Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 06.09.2022.
Die September-Sitzung 2022 des Gemeinderates ist die so genannte Feriensitzung mit der kombinierten Sitzung des Gemeinderates sowie des Bau- und Umweltausschusses und wird vom „Ferienausschuss“ bestritten. Geleitet wurde die Sitzung des Ferienausschusses von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer.
Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Baugesuche (Top 2)
- 2.1. Errichtung eines Betriebs- und Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung
- 2.2. Bau eines Gartenhauses
- 2.3. Bau eines Carports
- 2.4. Aufstellung einer Holzpergola
- Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen (Top 3)
- Änderung des Flächennutzungsplans „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ (Top 4)
- Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ (Top 5)
- Jahresabschlüsse 2021 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG sowie der Fernwärme Burgkirchen Verwaltung GmbH (Top 6)
- Beteiligungsbericht 2021 der Gemeinde Burgkirchen (Top 7)
- Jugendsozialarbeit an Schulen (Top 8)
- Bekanntgaben (Top 9.1. bis 9.6.)
- Anfragen (Top 10)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Baugesuche
2.1. Errichtung eines Betriebs- und Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung im Haiderweg Bebauungsplan Nr. 6 „Gendorf Ost“
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Betriebs- und Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung im Haiderweg unter Bewilligung der Ausnahme nach §§ 31 Absatz 1 BauGB i. V. m. 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 BauGB zu erteilen.
2.2. Bau eines Gartenhauses in der Oberfeldstraße / Bebauungsplanes Nr. 26 „Obere Terrasse - beim Altenheim“
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Gartenhauses in der Oberfeldstraße unter Bewilligung der Befreiung von der Baugrenze und des Abstimmungsgebotes hinsichtlich der Dachneigung und des Firstverlaufs stattzugeben.
2.3. Bau eines Carports in Aich / Außenbereich
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Carports in Aich das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
2.4. Aufstellung einer Holzpergola in der Mühlbachstraße / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“ in Verbindung mit der 29. Änderung „südlich der Mühlbachstraße“
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Holzpergola mit Glaseindeckung in der Mühlbachstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
TOP 3
Baugesuche: Bekanntgabe von Genehmigungsfreistellungen
Nachdem zwei Bauvorhaben alle Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes eingehalten haben, wurde von der Verwaltung für diese beiden Bauvorhaben entsprechende Genehmigungsfreistellung erteilt.
- Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen / Bebauungsplans Nr. 2 „Gendorf West - östlicher Teil“
- Aufstockung und Ausbau eines Dachstuhls zu zwei zusätzlichen Wohneinheiten / außerhalb eines gültigen Bebauungsplanes (jedoch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles „Obere Terrasse“)
TOP 4
Änderung des Flächennutzungsplans „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig:
- Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der förmlichen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung behandelt.
- Der Entwurf der 25. Flächennutzungsplanänderung samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 05. April 2022 wird festgestellt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes dem Landratsamt Altötting zur Genehmigung vorzulegen.
Sachverhalt:
Planungsanlass: Die Gemeinde Burgkirchen erfuhr in vergangenen Jahren eine enorme Attraktivitätssteigerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht, die mit einer ungebrochen hohen Nachfrage nach bezahlbaren Wohnbaugrundstücken einhergeht. Zahlreiche und intensive Innenentwicklungen und Nachverdichtungen sowie maßvolle Ausweisung eines neuen Baugebiets vermochten den Wohnbedürfnissen und der Bevölkerungsentwicklung nicht ausreichend Rechnung tragen. Um gleichzeitig die zu verzeichnende und insbesondere zu erwartende Tendenz respektive Dynamik bei der Infrastruktur in Anschlag zu bringen, sollen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch den Bau einer Kindertagesstätte ausgebaut werden. Nachdem zwischenzeitlich der Rückbau der 220-kV-Freileitung im Zuge des 380-kV-Ersatzneubaus als gesichert gilt, kann prospektiv eine städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich Gestalt annehmen. Indes bleibt bis zum vollständigen Rückbau der Bereich rund um die Bestandsleitung inklusive der dazugehörigen Schutzzone einer tatsächlichen Bebauung temporär nicht zugänglich.
Rechtliche Beurteilung:
- Mit der hiesigen Bauleitplanung wird eine angemessene Reaktion auf die städtebaulich legitimen Belange der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien verfolgt. Gleichzeitig wird eine moderate Fortentwicklung des Ortsteils „Obere Terrasse“ angestrebt (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2-4 BauGB).
- Anderweitige oder alternative Optionen der Siedlungsentwicklung sind nach eingehender Evaluierung der rechtlichen, technischen und ökonomischen Möglichkeiten nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen Rahmenbedingungen gegeben.
- Vorweg fanden mit verschiedenen Akteuren, deren Belange durch die Planung berührt sein könnten, zahlreiche Sondierungsgespräche statt.
- Mit der Ausarbeitung eines tragfähigen Planentwurfs wurde im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorgaben ein versiertes Planungsbüro beauftragt. Gleiches gilt für die Anfertigung eines Umweltberichts. Im Rahmen der Grundlagenermittlung wurden ferner eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und ein Baugrundgutachten in Auftrag gegeben.
Verfahrensstand: Der Gemeinderat hat in seiner Februar-Sitzung 2020 einstimmig den Beschluss gefasst, die 25. Änderung des Flächennutzungsplans „Obere Terrasse III, beim Kindergarten St. Martin“ anzustoßen. Am 13. Februar 2020 wurde der Aufstellungsbeschluss ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekanntgegeben.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Aufruf zur Unterrichtung und Äußerung mittels Aushang einer amtlichen Bekanntmachung, deren gleichzeitige Einstellung im Internet und Bereithaltung der Planunterlagen zur Einsicht und Erörterung im Rathaus. In der Bekanntmachung wurde auf den Ort (Rathaus) und die Zeit (13. Mai 2021 bis 14. Juni 2021), wo bzw. wann die Informations- und Äußerungsgelegenheit wahrgenommen werden kann, hingewiesen.
Zeitgleich wurden in Übereinstimmung mit §§ 4 Abs. 1 i. V. m. 4a Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 13. Mai 2021 von der Planaufstellung frühzeitig unterrichtet und zur Äußerung - auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB - aufgefordert.
Der auf Grundlage eigener Erkenntnisse sowie der Ergebnisse aus den Grundlagenermittlungen und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beruhende Entwurf der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung in der Fassung vom 05. April 2022 wurde vom Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in der April-Sitzung 2022 einstimmig gebilligt.
Dieser Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurde am 14. April 2022 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht.
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 22. April bis einschließlich 23. Mai 2022 statt.
Darüber hinaus leitete die Verwaltung tags zuvor, namentlich am 21. April 2022, mittels elektronischer Mitteilung unter Angaben des Ortes und der Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Entwurfsunterlagen im Internet eingesehen werden konnten, die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ein. Nach Zugang wurden die in der Anlage erfassten Stellungnahmen gesichtet, bewertet und mündeten - sofern sie korrektiven Anlass gaben - in die Entwurfsplanung ein. Andernfalls fanden sie aufgrund anderer gewichteter respektive widerstreitender Interessen keine Berücksichtigung; für Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen. Mangels ernstlicher Änderungen und/oder Ergänzungen i. S. d. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes per Beschluss festgestellt werden (Feststellungsbeschluss).
Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Ferienausschuss entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.
TOP 5
Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“
Beschluss:
Der Ferienausschuss beschließt einstimmig:
- Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der förmlichen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung behandelt.
- Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ samt Begründung (nunmehr in der Fassung vom 30. August 2022) wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird mit der erneuten öffentlichen Auslegung sowie Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange unter angemessenen Verkürzung der Auslegungs- respektive Beteiligungsfrist beauftragt.
Sachverhalt:
Planungsanlass und Rechtliche Beurteilung: siehe Top 4!
Verfahrensstand: siehe Top 4 …
… Nach Zugang wurden die in der Anlage erfassten Stellungnahmen gesichtet, bewertet und mündeten - sofern sie korrektiven Anlass gaben - in die Entwurfsplanung ein. Andernfalls fanden sie aufgrund anderer gewichteter respektive widerstreitender Interessen keine Berücksichtigung; für Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.
Der infolge der erfahrenen Änderungen modifizierte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 60 „Obere Terrasse III beim Kindergarten St. Martin“ in der Fassung des 30. August 2022 bedarf zur erneuten Auslegung der Billigung durch den Gemeinderat (§ 4a Abs. 3 BauGB).
TOP 6
Jahresabschlüsse 2021 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG sowie der Fernwärme Burgkirchen Verwaltung GmbH
Beschluss:
Der Ferienausschuss stellt einstimmig, die Jahresabschlüsse 2021 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG sowie der Fernwärme Burgkirchen Verwaltung GmbH in der vorgelegten Fassung fest und beauftragt den 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer, bei der Gesellschafterversammlung der Fernwärme Burgkirchen, für eine entsprechende Feststellung und Entlastung der Geschäftsleitung zu stimmen.
Sachverhalt:
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2021 wurde mittels der Beschlussvorlage ausführlich dargelegt und in der Sitzung der Feriensitzung besprochen.
- Die Bilanzsumme für 2021 beträgt 2.175.026,76 € (für 2020: 2.244.608,28 €)
- Der Jahresüberschuss für 2021 beträgt 113.883,14 € (für 2020: 13.728,54 €)
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Fernwärme Burgkirchen Verwaltung GmbH für das Geschäftsjahr 2021 wurde mittels der Beschlussvorlage ausführlich dargelegt und in der Sitzung der Feriensitzung besprochen.
- Die Bilanzsumme für 2021 beträgt 18.362,90 € (für 2020: 18.767,01 €)
- Der Jahresfehlbetrag für 2021 beträgt 556,49 € (für 2020: 301,54 €)
TOP 7
Beteiligungsbericht 2021 der Gemeinde Burgkirchen
Beschluss:
Der Ferienausschuss nimmt den Beteiligungsbericht 2021 der Gemeinde Burgkirchen ohne Beschlussfassung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung wurde auch der Beteiligungsbericht der Gemeinde Burgkirchen für das Jahre 2021 versandt. Aufgrund der Änderung des Kommunalrechts für gemeindliche Unternehmen (Artikel 86 ff GO) ist die Gemeinde gehalten, nach Maßgabe des Artikel 94 Absatz 3 GO jährlich einen Bericht über alle Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen sie mindesten 5 % der Anteile hält, zu erstellen. Der Beteiligungsbericht, der dem Gemeinderat vorzulegen und zur Einsichtnahme durch die Bürger ortsüblich bekanntzumachen ist, enthält insbesondere folgende Angaben über
- die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
- die Beteiligungsverhältnisse,
- die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaften,
- die Bezüge (i. S. d. § 285 Nr. 9 Buchstaben a HGB) der Mitglieder des jeweiligen geschäftsführenden Unternehmensorgans von Unternehmen, an denen die Kommune Anteile i. S. d. § 53 Absatz 1 HGrG hält (d.h. Unternehmen, deren Anteile sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden),
- die Kreditaufnahmen,
- die Ertragslage.
Zum 31.12.2021 waren folgende Gesellschaften von der Berichtspflicht betroffen:
- Fernwärme Burgkirchen GmbH und Co. KG
- Fernwärme Burgkirchen Verwaltung GmbH.
Zum 31.12.2021 hielt die Gemeinde weitere Anteile (ohne Berichtspflicht:
- VR-meine Raiffeisenbank eG / 2 Geschäftsanteile a` 150 €
- Straßen- und Wasserzweckverband von Gemeinden im Landkreis Altötting (ohne Einlage)
- Kassenzweckverband im Dienstbezirk des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein (ohne Einlage)
- EnergieGenossenschaft Inn-Salzach eG (EGIS) / 5 Geschäftsanteile a` 150 €.
TOP 8
Jugendsozialarbeit an Schulen:
Budget-Entwürfe für 2023 des Trägers AWO-Bezirksverband Oberbayern
Beschluss:
Der Ferienausschuss nimmt die beiden Budget-Entwürfe ohne Beschlussfassung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Trägerschaft der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) wurde sowohl für die Grundschule als auch für die Mittelschule an den AWO-Bezirksverband Oberbayern vergeben.
Vertragsgemäß legt der Träger nun die beiden Budget-Entwürfe für 2023 vor.
Danach rechnet der AWO-Bezirksverband Oberbayern mit einem Zuschussbedarf durch die Gemeinde Burgkirchen für die
- JaS an der Grundschule in Höhe von 38.819,58 €
- JaS an der Mittelschule in Höhe von 42.148,27 €.
Die Abrechnung 2021 für die JaS ergab für die
- Grundschule in Höhe von 30.297,47 €
- Mittelschule in Höhe von 35.273,41 €.
TOP 9
Bekanntgaben
9.1. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching
Änderung des Bebauungsplans B 3a „Lorenzstraße 11“ / Förmliche Beteiligung gemäß §§ 13 i. V. m. 4 Absatz 2 BauGB
Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss der Gemeinde Garching hat in seiner Sitzung am 11.07.2022 die Aufstellung der Änderung des oben bezeichneten Bebauungsplanes beschlossen und die Verwaltung u.a. mit der Beteiligung der Nachbargemeinden beauftragt. Auftragserfüllend hat die Gemeinde Garching am 03. August 2022 Planunterlagen zur Einsicht überlassen und bis 12. September 2022 die Möglichkeit zur Reaktion eingeräumt.
Schwerpunktmäßig zielt die städtebauliche Umplanung auf die Erweiterung der Anzahl der Wohneinheiten. Anstelle der bisher zwei sollen künftig vier Wohneinheiten auf dem Grundstück möglich sein. Damit wird die Wohnraumversorgung der Kinder des Grundeigentümers verfolgt.
Besorgungen um Interessen der Gemeinde Burgkirchen werden durch die Änderungsplanung nicht gegründet, weshalb seitens der Bauabteilung keine Einwände und/oder Hinweise erhoben wurden.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
9.2. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching
Änderung Bebauungsplans B 4 „Buchenstraße 10a“ / Förmliche Beteiligung gemäß §§ 13 i. V. m. 4 Absatz 2 BauGB
Per Mitteilung vom 29. Juli 2022 setzte die Gemeinde Garching die Gemeinde Burgkirchen über die eingeleitete Änderung des Bebauungsplanes B 4 „Buchenstraße 10“ in Kenntnis und gewährte ein Anhörungsrecht im Rahmen der Behördenbeteiligung. Ausweislich der überlieferten Planunterlagen wird auf dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück eine bauliche Intensivierung verfolgt, namentlich die Begründung der rechtlichen Grundlagen für den Bau zweier Einfamilienhäuser im rückwärtigen Grundstücksbereich.
Das Plangebiet ist zentral im Ortsteil Hart geografisch verortet und umfasst einzig das 2.144 m² große Baugrundstück. Allein aus der Art, den Zielen und der Entfernung des skizzierten Bauleitverfahrens begegnet es keinen Bedenken seitens der Gemeinde Burgkirchen. Deshalb hat die Verwaltung keine Einwände und/oder Hinweise erhoben respektive vorgetragen.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
9.3. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kirchweidach
Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans Nr. 29 „SO Agri-Solarpark Kirchweidach“ / Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB
Am 13. Juli 2022, unterrichtete die Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach die Gemeinde Burgkirchen über die Absicht, den Bebauungsplan Nr. 29 „SO Agri-Solarpark Kirchweidach“ mitsamt der dazu erforderlichen Flächennutzungsplanänderung aufzustellen.
Angedacht ist die Installation einer 5,5 ha großen Agri-Photovoltaikanlage nördlich der Bahnlinie nahe dem Einzelhof Edt 1. Durch die Verwendung von Reihen aus senkrecht monierten bifacialen Solarmodulen soll auf der beplanten Fläche neben der regionalen Stromproduktion mittels Photovoltaik weiterhin auch landwirtschaftliche Nutzung möglich sein. Damit soll ein nachhaltiger und dabei flächensparender Beitrag zur Energiewende in Zeiten des Klimawandels geleistet werden.
Lokation und bekundete Ausführung belangen die Interessen der Gemeinde Burgkirchen weder städtebaulich noch infrastrukturell. Per Mitteilung vom 14. Juli 2022 wurde es der Verwaltungsgemeinschaft Kirchweidach sinngemäß kommuniziert.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
9.4. Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Kastl
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 9b „Kastl Süd“ / Förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB
Die Gemeinde Kastl beabsichtigt ihren Bebauungsplan Nr. 9b „Kastl Süd“ gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 02. August 2022 zu ändern und im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB gen Süden zu erweitern. Während die räumliche Erweiterung auf ehemalige landwirtschaftliche Flächen um eine Bauparzelle selbsterklärend ist, beinhaltet die Änderung eine Eröffnung der Nutzungsintensität, wodurch größere Spielräume für eine Bebauung ermöglicht werden.
Als Nachbargemeinde wurde Burgkirchen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die nach sorgfältiger Einsicht der Planunterlagen keine Tangierung eigener Belange durch das Bauleitplanverfahren erfährt. Seitens der Verwaltung wurde deshalb Einvernahme rapportiert.
Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.
9.5. Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern
Ergänzendes Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 02. August 2022
Der bayerische Ministerrat hat am 17. Dezember 2019 eine weitere Teilfortschreibung des LEP zu den drei Zukunftsthemen „Gleichwertigkeit und starke Kommunen“, „Klimawandel und gesunde Umwelt“ und „Nachhaltige Mobilität“ beschlossen. Laut Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde greife die Teilfortschreibung aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen auf und stehe im Lichte des Koalitionsvertrages 2018-2023. Die darin verankerten Zielrichtungen im Bereich der Landesentwicklung, wie Flächensparoffensive umsetzen, Chancen der Digitalisierung nutzen, Klimaschutz und erneuerbare Energien ausbauen, Hochwassermanagement, nachhaltige und innovative Formen der Mobilität stärken, zukunftsfähige Daseinsvorsorge sichern, mündeten in die geänderten Festlegungen und markieren den raumordnerischen Rahmen zur Bewältigung der eingangs erwähnten Herausforderungen der Zukunft.
Die Teilfortschreibung beinhaltet eine Reihe von Änderungen, Ergänzungen und Implikationen verschiedener normativer Ziel- und Grundsatzvorgaben und setzt prioritäre Schwerpunkte für die Regionalplanung. Prägnant ausformuliert stehen resiliente Krisenvorsorge, Klima- und Demografie-Wandel, Nachhaltigkeit und Mobilität sowie Digitalisierung und Flächensparsamkeit im Fokus der LEP-Novelle.
Erstmalig fand ein Beteiligungsverfahren im Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis 01. April 2022 statt. In diesem Zusammenhang gingen 708 Stellungnahmen ein, die einige Anpassungen in Gefolge hatten und deshalb ein ergänzendes Beteiligungsverfahren erfordern.
Auswirkungen entfaltet das novellierte LEP als übergeordnetes Raumsteuerungsinstitut letztlich auf die bauleitplanerische Verfahrenspraxis der Kommunen bei der Städtebauordnung und Städteentwicklung, insbesondere bei der Konzeption und Schwerpunktsetzung sowie beim Abwägungsprozess.
Abgesehen von diesen „verfahrenstechnischen“ Eigenheiten bestehen keine unmittelbar (abträglichen) Einschnitte für die Belange der Gemeinde Burgkirchen. Erwähnenswert ist indes die Aktualisierung der Zuordnungen der Gemeinden zu den Gebietskategorien „ländlicher Raum“, „ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen“ und „Verdichtungsraum“. Neuerdings zählt die Gemeinde Burgkirchen im Verbund mit den Städten Waldkraiburg, Mühldorf, Töging, Altötting und Neuötting, Burghausen sowie den Gemeinden Aschau, Ampfing, Teising, Emmerting und Garching zum „ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen. Dazu heißt es in der Begründung der Änderungsverordnung wie folgt: Als ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen werden zusammenhängende Gebiete des ländlichen Raums bestimmt, die vom allgemeinen ländlichen Raum umschlossen sind, jedoch selbst eine überdurchschnittliche Verdichtung aufweisen.
In der Gesamtschau spiegelt die Zuordnung zutreffend die in den letzten Jahren erfahrene dynamische Entwicklung der Region wider. Dadurch gewinnen innerörtliche Frei- und Grünflächen an signifikanter Bedeutung für zusammenhängende Grünstrukturen, die Verbesserung des Siedlungsklimas, zur Naherholung und zur Biodiversität.
Seitens der Gemeinde Burgkirchen wurden im Lichte der Vereinbarkeit mit gemeindlichen Interessen weder im 1. Beteiligungsverfahren noch im nun ergänzenden 2. Beteiligungsverfahren Einwände und/oder Änderungswünsche eingebracht.
9.6. Abschluss des Raumordnungsverfahrens zum Ersatzneubau 380-kV-Leitung Pirach-Pleinting (Abschnitt 1 – Abzweigung Pirach)
Bekanntlich beabsichtigt die Firma TenneT TSO GmbH (Vorhabenträgerin) zur Erhöhung der Übertragungsnetzkapazität in Bayern den Ersatzneubau der vorhandenen 220-kV-Leitung Pirach-Pleinting. Das Gesamtvorhaben des Ersatzneubaus einer 380-kV-Leitung anstelle der bestehenden 220-kV-Leitung erstreckt sich von Pleinting im Norden des Planungsbereichs bis Pirach im Süden und ist in zwei Abschnitte unterteilt.
Die bestehende 220-kV-Leitung des Abzweigs Pirach zwischen Pirach und Tann ist bereits seit Anfang der 1950er-Jahre in Betrieb. Mittlerweile ist eine Erhöhung der Transportkapazität der Leitung von 220 kV auf 380 kV notwendig. Mit der Erhöhung der Kapazität soll die Anbindung des bayerischen Chemiedreiecks sichergestellt und verstärkt werden. Da auf mögliche Erhöhungen in der Transportkapazität auf der bestehenden Leitung nicht zurückgegriffen werden kann bzw. diese bereits ausgeschöpft sind, wird ein Ersatzneubau durchgeführt. Nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus ist ein Rückbau der Bestandsleitung vorgesehen.
Hintergrund des Netzausbaus ist die Energiewende, im Zuge derer der Ausbau regenerativer Energien in Deutschland verstärkt vorangetrieben wird. Dies führt bundes- und europaweit zu einem Anstieg der zu transportierenden Energie vom Ort der Erzeugung zum Verbraucher und es kommt zunehmend zu Netzengpässen. Die Bundesregierung hat es sich daher zum Ziel gesetzt, bestehende Netze zu optimieren sowie den Netzausbau zu beschleunigen.
Anfang des Jahres 2022 leitete die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern auf Antrag der Vorhabenträgerin ein Raumordnungsverfahren für den Abschnitt 1 (Abzweig Pirach) ein. Gegenstand des Verfahrens waren drei von der Vorhabenträgerin eingebrachte Trassenvarianten, namentlich Zeilarn West - Altöttinger Forst, Zeilarn Mitte - B20 und Zeilarn West - B20. Der Ersatzbau ist weitgehend als Freileitung geplant, lediglich in zwei Teilabschnitten kam optional eine Erdverkabelung in Betracht.
Aus Sicht der Gemeinde Burgkirchen beschränkte sich das Verfahren auf zwei Trassenvarianten, zumal die dritte Variante einzig im nördlichen Planbereich für die Gemeinden Marktl, Erlbach, Zeilarn und Wurmannsquick Relevanz hatte.
Zu beurteilen waren daher die Hecketstall-Trasse (Zeilarn West - Altöttinger Forst) und die Mayerfeld-Trasse (B20-Variante). In Erfüllung des vom Bau- und Umweltausschuss übertragenen Auftrages erhob die Verwaltung mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 gegen den Hecketstall-Abschnitt Einwände und favorisierte die Mayerfeld-Trasse.
Inhaltlich prägnant wiedergegeben stünden die Planungen beim Hecketstall-Abschnitt im Konflikt mit den zukünftigen Entwicklungsabsichten der Gemeinde Burgkirchen, da hier der einzig verbliebene größere und einfach zu erschließende Entwicklungsraum sei. Besonders im Nordosten von Burgkirchen und im Anschluss zum Ortsteil Thalhausen stelle die Leitung eine bauleitplanerische Barriere dar. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Burgkirchen durch das Projekt beeinträchtigt werde. Bemängelt wurde weiterhin die Unterschreitung der Abstandswerte des LEPs bezüglich des Wohnumfeldschutzes bei stellenweise mehr als 100 Wohngebäuden. In diesem Zusammenhang wurden auch Bedenken bezüglich des Immissionsschutzes, speziell an der Engstelle Burgkirchen - Thalhausen, angeführt. Einen weiteren Konfliktpunkt stelle das Planaufstellungsverfahren zur Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets mit einer Kindertagesstätte dar, zu welchem ein Planungswille noch vor Einleitung des Raumordnungsverfahrens bekundet worden ist. Die Erfolgsaussichten der als mittlerweile hinreichend verfestigt zu betrachtenden Planung seien hoch einzuschätzen. Außerdem wurden Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie des Denkmalschutzes aufgeführt. Bei einer Erdverkabelung sei zu beanstanden, dass die Kabelübergangsanlagen mit einer erhöhten Flächeninanspruchnahme, Versiegelung sowie einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbunden wären. Außerdem sei eine Querung von bestehenden Infrastruktureinrichtungen notwendig. Insgesamt sei eine Trassierung entlang der B 20 inklusive Mitnahme der bestehenden 110-kV-Leitung zu - 3 - bevorzugen. Im Bereich des Ortsteils Pirach sei gleichwohl auf eine ausreichende Wohnqualität zu achten. Es wird auf das laufende Planaufstellungsverfahren „Pirach-Lagerhausstraße“ hingewiesen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 informierte die Regierung von Oberbayern nachrichtlich über den Abschluss des Raumordnungsverfahrens und dessen Ergebnis. Zusammenfassend wurde die Raumverträglichkeit der Trassenvariante Zeilarn West - Altöttinger Forst, mithin dem Hecketstall-Abschnitt aberkannt. Somit verbleibt der Vorhabenträgerin - Firma TenneT TSO GmbH - auf dem Gebiet der Gemeinde Burgkirchen einzig die B20-Trasse. Erfreulicherweise schloss sich die höhere Landesplanungsbehörde der Rechtsauffassung der Gemeinde Burgkirchen inhaltlich und teils wörtlich an.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Raumordnungsverfahren im Sinne der Gemeinde Burgkirchen zum Abschluss kam.
Zum Abschluss des Raumordnungsverfahrens der Stromtrasse Pirach - Tann auch die Pressemitteilung Nr. 64 vom 28. Juli 2022 der Regierung von Oberbayern
Das im November 2021 eingeleitete Raumordnungsverfahren für den Ersatzneubau einer Stromleitung von Pirach (Landkreis Altötting) nach Tann (Landkreis Rottal-Inn) ist abgeschlossen: Als höhere Landesplanungsbehörde hat die Regierung von Oberbayern in Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern zwei der drei im Verfahren eingebrachten Trassenkorridore unter Berücksichtigung mehrerer Maßgaben als raumverträglich beurteilt. Dabei handelt es sich um die beiden Varianten „Zeilarn Mitte B - B20“ (grüne Trasse) und „Zeilarn West - B20“ (rote Trasse). Dagegen entspricht die Variante „Zeilarn West - Altöttinger Forst“ (blaue Trasse) nicht den Erfordernissen der Raumordnung. Die Übertragungsnetzbetreiberin TenneT TSO GmbH plant, die bestehende 220 kV-Leitung auf einer Länge von etwa 27 km durch eine leistungsstärkere 380 kV-Leitung zu ersetzen. Die bestehende Trasse soll nach Inbetriebnahme der neuen Höchstspannungsleitung zurückgebaut werden. Für das Vorhaben hatte die TenneT TSO GmbH drei mögliche Trassenkorridore zur Prüfung eingereicht. Im Ergebnis ist für die beiden positiv beurteilten Varianten der zu erwartende Nutzen höher als mögliche Konflikte, die sich durch notwendige Eingriffe in den Natur- und Landschaftsraum, durch gegenläufige Interessen von Land- und Forstwirtschaft oder im Zusammenhang mit dem Wohnumfeldschutz ergeben. Die landesplanerische Beurteilung kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Belange der Energieversorgung - beispielsweise die Beseitigung von Netzengpässen - und der regionalen Wirtschaft sowie auch Entlastungswirkungen durch den Rückbau der Bestandsleitung schwerer wiegen. Auf Grundlage der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse knüpft die Regierung von Oberbayern ihre positive Beurteilung für die Varianten „grün“ und „rot“ an bestimmte Maßgaben: So sind beispielsweise bei der weiteren Planung die Abstände zwischen Leitung und Wohnbebauung soweit wie möglich zu erhöhen. Außerdem sollen die Maststandorte so positioniert werden, dass negative Wirkungen auf naturschutzfachlich hochwertige Bereiche oder Waldbestände möglichst minimiert werden. Die dritte ins Verfahren eingebrachte Variante Zeilarn West - Altöttinger Forst (blaue Trasse) wird auf Grund von Konflikten im südlichen Planungsraum als nicht raumverträglich bewertet. Für diese Trasse, die bei Burgkirchen - 2 - einen optionalen Erdkabelabschnitt enthält, stellen sich vor allem die Belange des Wohnumfeldschutzes und der Landschaft, aber auch überörtlich bedeutsame Gesichtspunkte des Natur- und Artenschutzes, der Forstwirtschaft und des Trinkwasserschutzes als besonders konfliktreich dar. Als problematisch sind bei dieser Variante außerdem negative Auswirkungen auf siedlungsstrukturelle Entwicklungsmöglichkeiten zu bewerten. Ziel des Verfahrens: Überprüfung der Raumverträglichkeit Das Raumordnungsverfahren sollte feststellen, wie sich die geplante Stromtrasse auf wichtige Aspekte der zukünftigen Raumentwicklung auswirkt. Dazu zählen unter anderem Wirtschaft und Energieversorgung, Natur und Landschaft, Land und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Siedlungsentwicklung sowie der Schutz des Wohnumfeldes. Im Zuge des Verfahrens hat die Regierung von Oberbayern in Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern Fachbehörden, Kommunen und die betroffenen Verbände angehört. Ergänzend wurde die Öffentlichkeit beteiligt, um die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über das Vorhaben zu informieren und zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen. Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die nun vorgelegte landesplanerische Beurteilung, ein fachbehördliches Gutachten zur Raumverträglichkeit. Diese Beurteilung hat noch keine unmittelbare genehmigende oder ablehnende rechtliche Wirkung. So können aufgrund der vorliegenden Planungstiefe einige offene Fragen - beispielsweise zu artenschutzrechtlichen Belangen - im Rahmen des Raumordnungsverfahrens noch nicht abschließend beurteilt werden. Eine rechtsverbindliche Entscheidung ist erst dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in allen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist.
Die Landesplanerische Beurteilung ist auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern abrufbar.
TOP 10
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:
Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.