Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 14.02.2023.
Die Februar-Sitzung 2023 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.
Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates, die Vertreter der Presse sowie ca. 35 Gäste / Zuhörer.
Die Gemeinderatssitzung fand im Großen Saal, Bürgerzentrum statt.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Geplante Windenergieanlagen im Staatswald des Altöttinger und Burghauser Forstes (Top 2)
- Gigabit-Verfahren: Grundsatzbeschluss zur Durchführung der Markterkundung (Top 3)
- Jahresabschluss 2021: BgA Versorgungsbetrieb - Wasserversorgung und PV-Anlagen (Top 4)
- Kindertagesstätte in der Weberau: Genehmigung des Haushaltsplanes 2023 (Top 5)
- Bebauungsplan Nr. 61 „Gewerbegebiet am Bahnhof“ (Top 6)
- Bekanntgaben (Top 7)
- Anfragen (Top 8)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Geplante Windenergieanlagen im Staatswald des Altöttinger und Burghauser Forstes
Beschluss:
Die Gemeinde Burgkirchen stimmt der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz im Öttinger Forst grundsätzlich einstimmig zu, aber unter dem Vorbehalt, dass in einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren sämtliche öffentlich-rechtliche Anforderungen berücksichtigt werden.
Ausgenommen von dieser Zustimmung ist die Fläche von der jetzigen Grenze des Chemieparks bis zum nördlich verlaufenden Heuweg, da diese Fläche im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf“ als Erweiterungsfläche für den Chemiepark festgesetzt ist.
Eine Bürgerbeteiligung durch eine genossenschaftliche Organisation wird gewünscht.
Insbesondere weist die Gemeinde Burgkirchen darauf hin, dass die für Windkraftanlagen in Frage kommende Fläche im Öttinger Forst mit PFOA belastet ist. Eventuelle Bodenaufschlüsse, Rodungen oder Oberflächenveränderungen wurden seitens der Wasserwirtschaft als sehr problematisch angesehen, da durch vorgenannte Maßnahmen vermehrt PFOA ins Grundwasser eingetragen werden kann. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die von den Bayerischen Staatsforsten benannten Potenzialflächen für Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinde Burgkirchen teilweise innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets von 2022 der Gemeinden Kastl und Burgkirchen liegen sowie Großteils im Wasserschutzgebiet Öttinger Forst für die Sicherung des Grundwasservorkommens durch den Freistaat Bayern von 1983.
Die Gemeinde Burgkirchen legt besonderen Wert auf die Sicherung des Grundwasservorkommens im Öttinger Forst. Die Bayerischen Staatsforsten werden deshalb aufgerufen, diesem essentiellen Bedürfnis bereits bei der Ermittlung der Potenzialflächen Rechnung zu tragen.
Bürgermeister Krichenbauer gibt detaillierte Hintergrundinformationen zur Standortsicherung des Chemieparks Gendorf, zur Energieversorgung sowie zum Stromverbrauch. Weiter geht er auf die Erdöl- und Erdgasversorgung ein.
Bürgermeister Krichenbauer gibt fundierte Aussagen zur Erweiterungsfläche für den Chemiepark (rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 16 „Werk Gendorf") sowie zu den Wasserschutzgebieten im Öttinger Forst.
Der Vorschlag den Sachverhalt bezgl. Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz im Öttinger Forst in der Burgkirchner Gemeindezeitung GZ zu veröffentlichen wird positiv aufgenommen und umgesetzt.
Alle Fraktionssprecher äußerten sich voll des Lobes an Bürgermeister Krichenbauer sowie der Verwaltung für die hervorragende Vorbereitung und Information zu TOP 2.
Sachverhalt:
Das Projekt „Rückenwind ChemDelta“ zielt darauf ab, Windenergieanlagen im Staatsforst im Landkreis Altötting im Bereich des Altöttinger und Burghauser Forstes (umfasst Gebiete der Kommunen Marktl, Mehring, Haiming, Burghausen, Burgkirchen, Kastl, Altötting, Neuötting und Emmerting) zu errichten.
Ziel des Projektes ist, ab 2026 idealerweise bis zu 500 GWh pro Jahr elektrischen Strom über Windkraftanlagen zu erzeugen.
Im aktuell gültigen Regionalplan für Südostbayern sind die Potentialflächen als „Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen“ klassifiziert. Voraussetzung für die Umsetzung des Windprojekts ist die Fortschreibung des Regionalplans (z. B. Ausweisung zum Vorranggebiet) durch den Regionalen Planungsverband wodurch ein Genehmigungsverfahren nach BImSchG möglich wird.
Den Gemeinden wurde folgende mögliche Vorgehensweise aufgezeigt bzw. vorgeschlagen:
- Die Bayerischen Staatsforsten (BaySF) stellen für das geplante Windenergieprojekt im Staatswald des Altöttinger und Burghauser Forst die erforderlichen Flächen zur Verfügung und führen als Grundbesitzer ein öffentliches, wettbewerbliches Auswahlverfahren zur Ermittlung des geeigneten Bieters für die Planung, Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen durch.
- Wesentliche Grundlage für das Auswahlverfahren der BaySF ist die Berücksichtigung der Belange der von dem Windenergieprojekt betroffenen Gemeinden. Zu diesen kommunalen Belangen kann beispielsweise eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der vorgenannten Gemeinden an den Windenergieanlagen zählen.
- Voraussetzung für die Initiierung des Auswahlverfahrens der BaySF ist, dass von allen, von dem Windenergieprojekt betroffenen Gemeinden, eine Zustimmung zum Windenergieprojekt im Bereich des Staatswaldes des Altöttinger und Burghauser Forstes in Form von Gremienbeschlüssen dieser Gemeinden vorliegt.
- Nach Abschluss des Auswahlverfahrens schließen die Bay SF mit dem von den Bay SF ermittelten Bestbieter den Standortsicherungsvertrag (StoSV) bzw. Pachtvertrag für die Projektflächen im Staatswald ab. Der StoSV gewährt dem Vertragspartner das exklusive Recht auf der Projektfläche Voruntersuchungen, Gutachten über den Standort fertigen zu lassen und das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einzuleiten.
- Der Vertragspartner des Standortsicherungsvertrages führt die erforderliche Prospektion (Windmessung und –gutachten, Artenschutzgutachten, Erstellen der Technischen Planung und der erforderlichen Antragsunterlagen für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren) durch. Er beantragt die öffentlich-rechtliche Genehmigung und betreibt nach Vorliegen derselben auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit den BaySF die Windenergieanlagen. Dabei sind die in den Verfahrensunterlagen abschließend aufgeführten kommunalen Belange der betroffenen Gemeinden vollumfänglich von ihm umzusetzen.
- Damit das Auswahlverfahren eigener Art von den Bayerischen Staatsforsten initiiert werden kann, sind entsprechende zeitnahe Gremienbeschlüsse derjenigen Städte und Gemeinden erforderlich, auf deren Gebiet sich der Staatsforst erstreckt.
Für das Auswahlverfahren wählt der BaySF mögliche Flächen für die Windenergienutzung aus und erstellt eine Projektfläche unter Berücksichtigung wesentlicher Restriktionen, die einer potentiellen Eignung der Fläche für die Nutzung der Windenergie entgegenstehen. Für den Staatswald im Altöttinger und Burghauser Forst stellen sich nach Angaben der BaySF die vorgesehenen Projektflächen wie folgt dar:
Die Größe der Projektfläche beträgt nach Angaben der BaySF insgesamt 1.326 ha. Der Flächenanteil der auf das Gemeindegebiet der Gemeinde Burgkirchen entfällt, umfasst für das vorgesehene Auswahlverfahren A eine Fläche von 78 ha (orange Fläche).
Das Wasserschutzgebiet Öttinger Forst für die Sicherung des Grundwasservorkommens (Nr. 1) durch den Freistaat Bayern von 1983, das darin liegende Wasserschutzgebiet von 2022 der Gemeinden Kastl und Burgkirchen (Schutzzone III) (Nr. 2) sowie das Gebiet des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 16 „Werk Gendorf“ (Nr. 3) stellen sich wie folgt dar:
TOP 3
Gigabit-Verfahren: Grundsatzbeschluss zur Durchführung der Markterkundung
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig mit der aufschiebenden Bedingung des Inkrafttretens der neuen Bundesrichtlinie zur Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland die notwendige Markterkundung durchzuführen. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die nächsten Schritte einzuleiten und im Falle der Durchführung des Breitband-Förderverfahrens die Breitbandberatung Bayern GmbH mit den Beratungs- und Planungsleistungen zu beauftragen.
Sachverhalt:
Die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 ist am 31.12.2022 ausgelaufen bzw. wurde der Förderaufruf auf Grund der Ausschöpfung der zur Verfügung gestandene Fördermittel am 17.10.2022 beendet. Dadurch konnte die Gemeinde Burgkirchen den Förderantrag (in vorläufiger Höhe) nicht mehr einreichen und musste das Förderprojekt beenden.
Auf Grundlage der bestehenden Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13.11.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2025 sind ab dem 01.01.2023 auch Haushalte förderfähig, welche mind. 100 Mbit/s im Download aufweisen. In der Praxis sind dieses DSL-Anschlüsse, welche durch Super-Vectoring-Technik erschlossen sind.
Weiterhin nicht förderfähig sind Adressen, mit zwei vorhandenen NGA-Netzen mit mindestens 30 Mbit/s im DL. Adressen mit einem NGA-Netz mit mind. 500 Mbit/s im DL (z. B. Vodafone - ehemals Kabel Deutschland). Adressen für die ein eigenwirtschaftlicher Ausbau in einer gemäß Richtlinie (bis dato 3 Jahre) festgelegten Frist mit entsprechenden Down-/Upload-Geschwindigkeiten erfolgt.
Die Förderfähigkeit muss erneut über ein neu zu erstellendes Markterkundungsverfahren ermittelt werden. Die Ergebnisse bereits durchgeführter Projektschritte können nicht verwendet werden.
Zeitliche Einschätzung und daraus resultierende Projektphasen:
Es wird erwartet, dass das Inkrafttreten der neuen Bundesrichtlinie im Zeitraum von März bis Mai 2023 erfolgen wird. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch im neuen Förderverfahren Mittel nur in einem begrenzten Maß oder über einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen, empfiehlt sich ein „Vorratsbeschluss“, um gleich zu Inkrafttreten der neuen Bundesförderrichtlinie durchstarten zu können.
In einem neuen Förderverfahren sind folgende Projektphasen erneut durchzuführen: Markterkundung, Auswertung Markterkundung, Beschluss Kommune für geplantes Erschließungsgebiet, Förderantragstellung in vorläufiger Höhe, Förderbescheid in vorläufiger Höhe, Förderantragstellung Kofinanzierung in vorläufiger Höhe, Förderbescheid Kofinanzierung in vorläufiger Höhe, Auswahlverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Bietergespräche, Finale Angebote, Angebotsauswertung, Vergabeentscheidung – Beschluss Kommune, Nachreichung der Unterlage an die Bewilligungsbehörde, Finaler Förderbescheid Bund, Finaler Förderbescheid Land.
Mit Angebot vom 02.02.2023 hat die Breitbandberatung Bayern die Beratungs- und Planungsleistung zur Durchführung der ersten Projektphase „Markterkundung“ zum Preis von 6.961,50 € (brutto) angeboten.
TOP 4
Jahresabschluss 2021: BgA Versorgungsbetrieb (Wasserversorgung und PV-Anlagen)
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig
- den steuerlichen Jahresabschluss des BgA Versorgungsbetrieb 2021 festzustellen,
- den Jahresverlust 2021 in Höhe von 98.229,35 € auf neue Rechnung vorzutragen,
- die laufenden Verrechnungsschulden des Versorgungsbetriebs bei der Gemeinde Burgkirchen weiterhin banküblich zu verzinsen.
Sachverhalt:
Der steuerliche Jahresabschluss 2021 (Bilanz 2021) des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versorgungsbetrieb (Wasserversorgung und PV-Anlagen) wurde fertig gestellt.
Für dieses Gewerk ist separiert aus ertragssteuerlichen Gründen eine Bilanz zu erstellen. Das Ergebnis liegt nun vor.
Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Verlust von 98.229,35 € ab. Die Bilanzsumme beträgt 17.933.379,27 €.
TOP 5
Kindertagesstätte in der Weberau: Genehmigung des Haushaltsplanes 2023
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Haushaltsplan 2023 der Kindertagesstätte in der Weberau - der mit Einnahmen von 346.000 € und Ausgaben in Höhe von 378.000 € abschließt - zu genehmigen.
Sachverhalt:
Aufgrund § 6 der Trägervereinbarung legte der Träger der Kindertagesstätte in der Weberau - der BRK-Kreisverband Altötting - den Haushaltsplan 2023 fristgemäß vor. Die Gemeinde Burgkirchen hat das Einvernehmen mit dem Haushalt zu erklären.
Der Haushalt 2023 schließt mit Einnahmen von 346.000 € und den Ausgaben von 378.000 € und sieht damit einen Verlust von 32.000 € vor.
TOP 6
Bebauungsplan Nr. 61 „Gewerbegebiet am Bahnhof“
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses mehrheitlich (mit 6 Gegenstimmen), die zum Entwurf für des Bebauungsplan Nr. 61 - „Gewerbegebiet am Bahnhof“ mit Begründung eingegangenen Stellungnahmen mit den in der Niederschrift aufgeführten Beschlüssen abzuwägen und den hiernach gefertigten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61 - „Gewebegebiet am Bahnhof“ in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Bahn hat die bahn rechtlich als Lagerplatz bezeichnete Fläche am Bahnhof verkauft. Der Käufer hat auf der Fläche mehrere Lagercontainer aufgestellt und nachträglich eine Baugenehmigung hierzu beantragt. Im Rahmen des Bauantragsverfahren hat das Landratsamt festgestellt, dass das im Flächennutzungsplan als Fläche für die Bahn deklarierte Baugrundstück im Außenbereich ist und deshalb eine Baugenehmigung nur erteilt werden kann, wenn in diesem Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Dies hat der neue Eigentümer beantragt. Gleichzeitig hat dieser sich bereits im Vorfeld der Planungen vertraglich dazu verpflichtet, die Kosten der Bauleitplanungen zu übernehmen.
Die Bauleitplanung ist notwendig, weil innerhalb der für die Bebauung vorgesehenen und noch nicht bebauten innerörtlichen Bereiche, Gewerbegrundstücke nicht vorhanden sind bzw. nicht zur Verfügung stehen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfordert auch die Änderung des Flächennutzungsplanes. Dies kann im Parallelverfahren erfolgen.
Bevor die Bauleitplanungen angestoßen werden konnten, musste das bahn rechtlich als Grundstück für Bahnbetriebszwecke deklarierte Grundstück für bahn fremde Nutzungsmöglichkeiten freigestellt werden. Dies hat das Eisenbahn-Bundesamt mit Schreiben vom 28.05.2020 mitgeteilt.
Die jetzige Aufstellung von Lagercontainern entspricht der bisherigen Nutzung als Lagerplatz. Diese Nutzung soll neben anderer gewerblichen Nutzungen auch im künftigen Gewerbegebiet möglich sein.
Zum Antrag auf die für die Nutzung als Gewerbeflächen notwendige Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren hat der Eigentümer entsprechende Vorentwürfe für die beantragen Bauleitplanungen vorgelegt. Diese wurden dem Bau- und Umweltausschuss in der Juni-Sitzung 2020 und dem Gemeinderat in der Juni-Sitzung 2020 vorgestellt.
Der Gemeinderat hat in dieser Sitzung die Aufstellungsbeschlüsse für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 61 „Gewerbegebiet am Bahnhof“ auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses gefasst. Die Aufstellungsbeschlüsse wurden am 30.07.2020 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Mit Email vom 30.07.2020 wurde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, sich bis einschließlich 31.08.2020 über Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB zu äußern.
Die zum Bebauungsplan eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Mai-Sitzung 2022 des Gemeinderates abgewogen. Der anschließend gefertigte Entwurf wurde gebilligt. Dieser lag in der Zeit von 09.06. bis 11.07.2022 öffentlich aus. Die Auslegung wurde durch Aushang und Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde am 02.06.2022 ortsüblich bekannt gemacht. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 17.06.2022 Gelegenheit gegeben, zur Entwurfsplanung Stellung zu nehmen.
Über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Dezember-Sitzung 2022 des Gemeinderates die Abwägungsbeschlüsse gefasst. Der hiernach gefertigte Entwurf der Änderungssatzung in der Fassung vom 06.12.2022 wurde gebilligt.
Da die Änderungen nicht gravierend sind und nur wenige der bisher beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange tangieren, wurde die Trägerbeteiligung auf die betroffenen Träger begrenzt und der Zeitraum der Beteiligung angemessen auf die Zeit von 02.01.2023 bis 16.01.2023 verkürzt. Die Auslegung wurde mit Bekanntmachung vom 22.12.2022 ortsüblich an den Aushängen und auf der Homepage der Gemeinde bekannt gemacht.
Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen lagen den Sitzungsunterlagen bei. Die Verwaltung schlägt vor, diese mit den aus der Anlage ersichtlichen Abwägungsvorschlägen abzuwägen und dem Gemeinderat zu empfehlen, den nach den Abwägungsvorschlägen gefertigten Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung zu beschließen.
Zu diesen Stellungnahmen wurden nun im Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses in seiner Februar-Sitzung 2023 entsprechende Abwägungsbeschlüsse - die in die weiteren Entwürfe eingearbeitet wurden - beschlossen und anschließend der o. g. Beschluss gefasst.
TOP 7
Bekanntgaben
Bürgermeister Krichenbauer gibt folgendes bekannt:
Es werden Schöffen für die Amtsperiode von 2024 bis 2028 gesucht. Dies ist ein verantwortungsvolles, aber auch interessantes Ehrenamt.
Für die fünfjährige Amtszeit von 2024 bis 2028 werden wieder Schöffen für das Amtsgericht Altötting und für die Strafkammern beim Landgericht Traunstein gesucht.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und über das Strafmaß zu urteilen haben. Interessenten für dieses verantwortungsvolle Amt sollten deshalb unparteilich und geistig beweglich sein sowie sich selbstständig ein ausgewogenes Urteil bilden können.
Für die Schöffenwahl 2023 sind aus der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz 7 Personen vorzuschlagen, wobei alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind:
- ein Alter zwischen 25 und 70 Jahren
- die deutsche Staatsangehörigkeit
- Wohnsitz in Burgkirchen a.d.Alz
Interessenten melden sich bitte bis 31.03.2023 bei der Gemeindeverwaltung Burgkirchen a.d.Alz, Herrn Münzer (Tel.-Nr. 08679/309-132) bzw. an Herrn Klaus Huber (Tel.-Nr. 08679/309 - 131)
Ein Bewerbungsformular kann auch von der Internetseite der Gemeinde unter www.burgkirchen.de heruntergeladen werden oder per Email unter sebastian.muenzer@burgkirchen.de oder klaus.huber@burgkirchen.de angefordert werden.
Infos zur SCHÖFFENWAHL 2023: Flyer_DVS_Schoeffenwahl_sw23.pdf (burgkirchen.de)
Bürgermeister Krichenbauer berichtet von einem aktuellem Vorfall und dem Einsatz von Feuerwehr, dem BRK und der Polizei an einem unbeschrankten Bahnübergang bei Pirach. Am Bahnübergang kam es am Dienstagnachmittag (14. Februar) zu einem Unfall zwischen einem sogenannten Streetscooter und einer Regionalbahn. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte stellte sich heraus, dass der Fahrer eines Elektroautos großes Glück hatte, dass nicht mehr passiert ist. Der Zug hat bei dem Auto lediglich die Stoßstange beschädigt.
TOP 8
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:
Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.