Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 31.08.2021.

Die August-Sitzung 2021 des Gemeinderates ist die so genannte Feriensitzung mit der kombinierten Sitzung des Gemeinderates sowie des Bau- und Umweltausschusses und wird vom „Ferienausschuss“ bestritten. Geleitet wurde die Sitzung des Ferienausschusses von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.     Errichtung eines Bürocontainers zur Verwaltungsnutzung für die Wirtschaftsschule Altötting auf dem Schulzentrum Holzen in der Wendelsteinstraße
    • 2.2.     Errichtung einer Dreifachgarage in Pfaffing
    • 2.3.     Errichtung einer Terrassenüberdachung im Binderweg
    • 2.4.     Errichtung eines Gewächshauses und eines Geräteschuppens in der Oberfeldstraße
    • 2.5.     Abbruch einer Garage mit Carport und Errichtung einer Doppelgarage mit Erweiterung der zweiten Wohneinheit im Kirschbaumweg
    • 2.6.     Errichtung eines Löschwasserbunkers auf dem Spielplatzgrundstück in der Altgendorfer Straße
    • 2.7.     Vorbescheid: Errichtung eines 4-Familienhauses mit Garagen im Sportplatzweg
    • 2.8.     Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Garagen im Buchenweg
    • 2.9.     Verlängerung der Baugenehmigung: Abbruch eines Nebengebäude und Errichtung eines Ersatznebengebäudes in Eck
  • Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
  • Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ / 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ (Top 4)
  • Außenbereichssatzung „Brandstätt“ - 1. Änderung (Top 5)
  • Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten der FFW Dorfen (Top 6)
  • SV Hirten: Zuschussantrag für die Renovierung des Sportheims (Top 7)
  • Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (Top 8)
  • Bekanntgaben (Top 9)
  • Anfragen (Top 10)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung eines Bürocontainers zur Verwaltungsnutzung für die Wirtschaftsschule Altötting auf dem Schulzentrum Holzen in der Wendelsteinstraße / Bebauungsplan  Nr. 27 „Schulgelände Holzen“

Sachverhalt:

Der Landkreis Altötting beantragt die Errichtung eines 14,76 m² großen Bürocontainers (L= 6,05 m / B=2,44 m) mit Flachdach. Dieser soll südlich des 2018 errichteten Schulcontainertraktes angebaut werden. Mit dem Bauantrag werden Befreiungen von den Baugrenzen und der Grundflächenzahl sowie Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beantragt. Die Befreiungen und Abweichungen sind ausreichend begründet. Befreiungen von der Baugrenze und der Grundflächenzahl (die Grundflächenzahl bleibt mit der Errichtung des Bürocontainer unverändert und liegt bei 0,4) wurden auch schon mit der Baugenehmigung für die Schulcontainer gewährt. Mit Ausnahme der Baugrenze und der Grundflächenzahl werden die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten. Die Stellplatzpflicht wird mit der Errichtung des Bürocontainers nicht berührt. Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben als dem Sondergebiet „Schulgrundstück“ dienendem Gebäude zugestimmt werden.

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, das Einvernehmen zum Antrag des Landkreises Altötting zur Errichtung eines Bürocontainers zur Verwaltungsnutzung für die Wirtschaftsschule Altötting auf dem Schulzentrum Holzen in der Wendelsteinstraße 33 - 35 unter Gewährung einer Befreiung von der Baugrenze und der Grundflächenzahl zu erteilen

2.2.      Errichtung einer Dreifachgarage in Pfaffing

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Dreifachgarage in Pfaffing das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.3.      Errichtung einer Terrassenüberdachung im Binderweg / Innenbereichssatzung „Binderweg“

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Terrassenüberdachung im Binderweg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.4.      Errichtung eines Gewächshauses und eines Geräteschuppens in der Oberfeldstraße / Bebauungsplan Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Zulassung eines Gewächshauses und eines Geräteschuppens außerhalb der Baugrenzen in der Oberfeldstraße zu zustimmen.

2.5.      Abbruch einer Garage mit Carport und Errichtung einer Doppelgarage mit Erweiterung der zweiten Wohneinheit im Kirschbaumweg / / Bebauungsplan Nr. 38 „Grasset“

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, das Einvernehmen zum Antrag zum Abbruch einer Garage mit Carport und Errichtung einer Doppelgarage mit Erweiterung der zweiten Wohneinheit im Kirschbaumweg unter Gewährung von Befreiungen von der Baugrenze und von der Dachgaubenhöhe zu erteilen.

2.6.      Errichtung eines Löschwasserbunkers auf dem Spielplatzgrundstück in der Altgendorfer Straße / Bebauungsplan Nr. 2 „Gendorf“

Sachverhalt:

Die Gemeinde Burgkirchen beabsichtigt zur Sicherung der Löschwasserversorgung der umgebenden Hochbauten im Nebenortszentrum Gendorf die Errichtung eines Löschwasserbunkers mit einem Fassungsvermögen von 200 m³ in der Ausführung als Erdtank mit Einstieg auf dem Spielplatzgrundstück in unmittelbarer Nähe der Grundschule mit Kinderhort und des Kindergartens mit Kinderkrippe. Das Baugrundstück liegt teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereichs nach § 34 BauGB und im Osten im Gültigkeitsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Gendorf“. Die Einfügekriterien des § 34 Absatz 1 BauGB werden erfüllt. Die Erschließung ist gesichert und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes werden gewahrt, weil der im Bebauungsplan festgesetzte Spielplatz nicht beeinträchtigt wird. Da der Löschwasserbunker außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauflächen liegt, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, die beantragt ist. Stellplätze sind für das Bauvorhaben nicht erforderlich.

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, das Einvernehmen zum Antrag der Gemeinde Burgkirchen auf Errichtung eines Löschwasserbunkers in der Altgendorfer Straße auf dem Grundstück Flur-Nummer 1128 unter Gewährung einer Befreiung von den überbaubaren Grundstückflächen zu erteilen..

2.7.      Vorbescheid: Errichtung eines 4-Familienhauses mit Garagen im Sportplatzweg / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, das Einvernehmen zum Antrag auf  Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines 4-Familien-hauses mit Garagen im Sportplatzweg unter Gewährung einer Befreiungen von der Baugrenze für Wohnhaus und Garagen zu erteilen.

2.8.      Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Garagen im Buchenweg

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt mehrheitlich (mit 2 Gegenstimmen), das Einvernehmen zum Antrag auf  Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Garagen im Buchenweg zu erteilen.

2.9.      Verlängerung der Baugenehmigung: Abbruch eines Nebengebäudes und Errichtung eines Ersatznebengebäudes in Eck  

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für den Abbruch der Nebengebäude und Errichtung eines Ersatznebengebäudes in Eck das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

TOP 3

Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen

Nachdem drei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese drei Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt.

  • Tektur: Einbau von Monteurzimmern, Umbau und Erweiterung einer bestehenden Lagerhalle mit Nutzungsänderung in Ausstellungs- und Büroflächen in der Fuhrmannstraße /  B-Plan Nr. 31 „Hecketstall III“
  • Dachstuhlsanierung mit Vordachvergrößerung im Fichtenweg / B-Plan Nr. 2 „Gendorf“
  • Erneuerung des vorhandenen Dachstuhls in Wimpasing / B-Plan Nr. 56 „Wimpasing II“

TOP 4

Bebauungsplan Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ / 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dass

  • nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die im Rahmen der Auslegung eingegangenen Einlassungen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (Anlage zur Beschlussvorlage) berücksichtigt werden.
  • der Entwurf der Satzung zur Aufhebung der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 01. Juni 2021 als Satzung beschlossen wird.

Sachverhalt:

Auf Grund einer schriftlichen Anfrage soll die planungsrechtliche Rückführung des Flurstücks 64/40 Gemarkung Burgkirchen auf den Stand vor Inkrafttreten der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplanes Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ geprüft und soweit zulässig eingeleitet werden.

Bezweckt wird die Wiederherstellung der ursprünglichen Baurechtsverhältnisse, namentlich die Rückkehr zum Wohnbaugrundstück. Historisch war das Grundstück im originären Bebauungsplan mit einem Einfamilienhaus (I+D) bebaubar und als solches Bestandteil des Allgemeinen Wohngebietes, ehe es 1996 mit der 5. Änderung dem Mischgebiet zugewiesen wurde. Seinerzeit trug die Bebauungsplanänderung der Sicherung des florierenden Autohausbetriebes Rechnung, das auf dem südlich anschließenden Grundstück seinen Sitz hatte und von Anbeginn als Mischgebiet deklariert war bzw. ist. Seither konnte das besagte Erweiterungsgrundstück baulich nicht losgelöst vom südlichen Nachbargrundstück (Autohaus) genutzt werden. Vorgesehen waren auf dem Grundstück grundsätzlich oberirdische und unterirdische PKW-Stellplätze; realisiert wurden hingegen nur Erstgenannte. Mit Aufgabe des Betriebs verloren die Betriebsflächen, mithin auch das in Rede stehende Grundstück, ihren (städte-)baulichen Nutzungszweck. Adäquate (mischgebietsverträgliche) Alternativnutzungen konnten mangels Nachfragen nicht akquiriert werden. Der geringen/fehlenden Nachfrage liegt primär die beschränkte Nutzbarkeit des Grundstückes zugrunde, was nicht zuletzt in der Betriebsspezifizierung ihren Niederschlag findet. Indes werden die übrigen Betriebsflächen zunehmend einer Wohnnutzung zugeführt. So wurde der Bereich auf der gegenüberliegenden Straßenseite - ehemalige Ausstellungsflächen des Autohauses samt Autowaschanlage - mit dem Bebauungsplan Nr. 57 „Pfaffinger Straße“ bereits als Allgemeines Wohngebiet grundlegend neu konzeptioniert. 2020 kam im Rahmen einer Nutzungsänderung eine zweite Wohnung im ehemaligen Sozialbereich des Autohauses hinzu. Die vorgenannte Entwicklung führt heute zu einer baurechtlichen Situation, die hinter den tatsächlichen Bedürfnissen der Eigentümer zurückbleibt und auch aus städtebaulicher Perspektive - mit Blick auf die Nachfragetendenzen (Wohnen vs. Gewerbe/Wohnen) - Anlass zur Neuorientierung bietet.

Rechtliche Beurteilung:

  1. Das Bebauungsplanaufhebungsverfahren ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in formeller Hinsicht als sogenanntes Regelverfahren mit 2-stufiger Beteiligung (frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung) durchzuführen. Gleichsam ist eine Begründung inklusive eines Umweltberichts zu erarbeiten.
  2. Ebenso wie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unterliegt die Aufhebung eines Bebauungsplans und/oder einer Bebauungsplanänderung dem Erforderlichkeit- und Abwägungsgrundsatz aus § 1 Abs. 3 und 7 BauGB. In Ansehung der aktuellen Bedarfslage und der städtebaulichen Relevanz ist zugunsten der geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufhebung der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ geboten. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der übrigen Bebauung bleibt unberührt. Letztendlich entfaltet die Aufhebung ihre Wirkung nur auf das Flurstück 64/40 und führt in dem Bereich zur Anwendung des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse, östlich der St 2107“ in seiner Urform, mithin zur Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohngebäude. Insofern sind die Auswirkungen der Planaufhebung auf den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse, östlich der St 2107“ und die Nachbarschaft nur von geringer Bedeutung.
  3. Bei der Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgte seinerzeit keine naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Begutachtung des Eingriffs in Natur und Landschaft, da dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erforderlich war. Nachteiligen Änderungen der ökologischen Situation innerhalb des Verfahrensgebietes sind mit der Aufhebung aber nicht verbunden. Vielmehr dürfte bezogen auf die Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie den Versiegelungsgrad eine Entspannung und Renaturierung zu erwarten sein.
  4. Sämtliche Planungskosten inklusive der Sach- und Personalkosten der Gemeinde Burgkirchen werden auf der Grundlage des städtebaulichen Vertrages vom 07.02.2021 vom Antragsteller getragen.

Nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses durch Anschlag an den Amtstafeln und gleichzeitiger Einstellung im Internet am 11.03.2021 erfolgte in der Zeit vom 18.03.2021 bis einschließlich 19.04.2021 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit. Dabei wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen zu unterrichten, zu erörtern und sich dazu zu äußern.

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, erfolgte via elektronischer Mitteilung vom 18.03.2021 unter Angaben der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung im Internet eingesehen werden konnte, ebenfalls bis einschließlich 19.04.2021.

Auf Basis der Erkenntnisse und der Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange arbeitete die Bauverwaltung einen tragfähigen Satzungsentwurf samt Begründung und Umweltbericht aus, der vom Gemeinderat nach Vorberatung durch den Bau- und Umweltausschuss am 15. Juni 2021 gebilligt und zur Auslegung bestimmt wurde.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 25. Juni 2021 bis einschließlich 26. Juli 2021 durch öffentliche Auslegung statt. Nachdem die öffentliche Auslegung eine Woche zuvor am 17. Juni 2021 durch Anschlag an den Amtstafeln und Einstellung im Internet ortsüblich bekanntgegeben wurde.

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mittels elektronischer Mitteilung einschließlich Angaben von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Entwurfsunterlagen im Internet eingesehen werden können, Gelegenheit gegeben, zur Aufhebung bis einschließlich 26. Juli 2021 Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Einwände, Hinweise und Bemerkungen sind sachgerecht - entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung - abzuwägen. Änderungen am Satzungswerk waren mit Rücksicht darauf nicht notwendig, weshalb die Aufhebung der 5. Änderung „An der Pfaffinger Straße“ des Bebauungsplans Nr. 8 „Obere Terrasse - östlich der St 2107“ als Satzung beschlossen werden kann.

TOP 5

Außenbereichssatzung „Brandstätt“ - 1. Änderung

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig,  

  • den Satzungsentwurf zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung Brandstätt samt Begründung in der Fassung vom 1. August 2021 zu billigen

und

  • die Verwaltung mit der Betroffenenbeteiligung sowie Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu beauftragen.

Sachverhalt:

1) Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung: Ausgangspunkt der städtebaurechtlichen Evaluierung der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Brandstätt war ein Bauantrag, der den Umbau und die Nutzungsänderung des Obergeschosses eines Wirtschaftsgebäudes in eine Wohnung in Brandstätt 69 zum Inhalt hatte. Das Vorhaben scheitert planungsrechtlich aktuell an der in § 2 Ziffer 3 Satz 2 der Außenbereichssatzung „Brandstätt“ festgesetzter Unzulässigkeit von Doppelhäusern. Zurückzuführen ist das dortige Verbot auf den typischen Charakter der Außenbereichssatzung, namentlich die Lückenschließung innerhalb der vorhandenen Baustrukturen. Gleichzeitig sollte trotz einer gewissen Lockerung des Zersiedlungsverbotes einer ungewollten Entwicklung von einem dörflichen Weiler zu einem eigenständigen Ortsteil antizipativ begegnet werden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint indes fraglich, ob das Verbot von Doppelhäusern überhaupt aktuell ist, zumal nur wenige Grundstücke über entsprechendes Potential verfügen und deshalb nicht imstande sind, eine Fehlentwicklung im vorgenannten Sinne einzuleiten. Darüber hinaus steht das Doppelhausverbot konträr zum übergeordneten Postulat der flächensparenden Bauweise, da es durch die zwingend räumlich abgelegene Anordnung der Gebäude untereinander zwangsläufig zu einer größeren Inanspruchnahme von Flächen führt. Resultierend steht daraus jetzt die Aufhebung der in § 2 Ziffer 3 Satz 2 der Außenbereichssatzung Brandstätt normierten Unzulässigkeit von Doppelhäusern im Raum. Das Verbot von Mehrfamilienhäusern und Hausgruppen soll dagegen unberührt bleiben.

2a) Rechtliche Voraussetzungen - Räumliche Anwendungsvoraussetzungen: Änderungen unterliegen den gleichen rechtlichen Anforderungen wie die Aufstellung einer Außenbereichssatzung. Erforderlich ist demnach ein bebauter Bereich, der erkennen lässt, dass hier der Außenbereich seine Funktion als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben verloren oder nur noch rudimentär hat. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hinweisen. An den 2013 festgestellten Grundvoraussetzungen hat sich nichts geändert, vielmehr hat sich der bebaute Bereich durch weitere Wohngebäude bereits verfestigt.

2b) Rechtliche Voraussetzungen - Sachliche Anwendungsvoraussetzungen: Weiteres Element ist die Vereinbarkeit mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung, die sich an den Grundsätzen der Bauleitplanung beurteilt. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Zweck und dementsprechend die Rechtsfolge der Satzung (Wohnzwecken dienenden Vorhaben bestimmte erleichterte Zulassungsvoraussetzungen zu verschaffen) und zum anderen bezüglich der näheren Bestimmungen zur Zulässigkeit, in denen der planerische Wille der Gemeinde manifestiert und konkretisiert wird. Dank der besagten Doppelhauspotenziale könnten die vorhandene Bausubstanz und dadurch der Landschaftscharakter erhalten bleiben. Parallel dazu können Nachverdichtungskapazitäten durch Komprimierung der baulichen Nutzungs- und Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Nicht zuletzt würde die Aufgabe des Doppelhausverbotes dem Folgerichtigkeitsprinzip Rechnung tragen, denn eine vom Zersiedlungsverbot abweichende Außenbereichssatzung sollte einer konzentrierten und dadurch flächensparenden Bauweise nicht entgegenstehen. In Anlehnung des geplanten Inhalts wird eine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, nicht begründet. Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen von Schutzgütern der Natura 2000-Gebiete oder Pflichten zur Berücksichtigung von Störfallbetrieben ergeben sich ebenfalls.

3) Verfahrensstand: Der Gemeinderat fasste auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner Juli-Sitzung 2021 den Planaufstellungsbeschluss für die 1. Änderung „Doppelhäuser“ der Außenbereichssatzung Brandstätt, der am 29. Juli 2021 per Anschlag an den Amtstafeln ortsüblich öffentlich bekanntgemacht wurde. Im Anschluss an die darauffolgenden Grundlagenermittlungen und Grundlagenbewertungen wurde vonseiten der Bauverwaltung ein Satzungs- und Begründungsentwurf ausgearbeitet, in dem die Ziele der Änderungssatzung sowie der daraus resultierende Gegenstand wiedergegeben werden. Der angesprochene Entwurf in der Fassung vom 1. August 2021 steht nun zur Billigung und Beteiligung an. Letzteres soll eine sogenannte Betroffenenbeteiligung (eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung) und eine Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beinhalten.

TOP 6

Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten der FFW Dorfen

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, das Amt des stellvertretenden Kommandanten an Herrn Günter Helmberger, mit Wirkung ab 28. Juli 2021 mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

Sachverhalt:

Die Amtszeit des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen Günter Helmberger wäre am 30.04.2021 ausgelaufen. Da aufgrund der Corona-Pandemie zunächst keine Jahreshauptversammlung stattfinden konnte, hatte man sich in Rücksprache mit Kreisbrandrat Haringer darauf verständigt, dass auch die Feuerwehrdienstversammlung mit Kommandantenwahl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden sollte. In seiner April-Sitzung 2021 hatte der Gemeinderat daher per einstimmigen Beschluss das Amt des stellvertretenden Kommandanten ein weiteres Jahr bis zum 30.04.2022 an Herrn Helmberger übertragen.

Aufgrund gesunkener Inzidenzzahlen konnte die Jahreshauptversammlung mit Feuerwehrdienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen mittlerweile stattfinden. Bei der durchgeführten Wahl zum stellvertretenden Kommandanten entfielen 34 von 38 abgegebenen Stimmen auf Herrn Günter Helmberger.

Die Verwaltung schlägt vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisbrandrates wie folgt vor:

Herr Günter Helmberger wird als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen bestätigt. Das Amt des stellvertretenden Kommandanten wird Herrn Günter Helmberger mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 1. Mai 2022 für 6 Jahre übertragen. Herr Helmberger erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Bestellung zum stellvertretenden Kommandanten nach Artikel 8 Absatz 3 und 5 BayFwG i.V. § 7 Absatz 1 AVBayFwG und Nr. 8.2 der Vollzugsbekanntmachung.

Mit Schreiben vom 06.08.2021 hat Kreisbrandrat Franz-Xaver Haringer mittlerweile sein Einvernehmen nach Artikel 8 Absatz 4 BayFwG erteilt und die Wahl von Herrn Günter Helmberger zum stellvertretenden Kommandanten für die Freiwillige Feuerwehr Dorfen bestätigt.

TOP 8

SV Hirten: Zuschussantrag für die Renovierung des Sportheims

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem SV Hirten einen Investitionskostenzuschuss für die Renovierung des 1. Obergeschosses des Sportheims für nichtwirtschaftliche Zwecke von bis zu 50.000,00 € zu gewähren.

Abschläge bis zu 95 % der vorgelegten verauslagten (Teil-)Ausgaberechnungen sind möglich.

Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme, vor Auszahlung der Schlussrate, vorzulegen.

Sachverhalt:

Der SV Hirten beantragt die Gewährung eines Zuschusses für die Renovierung des 1. Obergeschosses im Sportheim. Die Kosten wurden mit 58.500,00 € geschätzt.

Im Haushalt 2021 sind dafür 50.000 € vorgesehen.

TOP 9

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

9.1.     Widmung von einem öffentlichen Feld- und Waldweg

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, den Weg wie vorgetragen - als ÖFWW-83 - zu widmen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung in das Bestandsverzeichnis einzutragen.

Sachverhalt:

Der Kiesweg vom St.-Gertrud-Weg zum Alzdamm dient mehreren Eigentümern als Zufahrt zu ihren Grundstücken. Deshalb ist der Weg als ÖFWW-83 (Öffentlicher Feld- und Waldweg - nicht ausgebaut) zu widmen. Die Unterhaltspflicht obliegt den Anliegern.

Bezeichnung:           ÖFWW-83 / Weg vom St.-Gertrud-Weg zum Alzdamm

Flurnummer             1136/1 Gemarkung Burgkirchen

Anfangspunkt           St.-Gertrud-Weg

Endpunkt:                 Flur-Nr. 1027/4 Gemarkung Burgkirchen (Alzdamm)

Länge                        150 m

Baulastträger            Die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Der Weg ist nicht ausgebaut im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 Satz 2 BayStrWG.

 

9.2.     Widmung einer GV-Straße 

Beschluss:

Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, die Straße wie vorgetragen - als Kreisstraße AÖ 25 - zu widmen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung in das Bestandsverzeichnis einzutragen.

Sachverhalt:

Die Straße mit der Flur-Nr. 1092/1 wurde vom Grundstückseigentümer neu asphaltiert und von der Gemeinde komplett neu vermessen. Die Bedingungen für eine Widmung zu einer GV-Straße liegen vor. Deswegen schlägt die Verwaltung vor, die Straße als GV-Straße Nr. 139  zu widmen.

Bezeichnung            GV-Straße Nr. 139 / von der Kreisstraße AÖ 25 zum Anwesen Bergham 62½

Flur-Nr.                      Fl.-Nr. 1092/1 Gemarkung Gufflham

Anfangspunkt           Kreisstraße AÖ 25

Endpunkt                  Anwesen Bergham 62½

Länge                        65 m

Baulastträger           Gemeinde Burgkirchen

TOP 10

Bekanntgaben

10.1.   Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garchin gAußenbereichssatzung Obergarching/Schnabling / Beteiligung gemäß § 35 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 13 Absatz 2 Nr. 2 und  § 4 Absatz 2 BauGB

Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss der Gemeinde Garching hat in seiner Mai-Sitzung 2021 beschlossen, für den Umgriff der Wohngebäude in Obergarching/Schnabling eine Außenbereichssatzung zu erlassen. Die Zielsetzung der Außenbereichssatzung stellt darauf ab, bestimmten Außenbereichsflächen, die nicht zu einem Ortsteil oder einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiet entwickelt werden sollen, erleichterte Zugangsvoraussetzungen für Bauvorhaben zu verschaffen. Mit Nachricht vom 30. Juni 2021 wurde der Gemeinde Burgkirchen die Gelegenheit eingeräumt, zur vorliegenden Planung Stellung zu nehmen. Belange der Gemeinde Burgkirchen werden durch die Planung nicht betroffen. Deshalb hat die Bauverwaltung der Gemeinde Burgkirchen der Gemeinde Garching am 1. Juli 2021 mitgeteilt, dass keine Einwendungen, Hinweise oder sonstigen Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

10.2.   Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching

Bebauungsplan B18  / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss der Gemeinde Garching hat in seiner März-Sitzung 2021 die 3. Änderung des Bebauungsplanes B18 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung nach §§ 3 Absatz 2, 4 Absatz 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Träger öffentlicher Belange) durchzuführen. Der betroffene Bebauungsplan befindet sich im Ortszentrum von Garching. Der Hauptgrund für die Änderung liegt in der Nachverdichtung und insbesondere in der Ermöglichung eines Geschoßwohnungsbaus im Planbereich. Im Rahmen der Änderung wird ein Teilgebiet aus dem bestehenden Mischgebiet herausgelöst und als allgemeines Wohngebiet deklariert. Mit Nachricht vom 8. Juni 2021 wurde der Gemeinde Burgkirchen die Gelegenheit eingeräumt, zur vorliegenden Planung Stellung zu nehmen. Belange der Gemeinde Burgkirchen werden durch die Planung nicht betroffen. Deshalb hat die Bauverwaltung der Gemeinde Burgkirchen der Gemeinde Garching am 1. Juli 2021 mitgeteilt, dass keine Einwendungen, Hinweise oder sonstigen Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

10.3.   Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Halsbach

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Moosen-West“ / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Der Gemeinderat Halsbach  hat in seiner April-Sitzung 2021 bzw. in seiner Mai-Sitzung 2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Moosen-West“ zu ändern. Inhalt der Planung ist eine Nachverdichtung im Innenbereich, die mit der Änderung des Maßes der baulichen Nutzung dahingehend umgesetzt wird, dass ein Teilbereich aus dem bisherigen WA2 herausgelöst wird und als WA4 mit einer Grundflächenzahl von 0,4 (vorher 0,3) und einer Wandhöhe von 6,80 m (bisher 6,50 m) festgesetzt wird und in diesem Bereich Einzel- und Doppelhäuser (bisher Einzelhäuser) zugelassen werden. Mit Nachricht vom 19. Juli 2021 wurde der Gemeinde Burgkirchen die Gelegenheit eingeräumt, zur vorliegenden Planung Stellung zu nehmen. Belange der Gemeinde Burgkirchen werden durch die Planung nicht betroffen. Deshalb hat die Bauverwaltung der Gemeinde Burgkirchen der Gemeinde Halsbach am 20. Juli 2021 mitgeteilt, dass keine Einwendungen, Hinweise oder sonstigen Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

10.4.   Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Mehring

Aufstellung Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Baderstraße 2“ für den Bereich Flur-Nr. 1887/32 nach § 13 BauGB / Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB

Der Gemeinderat Mehring  hat in seiner Juni-Sitzung 2021 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Baderstraße 2“ für den Bereich Flur-Nr. 1887/32 nach § 13 BauG beschlossen. Ziel der Planung ist die Schaffung eines Angebotes an Betreutem Wohnen auf dem Grundstück des ehemaligen Gasthauses Waldeck, in Mehring-Öd, das abgebrochen werden soll und an dessen Stelle ein dreigeschossiger Wohnkomplex mit 19 Wohneinheiten errichtet werden soll. Mit Nachricht vom 22. Juli 2021 wurde der Gemeinde Burgkirchen die Gelegenheit eingeräumt, zur vorliegenden Planung Stellung zu nehmen. Belange der Gemeinde Burgkirchen werden durch die Planung nicht betroffen. Deshalb hat die Bauverwaltung der Gemeinde Burgkirchen der Gemeinde Mehring am 27. Juli 2021 mitgeteilt, dass keine Einwendungen, Hinweise oder sonstigen Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

10.5.   Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Emmerting Ost“ im Bereich Flur-Nr. 292/24 T / Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB

Die Verwaltungsgemeinschaft Emmerting hat die Gemeinde Burgkirchen mit Nachricht vom 19. August 2021 über die o. g. Änderung informiert. Gegenstand der angestoßenen Änderungsplanung ist die weitere Nachverdichtung innerhalb des bestehenden Bebauungsplanes. Danach soll auf Wunsch des Eigentümers im nordwestlichen Teilbereich des Flurstücks 292/24 ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung sowie Garage und Stellplätzen Einzug finden. Um dem Unterfangen das notwendige baurechtliche Gewand zu verleihen, bedarf es der gegenständlichen Änderung, da der besagte Bereich derzeit als Grünfläche mit randbegleitenden Sträuchern deklariert ist. Insgesamt beziffert sich die von der Änderung betroffene Fläche auf 708 m². Verbunden mit der anfangs erwähnten Mitteilung war die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, sofern Belange der Gemeinde Burgkirchen von der Bauleitplanung berührt sind. In Anbetracht der geografischen Lage, aber auch inhaltlich entfaltet die geplante Planung keine Relevanz für die Gemeinde Burgkirchen, weshalb die Bauverwaltung der Gemeinde Burgkirchender Verwaltungsgemeinschaft Emmerting mitgeteilt hat, dass keine Einwendungen, Hinweise oder sonstigen Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

10.6.   Hortplätze ab der Grundschule in Gendorf

Die Anzahl der Hortplätze an der Grundschule wird auf 50 Plätze für Kinder aufgestockt. Leider fehlt derzeit noch das entsprechende Personal, so dass die neuen Plätze noch nicht gleich belegt werden können.

10.7.   Mittagsbetreuung in Hirten

Auch an der Grundschule in Hirten wird es zukünftig eine Mittagsbetreuung bis 14 Uhr geben. Hier ist das entsprechende Personal bereits vorhanden.

10.8.   Luftreinigungsgeräte für die Schulen

Die Ausschreibungen für die Anschaffung von Luftreinigungsgeräten laufen derzeit noch. In der nächsten Gemeinderatssitzungen soll dann eine Entscheidung getroffen werden. Die Kosten für alle drei Schulen werden sich wohl auf etwa 2 Mio. € belaufen. Zum Schulbeginn am 14. September 2021 werden die Luftreinigungsgeräte noch nicht beschafft sein. Die Beschaffung und die Lieferung von Luftreinigungsgeräten ist zurzeit sehr schwierig.

10.9.   „Pumptruck“

Nachdem ein erster Förderantrag für den geplanten „Pumptruck“ abgelehnt wurde, teilt Bürgermeister Krichenbauer mit, dass nun ein entsprechender Förderantrag bei einer anderen Stelle eingereicht wurde. Hier könnte eine Förderung von etwa 50% fließen.

TOP 11

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Nachdem vor kurzer Zeit der Wertstoffhof geschlossen und der Glas-Container in Gendorf bei der Kirchenwiese voll war, stellte sich die Frage: „Wo sind in Burgkirchen weitere Glas-Container aufgestellt? Leider gibt es auf der gemeindlichen Homepage keine entsprechenden Hinweise. Von Seiten der Verwaltung wird eine Lösung gesucht, damit zukünftig anschaulich auf alle Container-Stellplätze hingewiesen werden kann.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.