Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 12.09.2023.

Die September-Sitzung 2023 des Gemeinderates (kombinierte Sitzung des Gemeinderates sowie des Bau- und Umweltausschusses) wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Baugesuche (Top 2)
    • 2.1.    Errichtung eines 2-Familienhauses
    • 2.2.    Errichtung einer Hauseingangsüberdachung
    • 2.3.    Erweiterung und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses und Errichtung einer Garage
    • 2.4.    Errichtung eines Gewächshauses und einem überdachten Stellplatz
    • 2.5.    Errichtung eines Geräte- und Gewächshauses sowie eines Schwimmbeckens
    • 2.6.    Erweiterung der Maschinenhalle zum Einbau einer Hackschnitzelheizung mit landwirtschaftlicher Werkstatt
    • 2.7.    Einbau eines Sektionaltores an der Ostseite und Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle westlich einer alten Bestandshalle und Errichtung eines eingehausten Regals für landwirtschaftliche Anbaugeräte
    • 2.8.    Ausbau eines Dachgeschoss am bestehenden Wohngebäude sowie Änderung des bestehenden Gebäudes durch Anbau einer Schleppgaube und eines Zwerchgiebels
    • 2.9.    Errichtung eines 1-Familienhauses
    • 2.10. Errichtung eines Pultdaches auf einer bestehenden Container-Anlage, Überdachung eines Lagerplatzes sowie Errichtung von Büroräumen in bestehender Halle
    • 2.11. Vorbescheid: Errichtung eines 2-Familienwohnhauses (Ersatzbau)
    • 2.12. Errichtung eines Wintergartens
    • 2.13. Genehmigungsfreistellung: Nutzungsänderung von Fitness-Center in ein Kultur- und Kirchverein
    • 2.14. Genehmigungsfreistellung: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage
  • Bebauungsplan Nr. 54 „Hecketstall V“ - 1. Änderung „Bauweise“ (Top 3)
  • Breitbandausbau: Einreichung der Förderanträge in vorläufiger Höhe für Infrastruktur Bund und Kofinanzierung Bayern (Top 4)
  • Straßenverkehr: Verkehrsrechtliche Anordnungen (Top 5.1. bis 5.3.)
  • Bekanntgaben (Top 6.1. bis 6.7.)
  • Anfragen (Top 7)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Baugesuche

2.1.      Errichtung eines 2-Familienhauses in der Mühlbachstraße / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 2-Familienhauses unter Befreiung der Festsetzung zur Baugrenze und Firstrichtung in der Mühlbachstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.2.      Errichtung einer Hauseingangsüberdachung in Mad / Außenbereich

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung einer Hauseingangsüberdachung in Mad das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.3.      Erweiterung und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses und Errichtung einer Garage in der Margarethenstraße / Bebauungsplan Nr. 17 „Hirten“ - 2. Änderung

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erweiterung und Sanierung des bestehenden Wohnhauses mit Errichtung einer Garage unter Befreiung der Festsetzung zur Baugrenze in der Margarethenstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.4.      Errichtung eines Gewächshauses und einem überdachten Stellplatz in der Lohnerstraße / Bebauungsplanes Nr. 7 „Obere Terrasse I“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf isolierte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Dachgestaltung zur Errichtung eines Gewächshauses und überdachten Stellplatzes in der Lohnerstraße stattzugeben.

2.5.    Errichtung eines Geräte- und Gewächshauses sowie eines Schwimm-beckens in der Lohnerstraße / Bebauungsplanes Nr. 7 „Obere Terrasse I“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf isolierte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Dachgestaltung zur Errichtung eines Geräte- und Gewächshauses sowie eines Schwimmbeckens in der Lohnerstraße stattzugeben.

2.6.      Erweiterung der Maschinenhalle zum Einbau einer Hackschnitzelheizung mit landwirtschaftlicher Werkstatt in Stadler / Außenbereich

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Erweiterung der Maschinenhalle zum Einbau einer Hackschnitzelheizung mit landwirtschaftlicher Werkstatt in Stadler stattzugeben.

2.7.      Einbau eines Sektionaltores an der Ostseite und Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle westlich einer alten Bestandshalle und Errichtung eines eingehausten Regals für landwirtschaftliche Anbaugeräte in Zäunach / Außenbereich

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag zum Einbau eines Sektionaltores an der Ostseite und Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle westlich der alten Bestandshalle und Errichtung eines eingehausten Regals für landwirtschaftliche Anbaugeräte in Zäunach zu erteilen.

2.8.      Ausbau eines Dachgeschoss am bestehenden Wohngebäude sowie Änderung des bestehenden Gebäudes durch Anbau einer Schleppgaube und eines Zwerchgiebels in Grund / Außenbereich

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich (mit 4 Gegenstimmen), dem Antrag auf Ausbau des Dachgeschoss durch Errichtung einer Schleppgaube und eines Zwerchgiebels in Grund das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

2.9.      Errichtung eines 1-Familienhauses in Unterberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 1-Familienhauses in Unterberg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.10.    Errichtung eines Pultdaches auf einer bestehenden Container-Anlage, Überdachung eines Lagerplatzes sowie Errichtung von Büroräumen in bestehender Halle in der Fuhrmannstraße / Bebauungsplan Nr. 50 „Hecketstall IV“  

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines Pultdaches auf einer bestehenden Container-Anlage, Überdachung eines Lagerplatzes sowie Errichtung von Büroräumen in bestehender Halle in der Fuhrmannstraße das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.11.    Vorbescheid: Errichtung eines 2-Familienwohnhauses (Ersatzbau) in Aichlberg / Außenbereich

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Antrag auf Errichtung eines 2-Familienhauses in Aichlberg das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

2.12.    Genehmigungsfreistellung: Errichtung eines Wintergartens in der Nußbaumstraße /    Bebauungsplan Nr. 4 „Gendorf West, südlich der Altgendorfer Straße“ - 6. Änderung (Nachverdichtung)

Beschluss:

Kein Beschluss (Genehmigungsfreistellung): Der Sachverhalt wird ohne Beschluss zur Kenntnis genommen.

2.13.    Genehmigungsfreistellung: Nutzungsänderung von Fitness-Center in ein Kultur- und  Kirchverein im Watzmannring / Bebauungsplan Nr. 10 „Holzen I“

Beschluss

Kein Beschluss (Genehmigungsfreistellung): Der Sachverhalt wird ohne Beschluss zur Kenntnis genommen.

2.14.    Genehmigungsfreistellung: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage im Dürrnbachhornweg / Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“

Beschluss:

Kein Beschluss (Genehmigungsfreistellung): Der Sachverhalt wird ohne Beschluss zur Kenntnis genommen.

TOP 3

Bebauungsplan Nr. 54 „Hecketstall V“ - 1. Änderung „Bauweise“  

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig wie folgt:

  • Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Rahmen der förmlichen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (Anlage zur Beschlussvorlage) berücksichtigt.
  • Der Entwurf der 1. Änderung „Bauweise“ des Bebauungsplans Nr. 54 „Hecketstall V“ samt Begründung in der Fassung vom 01.06.2023 wird als Satzung beschlossen.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, die Ratifizierung und Verkündung des Satzungsbeschlusses zu veranlassen und hierüber die Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu informieren.

Sachverhalt:

  1. Planungsanlass

Gewerbebetriebe im Allgemeinen und produzierende im Besonderen haben nicht selten aufeinander bauende respektive angewiesene Prozess- und Fertigungsverfahren, deren räumliche Unterbrechungen baulicher Art zu erheblichen Einschränkungen und/oder Unwägbarkeiten führen. Bestimmungen zur Gebäudegestaltung und Bauweise in Bebauungsplänen zwingen unterdessen zu Einschnitten und Trennungen, was oftmals mit betrieblichen Interessen kollidiert und zu Wettbewerbseinbußen bringt.

Ausweisungen von Gewerbegebieten verfolgen hingegen das Ziel der Stärkung des örtlichen Gewerbes. Aus genannten Gründen erließ die Gemeinde Burgkirchen im Jahr 2016 den Bebauungsplan Nr. 54 „Hecketstall V“, der allerdings ebenso Restriktionen bei der Bauweise und Gebäudegestaltung enthält. Um dem entgegenzuwirken und das kommunale Ziel der Gewerbeerhaltung sowie - Attraktivierung verstärkt zum Ausdruck zu bringen, wird der Bebauungsplan in der Weise reformiert, ohne gleichzeitig seinen Leitgedanken und wesentliche Grundpfeiler aufzugeben. Gleichsam trifft die Änderung redaktionelle Korrektive zur besseren Bestimmtheit einiger Regularien.

  1. Rechtliche Würdigung
  1. Formell-rechtliche Voraussetzungen:

Die Änderung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren angestrebt (§ 13a Absatz 4 BauGB). Anpassungen von Siedlungsbereichen bilden eine städtebauliche Maßnahme der Innenentwicklung, sind mithin vom Anwendungsbereich umfasst. Bei einer zur Bebauung theoretisch stehenden Grundfläche von 63.751 m² wird die Flächenbegrenzung des § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht überschritten. UVP-pflichtige Vorhaben werden durch die Änderung nicht per se zugelassen; außerdem gelten die Inhalte des Umweltberichts uneingeschränkt fort. Natura 2000-Gebiete werden ebenfalls nicht tangiert. Schließlich förderte die Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB keine zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen infolge der Bebauungsplanänderung.

  1. Materiell-rechtliche Voraussetzungen:

Ausgewiesen als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO verfolgt der Bebauungsplan Nr. 54 „Hecketstall V“ die baurechtliche Rahmensetzung für die Zulässigkeit von gewerblichen Vorhaben. Der Ortsbereich Hecketstall zeichnet sich insgesamt als kommunaler Gewerberaum aus. Überplant von fünf Bebauungsplänen stellt der hiesige vorerst die letzte Erweiterung dar und ist größtenteils noch frei von Bebauung.

Einschlägige Gewichtung des Planungsziels liegt unübersehbar in der Wirtschaftsförderung gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 8 BauGB. Dem Entwicklungsgebot nach § 8 Absatz 2 BauGB wird weiterhin Rechnung getragen.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Darüber hinaus gilt der Ausgleich als erbracht.

Ergebnis:

Resümierend kann die 1. Änderung „Bauweise“ des Bebauungsplans Nr. 54 „Hecketstall V“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB betrieben werden.

  1. Kostentragung

Die 1. Änderung „Bauweise“ des Bebauungsplanes Nr. 54 „Hecketstall V“ wird mit eigenem Personalstamm bewerkstelligt, d. h. es fallen lediglich Sach- und Personalkosten an, die mit einem durchschnittlich angenommenen Stundensatz von 117,60 € kalkuliert werden. Der Gesamtaufwand wird auf etwa zehn Stunden eingeschätzt. Investitionen für die Infrastruktur gehen nicht mit einher.

  1. Verfahrensstand

Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung wurde nach Vorberatung durch den Bau- und Umweltausschuss (Juni 2023) vom Gemeinderat in seiner Juni-Sitzung 2023 beschlossen und am 22.06.2023 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln sowie Einstellung im Internet öffentlich bekanntgegeben.

Parallel wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 30.06.2023 bis einschließlich 31.07.2023 über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich dazu äußern.

Der ausgearbeitete Satzungsentwurf in der Fassung vom 01.06.2023 einschließlich seiner Begründung wurde vom Ferienausschuss in seiner August-Sitzung 2023 gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Die anstehende Veröffentlichung aller Entwurfsunterlagen und Informationen im Internet sowie die zeitgleiche Planauslage im Rathaus der Gemeinde Burgkirchen wurden am 03.08.2023 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und Proklamation im Internet amtlich bekanntgemacht.

Die Veröffentlichung aller Unterlagen und Informationen im Internet sowie zeitgleiche Planauslage im Rathaus der Gemeinde Burgkirchen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 06.09.2023 stattgefunden.

Zeitgleich wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB per elektronischer Mitteilung nebst Angabe von Ort und Dauer der Planauslage und der Internetadresse, unter der der Inhalt der amtlichen Bekanntmachung sowie die Entwurfsunterlagen im Internet eingesehen werden konnten, die Gelegenheit gegeben, zum Bebauungsplanentwurf bis 06.09.2023 Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis des Veröffentlichungsverfahrens lag den Beschlussvorlagen bei. In Summe stehen schutzwürdige Belange/Rechtsgüter Dritter der Planreform nicht entgegen.

TOP 4

Breitbandausbau: Einreichung der Förderanträge in vorläufiger Höhe für Infrastruktur Bund und Kofinanzierung Bayern

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, für die fristgerechte Förderantragstellung (15.10.2023), der Breitbandberatung Bayern GmbH auf Basis ihres Angebotes in Höhe von 3.510,50 € (brutto) den Auftrag zu erteilen.

Sachverhalt:

Auf der Grundlage der bestehenden Rahmenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Ausbaues von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13.11.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2025 sind ab dem 01.01.2023 auch Haushalte förderfähig, welche mindestens 100 Mbit/s im Download aufweisen. In der Praxis sind das DSL-Anschlüsse, welche durch Super-Vectoring-Technik erschlossen sind.

Auf Grundlage der Auftragsbestätigung vom 13.03.2023 wurden in der Bestandsaufnahme sämtliche potentiellen Adressen im gesamten Gemeindegebiet ermittelt. Auf Grundlage der Adressermittlung wurde das Markterkundungsverfahren im Zeitraum vom 03.05.2023 bis 28.06.2023 durchgeführt. Folgende Netzbetreiber haben eine Rückmeldung abgegeben:

  • Vodafone
  • Telekom
  • EGTF

Der Netzbetreiber Telekom hat dabei einen eigenwirtschaftlichen Ausbau ohne Vorvermarktungsquote für den Ortsteil Burgkirchen angekündigt und die entsprechenden Verpflichtungserklärungen vorgelegt.

Nach Auswertung der Markterkundungsrückmeldung sind insgesamt 412 Anschlüsse in der Bundesrichtlinie förderfähig. Eine Abstimmung und Prüfung bezüglich der Notwendigkeit der einzelnen Anschlüsse ist bisher nicht abschließend erfolgt.

Die voraussichtliche Wirtschaftlichkeitslücke auf Berechnungsbasis des Projektträgers beläuft sich auf 3.708.000,00 €. Der Fördersatz teilt sich auf in 50 % Bund und 40 % Land.

Auf Grundlage der Kostenermittlung muss ein Förderantrag in vorläufiger Höhe beim Bund und beim Land (Kofinanzierung) eingereicht werden. Nach Prüfung durch den Fördermittelgeber und Fördermittelzusage kann mit der Durchführung des Auswahlverfahrens gestartet werden.

Folgende Leistungen sind durchzuführen:

  • Förderantragstellung Bund in vorläufiger Höhe
  • Förderbescheid Bund in vorläufiger Höhe
  • Förderantragstellung Land in vorläufiger Höhe
  • Förderbescheid Land in vorläufiger Höhe
  • ggf. Zusammenführung von Markterkundungen für IKZ

Die förderfähigen Kosten für die Umsetzung der Richtlinie sind auf Basis eines vorliegenden Förderbescheids für Beratung / Planung erstattungsfähig, maximal 50.000 € brutto bei einem Fördersatz von 100 %.

Für die Leistungen der Förderantragsstellung in vorläufiger Höhe liegt zur Sitzung ein Angebot der Breitbandberatung Bayern GmbH in Höhe von 3.510,50 € (brutto) vor.

TOP 5

Straßenverkehr: Verkehrsrechtliche Anordnung

5.1. Straßenverkehr: Verkehrsrechtliche Anordnung - Anordnung bei Au 47

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • Auf der Gemeindeverbindungsstraße (GV) Nr. 71 wird auf Höhe des Anwesens Au 47 das Verkehrszeichen 205 angeordnet.

Sachverhalt:

Der Gemeindeverwaltung lag die Anfrage vor, ob auf der GV-Straße Nr. 71 - die von der Greinmühle über Ötz herunterkommt - ein „Vorfahrt-gewähren-Schild“ angeordnet werden kann, weil Radfahrer, die von Ötz her kommen und den Radweg Richtung Gweng weiterfahren wollen nicht darauf achten, dass Autofahrer, die von der ST2356 her nach links Richtung Anwesen Au 47 (oder Richtung Ötz) abbiegen, vorfahrtberechtigt sind (rechts vor links!).

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Ansuchen nachzukommen. Auf dem Geh- und Radweg von Gweng her besteht vor der Ausfahrt auf die GV-Straße bereits ein „Vorfahrt-gewähren-Schild“.

Die Polizeiinspektion Burghausen wurde zur beabsichtigten Beschilderung um Stellungnahme gebeten - sie hat keine Einwendungen.

5.2.    Straßenverkehr: Verkehrsrechtliche Anordnung - Halteverbot Wendehammer Thalhauser Straße

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • In der Thalhauser Straße wird am Wendehammer (entlang des Anwesens Thalhauser Straße 18) ein absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 283) angeordnet.
  • Die für das Kindergartenpersonal angelegten Stellplätze am Ende der Thalhauser Straße werden als öf­fentliche Parkplätze ausgewiesen.

Sachverhalt:

Der Wendehammer am Ende der Thalhauser Straße wird vielfach als Parkplatz (Schrägparkplatz) genutzt. Dies führt zu Beeinträchtigungen für LKW-Fahrer und insbesondere auch der Müllabfuhr. Aus diesem Grund soll in diesem Bereich ein absolutes Halteverbot angeordnet werden.

Um die Parkplatzsituation zu entschärfen, wurde für Kindergartenbedienstete am Ende der Thalhauser Straße ein Parkplatz geschaffen. Dieser Parkplatz ist aber so groß, dass auch andere PKW parken könn­ten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Parkplatz auch für andere Autofahrer freizugeben.

Die Polizeiinspektion Burghausen wurde zur beabsichtigten Beschilderung um Stellungnahme gebeten - sie hat kei­ne Einwendungen.

5.3. Straßenverkehr: Verkehrsrechtliche Anordnung - Halteverbot in der Gerhart-Hauptmann-Straße im Be­reich der Einmündung des Ebner-Eschenbach-Weges

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, folgende Verkehrsregelungen anzuordnen:

  • In der Gerhart-Hauptmann-Straße wird gegenüber der Einfahrt in den Ebner-Eschenbach-Weges (links und rechts der Einfahrt zum Anwesen Gerhart-Hauptmann-Straße 5) ein absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 283) ange­ordnet.

Sachverhalt:

In der Vergangenheit sind in der Gerhart-Hauptmann-Straße im Bereich der Einfahrt in den Eichendorff­ring immer wieder Verkehrsbehinderungen durch parkende Fahrzeuge aufgetreten, weil den Autofah­rern offensichtlich nicht bewusst war, dass sie auf schmalen Straßen gegenüber von Einmündungen an­derer Straßen nicht parken dürfen. Die Gemeindeverwaltung hatte deshalb eine Schraffierung anbringen lassen. Diese sollte auf das eigentlich bestehende Parkverbot hinweisen. Leider hat diese Markierung nicht zum gewünschten Erfolgt geführt und Autos parken immer wieder auch auf der Markierung.

Aufgrund einer Baustelle im Eichendorffring wurde dann ein provisorisches Halteverbot in diesem Be­reich erlassen. Dies hat dazu geführt, dass die Parkproblematik abgewendet werden konnte.

Da sich das Provisorium bewährt hat, schlägt die Gemeindeverwaltung vor, nun ein dauerhaftes Halteverbot anzu­ordnen.

Die Polizeiinspektion Burghausen wurde zur beabsichtigten Beschilderung um Stellungnahme gebeten. Die Polizeiinspektion sieht die Notwendigkeit der Halteverbotsanordnung dadurch gegeben, dass das Verbot ohne Anord­nung nicht beachtet worden ist. Es wird jedoch davor gewarnt, dass es durch zu viele Halteverbotsschilder zu keinem nicht mehr überschaubaren Schilderwald kommen sollte.

TOP 6

Bekanntgaben

6.1.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 10 „Seng II“ hinsichtlich der Teil-Aufhebung der Geltungsbereiche im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 63/17 (Heckenweg 22)

Der Gemeinderat Emmerting hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 die Entwurfsplanung und die Begründung vom 26.05.2023 zur 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 10 „Seng II“ - Teilaufhebung, Geltungsbereich Grundstück Fl.-Nr. 63/17, Heckenweg 22, nach § 13 BauGB, gebilligt und die öffentliche Auslegung angeordnet. Die Entwurfsplanung und Begründung lagen bis zum 30.08.2023 in den Amtsräumen der VG Emmerting öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken zu den ausgelegten Unterlagen schriftlich abgeben. Im Bebauungsplan Nr. 10 „Seng II“ ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, welches in den frühen 1990er-Jahren entlang des Heckenweges bebaut wurde. Das Grundstück im Heckenweg 22 ist mit seinen 800 m² sehr großzügig bemessen und nur 1-seitig im nördlichen Grundstücksbereich an der Baugrenze bebaut (BP Nr. 10 „Seng II“), die restliche Fläche ist Garten-/Freifläche ohne Baugrenzen (BP Nr. 18 „Seng IV“). Um in Zeiten von Baugrundknappheit und Nachverdichtung weiteren Baugrund für die Töchter des Grundstückeigentümers zu schaffen, beabsichtigt die Gemeinde Emmerting, die südwestliche Grenze des BP Nr. 10 „Seng II“ auf dem Grundstück aufzuheben. Anschließend soll dieser Bereich einer Bebauung nach § 34 BauGB,  welche sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zugeführt werden. Die Änderungen des Bebauungsplanentwurfs haben ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Daher bestehen seitens des Bauamtes keinerlei Einwände gegen die vorgelegten Änderungen.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.2.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Emmerting

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 18 „Seng IV“ – Teilaufhebung, Geltungsbereich Grundstück Flur-Nr. 63/17 (Heckenweg 22), nach § 13 BauGB

Der Der Gemeinderat Emmerting hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 die Entwurfsplanung und die Begründung vom 26.05.2023 zur 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 „Seng IV“ - Teilaufhebung, Geltungsbereich Grundstück Flur-Nr. 63/17 (Heckenweg 22), nach § 13 BauGB, gebilligt und die öffentliche Auslegung angeordnet. Die Entwurfsplanung und Begründung lagen bis zum 30.08.2023 in den Amtsräumen der VG Emmerting öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken zu den ausgelegten Unterlagen schriftlich abgeben. Im Bebauungsplan Nr. 18 „Seng IV“ ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, welches seit 2006 entlang des Heckenweges bebaut wurde. Das Grundstück im Heckenweg 22 ist mit seinen 800 m² sehr großzügig bemessen und nur einseitig im nördlichen Grundstücksbereich an der Baugrenze bebaut (BP Nr. 10 „Seng II“), die restliche Fläche ist Garten-/Freifläche ohne Baugrenzen (BP Nr. 18 „Seng IV). Um in Zeiten von Baugrundknappheit und Nachverdichtung weiteren Baugrund für die Töchter des Grundstückeigentümers zu schaffen, beabsichtigt die Gemeinde Emmerting, die nordöstliche Grenze des BP Nr. 18 „Seng IV“ auf dem Grundstück aufzuheben. Anschließend soll dieser Bereich einer Bebauung nach § 34 BauGB,  welche sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zugeführt werden. Die Änderungen des Bebauungsplanentwurfs haben ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Daher bestehen seitens des Bauamtes keinerlei Einwände gegen die vorgelegten Änderungen.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.3.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zur Änderung des Bebauungsplan „BP 9“ für den Geltungsbereich des Grundstückes mit der Flur-Nr. 716/10 (Dürerstraße 16)

Der Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss der Gemeinde Garching beschloss in der Sitzung am 11.07.2022, die Änderung des Bebauungsplanes „BP 9“ für den Geltungsbereich des Grundstückes mit der Flur-Nr. 716/10 (Dürerstraße 16), im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. Ausschlaggebend für die Änderung des „BP 9“ ist die Aufstockung des bestehenden Wohngebäudes durch Anhebung des Kniestocks auf 4,50 m. Dadurch wird für die im Bungalow wohnende Familie ausreichend Wohnraum geschaffen und das Abwandern der Familie in ein größeres Haus wird vermieden. Die aufgenommenen Änderungen im Bebauungsplanentwurf haben ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Daher bestehen seitens der Gemeinde Burgkirchen keinerlei Einwände gegen die vorgelegten Änderungen.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.4.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Garching

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur Änderung des Bebauungsplan „B 11 – Schartnerfeld“ mit integrierter Grünordnung und die 13. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans

Bereits im September 2022 informierte die Gemeinde Garching im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung über die beschlossene Einleitung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. „B 11 - Schartnerfeld“ und der dafür notwendigen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes. Anhand der daraufhin eingegangenen Stellungnahmen wurden Änderungen am Bebauungsplanentwurf vorgenommen, eine weitere Anpassung des Flächennutzungsplanes war nicht notwendig. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Industriegebietes (GI) zu schaffen, wird parallel das Gebiet im Flächennutzungsplan im Anschluss an das Industriegebiet Schartnerfeld nach Nordosten hin erweitert. Die Überarbeitungen im Bebauungsplanentwurf Nr. B11 betreffen insbesondere die Festsetzung hinsichtlich der Grundflächenzahl im Änderungsbereich B und die Festsetzungen zu umweltbezogenen Maßnahmen zum Arten- und Baumschutz im Änderungsbereich A. Die aufgenommenen Änderungen im Bebauungsplanentwurf haben ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfalten keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Daher bestehen seitens des Bauamtes keinerlei Einwände gegen die vorgelegten Änderungen.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.5.    Bauleitpläne anderer Städte und Gemeinden / Gemeinde Unterneukirchen 

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 4a Absatz 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Westlich der Garchinger Straße“

Der Gemeinderat Unterneukirchen hat in seiner Sitzung am 27.07.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 „Westlich der Garchinger Straße“ beschlossen und den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 27.07.2023 gebilligt und die frühzeitige Auslegung angeordnet. Anlass der Planung ist das in den nächsten 10 Jahren zu erwartende Bevölkerungswachstum in der Gemeinde Unterneukirchen. Parallel dazu erhöht sich der Wohnflächenbedarf. Die Gemeinde ist daher bestrebt, für junge Familien neue Wohnbauflächen auszuweisen und gleichzeitig durch die Förderung seniorengerechter Wohnformen ausreichende Wohnangebote anzubieten. Das Planungsgebiet wird als Allgemeines Wohngebiet mit 19 Bauparzellen ausgewiesen und mit Einzelhäusern und Doppelhäusern bebaut werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 „Westlich der Garchinger Straße“ hat ausschließlich Auswirkungen auf kommunaler Ebene und entfaltet keine negativen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Burgkirchen. Daher bestehen seitens des Bauamtes keinerlei Einwände gegen die angestrebte Bauleitplanung.

Die Lage des betroffenen Gebietes wurde aufgezeigt.

6.6.    Sammelsystem des „Grünen Punktes“ für leichten Verpackungsmüll ab  1. Januar 2025 - Mitteilung des Landratsamts zur Tonnengröße

Mit Beschluss vom 20.06.2023 hat sich der Burgkirchner Gemeinderat für die Beibehaltung der Sammelbehälter für leichten Verpackungsmüll in Form der „Gelben Tonnen“ ab dem 01.01.2025 ausgesprochen. Mehrere Gemeindebürger wünschen sich aber ein kleineres Sammelgefäß, da die zur Verfügung gestellte 240-Liter-Tonne bei weitem nicht voll wird. Deshalb hat der Gemeinderat den Wunsch zur Einführung einer 120-Liter-Tonne weitergeleitet. Mit Email vom 10.08.2023 klärt das Landratsamt Altötting auf, dass nach interner Neuverteilung der Landkreiszuständigkeiten bei den dualen Systemen („Verlosung“) für die Erfassung von Leichtverpackungen ab dem 01.01.2025 im Landkreis Altötting nicht mehr die „Belland Vision GmbH“, sondern das o. g. duale System „Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH“ zuständig ist. Außerdem wurde beiliegendes Schreiben weitergeleitet.

Dem Antwortschreiben des dualen Systems „Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH“ an das Landratsamt Altötting ist zu entnehmen, dass das duale System „Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH“ erhebliche Bedenken hat, neben den beiden bisher zur Verfügung gestellten Tonnengrößen (MGB 240L und MGB 1.100L) zusätzlich auch noch MGB 120L bereitstellen zu können (Zitate aus dem Antwortschreiben an das Landratsamt Altötting).

Zitat: ….          „Dieses Vorhaben stößt bei uns auf erhebliche Bedenken“. 

Zitat: ….          „Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich der Landkreis Altötting beim Erlass seiner Rahmenvorgabe vom 17.12.2020 ausdrücklich für die MGB 240L bzw. 1.100L entschieden hat“.  

Zitat: ….          „Im Lichte des Vorgenannten bitten wir um Verständnis, dass wir dem Ansinnen nach Ausschreibung einer zusätzlichen Behältergröße mit der verbunden Wahlmöglichkeit für die Bürger nicht entsprechen werden“.

6.7.    Entleerung der Restmüllbehältnisse: Verzögerungen der Abfuhrzeiten durch das seit 1. August 2023 beauftragte Unternehmen

Wie dem Alt-Neuöttinger Anzeiger vom 18.08.2023 zu entnehmen war, muss der Entsorger für jede Tonne - die er im Verzug ist - eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 € bezahlen. Deshalb wurde mit Email vom 18.08.2023 die zuständige Sachbearbeiterin des Landkreises Altötting darüber informiert, dass im Ortsteil Holzen die dort zu leerenden rund 550 Restmüllbehältnisse mit Ablauf des Donnerstags (17.08.2023) noch nicht geleert worden waren. Der ursprüngliche Leerungstag am 16.08.2023 wurde durch den Landkreis Altötting kurzfristig auf den 17.08.2023 verschoben. Diese Information wurde per Abfall-App des Landkreises Altötting kommuniziert.

Mit Email vom 21.08.2023 musste der zuständigen Sachbearbeiterin im Landratsamt Altötting zusätzlich mitgeteilt werden, dass das Restmüllbehältnis eines Anwesens in der Wallbergstraße am 18.08.2023 - wie alle anderen Holzner Behältnisse - immer noch nicht geleert wurde.

Diese Verzögerungen führen zu einem großen Unmut in der Bevölkerung und zu einem überproportionalen Arbeitsaufwand der Sachbearbeiterin in der Burgkirchner Gemeindeverwaltung. Dieser Arbeitsaufwand wird jedoch vom Landkreis Altötting finanziell nicht honoriert, eine vor einem ¾ Jahr vorgebrachte Anfrage, ob denn die Kostenentschädigungspauschale je Tonnenmonat nicht nach rund 20 Jahren angehoben werden könnte, wurde einsilbig abgelehnt. Die Sachbearbeiterin des Landkreises Altötting fühlt sich sogar in der Regel für vertragliche Belange nicht zuständig und verweist bei Sanktionsmöglichkeiten stets auf die Sachbearbeiter*innen bei den Gemeinden und Städten.

Allein durch die Versäumnisse in Holzen werden laut Berechnung der

Landkreis-Pressemitteilung über 100.000 €  Vertragsstrafe zu verhängen sein!

TOP 7

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Ein Gemeinderatsmitglied erkundigte sich nach dem Sachstand bezgl. des Ausbaus der Ausbaustrecke München–Mühldorf–Freilassing (ABS 38). 

Bürgermeister Krichenbauer gibt dazu Informationen. Der Ausbau ist zu Teilen "Opfer" des Maßnahmenbeschleunigungsgesetzes geworden. Er berichtet von der Planung der Elektrifizierung sowie der Abflachung des Piracher Berges.

Planungen, Vor- und Abstimmungsgespräche mit Vertretern der DB Netze haben stattgefunden. Die Bauzeit beträgt nach derzeitiger Einschätzung 3 Jahre. 2029 ist Start der Baumaßnahmen. 

Bürgermeister Krichenbauer gibt weitere detailierte Informationen zum geplanten Ausbau.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.