Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 12.04.2022.
Die April-Sitzung 2022 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.
Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst einem Gemeinderat, der am heutigen Tag seinen Geburtstag feiern darf, recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Gemeindegebietsänderung: Änderung des Gebiets der Gemeinde Burgkirchen und der Gemeinde Halsbach (Top 2)
- Feuerwehr Neukirchen/Hirten: Ersatzbeschaffung für das Löschfahrzeug LF8 (Top 3)
- Beendigung der Weitergabe von Bundesmitteln an die Kindergartenträger (Top 4)
- Hochwasserschutz Burgkirchen/Gendorf: Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit dem Freistaat Bayern (Top 5)
- Zuschussanträge (Top 6)
- SV Gendorf Burgkirchen: Jahreszuschuss 2022 (Top 6.1.)
- SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussantrag zur Investitionskostenförderung für die Sanitäranlagen (Top 6.2.)
- SV Hirten: Jahreszuschuss 2022 (Top 6.3.)
- 25. Änderung des Flächennutzungsplans „Obere Terrasse III - beim KiGA St. Martin“ (Top 7)
- Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim KiGA St. Martin“ (Top 8)
- Neubau KiGA St. Martin: Empfehlung zur Billigung des Planungskonzeptes (TOP 9)
- Flächennutzungsplan - 16. Änderung „Pirach - Lagerhausstraße“ (Top 10)
- Bebauungsplan Nr. 55 „Pirach - Lagerhausstraße“ (Top 11)
- Durchführung des Bürgerfestivals 2022 (TOP 12)
- Bekanntgaben (Top 13)
- Anfragen (Top 14)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Gemeindegebietsänderung: Änderung des Gebiets der Gemeinde Burgkirchen und der Gemeinde Halsbach
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, der Gemeindegebietsänderung zuzustimmen, wonach
a. die Flur-Nummern 1106/1, 1102/2, 1103/1 (Gemeinde Gufflham) aus der Gemeinde Burgkirchen ausgegliedert und in die Gemeinde Halsbach eingegliedert werden
sowie
b. die Flurnummern 25 (Gemeinde Oberzeitlarn) und 195/2 und 195/3 (Gemeinde Halsbach) aus der Gemeinde Halsbach ausgegliedert und in die Gemeinde Burgkirchen eingegliedert werden.
Zur Umsetzung der Gebietsänderung wird beim Landratsamt Altötting der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 12 GO i. V. m. § 11 NHGV beantragt.
Sachverhalt:
Von der Kreisstraße AÖ 25 führt eine asphaltierte Straße Richtung Vorbuch ins Gemeindegebiet Burgkirchen. Die Straße liegt teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Halsbach. In der Natur ist der Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Straße nicht erkennbar. Die Straße dient vor allem der Erschließung der Burgkirchner Anwesen Wimpersing 28 und 28½ sowie weiter Vorbuch und Margarethenberg. Aus der Gemeinde Halsbach wäre diese Flurnummer (25 - Gemeinde Oberzeitlarn) mit 3.096 m² in die Gemeinde Burgkirchen einzugliedern.
Weiter östlich führt von der der Kreisstraße AÖ 25 eine asphaltierte Straße Richtung Biering ins Gemeindegebiet Halsbach. Die Straße liegt teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Burgkirchen (Flurnummern 1106/1, 1102/2, 1103/1 - Gemeinde Gufflham). In der Natur ist der Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Straße nicht erkennbar. Durch den letztjährigen Ausbau und die Neuvermessung der Straße sind ohnehin durch Verschmelzungen weitere Anpassungen der Zugehörigkeit durch anvisierte Verschmelzungen notwendig. Dies sind die Flurnummern 195/2 und 195/3 (Gemeinde Halsbach), die mit den Burgkirchner Flurnummern 1102 bzw. 1103 (Gemeinde Gufflham) verschmolzen werden sollen. Die neue Gemeindegrenze soll entlang der neu vermessenen GV-Straße nach Biering verlaufen. Die Straße dient vor allem der Erschließung der Anwesen Krieging 64 und Biering (Halsbacher Gemeindegebiet).
Aus der Gemeinde Burgkirchen wären die Flurnummern 1106/1, 1102/2, 1103/1 (Gemeinde Gufflham) mit den Einzelflächen von 959 m², von 212 m² und 80 m² = 1.251 m² in die Gemeinde Halsbach einzugliedern.
Aus der Gemeinde Halsbach wären die Flurnummern 195/2 und 195/3 (Gemeinde Halsbach) mit den Einzelflächen von 48 m² und 61 m² = 109 m² in die Gemeinde Burgkirchen einzugliedern.
Die Zuständigkeiten für Winterdienst und Straßenunterhalt wechseln mit der Gemeindegrenzänderung auf die jeweils neue Gemeinde.
Die Gemeinde Halsbach wird ebenfalls einen entsprechenden Beschluss fassen.
Zur Umsetzung dieser Gebietsänderung wird beim Landratsamt Altötting der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 12 GO i. V. m. § 11 NHGV beantragt.
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Mühldorf a. Inn beantragt ebenfalls eine Gemeindegrenzänderung.
TOP 3
Feuerwehr Neukirchen/Hirten: Ersatzbeschaffung für das Löschfahrzeug LF8
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Beginn eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung eines LF10 für die Feuerwehr Neukirchen/Hirten.
Die Gemeinde Kirchweidach wird mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt.
Die nötigen Haushaltsmittel für den Kostenanteil der Gemeinde Burgkirchen sind in den Haushalten 2023 und 2024 bereitzustellen.
Sachverhalt:
Das bestehende LF8 der Feuerwehr Neukirchen/Hirten muss ersetzt werden, schließlich ist das LF8 aus dem Baujahr 1989 schon sehr in die Jahre gekommen.
Als Ersatz soll ein LF10 beschafft werden. Die geschätzten Kosten liegen nach Abzug der Förderung bei 350.000 €, welche sich je zur Hälfte auf die Gemeinden Kirchweidach und Burgkirchen aufteilen würden.
Die ersten Kosten würden im Haushaltsjahr 2023 für das Fahrgestell anfallen, wobei der Burgkirchner Anteil geschätzt bei 90.000 € liegen wird.
Bürgermeister Krichenbauer erklärt, auf Nachfrage aus dem Gremium, den Hintergrund der langen Lieferzeiten bei Feuerwehrfahrzeugen.
TOP 4
Beendigung der Weitergabe von Bundesmitteln an die Kindergartenträger
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Beschluss vom 11. Mai 2010, wonach 30 % der erhaltenen U3-Bundesmittel an die Träger der Kindertagesstätten weitergereicht werden, mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufzuheben.
Sachverhalt:
Das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) ist ein deutsches Bundesgesetz - ein Artikelgesetz - das den Ausbau der Betreuungsangebote für Kleinkinder in einen rechtlichen Rahmen stellt und überwiegend am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht vor, bis zum Jahr 2013 das Angebot an Betreuungsplätzen für Kleinkinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren so auszubauen, dass ein durch das Gesetz eingeführter Rechtsanspruch ab dem 1. August 2013 auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für alle Kinder in dem betreffenden Alter bedient werden kann.
Nach der darauf begründenden Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren (U3-Bundesmittelrichtlinie) werden die Betriebskosten der Plätze in Kindertageseinrichtungen sowie die Kosten in der Tagespflege für Kinder unter 3 Jahren gefördert. Zuwendungsempfänger sind die für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder nach Artikel 5 des Bayerischen Kinderbildungsgesetzes und Kinderbetreuungsgesetzes (BayKiBiG) zuständigen Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Der Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen hat in seiner Mai-Sitzung 2010 beschlossen, dass 30 % der Mittel an die Träger der Kindertagesstätten in denen U3-Kinder aus Burgkirchen untergebracht sind als freiwillige Leistung ausbezahlt werden. Diese freiwillige Leistung ist mehr als unüblich. Die Kindertagesstätten benötigen keine weiteren finanziellen Anreize um U3-Plätze zu schaffen.
Daher ist der Beschluss vom 11. Mai 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufzuheben.
TOP 5
Hochwasserschutz Burgkirchen/Gendorf: Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit dem Freistaat Bayern
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die vorgetragene Finanzierungsvereinbarung mit dem Freistaat Bayern zum Hochwasserschutz Burgkirchen im Bauabschnitt BA02 - Gendorf, abzuschließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2022 und im Haushalt 2023 bereit zu stellen.
Sachverhalt:
Im Bereich der Alz - etwa von Flusskilometer 16,200 bis 15,070 - soll eine linksseitige Hochwasserschutzanlage geplant und saniert werden.
Die Kostenschätzung vom 28.03.2022 beläuft sich auf brutto 120.000 €.
Die Gemeinde Burgkirchen verpflichtet sich einen Anteil in Höhe von 35 % der Kosten zu tragen, das wären entsprechend 42.000 €.
Im Fall einer Kostensteigerung verpflichtet sich die Gemeinde Burgkirchen zur anteiligen Erbringung des zusätzlichen Kostenbeitrags.
Die Schlussrechnung wird spätestens 2 Jahre nach Abschluss der vereinbarten Planungsleistungen gestellt. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2022 und im Haushalt 2023 bereit zu stellen.
TOP 6
Zuschussanträge
6.1. SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussantrag für den Jahreszuschuss 2022
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Sportverein Gendorf Burgkirchen für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen einen Jahreszuschuss in Höhe von 132.000 € zu gewähren. Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Jahresrechnung 2022 vorzulegen.
Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.
Sachverhalt:
Der SV Gendorf Burgkirchen beantragt die Gewährung des jährlichen Zuschusses für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen in Höhe von 132.000 €.
Bauhofleistungen sind nur in Ausnahmefällen und dann gegen Kostenerstattung möglich.
Die Mittel sind im Haushalt 2022 vorgesehen.
6.2. SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussantrag zur Investitionskostenförderung für die Sanitäranlagen
Beschluss:
Bürgermeister Krichenbauer berichtet, dass die ursprünglichen Planungskosten nach dem die Angebote für die Sanierungsmaßnahmen eingeholt wurden, gestiegen sind. Deshalb schlägt er vor, den Zuschuss um 5 T € zu erhöhen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem SV Gendorf Burgkirchen als Investitionskostenförderung zur Sanierung der Sanitäranlagen einen Zuschuss in Höhe von 65.000 € zu gewähren. Abschläge bis zu 95 % der vorgelegten verauslagten (Teil-)Ausgaberechnungen sind möglich. Ein prüfbarer Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme vor Auszahlung der Schlussrate vorzulegen.
Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.
Sachverhalt:
Der SV Gendorf Burgkirchen beantragt die Gewährung einer Investitionskostenförderung zur Sanierung der Sanitäranlagen im Bereich der Duschanlage Kabine 5/6 und 7/8. Die Kosten belaufen sich auf geschätzt 72.000 €.
Die Mittel sind im Haushalt 2022 in Höhe von 60.000 € vorgesehen.
6.3. SV Hirten: Zuschussantrag für den Jahreszuschuss 2022
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Sportverein Hirten für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen einen Jahreszuschuss in Höhe von 31.000 € zu gewähren. Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Jahresrechnung 2022 vorzulegen.
Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.
Sachverhalt:
Der SV Hirten beantragt die Gewährung des jährlichen Zuschusses für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen in Höhe von 31.000 €.
Bauhofleistungen sind nur in Ausnahmefällen und dann gegen Kostenerstattung möglich.
Die Mittel sind im Haushalt 2022 vorgesehen.
Bürgermeister Krichenbauer berichtet dass es beim SV Hirten zu Neuwahlen in der Vorstandschaft gekommen ist. Er dankt dem ausgeschiedenem Vorstand H. Grzesch für die gute Zusammenarbeit, und gibt bekannt dass Herbert Hamberger die Nachfolge als 1. Vorsitzender beim SV Hirten angetreten hat.
TOP 7
25. Änderung des Flächennutzungsplans „Obere Terrasse III - beim KiGA St. Martin“
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, nachfolgendes:
- Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (Anlage zur Beschlussvorlage) berücksichtigt.
- Der Entwurf der 25. Flächennutzungsplanänderung samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 5. April 2022 wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beauftragt.
Sachverhalt:
Planungsanlass: Die Gemeinde Burgkirchen erfuhr in vergangenen Jahren eine enorme Attraktivitätssteigerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht, die mit einer ungebrochen hohen Nachfrage nach bezahlbaren Wohnbaugrundstücken einhergeht. Zahlreiche und intensive Innenentwicklungen und Nachverdichtungen sowie maßvolle Ausweisung eines neuen Baugebiets vermochten den Wohnbedürfnissen und der Bevölkerungsentwicklung nicht ausreichend Rechnung tragen. Um gleichzeitig die zu verzeichnende und insbesondere zu erwartende Tendenz respektive Dynamik bei der Infrastruktur in Anschlag zu bringen, sollen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch den Bau einer Kindertagesstätte ausgebaut werden. Nachdem zwischenzeitlich der Rückbau der 220-kV-Freileitung im Zuge des 380-kV-Ersatzneubaus als gesichert gilt, kann prospektiv eine städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich Gestalt annehmen. Indes bleibt bis zum vollständigen Rückbau der Bereich rund um die Bestandsleitung inklusive der dazugehörigen Schutzzone einer tatsächlichen Bebauung temporär nicht zugänglich.
Rechtliche Beurteilung:
- Mit der hiesigen Bauleitplanung wird eine angemessene Reaktion auf die städtebaulich legitimen Belange der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien verfolgt. Gleichzeitig wird eine moderate Fortentwicklung des Ortsteils „Obere Terrasse“ angestrebt (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2-4 BauGB).
- Anderweitige oder alternative Optionen der Siedlungsentwicklung sind nach eingehender Evaluierung der rechtlichen, technischen und ökonomischen Möglichkeiten nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen Rahmenbedingungen gegeben.
- Vorweg fanden mit verschiedenen Akteuren, deren Belange durch die Planung berührt sein könnten, zahlreiche Sondierungsgespräche statt.
- Mit der Ausarbeitung eines tragfähigen Planentwurfs wurde im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorgaben ein versiertes Planungsbüro beauftragt. Gleiches gilt für die Anfertigung eines Umweltberichts. Im Rahmen der Grundlagenermittlung wurden ferner eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und ein Baugrundgutachten in Auftrag gegeben.
Verfahrensstand: Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Februar-Sitzung 2020 einstimmig den Beschluss gefasst, die 25. Änderung des Flächennutzungsplans „Obere Terrasse III, beim Kindergarten St. Martin“ anzustoßen. Am 13. Februar 2020 wurde der Aufstellungsbeschluss ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekanntgegeben. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Aufruf zur Unterrichtung und Äußerung mittels Aushang einer amtlichen Bekanntmachung, deren gleichzeitige Einstellung im Internet und Bereithaltung der Planunterlagen zur Einsicht und Erörterung im Rathaus. In der Bekanntmachung wurde auf den Ort (Rathaus) und die Zeit (13. Mai 2021 bis 14. Juni 2021), wo bzw. wann die Informations- und Äußerungsgelegenheit wahrgenommen werden kann, hingewiesen. Zeitgleich wurden in Übereinstimmung mit §§ 4 Abs. 1 i. V. m. 4a Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 13. Mai 2021 von der Planaufstellung frühzeitig unterrichtet und zur Äußerung - auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB - aufgefordert. Auf Grundlage dieser amtlichen Erkenntnisse, der Grundlagenermittlungen und der Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde ein Entwurf für die 25. Flächennutzungsplanänderung samt Begründung und Umweltbericht erarbeitet, der nun zur Billigung ansteht.
Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner April-Sitzung 2022 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.
TOP 8
Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim KiGA St. Martin“
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, nachfolgendes zu beschließen:
- Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (Anlage zur Beschlussvorlage) berücksichtigt.
- Der Entwurf Bebauungsplans Nr. 60 „Obere Terrasse III, beim Kindergarten St. Martin“ samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 5. April 2022 wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beauftragt.
Sachverhalt:
Planungsanlass: Die Gemeinde Burgkirchen erfuhr in vergangenen Jahren eine enorme Attraktivitätssteigerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht, die mit einer ungebrochen hohen Nachfrage nach bezahlbaren Wohnbaugrundstücken einhergeht. Zahlreiche und intensive Innenentwicklungen und Nachverdichtungen sowie maßvolle Ausweisung eines neuen Baugebiets vermochten den Wohnbedürfnissen und der Bevölkerungsentwicklung nicht ausreichend Rechnung tragen. Um gleichzeitig die zu verzeichnende und insbesondere zu erwartende Tendenz respektive Dynamik bei der Infrastruktur in Anschlag zu bringen, sollen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch den Bau einer Kindertagesstätte ausgebaut werden. Nachdem zwischenzeitlich der Rückbau der 220-kV-Freileitung im Zuge des 380-kV-Ersatzneubaus als gesichert gilt, kann prospektiv eine städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich Gestalt annehmen. Indes bleibt bis zum vollständigen Rückbau der Bereich rund um die Bestandsleitung inklusive der dazugehörigen Schutzzone einer tatsächlichen Bebauung temporär nur rudimentär zugänglich.
Rechtliche Beurteilung:
- Mit der hiesigen Bauleitplanung wird eine angemessene Reaktion auf die städtebaulich legitimen Belange der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien verfolgt. Gleichzeitig wird eine moderate Fortentwicklung des Ortsteils „Obere Terrasse“ angestrebt (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2-4 BauGB).
- Anderweitige oder alternative Optionen der Siedlungsentwicklung sind nach eingehender Evaluierung der rechtlichen, technischen und ökonomischen Möglichkeiten nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen Rahmenbedingungen gegeben.
- Vorweg fanden mit verschiedenen Akteuren, deren Belange durch die Planung berührt sein könnten, zahlreiche Sondierungsgespräche statt.
- Mit der Ausarbeitung eines tragfähigen Planentwurfs wurde im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorgaben ein versiertes Planungsbüro beauftragt. Gleiches gilt für die Anfertigung eines Umweltberichts. Im Rahmen der Grundlagenermittlung wurden ferner eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), ein Baugrundgutachten und eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.
- Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und wahrt damit das Entwicklungsgebot.
Verfahrensstand: Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Juni-Sitzung 2020 einstimmig den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III, beim Kindergarten St. Martin“ aufzustellen. Am 15. Dezember 2020 wurde der Aufstellungsbeschluss ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekanntgegeben. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Aufruf zur Unterrichtung und Äußerung mittels Aushang einer amtlichen Bekanntmachung, deren gleichzeitige Einstellung im Internet und Bereithaltung der Planunterlagen zur Einsicht und Erörterung im Rathaus. In der Bekanntmachung wurde auf den Ort (Rathaus) und die Zeit (13. Mai 2021 bis 14. Juni 2021), wo bzw. wann die Informations- und Äußerungsgelegenheit wahrgenommen werden kann, hingewiesen. Zeitgleich wurden in Übereinstimmung mit §§ 4 Abs. 1 i. V. m. 4a Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 13. Mai 2021 von der Planaufstellung frühzeitig unterrichtet und zur Äußerung - auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB - aufgefordert. Auf Grundlage dieser amtlichen Erkenntnisse, der Grundlagenermittlungen und der Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde ein Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 60 samt Begründung und Umweltbericht erarbeitet, der nun zur Billigung ansteht.
Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner April-Sitzung 2022 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.
TOP 9
Neubau KiGA St. Martin: Empfehlung zur Billigung des Planungskonzeptes
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, das Planungskonzept des Architekturbüros Brodmann zum Neubau des Kindergartens St. Martin zu billigen.
Sachverhalt:
Das Architekturbüro Brodmann wurde entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.06.2019 mit der Planung des Kindergartens St. Martin beauftragt. Aufgrund gestiegenen Bedarfes an Plätzen wurde der ursprüngliche Ansatz von drei Kindergartengruppen und einer Krippengruppe erweitert, sodass nun vier Kindergartengruppen und zwei Krippengruppen entstehen sollen.
Hr. Brodmann vom gleichnamigen Architekturbüro stellte anhand einer Präsentation ausführlich und detailliert die Vorentwurfsplanung zum Neubau des Kindergartens St. Martin vor.
Der Bau soll teil unterkellert ausgeführt werden, hier finden u.a. Lagerräume Platz, die Räume für die Kinderbetreuung sind ebenerdig geplant und sind sämtliches behindertengerecht zugänglich. Vorgesehen sind weiter ein Mehrzweckraum und ein Mensabereich mit Küche.
Es sollen vornehmlich klassische Werkstoffe und Bauweisen zum Einsatz kommen, unter anderem Mauerwerk aus Ziegel sowie Pultdächer mit Holzdachstuhl. Die Gänge und Umkleiden müssen aufgrund der leichter herzustellenden Belichtung mit einem flach geneigten Dach in Kompaktbauweise errichtet werden, d.h. der Dämmstoff wird flächig mit dem Untergrund verklebt und anschließend mit einer Dichtbahn überzogen.
TOP 10
Flächennutzungsplan - 16. Änderung „Pirach - Lagerhausstraße“
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die zum Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Pirach - Lagerhausstraße“ eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen und die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Pirach - Lagerhausstraße“ festzustellen.
Sachverhalt:
Auf Anregung des Grundstückseigentümers hat die Verwaltung die Einleitung einer Bauleitplanung für den Ortsteil Pirach und insbesondere für das an die Lagerhausstraße angrenzende Teilgrundstück der Flur-Nr. 678 Gemarkung Raitenhaslach geprüft. Sie ist zum Ergebnis gekommen, dass der Ortsteil Pirach aufgrund der geplanten Ortsumgehung bezüglich Wohnqualität an Attraktivität gewinnen wird. Es ist zu erwarten, dass der Wunsch auf die Errichtung von Wohnhäusern entstehen wird. Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses hat der Gemeinderat deshalb in der Sitzung am 12.05.2015 die Aufstellungsbeschlüsse für die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst.
Mit der Einleitung der Bauleitplanung sollte dem in der Gemeinde bereits vorhandenen Wohnraumbedarf an 1-Familienhäusern, Doppelhäuser, Reihenhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern Rechnung getragen werden. Der Grundstückseigentümer, der die Grundstücke selbst verwerten will, hat sich mit der Ausweisung eines Baugebietes im vorgesehenen Umfang einverstanden erklärt und im städtebaulichen Vertrag vom 06.08.2015 zur Übernahme der Planungskosten und sonstigen mit der Bauleitplanung verbundenen Kosten verpflichtet. In Absprache mit dem Kostenträger wurde ein externes Planungsbüro mit der Planung und ein externes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schallschutzgutachtens beauftragt. Auf Grundlage des Schallschutzgutachtens wurde der Vorentwurf für die Bauleitplanungen gefertigt. Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung wurde in der Sitzung vom 19.01.2016 vom Gemeinderat gebilligt. Der gebilligte Vorentwurf wurde in der Zeit von 28.01.2016 bis 29.02.2016 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde am 21.01.2016 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gebeten, zum Vor-entwurf der Bauleitplanung bis 29.02.2016 Stellung zu nehmen. Der Gemeinderat hat die zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen mit den Abwägungsbeschlüssen vom 14.06.2016 in den Entwurf eingearbeitet und diesen gebilligt. Der gebilligte Entwurf wurde in der Zeit von 28.06.2016 bis 28.07.2016 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde am 21.06.2016 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gebeten, zum Entwurf der Bauleitplanung bis 01.08.2016 Stellung zu nehmen.
Aufgrund der insbesondere zum Immissionsschutz eingegangenen Stellungnahmen wurden weitere Gutachten eingeholt. Hieraus ging hervor, dass ein allgemeines Wohngebiet aufgrund der Lärmimmissionen der Transformatoren des Umspannwerkes Pirach derzeit noch nicht möglich ist. Ein solches wird aus Immissionsschutz rechtlicher Sicht erst am Ende des 2. Bauabschnittes des Umspannwerkes Pirach nach dem Austausch der bestehenden Transformatoren möglich sein. Dieser soll bis 30.06.2023 abgeschlossen sein.
In einem gemeinsamen Gespräch der Verwaltung mit dem Planer und dem Investor im Landratsamt wurde das Ergebnis erzielt, dass die Bauleitplanung als Mischgebiet weitergeführt werden kann. Dies ist immissionsschutzrechtlich schon heute möglich. Zudem ist auch das bestehende Bebauungsplangebiet des Ortsteiles Pirach als Mischgebiet festgesetzt. Das beauftragte Planungsbüro hat daraufhin die Bauleitplanungen dergestalt geändert, dass anstatt eines allgemeinen Wohngebietes ein Mischgebiet ausgewiesen wird. Die geänderte Planung, die auch die übrigen zur Bauleitplanung eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt, wurde vom Gemeinderat in seiner November-Sitzung 2021 gebilligt. Der gebilligte geänderte Entwurf in der Fassung vom 09.11.2021 wurde am 18.11.2021 öffentlich ausgelegt. Der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit von 25.11.2021 bis 27.12.2021 zur geänderten Entwurfsfassung der Bauleitplanung zu äußern.
Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner April-Sitzung 2022 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.
Die Verwaltung schlägt vor, die Abwägungsvorschläge in der vorliegenden Form zu beschließen und die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Pirach-Lagerhausstraße“ festzustellen.
TOP 11
Bebauungsplan Nr. 55 „Pirach - Lagerhausstraße“
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, die zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 55 „Pirach - Lagerhausstraße“ eingegangenen Stellungnahmen in der beschlossenen Fassung abzuwägen, den hiernach gefertigten vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 55 „Pirach - Lagerhausstraße“ in der Fassung vom 23.03.2022 zu billigen und die weiteren Verfahrensschritte unter angemessenen Verkürzung der Auslegungszeit einzuleiten.
Sachverhalt: Siehe dazu TOP 10!
Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner April-Sitzung 2022 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.
Die Verwaltung schlägt vor, die Abwägungsvorschläge in der vorliegenden Form zu beschließen und den hiernach geänderten Entwurf zu billigen.
Der geänderte Entwurf soll den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange unter angemessener Verkürzung der Auslegungszeit vorgelegt und öffentlich ausgelegt werden.
TOP 12
Durchführung des Bürgerfestivals 2022
Bürgermeister Krichenbauer berichtet dass es Überlegungen gibt, das Bürgerfestival in diesem Jahr wieder durchzuführen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Bürgerfestival in diesem Jahr wieder durchzuführen
TOP 13
Bekanntgaben
Bürgermeister Krichenbauer berichtet dass alle Raumluftgeräte in der Grundschule eingebaut sind. Die Raumluftgeräte in der Mittelschule werden demnächst installiert.
TOP 14
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:
Da der Flächennutzungsplan immer wieder kleinteilig geändert wird, kam die Nachfrage ob der Flächennutzungsplan grundlegend und zur Gänze zu überarbeiten ist. Bürgermeister Krichenbauer sieht zurzeit nicht die Möglichkeit dies zielführend umzusetzen.
Der Zwischenstand zum Grundwasserschutzprogramm wurde nachgefragt. Bürgermeister Krichenbauer gibt dazu detailliert Auskunft.
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.