Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 15.11.2022.

Die November-Sitzung 2022 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Rechnungsprüfungsausschuss: Ergebnis der Rechnungsprüfung für das Jahr 2020 und Entlastung (Top 2)
  • Bedarfsfeststellung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder in Kindertageseinrichtungen (Top 3)
  • Haushaltsplan der Musikschule Burgkirchen für 2023 (Top 4)
  • Änderung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung (Top 5)
  • Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ (Top 6)
  • Einstellung des Plangebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 24 „Höchster Straße“ (Top 7)
  • Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ (Top 8)
  • Bebauungsplan Nr. 63 „Ortsmitte - Ecke Martin-Ofner-Straße/Rupertusstraße“ (Top 9)
  • Bekanntgaben (Top 10)
  • Anfragen (Top 11)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Rechnungsprüfungsausschuss: Ergebnis der Rechnungsprüfung für das Jahr 2020 und Entlastung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Jahresrechnung 2020 gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern festzustellen.

Der Gemeinderat erteilt einstimmig gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020.

Sachverhalt:

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2020 gemäß Artikel 103 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern geprüft und empfiehlt dem Gemeinderat, die Jahresrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO wie folgt festzustellen:

Der Prüfungsbericht für 2020 des Rechnungsprüfungsausschuss lag vor.

Die Jahresrechnung 2020 schließt mit folgenden Eckdaten ab (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann):

Paul Apfelböck, in Funktion als Vorsitzender des  Rechnungsprüfungsausschusses, gab einen detaillierten Bericht über die Rechnungsprüfung ab. Es gab wie zu erwarten, keine großen Beanstandungen. Ein, zwei offene Fragen, konnten seitens der Verwaltung zu voller Zufriedenheit erklärt werden.

*  VW-HH = Verwaltungshaushalt  /  VM-HH = Vermögenshaushalt

TOP 3

Bedarfsfeststellung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder in Kindertageseinrichtungen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Bedarf von 25 Plätzen für Regelkinder und 30 Plätzen für Unter-Dreijährige Kinder ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 anzuerkennen.

Sachverhalt:

Gemäß Artikel 7 BayKiBiG hat der Gemeinderat die Bedarfsanerkennung und Bedarfsfeststellung an Kindergartenplätzen zu beschließen.

Die Bedarfsplanung der Gemeinde Burgkirchen ergab einen zusätzlichen Bedarf von 25 Plätzen für Regelkinder und 30 Plätzen für Unter-Dreijährige Kinder ab dem Kindergartenjahr 2023/2024.

Diese sind in einer zusätzlichen provisorischen Einrichtung neu zu schaffen.

Die Gemeinde muss den Bedarf der Regelkinder und Krippenkinder anhand der Geburtenrate und Statistiken ermitteln um weitere Zuschüsse zu bekommen. Zurzeit sind 354 Regelkinderplätze und 87 Plätze für Unter-Dreijährige vorhanden. Das wird für die nächsten Jahre nicht ausreichen. Die Gemeinde Burgkirchen wächst und verjüngt sich dabei. Die Anzahl der Kinder steigt, so dass im September 2024 zusätzlich 2 neue Krippen und 2 neue Einrichtungen für Regelkinder gebraucht werden.

TOP 4

Haushaltsplan der Musikschule Burgkirchen für 2023

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Haushaltsplan der Musikschule Burgkirchen für 2023 zu genehmigen.

Sachverhalt:

Nach § 8 der Satzung des Musikschulvereins steht der Haushaltsplan des Jahres unter Genehmigungsvorbehalt durch die Gemeinde. Der Musikschulverein legte nun seinen Haushaltplan 2023 vor. Der Haushaltplan 2023 sieht gemeindliche Zuschüsse in Höhe von insgesamt 130.000 € für das Jahr 2023 vor. Der Haushaltplan 2023 ist mit jeweils 334.600 € (Einnahmen/Ausgaben) ausgeglichen.

TOP 5

Änderung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die vorliegenden Entwürfe der

  • 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Burgkirchen über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung / 1. Friedhofgebührenänderungssatzung) und der
  • 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Burgkirchen über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Burgkirchen (Friedhofssatzung / 1. Friedhofsänderungssatzung)

als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

Auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation ist es vielen Menschen nicht mehr möglich, die bei einer Grabverlängerung fälligen Gebühren in einem Betrag zu bezahlen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, auch kürzere Verlängerungszeiten von 1 Jahr bzw. 3 Jahren (bisher 5, 10 oder 15 Jahre) zuzulassen. Die Jahresgebühr ändert sich dadurch nicht. Lediglich fallen bei einer Verlängerung von 1 Jahr oder 3 Jahren jeweils die Gebühren für die Erteilung des jeweiligen Bescheids an.

Entsprechende Entwürfe der beiden Änderungssatzungen wurden von der Verwaltung gefertigt und lagen zur Beschlussfassung vor.

Ich persönlich finde es sehr gut, diese Satzung zu ändern. Viele Rentner, alleinstehende usw. können sich einen hohen Betrag auf einmal nicht mehr leisten. Somit werden unsere Bürger entlastet, auch wenn deshalb der Aufwand für die Friedhofsverwaltung steigt.

Eine Kollegin im GR stellte die Frage, ob man nicht um 5 Jahre verlängern könne, aber jährlich bezahlen könne. Nach Auskunft der Verwaltung geht das leider aus rechtlichen und anderen Gründen nicht.

TOP 6

Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, das Verfahren zum Erlass der Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ einzustellen.

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 12.08.2021 beantragte ein Bautechnisches Büro im Namen einer Grundstückseigentümerin die Erstellung einer Außenbereichssatzung für das Grundstück Flur-Nr. 924/2 der Gemarkung Neukirchen bzw. alternativ eines Teilbereiches dieses Grundstücks.

In der Oktober-Sitzung 2021 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für eine Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ gefasst, der nach in der Sitzung aufgelegten Planskizze den gesamten

Bereich östlich der Außenbereichssatzung „Rehdorf West“ liegenden Ortsbereichs der Siedlung Rehdorf unter Einbeziehung des Grundstücks Flur-Nr. 924/2 (Nähe Maierhof) umfasst.

Ziel und Zweck der Planung ist, im skizzierten Geltungsbereich der Siedlung Rehdorf weitere Wohnbebauungen zu ermöglichen. Mit der geordneten städtebaulichen Planung soll durch eine maßvolle Nutzung gewährleistet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht übermäßig belastet wird. Mit der Satzung soll eine eindeutige planungsrechtliche Grundlage zur rechtssicheren Bewertung zukünftiger Bauvorhaben in dem Bereich geschaffen werden. Dabei wird klargestellt, dass eine Ausdehnung der Bebauung über den anvisierten Geltungsbereich hinaus nicht möglich ist.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 hat der Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 979/1 Gemarkung Neukirchen den Antrag gestellt, das genannte Grundstück in die Satzung aufzunehmen. Das genannte Grundstück wird derzeit als Fischweiher genutzt und soll trockengelegt werden, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen.

Rechtliche Bewertung: Gemäß § 35 Absatz 6 Satz 1 kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgabe ist der Erlass einer Außenbereichssatzung unter Einbeziehung des genannten Grundstückes rechtlich fraglich - wie auch das im bisher skizzierten Geltungsbereich liegende Grundstück Flur-Nr. 924/2 (Nähe Maierhof). Rechtssicherheit vermag indes - auch in Abstimmung mit dem Landratsamt Altötting - nur ein Bauleitplanverfahren zu erbringen.

Dementsprechend hat der Gemeinderat in seiner Dezember-Sitzung 2021 auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses den Aufstellungsbeschluss für die Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ in der von den Antragstellern skizzierten Form gefasst.

Mit der Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. 924/2 und deren Ehegatten wurde ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten und zur Beauftragung eines Planers abgeschlossen. In Absprache mit der Gemeinde wurde das o. g. Bautechnische Büro mit der Erstellung der Planung beauftragt. Dieses hat am 19.05.2022 in Anlehnung an die Festsetzungen der bestehenden Außenbereichssatzung „Rehdorf West“ einen Satzungsentwurf erstellt. Dieser ermöglicht im Satzungsgebiet den Bau von Wohngebäuden (Einzelhäuser mit maximal 3 Wohneinheiten), landwirtschaftlichen Gebäuden, Handwerksbetrieben und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben. Festgesetzt werden sollen außerdem die Dachform (Satteldach), Dachneigung (25° bis 35°), Dachfarbe (ziegelrot oder rotbraun) sowie Pflanzvorschriften und Regelungen zur Montage von Solar- und Photovoltaikanlagen.

Der hiernach gefertigt Entwurf der Außenbereichssatzung „Rehdorf Ost“ wurde vom Gemeinderat in der Juli-Sitzung 2022 gebilligt.

Der Entwurf wurde in der Zeit von 04.08. bis 05.09.2022 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde am 28.07.2022 ortsüblich durch Anschlag an den Schaukästen und durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht. Den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 03.08.2022 Gelegenheit gegeben, bis 05.09.2022 zum Entwurf der Satzung Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahmen mit den Abwägungsvorschlägen sind anliegend aufgeführt.

Aus den Stellungnahmen des Landratsamtes (Bauleitplanung und unter Naturschutzbehörde) ist zu entnehmen, dass der Erlass der Satzung in der vorliegenden Entwurfsfassung dargestellten Form nicht rechtens ist. Insbesondere die Einbeziehung der Grundstücke, die von den Antragstellern gewünscht wurden, ist rechtlich bedenklich. Von Seiten des Landratsamtes (Bauaufsicht) wird eine unzulässige Erweiterung in den Raum gestellt, die untere Naturschutzbehörde grenzt den möglichen Geltungsbereich klar ein und stellt damit fest, dass die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 979/1 und 924/2 nicht und die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 969 und 976 nur im Rahmen des von der unteren Naturschutzbehörde skizzierten Bereiches in das Satzungsgebiet aufgenommen werden können.

Eine weitere Planung des bisherigen Geltungsbereiches würde haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für das weitere Verfahren ergeben sich deshalb folgende Handlungsalternativen:

  • Fortführung des Verfahrens ohne die genannten Grundstücke mit dem vom Landratsamt Altötting (untere Naturschutzbehörde) skizzierten reduzierten Geltungsbereiches oder
  • Einstellung des Verfahrens, da das Ziel der Außenbereichssatzung vor allem die Einbeziehung der o. g. Grundstücke war und dieses Ziel nicht erreicht werden kann.

Da es nicht im Sinne des Kostenträgers ist, dass die Planung ohne die beanstandeten Grundstücke weitergeführt wird, empfiehlt die Verwaltung, das Verfahren einzustellen.

TOP 7

Einstellung des Plangebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 24 „Höchster Straße“ 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, das planreife Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 24 „Höchster Straße“ mitsamt der 1. Änderung einzustellen und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben.

Sachverhalt:

Als Teil einer vor vielen Jahren angestoßenen Sanierungssatzung zur Entwicklung der gemeindlichen Ortsmitte beschloss der damalige Gemeinderat (zuletzt im Jahr 2005) den Bebauungsplan Nr. 24 „Höchster Straße“ aufzustellen.

Sinn und Zweck der Bauleitplanung war eine umfassende Restauration des Instruktionsgebietes auf Basis einer städtebaulichen Untersuchung. Beschrieben als „durchgrünte Wohnanlage der 1950er Jahre“ stelle es „ein erhaltenswertes Ensemble“ dar, das jedoch mannigfaltige Abnutzungserscheinungen und Mängel vorweise. Angedacht war im Zusammenwirken mit der Landeswohnungs- und Städtebaugesellschaft Bayern GmbH (LWS) und der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Oberbayern und Schwaben GmbH (GeWoS) neben der Verbesserung der Bausubstanz, die Aufwertung des Wohnumfeldes im Bereich der Freiflächen und der verkehrsberuhigte Ausbau der „Höchster Straße“.

Das Plangebungsverfahren durchlief die gesetzlich postulierten Stufen und erreichte mit Beschluss vom 26.09.1989 (Sitzung Nr. 77) die planreife. Von einem Satzungsbeschluss wurde zu jener Zeit ob der Abstimmungsdissonanzen mit einer der beiden Gesellschaften und der damals noch nicht absehbaren Auswirkungen der weiteren Entwicklung der Ortsmitte Abstand genommen. Am 08.12.1992 beschloss der Gemeinderat sodann für den Teilbereich „Höchster Straße“ 20 und 21 eine Änderung mit dem Ziel der Nachverdichtung zu implementieren. Angelehnt an den gründenden Verfahrensverlauf wurde die 1. Änderung mit Beschluss vom 09.03.1993 wiederum planreif ohne Satzungsbeschluss festgestellt.

Bauvorhaben wurden seither nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) i. V. m. dem Bebauungsplan beurteilt. Nachdem die in der Sanierungssatzung manifestierten Städtebauziele nicht mehr verfolgt werden und der Gesetzgeber in § 235 Absatz 4 BauGB die Aufhebung derselben statuiert, erübrigt sich ein weiteres Festhalten.

Alternativ stünde zwar das Nachholen des Satzungsbeschlusses, dessen Ratifizierung und Verleihung der Rechtskraft via Bekanntmachung im Raum, allerdings würde es angesichts der Retardation des Regelwerks (verzögerte Entwicklung) im Vergleich zur tatsächlichen Bebauung einer bezweckten städtebaulichen Ordnung (bestehende Bebauung, Grundstückszuschnitte u. v. m.) eher zuwiderlaufen.

Zielführender erscheint eine endgültige Einstellung des Verfahrens, um einer baulichen Modernisierung, Nachverdichtung und zeitgemäßen Ausbildung nicht zu konteragieren. Regulative Ordnungsstrukturen, die einen Rahmen nach § 34 Absatz 1 BauGB (Einfügegebot) bilden, sind in der Bestandsbebauung enthalten.

Bürgermeister Krichenbauer erklärt, dass das Gebiet bereits seit Jahren bebaut ist und somit kein Grund mehr besteht, das Verfahren weiter zu machen. Deshalb wird dieses Verfahren eingestellt.

TOP 8

Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, nachfolgendes zu beschließen:

  • Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (Anlage zur Beschlussvorlage) behandelt (§ 1 Absatz 7 BauGB).
  • Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ samt Begründung in der Fassung vom 30. August 2022 wird als Satzung beschlossen.

Sachverhalt:

Planungsanlass: Die Gemeinde Burgkirchen erfuhr in vergangenen Jahren eine enorme Attraktivitätssteigerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht, die mit einer ungebrochen hohen Nachfrage nach bezahlbaren Wohnbaugrundstücken einhergeht. Zahlreiche und intensive Innenentwicklungen und Nachverdichtungen sowie maßvolle Ausweisung eines neuen Baugebiets vermochten den Wohnbedürfnissen und der Bevölkerungsentwicklung nicht ausreichend Rechnung tragen. Um gleichzeitig die zu verzeichnende und insbesondere zu erwartende Tendenz respektive Dynamik bei der Infrastruktur in Anschlag zu bringen, sollen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch den Bau einer Kindertagesstätte ausgebaut werden. Nachdem zwischenzeitlich der Rückbau der 220-kV-Freileitung im Zuge des 380-kV-Ersatzneubaus als gesichert gilt, kann prospektiv eine städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich Gestalt annehmen. Indes bleibt bis zum vollständigen Rückbau der Bereich rund um die Bestandsleitung inklusive der dazugehörigen Schutzzone einer tatsächlichen Bebauung temporär nur rudimentär zugänglich.

Rechtliche Beurteilung:

  • Mit der hiesigen Bauleitplanung wird eine angemessene Reaktion auf die städtebaulich legitimen Belange der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien verfolgt. Gleichzeitig wird eine moderate Fortentwicklung des Ortsteils „Obere Terrasse“ angestrebt (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2-4 BauGB).
  • Anderweitige oder alternative Optionen der Siedlungsentwicklung sind nach eingehender Evaluierung der rechtlichen, technischen und ökonomischen Möglichkeiten nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen Rahmenbedingungen gegeben.
  • Vorweg fanden mit verschiedenen Akteuren, deren Belange durch die Planung berührt sein könnten, zahlreiche Sondierungsgespräche statt.
  • Mit der Ausarbeitung eines tragfähigen Planentwurfs wurde im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorgaben ein versiertes Planungsbüro beauftragt. Gleiches gilt für die Anfertigung eines Umweltberichts. Im Rahmen der Grundlagenermittlung wurden ferner eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), ein Baugrundgutachten und eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.
  • Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt (§ 8 Absatz 3 Satz 1 BauGB) und wahrt damit das Entwicklungsgebot.

Verfahrensstand: Der Gemeinderat hat in seiner Juni-Sitzung 2020 einstimmig den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ aufzustellen. Am 15.12.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekanntgegeben.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte durch Aufruf zur Unterrichtung und Äußerung mittels Aushang einer amtlichen Bekanntmachung, deren gleichzeitige Einstellung im Internet und Bereithaltung der Planunterlagen zur Einsicht und Erörterung im Rathaus. In der Bekanntmachung wurde auf den Ort (Rathaus) und die Zeit (13.05.2021 bis 14.06.2021), wo bzw. wann die Informations- und Äußerungsgelegenheit wahrgenommen werden kann, hingewiesen.

Zeitgleich wurden in Übereinstimmung mit §§ 4 Absatz 1 i. V. m. 4a Absatz 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 13.05.2021 von der Planaufstellung frühzeitig unterrichtet und zur Äußerung - auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB - aufgefordert.

Der auf Grundlage eigener Erkenntnisse sowie der Ergebnisse aus den Grundlagenermittlungen und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beruhende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 60 samt Begründung in der Fassung vom 05.04.2022 wurde vom Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in der April-Sitzung 2022 einstimmig gebilligt.

Dieser Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurde am 14.04.2022 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht.

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 22.04. bis einschließlich 23.05.2022 statt.

Darüber hinaus leitete die Verwaltung am 21.04.2022, per elektronischer Mitteilung unter Angaben des Ortes und der Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Entwurfsunterlagen im Internet eingesehen werden konnten, die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ein.

Nach Zugang wurden die in der Anlage erfassten Stellungnahmen gesichtet, bewertet und mündeten - sofern sie korrektiven Anlass gaben - in die Entwurfsplanung ein. Andernfalls fanden sie aufgrund anderer gewichteter respektive widerstreitender Interessen keine Berücksichtigung; für Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

Der infolge der erfahrenen Änderungen modifizierte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 60 „Obere Terrasse III - beim Kindergarten St. Martin“ in der Fassung vom 30.08.2022 wurde vom Ferienausschuss in der September-Sitzung 2022 gebilligt und zur erneuten Auslegung bestimmt.

Ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekannt gemacht am 08.09.2022, dauerte die erneute Auslegung unter angemessener Verkürzung im Zeitraum vom 16.09. bis 29.09.2022 an. Gleiches Enddatum galt für die per Mitteilung vom 16.09.2022 eingeleitete förmliche Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden uns sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Zu behandeln sind nunmehr die im Wege der erneuten Auslegung und Behördenbeteiligung eingegangenen, untersuchten und bewerteten Stellungnahmen entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung sowie die Empfehlung zum Satzungsbeschluss, zumal keine Änderungen am Satzungswerk mehr vonnöten sind.

Zu diesen Stellungnahmen werden nun vom Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet werden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.

Bürgermeister Krichenbauer erklärt,dass dies aus verschiedenen Gründen ein schweres Verfahren war.

TOP 9

Bebauungsplan Nr. 63 „Ortsmitte - Ecke Martin-Ofner-Straße/Rupertusstraße“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, nachfolgendes zu beschließen:

  • Der Bebauungsplan Nr. 63 „Ortsmitte - Ecke Martin-Ofner-Straße/Rupertusstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als vorhabenbezogener i. S. d. § 12 BauGB aufgestellt.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Kostenträgerin einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der damit verbundenen Kosten abzuschließen.
  • Die Verwaltung wird beauftrag, mit der Kostenträgerin einen Durchführungsvertrag abzuschließen.

Sachverhalt:

Planungsanlass: Eine auswärtige Projektentwicklungsgesellschaft mbH trat mit schriftlichem Petitum vom 09.09.2022 an die Gemeinde Burgkirchen heran, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB für die Flurstücke 19/2, 19/5, 19/7 und 19/9 (Gemarkung Burgkirchen) mit dem Ziel zu erlassen, rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung eines fünfgeschossigen Wohnkomplexes zu kreieren.

Geografisch ist das Plangebiet in der Ortsmitte an der Ecke westlich der Martin-Ofner-Straße und südlich der Rupertusstraße am „Ofnerberg“ verortet. Verteilt auf vier Grundstücke umfasst das Areal insgesamt 1.779 m² und beherbergt aktuell überwiegend aufgelassene und teils konfuse Gebäudestrukturen, die angesichts ihres Ursprungs und der mannigfaltigen Vornutzungen starke Abnutzungserscheinungen aufweisen, respektive über eine ökonomisch nicht sanierungsfähige marode Bausubstanz verfügen. Dem einerseits sowie der Größe und der Ausgestaltung der Gebäulichkeiten samt Lage andererseits geschuldet, konnten nach Entmietung des letzten Gastronomen in der Martin-Ofner-Str. 1a keine adäquaten Nutzungen mehr akquiriert werden.

Sinnfällig verfolgt die Ansuchende daher die grundlegende Neukonzeption des Distrikts, die in der Gebietsfreilegung und Errichtung eines mit zwischen 35 bis 40 Wohnungen und Appartements beherbergenden Flachdachbaus münden soll. Nach dem Willen der Proponentin sind den angestrebten unterschiedlichen Altersstrukturen entsprechende 1-Zimmerwohnungen bis 4-Zimmerwohnungen vorgesehen. Insgesamt wird eine durchmischte Bewohnerstruktur intendiert.

Architektonisch an die nördliche Außenwand des Bestandes in der Martin-Ofner-Str. 3 ansetzend ist ein Gebäudekomplex in U-Form angedacht, wodurch nicht zuletzt die Bewältigung der schalltechnischen Immissionseinwirkungen von der Martin-Ofner-Straße erhofft respektive erreicht werden sollen. Besonderes Augenmerk liegt gleichsam in der Adaption zur angrenzenden, noch teils ausständiger - jedoch planerisch bereits manifestierter baulicher Entwicklung der Ortsmitte. Angelehnt an diese selbstoktroyierte Intention wird äquivalent dem hiesigen Bebauungsplan eine Grundstücksflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 postuliert.

Konzeptionell werden die Wohneinheiten - zwischen 30 m² und 130 m² groß - bei einer Gesamthöhe von 15 m auf fünf oberirdische Geschosse (OGs) aufgeteilt, wobei das fünfte OG als Staffelgeschoss ausgebildet wird. Im Untergeschoss und teils Erdgeschoss finden die (Tief-)Garagenstellplätze und die Kellerabteile - nach dem Verteilungsschlüssel ein Kellerabteil und ein Tiefgaragenstellplatz für eine Wohneinheit - Einzug. Zu- und Abfahrten sind sowohl von der Martin-Ofner-Straße als auch von der Rupertusstraße angedacht. Zusätzlich besteht fußläufiger Zu- und Abgang vom und zum Max-Planck-Platz über das Grundstück Hausnummer 1. Dem Antragsschriftsatz war eine detaillierte Vorhabenbeschreibung sowie ein Vorhaben- und Erschließungsplan beigefügt. Erklärt wurden zudem die Bereitschaft zum Abschluss eines Durchführungsvertrages und die Zusicherung der Leistungsfähigkeit.

Rechtliche Würdigung: 1) Materiell-rechtliche Voraussetzungen: Ungeachtet des auf Seiten der Projektgesellschaft absenten Anspruchs auf Verabschiedung von städtebaulichen Satzungen tragen die Gemeinden das Recht und die Pflicht, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung es gebieten. Initiativen bzw. Anfragen Dritter bilden schlechthin ein Indiz zugunsten der Notwendigkeit.

Dem Antragsgesuch vorangegangen war eine Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf Basis des bestehenden Rechts. Eingebettet in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermochte nicht zuletzt ob der ausstehenden baulichen Entwicklung der Ortsmitte wegen die Umgebung das zur Realisierung des Vorhabens erforderliches (erweiterte) Baurecht nicht zu vermitteln, selbst unter den Ausnahmebedingungen nach § 34 Absatz 3a BauGB.

Unter Zugrundelegung der für die Ortsmitte eingeleiteten Umstrukturierung (1. Änderung „Nachverdichtung“ des Bebauungsplanes Nr. 25 „Ortsmitte“), deren Repräsentativität, des steigenden Wohnraumbedarfs für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen sowie der gesellschaftlich und politisch angemahnten Nachverdichtung ist bei prospektiver Betrachtung der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vernünftig, zumal ein weiteres Zuwarten auf die angestrebte Bebauung der Ortsmitte zeitlich noch ohne Perspektive ist. Mit den Belangen Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau eines Ortsteils, speziell der Ortsmitte, werden städtebaulich legitime Ziele verfolgt. Zusammenfassend sind die städtebaurechtlichen Prämissen für die Verfahrenseinleitung gegeben.

2) Formell-rechtliche Voraussetzungen: Formell-rechtliche Fragestellungen befassen sich mit der Art des anzuwendenden Verfahrens bei der Aufstellung von Bauleitplänen, namentlich dem Regelverfahren (§§ 1-4 BauGB), vereinfachten (§ 13 BauGB) oder beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB).

Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren angestrebt.

Städtebauplanerisch unbefangen erfährt das Plangebiet erstmals im Sinne einer bewussten und zielführenden Steuerung ein Plangebungsverfahren. Die Überplanung dient angesichts der Nutzungsaufgabe des Gebäudeensembles und der damit einhergehenden brach gefallenen Flächen der Wiedernutzbarmachung. Schon mit Blick auf die Plangebietsgröße (1.779 m²) bleibt das Unterfangen deutlich hinter der zulässigen Flächenbegrenzung von 20.000 m². Anrechnungen der bebaubaren Grundfläche angrenzender Bebauungspläne sind entbehrlich, da sie zwar im engen räumlichen, unterdessen nicht im zeitlichen und vor allem sachlichen Zusammenhang stehen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der unterschiedlichen Art der Bebauungspläne. Während der Bebauungsplan Nr. 25 ein sogenannter Angebotsbebauungsplan ist, wird hier ein Projektvorhabenbezogener Bebauungsplan verfolgt. Zwischen der letzten Änderung des Erstgenannten und dem hier bestrebten Letztgenannten liegen überdies 5 Jahre. Abträgliche Auswirkungen für die südlich des Gemeindegebiets ausgemachten Schutzzonen wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit sich bringen. Nach Kenntnis der Verwaltung liegt das Plangebiet außerhalb des nach Seveso-III-Richtlinie relevanten Einflussradius.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen (§§ 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. 13 Absatz 3 BauGB). Darüber hinaus gilt der Ausgleich als erbracht.

3) Besondere Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Gekennzeichnet durch drei Elemente bedarf es also einem Vorhaben- und Erschließungsplan, den von der Gemeinde als Satzung zu beschließenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag.

Erstes liegt mit Einleitungsantrag vor, die letzten beiden genannten müssen im Laufe des Verfahrens noch ausgearbeitet werden.

Ergebnis: Fazit ziehend sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens wie die formell-rechtlichen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gegeben.

Kostentragung: Vor dem Hintergrund des primären Interesses der Antragstellerin, sollte mit dieser ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme etwaiger Planungskosten inklusive der Sach- und Personalkosten der Gemeinde abgeschlossen werden.

Verfahrensstand: Nach Vorberatung im Bau- und Umweltausschuss hat der Gemeinderat über die Aufstellung zu befinden.

Auf dieser Fläche sollen etwa 35 bis 40 Wohneinheiten entstehen. Eine Gemeinderätin stellte die Frage, ob es pro Wohneinheit einen Stellplatz geben werde. Die Verwaltung erklärte, dies könne man erst am Bebauungsverfahren sehen.

TOP 10

Bekanntgaben

Bürgermeister Krichenbauer gab bekannt. dass der Austausch der Aktivkohle bei der WAK-Anlage bereits begonnen hat. Die Kosten dafür werden aus den von der Industrie zur Verfügung gestellten Mitteln entnommen.

TOP 11

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Ein Mitglied des Gemeinderates wollte wissen, wie es mit einem Konzept für erneuerbare Energie aussieht. Bürgermeister Krichenbauer erklärt, dass ein derartiges Konzept in Arbeit ist und die Verwaltung sich ausführlich mit diesem  Thema beschäftigt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.