Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 17.01.2023.

Die Januar-Sitzung 2023 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.

Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.

Öffentlicher Teil

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
  • Schulhauserweiterung Grundschule Gendorf: Vorstellung und Festlegung der Bauvariante und Bauweise (Top 2)
  • Kindertagesstätte St. Hedwig: Genehmigung des Haushaltsplanes 2023 (Top 3)
  • Aufstellung eines Kriterienkatalogs (Energieleitplan) zur städtebaulichen Beurteilung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Top 4)
  • Bekanntgaben (Top 5)
  • Anfragen (Top 6)

Tagesordnungspunkt (TOP)

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung

Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.

TOP 2

Schulhauserweiterung Grundschule Gendorf: Vorstellung und Festlegung der Bauvariante und Bauweise

Sachverhalt:

Ein externes Architekturbüro wurde entsprechend dem Kick-off-Beschluss zur Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen vom 08.12.2020 durch den Gemeinderat mit der Planung der Schulhauserweiterung Grundschule Gendorf beauftragt und stellt diese nun vor.

Variantenvorstellung: Das externe Architekturbüro hat auf Grundlage der ihm bereitgestellten Unterlagen sowie das vorhandene Raumkonzept einer anderen Firma und der damit im Zusammenhang stehenden und des bereits schulaufsichtlich genehmigten Klassenraumbedarfsplans vier Varianten (I bis IV) erarbeitet.

Alle Varianten haben Ihre Vor- und Nachteile: Durch intensiven Austausch mit der Schulleitung einerseits und mit dem Architekturbüro anderseits zur Abwägung aller Vor- und Nachteile wird von seitens der bis dato Beteiligten die Variante IV bevorzugt. Diese Variante bietet aus Sicht der Verwaltung die meisten Vorzüge von der Bauphase bis hin zur langfristigen Nutzung.

Festlegung der Bauweise: Die Festlegung zur Bauweise wird für die Ausschreibung der Fachplaner benötigt, da diese großen Einfluss auf die auszuführende Leistung nehmen kann. Ein Vertreter des externen Architekturbüros hat in der GR-Sitzung nun die Vor- und Nachteile der einzelnen Bauweisen erläutern.

Der Verantwortliche des externen Architekturbüros stellt die vier unterschiedlichen Varianten vor. Der Architekt und die Verwaltung bevorzugen die Variante IV mit einem Laubengang (Fluchtbalkon) im 1. Stock. Desweitern erläutert er die Unterschiede und Vor- bzw. Nachteile der einzelnen Bauweisen. Auf die Frage hin, wie sich die verschiedenen Bauweisen auf den Preis auswirken, antwortet er, dass sich die Baukosten bei einer Mischbauweise (Beton und Holzbau) um ca. 6 % bis 8 % erhöhen würden. Auf die Frage, ob es bei einer Mischbauweise keine Probleme mit dem Brandschutz geben könnte, antwortete erläuterte er, dass ein Brandschutz F30 kein Problem sei.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Eingabeplanung auf Grundlage der Variante IV fortzuführen und einzureichen.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den zu erstellenden Neubau in Mischbauweise zu Planen und umzusetzen.

TOP 3

Kindertagesstätte St. Hedwig: Genehmigung des Haushaltsplanes 2023

Sachverhalt:

Aufgrund § 4 der Trägervereinbarung legte der Träger der Kindertagesstätte St. Hedwig (Ortscaritasverband Burgkirchen) den Haushaltsplan 2023 fristgemäß vor. Der Haushalt steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde Burgkirchen.

Der Haushalt 2023 schließt im Wirtschaftsplan mit Einnahmen von 1.045.500 € und Ausgaben von 1.082.250 €.

Im Investitions- und Instandhaltungsplan 2023 sind Aufwendungen von 14.400 € vorgesehen.

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt einstimmig den Haushaltsplan 2023 der Kindertagesstätte St. Hedwig, der

  • im Wirtschaftsplan mit Einnahmen in Höhe von 1.045.500 € und Ausgaben in Höhe von 1.082.250 € abschließt und
  • im Investitions- und Instandhaltungsplan 2023 mit Aufwendungen von 14.400 €  rechnet.

TOP 4

Aufstellung eines Kriterienkatalogs (Energieleitplan) zur städtebaulichen Beurteilung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Sachverhalt:

1.     Ausgangslage

Ausbau erneuerbaren Energien zur Bewältigung der Energiewende und letztlich des Klimawandels ist politisch und gesellschaftlich ubiquitär. Zunehmende Anfragen vonseiten der Projektanten bedingten eine Kanalisierung derselben durch Implementierung einer Ordnung in Gestalt eines schlüssigen Konzeptes, mithilfe dessen angetragene und künftige Anfragen auf ihre städtebauliche Relevanz und nicht zuletzt Vereinbarkeit mit diversen Umweltbelangen bewerten lassen.

Der Gemeinderat Burgkirchen hat diese Entwicklung erkannt und im Wissen über die eigene Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und künftigen Generationen die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Konzeptes in seiner Sitzung am 15. März 2022 beauftragt.

Festgehalten werden muss, dass die Gemeinde Burgkirchen mit ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Anstieg erneuerbarer und regenerativer Energiequellen ausdrücklich begrüßt. Indes verschreibt sie sich einer vernünftigen, maßvollen und sachorientierten Energieumstellung mit Rücksicht auf Schutzgüter anderer.

2.     Verfahrensablauf

2.1.  Rechtlicher Exkurs: PV-Freiflächenanlagen werden von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Absatz 1 BauGB sowie den Begünstigungstatbeständen des § 35 Absatz 4 BauGB nicht erfasst. Auch als sonstige Vorhaben sind sie der Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen regelmäßig nicht genehmigungsfähig. Folglich können sie nur auf Grundlage einer soliden Bauleitplanung gründen.

2.2.  Zielstellung: Ausfluss der hiesigen politischen und gesellschaftlichen Postulate nach Förderung erneuerbarer Energien auf der einen und der Achtung übriger Schutzgüter auf der anderen Seite als strategische Leitgedanken war das Bedürfnis nach einem haptischen Konstrukt. Erreicht werden könnte es nach Überzeugung der gemeindlichen Bauabteilung nur, wenn verbindliche Kriterien für die Standortauswahl statuiert werden. Hinzu treten Anforderungen an den Betreiber und Betrieb, um schließlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach der Betriebsaufgabe sicherzustellen. Der Energieleitplan dient künftig als Instrument der informellen Flächenplanung bei der Entscheidungsfindung bereits im Stadium der Voranfragen.

2.3.  Hilfs- und Beweismittel: Mannigfaltige, teils antithetische Interessen einer Vielzahl von Akteuren, namentlich Fachbehörden, Verbände, Interessensgruppen u.v.m. zwangen zur umfassenden Recherche, Lektüre und Absprache.

Nachfolgender Handreichungen, Direktiven, Artikel und sonstige Monographien bediente man sich:

  • Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“.
  • Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Marktl vom 12.10.2021.
  • Kriterienkatalog der Gemeinde Wittibreut zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen.
  • Studie 164149 des Statista Research Department vom 26.07.2022 über den Nettostromverbrauch in Deutschland bis 2021.
  • Kurzpapier des Fraunhofer Institutes in Zusammenarbeit mit dem Öko-Institut e.V. und der Prognos AG zur „Entwicklung des Bruttostromverbrauchs bis 2030“.
  • Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BayLfU).
  • Ausgabe „Brüssel Aktuell 18/2022“.
  • Aufsatz des MR Dr. Parzefall „Die neue Abwägungsdirektive des § 2 EEG im Gefüge des Bauplanungsrechts“.
  • Vollzugshinweise zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gemäß § 9 Abs. 2 BayKompV vom 16.10.2014.
  • Planungshilfe der Regierung von Unterfranken „Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken“.
  • Bayerischer Landesentwicklungsplan mitsamt des Regionalplans 18.
  • Komm: Mag - Energetische Zeitenwende, Seite 38 ff. - „Wie solare Projekte die kommunale Energiewende beschleunigen“.
  • Feldvogelkulisse Kiebitz 2020 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BayLfU).
  • Wiesenbrüterkulisse 2018 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BayLfU).

Überdies fanden Fachgespräche und Austausch mit nachstehenden Institutionen:

  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
  • Gemeinde Marktl
  • Gemeinde Wittibreut
  • Bayerisches  Landesamt für Umwelt
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging
  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
  • C.A.R.M.E.N. e.V.
  • Regierung von Unterfranken
  • Landkreis Freising

3.     Ergebnis:

Resultierend aus der Gesamtheit der Teilergebnisse gliedert sich das Konzept in zwei Komplexe. Einem, der sich der Standortwahl und anderem, der sich dem Betrieb widmet. Zugelassen werden dem Grunde nach nur solche Projekte, die beide Anforderungsprofile kumulativ erfüllen bzw. die Gewähr dafür bieten. Gleichsam können ob der Würdigung des Einzelfalles Ausnahmen von einzelnen Kriterien zugelassen werden, wenn das Festhalten aus ganz überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls entgegensteht oder aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Umständen nicht möglich bzw. Sinn frei ist.

Schwerpunkt der Evaluation lag beim Austarieren der beiden Belange Erhaltung der Landwirtschaft und Ausbau erneuerbarer Energien. Ersterem kommt, wie seinerzeit Gemeinderat Johann Huber in der erwähnten Märzsitzung zutreffend konstatierte, in Anbetracht der derzeitigen geopolitischen Situation eine zunehmende Bedeutung für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion zu. Landesplanerisch kodifiziert wird es in der nächsten Teilfortschreibung durch Vorsehung von landwirtschaftlichen Vorrangs- und Vorbehaltsgebieten in den Regionalplänen.

Hochwertige Böden sollen mitunter als Grundsatz des Landesentwicklungsplans nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Die Ertragskraft der Böden bemisst sich nach der sog. Acker- respektive Grünlandzahl. Überschreitet sie den landkreisweiten Durchschnittswert (vgl. Anlage zu Vollzugshinweisen zur Anwendung der Acker- und Grünlandzahlen gemäß § 9 Absatz 2 BayKompV), besteht nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde Nutzungskonkurrenz. Denkbaren Ausgleich kann allenfalls eine Agri-PV darstellen. Sie vereint nicht nur die korrelative Nutzung, sondern löst elegant den Konflikt und trägt beiden Belangen ausreichend Rechnung.

Über die beiden genannten Belange hinaus ist eine Vielzahl weiterer ebenfalls mit einzubeziehen. Hierzu zählen Mensch, Ortsbild, Naturschutz und Artenschutz, Landschaft, Freiraum, Erholung, Kulturgüter und Sachgüter, Wald, Wasser und Bodenschätze. Betrachtet wurden die einzelnen Facetten der Belange und das jeweils einhergehende Konfliktpotenzial mit der beabsichtigten bodenrechtlichen Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlage.

A.     Standortbezogene Kriterien

Konzeptionell unterteilt sich der standortbezogene Komplex in drei Flächenarten und zwar „ungeeignete Flächen“, „bedingt geeignete Flächen“ und „geeignete Flächen“.

Geeignet sind Flächen, wenn sie bodenrechtlich vorbelastet oder aus sonstigen Gründen städtebau- respektive raumplanerisch keine unbewältigbaren Konflikte erwarten lassen.

Bedingt geeignet sind Flächen, wenn sie trotz der städtebau- bzw. raumplanerischen Restriktionen und/oder Konfliktträchtigkeit nicht gänzlich ungeeignet für eine Nutzung mit PV-Freiflächenanlagen sind. Diese Flächen umfassen Gebiete mit einer in der Regel großen Bedeutung für den Naturhaushalt, die Landschaft, Kulturgüter oder sonstige Umweltbelange und bedürfen deshalb regelmäßig einer Einzelfallprüfung zur Vereinbarkeit der anvisierten Nutzung mit dem jeweiligen Schutzgut. Die Inanspruchnahme bedingt geeigneter Flächen ist gegenüber geeigneten Flächen stets subsidiär, was mittels einer Standortalternativprüfung zu belegen ist.

Ungeeignet sind die Flächen, auf denen die Errichtung der Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Diese Flächen bergen ein hohes raumordnerisches Konfliktpotenzial, weil es mit dem jeweiligen Schutzzweck und / oder Funktion in der Regel nicht in Einklang zu bringen ist.

B.     Betriebsbezogene Kriterien

Über den standortbezogenen Katalog hinaus gebieten sich sinnigerweise Kriterien zum Betrieb respektive der Betriebsführung, um einerseits die Redlichkeit während der Betriebsdauer und andererseits die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Aufgabe sicherzustellen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, den Energieleitplan als Beurteilungsgrundlage und Entscheidungsgrundlage für künftige Rechtsetzungsakte mit dem Ziel, Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu installieren, anzunehmen.

TOP 5

Bekanntgaben

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

TOP 6

Anfragen

Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:

Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunkt.

Ende des öffentlichen Teils.

Hinweis:

Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.