Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 14.03.2023.

Die März-Sitzung 2023 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Paul-Gerhardt-Kindertagesstätte: Genehmigung des Haushaltsplans 2023 (Top 2)
  • Anerkennung von Plätzen in qualifizierter Kinder-Tagespflege der Gemeinde Burgkirchen (Top 3)
  • G.T.E.V. Edelweiß Burgkirchen: Investitionskostenzuschussantrag zur Sanierung der Toilettenanlagen im Trachtenheim (Top 4)
  • SV Hirten: Jahreszuschuss 2023 (Top 5)
  • Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“ (Top 6)
  • Bekanntgaben (Top 7)
  • Anfragen (Top 8)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Paul-Gerhardt-Kindertagesstätte: Genehmigung des Haushaltsplans 2023  

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt den Haushaltsplan 2023 der Paul-Gerhardt-Kindertagesstätte einstimmig, der

  • mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils 704.198 € abschließt,
  • zum Ausgleich des Haushalts mit einer Rücklagenentnahme in Höhe von 93.975 € rechnet.

Sachverhalt:

Aufgrund § 3 Absatz 2 der Trägervereinbarung legte der Träger der Paul-Gerhardt-Kindertagesstätte - die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Burgkirchen - den Haushaltsplan 2023 vor. Der Haushalt steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde.

Der Haushalt 2023 schließt mit Einnahmen und Ausgaben von jeweils 704.198 €. Zum Ausgleich des Haushalts ist eine Rücklagenentnahme von 93.975 € vorgesehen. Nach der Jahresrechnung 2021 lag die Rücklage bei 128.398,47 €.

TOP 3

Anerkennung von Plätzen in qualifizierter Kinder-Tagespflege der Gemeinde Burgkirchen  

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig 18 Plätze, damit 10 weitere Plätze, in qualifizierter Kinder-Tagespflege anzuerkennen.

Sachverhalt:

Derzeit sind 8 Plätze in Tagespflege anerkannt. Damit erkennt sich die Gemeinde bereit, die kindbezogene Förderung gemäß § 23 SGB VIII und Artikel 16 und 20 BayKiBiG zu übernehmen.

Um das Angebot an Kinderbetreuungsplätzen in der Gemeinde Burgkirchen auszubauen, bietet die Gemeinde Burgkirchen noch im laufenden Kindergartenjahr weitere Plätze in einer Kinder-Tagespflege-Einrichtung an. Im Unterschied zu privaten Anbietern*innen wird die Gemeinde Burgkirchen sogenannte Kindertagespflegepersonen (landläufig früher „Tagesmutter“ genannt) anstellen, Räume anmieten und das Angebot institutionell für bis zu 10 gleichzeitig anwesende Kinder anbieten.

Daher sind 10 weitere Plätze für die Tagespflege anzuerkennen.

TOP 4

G.T.E.V. Edelweiß Burgkirchen: Investitionskostenzuschussantrag zur Sanierung der Toilettenanlagen im Trachtenheim  

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem G.T.E.V. Edelweiß Burgkirchen e.V. für Sanierung der Toilettenanlagen im Trachtenheim einen Investitionskostenzuschuss von 10.000,00 € zu bewilligen.

Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.

Die Mittel sind im Nachtragshaushalt 2023 einzuplanen.

Sachverhalt:

Der G.T.E.V. Edelweiß Burgkirchen beantragt die Gewährung eines Investitionskostenzuschuss für die Sanierung der Toilettenanlagen im Trachtenheim. Die bisherigen Anlagen aus der Bauzeit mussten nach 40 Jahren dringend erneuert werden.

Die Schätzkosten sind aufgrund eingegangener Angebote bereits sehr konkret und belaufen sich auf 19.022,31 €. An Eigenleistung können mindestens 80 Stunden erbracht werden.

⅓ des Betriebs des Trachtenheims entfällt auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und können nicht gefördert werden. ⅔ von 19.022,31 € sind 12.681,54 €.

Der Trachtenverein ist sehr stark am Erhalt der Städtepartnerschaften beteiligt. Dazu ist ein funktionstüchtiges Trachtenheim - um die Proben der Kinder-, Jugend- und Aktiven-Gruppen und das Vereinsleben abbilden zu können - dringend erforderlich.

Die Mittel sind im Haushalt 2023 nicht vorgesehen und müssen im Nachtragshaushalt bereitgestellt werden.

TOP 5

SV Hirten: Jahreszuschuss 2023

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Sportverein Hirten e.V. für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen einen Jahreszuschuss in Höhe von 31.000 € zu gewähren. Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Jahresrechnung 2023 vorzulegen.

Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.

Sachverhalt:

Der SV Hirten beantragt die Gewährung des jährlichen Zuschusses für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen in Höhe von 31.000 €. Bauhofleistungen sind nur in Ausnahmefällen und dann gegen Kostenerstattung möglich.

Die Mittel sind im Haushalt 2023 vorgesehen.

TOP 6

Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig folgendes zu beschließen:

  • Der Bebauungsplan Nr. 64 „Westlich der Ludwigshafener Straße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Vorhabenbezogener i. S. d. § 12 BauGB aufgestellt.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Kostenträgerin einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der damit verbundenen Kosten abzuschließen.
  • Die Verwaltung wird beauftrag, mit der Kostenträgerin einen Durchführungsvertrag abzuschließen.

Sachverhalt:

1. Planungsanlass:

Der Bau- und Umweltausschuss befasste sich in seiner Juli-Sitzung 2022 mit dem Baugesuch zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carportanlage in der Ludwigshafener Straße 13 bis 15 (Flurstück 29/7 Gemarkung Burgkirchen). Seinerzeit wurde es noch im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 36 Absatz 1 BauGB auf die planungsrechtliche Zulässigkeit i. S. d. § 34 Abs. 1 i. V. m. Absatz 2 BauGB evaluiert.

Prägnant Revue passierend steht die Wiederbebauung des hiesigen, seit 2005 leer stehenden Grundstückes mit einem Mehrfamilienhaus und der dazugehörigen Carportanlage im Raum. Der L-förmige Gebäudekomplex beginnt mit einer viergeschossigen Längsseite ab der Ludwigshafener Straße und geht baukörpertechnisch leicht abgesetzt in die dreigeschossige Kurzseite über. Insgesamt sind auf dem 2.077 m² großen Grundstück 644 m² für das eigentliche Wohngebäude und weitere 216 m² für die Garagenanlage zur Überbauung vorgesehen. Flachdachbedingt hat das Vorhaben ausschließlich Wandhöhen zwischen 8,54 m auf der dreigeschossigen und 11,72 m auf der viergeschossigen Seite.

Lokal bildet das Bauwerk künftig den nordwestlichen Abschluss des Ortsmitteplateaus. Westlich verläuft die Bahnstrecke Mühldorf-Burghausen, nördlich setzt eine steile Böschung zur Alz bzw. St 2356 an, östlich grenzt die Ludwigshafener Straße und südlich die Nachbarbebauung. Im Unterschied zu Nachbargrundstücken liegt das Antragsgrundstück beim Geländerelief etwa 1 bis 2 m tiefer.

Obgleich der das Baurecht vermittelnde Umgebungsrahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und teilweise der Grundstücksüberbauung (Anordnung) vom Vorhaben überschritten war, erteilte die Gemeinde mangels klar erkennbarer bodenrechtlicher Spannungen juristisch korrekt das gemeindliche Einvernehmen. Letzte Unsicherheitsfaktoren blieben in Bezug Lärm- und Erschütterungseinwirkungen vonseiten der Bahntrasse.

Leider vermochte das Genehmigungsverfahren diese Konfliktpotenziale nicht vollständig ausräumen, was in der Konsequenz ein städtebau- respektive ordnungsrechtliches Planbedürfnis begründet.

Mit Übersendung des Vorhaben- und Erschließungsplanes am 22.02.2023 stellte die Bauherrschaft einen konkludenten Antrag auf Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und verleiht damit der Weiterverfolgung ihrer Intentionen Ausdruck. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans ist unverändert der umschriebene Gebäudekomplex, der als Anlage beigefügt ist.

2. Rechtliche Würdigung

A. Formell-rechtliche Voraussetzungen: Formell-rechtliche Anforderungen betreffen die verfahrensrechtlichen Fragestellungen.

In Anbetracht der Prähistorie des aufgelassenen Grundstückes, seiner Umwelt, der Randbedingungen und ehemals baulichen Vorbelastung ist die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB opportun.

B. Materiell-rechtliche Voraussetzungen: Ansprüche auf Rechtsetzungsakte vermitteln die Baugesetze generell nicht. Gleichwohl obliegt den Kommunen die Rechtspflicht, solche zu erlassen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (allgemeiner sachlicher / räumlicher Umfang) sie für die städtebauliche Entwicklung oder Ordnung erforderlich sind (vgl. § 1 III 1 BauGB).

Erforderlich ist eine Bauleitplanung bei Vorhaben, die öffentliche und private Belange in einem solchen Maße berühren, dass deren Ausgleich nur im Wege eines förmlichen Planaufstellungsverfahrens, namentlich mittels der hierbei durchzuführenden Abwägung erfolgen und nicht dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben kann.

Berücksichtigt werden vornehmlich die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Erneuerung mehr noch der Umbau vorhandenen Ortsteils und Belange des Schienenverkehrs. Zur Untersuchung auf Kompatibilität all der städtebaulich legitimen Ziele ist eine umfassende und sachgerechte Evaluierung erforderlich, mithin das Plangebungsverfahren gerechtfertigt.

C. Besondere Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan: Nach § 12 I 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Gekennzeichnet durch drei Elemente bedarf es also einem Vorhaben- und Erschließungsplan, den von der Gemeinde als Satzung zu beschließenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag.

Erstes liegt mit Einleitungsantrag vor, die letzten beiden genannten müssen im Laufe des Verfahrens noch ausgearbeitet werden.

Ergebnis: Resümierend kann konstatiert werden, dass die formellen und materiellen Anforderungen für die Einleitung eines Planaufstellungsverfahrens gegeben sind.

3. Kostentragung: Antrag und vorrangiges Interesse der Initiatorin gebieten, jedwede Planungs-, Sach- und Personalkosten der Gemeinde auf diese zu verlagern. Erreicht wird es durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages.

4. Verfahrensstand: Nach Vorberatung im Bau- und Umweltausschuss hat nun der Gemeinderat über die Aufstellung zu befinden.

TOP 7

Bekanntgaben

Bürgermeister Krichenbauer informierte den Gemeinderat über das Vorhaben, die Rentenantragsannahme und die Rentenberatung in der hiesigen Gemeindeverwaltung einzustellen. Bisher wurden auch in der Gemeindeverwaltung Rentenanträge aufgenommen und Kontenklärungsverfahren durchgeführt. In den jetzigen Zeiten der gegebenen vielfältigen anderweitigen persönlichen und telefonischen Beratungsmöglichkeiten und Online-Anträgen wird dieser Service ab 1. April 2023 eingestellt. Die Bürgerinnen und Bürger werden über den Sachverhalt in der kommenden Ausgabe der Gemeindezeitung informiert.

Des Weiteren teilte Bürgermeister Krichenbauer dem Gemeinderatsgremium mit, dass am morgigen Mittwoch (15.03.23) mit einem Warnstreik des öffentlichen Dienstes zu rechnen ist. Dabei könnte der Bauhof betroffen sein.

Am Samstag, den 25.03.23 findet die jährliche Aktion „RAMMA DAMMA“ - bei jeder Witterung - statt. Treffpunkt ist am Rathaus um 9.00 Uhr / Ende ca. 11.30 am Bauhof.

TOP 8

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Straßenzustand der Staatsstraße 2356 Hirten/Burgkirchen in Höhe Magerl (sehr schlechter Zustand)

Da die Zuständigkeit beim Freistaat liegt, kann die Gemeinde selbst nicht handeln, sondern wird die Informationen an das Straßenbauamt Traunstein weiterleiten.

Abgebaute Ruhebänke auf dem Alz-Damm

Es wird versucht - unter Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein - zumindest teilweise die Ruhebänke auf dem Alz-Damm wieder aufzustellen, auch wenn diese Bänke in der Vergangenheit oftmals durch Vandalismus beschädigt wurden.

Geländer am Hochwasserdamm in Hirten

Es ist derzeit noch nicht absehbar, wann das vorgesehene Geländer am Hochwasserdamm in Hirten montiert wird.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.