Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 18.07.2023.
Die Juli-Sitzung 2023 des Gemeinderates wurde von 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.
Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- 1. Nachtragshaushalt 2023 (Top 2)
- Jahresabschluss 2023 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG (Top 3)
- „Solarpark Linner“: 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes (Top 4)
- „Solarpark Linner“: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 (Top 5)
- Bekanntgaben (Top 6)
- Anfragen (Top 7)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
1. Nachtragshaushalt 2023
Sachverhalt:
Dem Gemeinderat wird der Haushaltsplan, der Finanzplan und die Haushaltssatzung des 1. Nachtragshaushalts 2023 zur Beratung und Beschlussfassung vorgetragen.
Der 1. Nachtragshaushalt 2023 schließt mit folgenden Eckdaten ab (die Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann) und tritt rückwirkend zum 0101.2023 in Kraft:
Der Gesamthaushalt 2023 beläuft sich gemäß 1. Nachtragshaushalt 2023 somit auf 53.569.700 €.
Erläuterung: Eine Haushaltssatzung kann nur jeweils bis zum Ablauf des aktuellen Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Haushaltssatzung selbst. Zwingend vorgeschrieben ist der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Gemeindeordnung u. a. dann,
- wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist und nur durch den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erreicht werden kann,
- wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem Verhältnis zu den Gesamtausgaben in erheblichem Umfang geleistet werden müssen,
- wenn Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und/oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
- wenn Beamte und/oder Beschäftigte eingestellt, befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht vorsieht.
Die Nachtragshaushaltssatzung dient somit der Vermeidung größerer Abweichungen von der Haushaltssatzung.
Der 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2023 dient vor allem der Finanzierung der erhöhten Kreisumlage und der Sanierungskosten des Glasdaches vom Bürgerzentrum (BÜZ).
Durch die frühzeitige Aufstellung des Haushaltes 2023 bereits im Dezember 2022 konnte die erst im Frühjahr 2023 beschlossene Erhöhung der Kreisumlage - rückwirkend ab Januar 2023 - von 50,0 % auf dann 54,0 % noch nicht in den Haushalt 2023 eingeplant werden. Außerdem beschloss der Gemeinderat das Glasdach der BÜZ nun zu sanieren, nachdem eine weitere Rate der gegnerischen Versicherung für eine (Teil-)Finanzierung des Kostenersatzes eingegangen ist.
Die dadurch entstandenen Mehrkosten von rund 705.250 € für die Kreisumlage bzw. die 760.000 € für die Sanierung des Glasdaches bedeuten gemäß Artikel 68 der Gemeindeordnung (GO) die Notwendigkeit des Erlasses eines Nachtragshaushalts, da die zusätzlichen Aufwendungen in einem nicht unerheblichen Ausmaß zum bisherigen Haushalt geleistet werden müssen.
Darstellung der letzten Gemeinderatsbeschlüsse, die noch nicht im Haushalt 2023 eingeplant waren, als auch weiterer sich ergebener Veränderungen des laufenden Jahres, die sich finanziell auswirken.
… SOLL-Überschuss aus dem Haushaltsjahres 2022:
Durch die Aufstellung des Haushalts 2023 im Januar 2023, konnte der erwartete SOLL-Überschuss des Haushaltsjahres 2022 noch nicht im Haushalt 2023 berücksichtigt werden. Nach der nun vorliegenden Jahresrechnung 2022 ergibt sich ein Gesamt-Rücklagenstand der allgemeinen Rücklage in Höhe von 15.465.514 €.
… Rücklagenentnahme / Darlehensaufnahme:
Im Haushalt 2023 war eine Rücklagenentnahme in Höhe von 3.445.500 € geplant. Durch den 1. Nachtragshaushalt 2023 wird die Entnahme um 672.650 € auf 4.118.150 € erhöht.
… Verschuldung:
Die dem Haushalt 2023 beiliegende Übersicht der Verschuldung war auf Grund des Weiterbestehens der Ansätze nicht zu ändern und war daher dem 1. Nachtragshaushalt 2023 nicht beizulegen.
… Entwicklung der Rücklagen:
Nach der Jahresrechnung 2022 ergibt sich ein Gesamt-Rücklagenstand von 19.563.812 €.
Mindestrücklage: Die Verwaltungshaushalte (VW-HH) der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 schlossen wie folgt ab (kaufmännisch auf volle Tausender gerundet):
- 36.247.268 € im Jahr 2020
- 46.423.716 € im Jahr 2021
- 44.455.318 € im Jahr 2022.
Die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 KommHV erforderliche Mindestrücklage von 1 % des Durchschnitts der Verwaltungshaushalte o. g. drei Verwaltungshaushalte in Höhe von 423.754 € ist vorhanden.
… Sonderrücklagen:
Mit der Jahresrechnung 2022 mussten Sonderrücklagenveränderungen wegen Kostenüberdeckung bei den kostenrechnenden Einrichtungen der Wasserversorgung (Entnahme in Höhe von 170.175 €) und Abwasserentsorgung (Zuführung in Höhe von 44.328 €) vorgenommen werden. Die Sonderrücklagen liegen nach Legung der Jahresrechnung 2022 bei insgesamt 258.018 € bei Wasser bzw. 1.170.426 € bei Abwasser. Der Sonderrücklage „Wasserreinigung“ wurden 1.392.973 € entnommen (neuer Stand: 7.460.159 €).
Der Haushaltsplan der Gemeinde Burgkirchen für das Haushaltsjahr 2023 ändert sich durch den Nachtragshaushalt wie folgt (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann):
TOP 3
Jahresabschluss 2023 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG
Sachverhalt:
Die Bilanz der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG wies zum 31. Dezember 2023 folgende Werte auf (die Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann):
Ein Gemeinderat fragt nach, ob die Wärmequelle für die Fernwärme Burgkirchen ausschließlich aus der Abwärme des Chemieparks Gendorf kommt. Die Frage wurde mit JA beantwortet.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt einstimmig die Jahresabschlüsse 2023 der Fernwärme Burgkirchen GmbH & Co. KG sowie der Fernwärme Burgkirchen Verwaltung GmbH in der vorgelegten Fassung fest und beauftragt den 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer, bei der Gesellschafterversammlung der Fernwärme Burgkirchen, für eine entsprechende Feststellung und Entlastung der Geschäftsleitung zu stimmen.
TOP 4
„Solarpark Linner“: 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes
Sachverhalt:
1. Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung: Mit Schreiben vom 06.07.2021 hat ein externes Unternehmen im Namen der PV Pirach GmbH & Co. KG die Gemeinde Burgkirchen erstmals um Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Ausweisung eines Sondergebietes „Photovoltaik-Park“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 620, 621/1 772 und 762 (Gemarkung Raitenhaslach) mit einer Gesamtfläche von etwa 14,5 ha ersucht. Anlässlich der darauffolgenden Kontroversen mit einem Anlieger über die Dimensionen des Unterfangens, die teils öffentliche und mediale Resonanz erfahren haben, wurde der Antrag, ehe er noch in den gemeindlichen Gremien behandelt werden konnte, zurückgezogen.
Infolge eines Einigungsprozesses mündete der Antrag am 16.11.2021 unter veränderter Gebietskulisse in einen zweiten Anlauf. Nunmehr geht der Geltungsbereich nicht über die in § 37 Absatz 1 Nr. 2 lit. c EEG gebotene Tiefe von 200 m hinaus und umfasst eine Fläche von 10,3 ha. Davon entfallen 2,7 ha auf Grün- und Ausgleichsflächen.
Die PV-Anlage wird zum Teil als Bürgersolarpark geplant und soll den Bürgern vor Ort ermöglichen, sich durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen unmittelbar an den Gewinnen zu beteiligen.
2. Rechtliche Bewertung: Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde Burgkirchen Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Ausbau von Photovoltaik erlangt laut Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder vom 21.07.2021 künftig einen prioritären Stellenwert. Die kürzlich verabschiedete Verordnung über die LEP-Teilfortschreibung 2023 (LEP = Landesentwicklungsprogramm) attribuiert dem Ausbau regenerativer Energieträger sowie der dazugehörigen Infrastruktur ebenso wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse.
Betrachtet man die postulierten energiepolitischen sowie gesellschaftlichen Ziele der heutigen und insbesondere der künftigen Zeit, den kontinuierlich steigenden Energiebedarf und nicht zuletzt die eingeschlagene Abkehr von fossilen Energieträgern ist dem städtebaulich legitimen Zweck der Nutzung erneuerbarer Energien aus § 1 Absatz 6 Nr. 7 lit. f BauGB tendenziell eine vermehrte Signifikanz zuzuordnen. Sinnigerweise setzt die Nutzung derartiger Energieträger einen stetigen Ausbau der entsprechenden Infrastruktur voraus. Gleichwohl steht es der Gemeinde unbenommen, eigene Kriterien für die grundsätzliche Entscheidung über das „Ob“, die planerische Ausgestaltung, den Umfang und die Intensität der Bodennutzung aufzustellen.
Zusammenfassend darf resümiert werden: Die Verantwortung der Gemeinde Burgkirchen, als Industriestandort ihren Beitrag zur eingeschlagenen Energiewende zu leisten, darf nicht verdrängt werden. Darüber hinaus bedarf es keiner näheren Darlegung mehr, dass die Photovoltaikanlagen vielfach effizienter sind als manch andere erneuerbare Energieträger.
Eine konzentrierte einmalige Erschließung, die obendrein unweit des Umspannwerks Pirach liegt, ist bereits aus städtebaulicher Sicht einer flickenteppichartigen Mehrausweisung vorzuziehen und würde das bestehende technische Potenzial wirtschaftlich - bezogen auf die Erschließungskosten - größtenteils ausschöpfen. Mit der PV-Freiflächenanlage wird im Verhältnis zu zwei großen Biogasanlagen im Gemeindegebiet eine gewisse Diversifizierung erreicht.
3. Kosten / Folgekosten: Monetäre Lasten für die Bauleitplanverfahren, die damit verbundene Erschließung sowie den naturschutzrechtlichen Ausgleich trägt die Vorhabenträgerin. Ein einschlägiger städtebaulicher Vertrag ist von ihr bereits unterschrieben und bedarf nur der Gegenzeichnung durch 1. Bürgermeister Krichenbauer.
Mittel- und langfristige Folgekosten (Ausbau der Infrastruktur, wie z. B. Kindergarten, Wasserversorgungs- oder Kläranlagen zur Bewältigung der mit dem Bebauungsplan einhergehenden Mehrbelastung) fallen mit Blick auf die anvisierte bodenrechtliche Nutzung naturgemäß nicht an.
4. Verfahrensstand: Abgestimmt auf den Vorentwurf des Bebauungsplanes, der wiederum auf den ermittelten Umweltinformationen gründet, stellt der Deckblattentwurf eine erste Diskussionsgrundlage dar.
Sinn und Zweck der frühzeitigen Beteiligung ist die vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange sowie der Information der Öffentlichkeit. Terminiert ist sie auf den Zeitraum 13.07.2023 bis einschließlich 20.08.2023. In der Zeit können sich die Öffentlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Belange über die Planung, deren Auswirkungen sowie mögliche Alternativen informieren respektive dazu äußern.
Auf Nachfrage eines Gemeinderates bestätigte Bürgermeister Krichenbauer, dass der Einspeisepunkt für die PV-Anlage weiterhin im Umspannwerk Pirach geplant ist.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, folgendes zu beschließen:
- Der Deckblattentwurf für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 28. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes wird gebilligt.
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB wird in Form einer 5-wöchigen Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, zur gleichen Zeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
TOP 5
„Solarpark Linner“: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62
Sachverhalt:
1. Anlass der städtebaurechtlichen Prüfung: siehe unter TOP 4 (Punkte 1 bis 3).
2. Rechtliche Bewertung: siehe unter TOP 4 (Punkte 1 bis 3).
3. Kosten / Folgekosten: siehe unter TOP 4 (Punkte 1 bis 3).
4. Verfahrensstand: Auf Basis der erhobenen Umweltdaten wurde ein Vorentwurf als erste Diskussionsgrundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange konzeptioniert. Der Entwurf trägt den selbstoktroyierten Zielstellungen sowie den bekannten Rechts- und Schutzgütern Rechnung. Darüber hinaus spiegelt er den aktuellen Kenntnisstand wider.
Sinn und Zweck der frühzeitigen Beteiligung ist die vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange sowie der Information der Öffentlichkeit. Terminiert ist sie auf den Zeitraum 13.07.2023 bis einschließlich 20.08.2023. In der Zeit können sich die Öffentlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Belange über die Planung, deren Auswirkungen sowie mögliche Alternativen informieren respektive dazu äußern.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, folgendes zu beschließen:
- Der Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 62 „Solarpark Linner“ wird gebilligt.
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB wird in Form einer fünf-wöchigen Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, zur gleichen Zeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
TOP 6
Bekanntgaben
6.1. Steg über die Alz
Bürgermeister Krichenbauer gibt bekannt, dass die Reparatur des Stahlstegs über die Alz auf Herbst/ Winter verschoben wird.
Hintergrund: Für die Reparatur waren zunächst 150.000 € geplant. Dieser Betrag wurde auf Grund der momentanen Preise auf 300.000 € erhöht. Die aktuellen Angebote belaufen sich allerdings nun auf rund 420.000 €. Aus diesem Grund wurde die Ausschreibung aufgehoben und wird zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeschrieben.
6.2. „Fair Trade Gemeinde“
Die Gemeindeverwaltung wurde vorab per Email darüber informiert, dass die Gemeinde Burgkirchen erneut als „Fair Trade Gemeinde“ zertifiziert wurde. Bürgermeister Krichenbauer bedankte sich an dieser Stelle recht herzlich bei Herrn Martin Rasch, bei allen beteiligten Institutionen und Vereinen für ihren Einsatz für dieses Projekt.
TOP 7
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:
Keine Wortmeldung unter diesem Tagesordnungspunk
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.