarung mit Kostenbeteiligung) mitgeteilt.

Der Entwurf der Zweckvereinbarung mit Stand vom 16.06.2021 lag vor.

Ein Mitglied des Gemeinderats dankt dem Bürgermeister für seinen Einsatz im Projekt „Öko-Modellregion“ und die Bereitschaft die Funktion der Anstellungskörperschaft zu übernehmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die Gemeinde Burgkirchen die Funktion der Anstellungskörperschaft für die Mitarbeiter*innen der Öko-Modellregion vom Landkreis Altötting übernimmt.

1. Bürgermeister Johann Krichenbauer wird beauftragt, die vorgelegte „Zweckvereinbarung für die Einstellung und Beschäftigung von Beschäftigten für das Projektmanagement zur Umsetzung der Ziele der Öko-Modellregion Inn-Salzach“ nach Abstimmung mit den Mitgliedskommunen zu unterzeichnen.

TOP 11

Bekanntgaben

  • Der Bürgermeister informiert über die Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis Kirchweidach II zur großräumigen Aufsuchung von Erdwärme - Beteiligungsverfahren nach § 15 BbergG.
  • In der 33. KW (16.08. bis 20.08.2021) erfolgt die Aufstellung der Plakatwände für die Bundestagswahl am 26.09.2021. Die Plakatwände werden an den 6 üblichen Plätzen im Gemeindebereich aufgestellt.
  • Auf das Dach des Blockheizkraftwerks (Obere Terrasse) wurde eine neue Sirene montiert.

Hintergrund: Das Landratsamt hat Lücken bei der Abdeckung einer Alarmierung über Sirenen im Gemeindebereich von Burgkirchen festgestellt. Aus diesem Grund werden in Burgkirchen zwei neue Sirenen installiert. Die 2. Sirene wird am Sportplatz der Grundschule in Gendorf montiert. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Katastrophenfall entsprechende Durchsagen über die neuen Sirenen abzusetzen.

  • Zum Zeitungsbericht der PNP vom Montag 26.07.2021 „Gewappnet für die nächste Katastrophe“…

Auch die FFW Burgkirchen hat 1.000 neue Sandsäcke befüllt. Somit hat die Gemeinde Burgkirchen nun 3.600 gefüllte Sandsäcke auf Lager. Bürgermeister Krichenbauer bedankt sich bei allen Freiwilligen und den Feuerwehren aus Emmerting, Mehring und Haiming für ihren Einsatz.

  • Ein historischer Zirkuswagen ist im Garten des Paul-Gerhardt-Kindergartens als neuer Gruppenraum aufgestellt worden. Der Zirkuswagen wurde mit einem feierlichen Festzug an den Kindergarten übergeben. Siehe Bericht in der ANA vom 28.07.2021.
  • Am 4. August wird der neue Radweg zwischen Burgkirche und Hirten bei der Obermühle offiziell freigegeben.

TOP 12

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

  • In der PNP stand am 27.07.2021 ein Artikel über ein Konjunkturprogramm des Freistaat Bayern, in dem die Städte Garching, Altötting und Burghausen mit Zuschüssen für den Erhalt und die Entwicklung der Stadtkerne rechnen dürfen. Hierbei kam die Frage auf, ob der in Burgkirchen geplante Pumptrack nicht gefördert wird.

Antwort des Bürgermeisters: Dieses Programm ist ein Städtebauförderprogramm zur Stärkung der Ortszentren. Hier wurde von der Gemeinde Burgkirchen nichts beantragt.

Sichtlich enttäuscht aber äußerte sich der Bürgermeister dazu, dass Burgkirchen bei dem Antrag zur Förderung des Pumptracks „durchgefallen“ ist. Enttäuschend sei, nach seiner Auffassung, die Begründung der Absage. Laut Ministerium sei die Maßnahme nicht förderfähig, weil der Pumptrack am Ortsrand geplant ist und kein Einzelhandel in der Nähe sei.

  • Wie steht es um den Breitbandausbau?

Antwort des Bürgermeisters: Es gibt ein neues Förderprogramm und das gesamte Gemeindegebiet wird mit Hilfe einer Planungsfirma komplett überplant.

  • Woher bezieht die Gemeinde zurzeit das Trinkwasser?

Antwort des Bürgermeisters: Momentan wird Burgkirchen noch von den Brunnen aus Kastl (über Aktivkohlefilter-Anlage) versorgt. Zu diesem Wasser wird auch noch Wasser aus den Brunnen in Raitenhaslach gemischt. Der Bürgermeister hofft, dass Ende des Jahres  die Enteisenungs- und Entmanganungs-Anlage in Betrieb genommen werden kann. Dann könnte das Trinkwasser aus dem neuen Brunnen kommen und die beiden Gemeinden Kastl und Burgkirchen versorgen. Zuvor muss allerdings noch der entsprechende Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Altötting bei der Gemeinde Burgkirchen eingehen.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.