Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 10.12.2024.
Die Dezember-Sitzung 2024 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.
Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, bedankte er sich beim GR-Gremium für die gute, vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit im Jahr 2024.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- 1. Nachtragshaushalt 2024 (Top 2)
- Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes für 2025: Neuerlass der Hebesatzsatzung (Top 3)
- Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Burgkirchen (Top 4)
- Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen (Top 5.1. und 5.2.)
- Bekanntgaben (Top 6)
- Anfragen (Top 7)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
1. Nachtragshaushalt 2024
Beschluss:
- Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, den vorgetragenen Nachtrags-Stellenplan 2024.
- Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, den vorgetragenen Finanzplan 2025 bis 2027 zum 1. Nachtrags-Haushaltsplan 2024.
- Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, den vorgetragenen 1. Nachtrags-Haushaltsplan 2024.
- Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haushaltsplanungsausschusses einstimmig, die vorgetragene 1. Nachtrags-Haushaltssatzung 2024.
Sachverhalt:
Dem Gemeinderat wird der Haushaltsplan, der Finanzplan, der Stellenplan und die Haushaltssatzung des 1. Nachtragshaushalts 2024 zur Beratung und Beschlussfassung vorgetragen.
Der 1. Nachtragshaushalt 2024 schließt mit folgenden Eckdaten ab (die Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann) und tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft:
Der Gesamthaushalt 2024 beläuft sich gemäß 1. Nachtragshaushalt 2024 somit auf 70.696.100 €.
Erläuterung: Eine Haushaltssatzung kann nur jeweils bis zum Ablauf des aktuellen Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Haushaltssatzung selbst. Zwingend vorgeschrieben ist der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Gemeindeordnung u. a. dann,
- wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist und nur durch den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erreicht werden kann,
- wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem Verhältnis zu den Gesamtausgaben in erheblichem Umfang geleistet werden müssen,
- wenn Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und/oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
- wenn Beamte und/oder Beschäftigte eingestellt, befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht vorsieht.
Die Nachtragshaushaltssatzung dient somit der Vermeidung größerer Abweichungen von der Haushaltssatzung.
Im 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2024 mussten vielfältige Verschiebungen auf der Einnahmenseite, wie auch auf der Ausgabenseite zum Haushaltsplan 2024 berücksichtigt werden.
Als besonders ist die Abrechnung der Stromkosten für 2023 anzusehen. Durch die Einführung der Strompreisbremse wurde unser Stromanbieter über seine Grenzen der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Stromabrechnung 2023 belastet. Bis zum Tag der Erstellung dieser Stellungnahme gehen noch weitere Schlussrechnungen zum Strombezug 2023 einzelner Liegenschaften ein. Mit den damit 2024 aufgelaufenen teils doppelten Kosten bei einzelnen Abnahmestellen konnte bei der Planaufstellung für den Haushalt 2024 niemand rechnen. Für den Strombezug mussten im Nachtragshaushalt 2024 insgesamt fast 280.000 € eingeplant werden.
Mehreinnahmen konnten durch die Endabrechnung der Verzinsung von Steuernachzahlungen, die auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 für die Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 per Gesetz neu geregelt wurden, erzielt werden. Erstattungszinsen waren auf Grund der Bescheiderstellung im Dezember 2023 im Vorjahr rechnungswirksam, Nachforderungen 2024. Der Einnahmeansatz 2024 konnte um 400.000 € erhöht werden.
Begünstigt durch eine Nachzahlung einer Firma, die in den Jahren der Corona-Pandemie äußerst gute Margen erzielen konnte, kann der Ansatz der Gewerbesteuer um 1,5 Mio. € angehoben werden. Dabei ist der Gemeindeverwaltung dieser Einmaleffekt bewusst.
Im Verwaltungshaushalt waren insgesamt 190 Einnahmen-Haushaltsstellen bzw. 799 Ausgabe-Haushaltsstellen anzupassen. Die inflationsbedingten Mehrkosten zeihen sich in breiter Linie quer durch die Ausgaben.
Am Ende kann aber die Negativ-Zuführung an den Verwaltungshaushalt um über 1 Mio. € auf nun 2,165 Mio. € um ein Drittel gesenkt werden!!!
Die Verschiebung der Ansätze für den Neubau des Kindergartens St. Martin auf Grund des Baufortschrittes (2 Mio. € in 2024 statt in der Finanzplanung in 2025) bedingte auch eine Verschiebung der Kreditaufnahme: 1,95 Mio. € mehr in 2024, dafür um 1,3 Mio. € weniger in 2025.
Im Nachtrag 2024 konnte auch die Abrechnung der Investitionszuweisungen vom Freistaat Bayern für die Freibadsanierung mit 623.500 € zur Finanzierung beitragen.
Deutliche Mehrkosten sind neben dem Kindergarten St. Martin im Nachtrag für den Wasserleitungsbau (insgesamt 344.000 €) und die Sanierung der Fenster im Paul-Gerhardt-Kindergarten in Höhe von 70.000 € zusätzlich zu veranschlagen.
Dafür wird die Sanierung der Altgendorfer Straße auf 2025 verschoben. In 2024 fallen hierfür nur Kosten für die Planung in Höhe von 20.000 € an. Der Ansatz 2024 wird um 305.000 € gesenkt, in 2025 um 600.000 € erhöht.
Am Ende kann die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage um 1,729 Mio. € auf 259.100 € sehr deutlich gesenkt werden!!!
Auch im Vermögenshalt waren insgesamt 84 Haushaltsstellen anzupassen.
Mindestrücklage: Die Verwaltungshaushalte (VW-HH) der Jahre 2021,2022 und 2023 schlossen wie folgt ab (kaufmännisch auf volle Tausender gerundet):
- 46.423.716 € im Jahr 2021
- 44.456.095 € im Jahr 2022
- 48.557.063 € im Jahr 2023.
Die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 KommHV erforderliche Mindestrücklage von 1 % des Durchschnitts der Verwaltungshaushalte o. g. drei Verwaltungshaushalte in Höhe von 464.790 € ist vorhanden.
… Sonderrücklagen:
Mit der Jahresrechnung 2023 mussten Sonderrücklagenveränderungen wegen Kostenüberdeckung bei den kostenrechnenden Einrichtungen der Wasserversorgung (Entnahme in Höhe von 258.018 €) und Abwasserentsorgung (Zuführung in Höhe von 340.514 €) vorgenommen werden. Die Sonderrücklagen liegen nach Legung der Jahresrechnung 2023 bei insgesamt 0 € bei Wasser bzw. 1.510.940 € bei Abwasser. Der Sonderrücklage „Wasserreinigung“ wurden 593.014 € entnommen (neuer Stand: 6.867.145 €).
Durch den Haushalt 2024 müssen der Sonderrücklage „Abwasserentsorgung“ 589.700 € entnommen werden, durch den Nachtrag kann diese Entnahme um 8.900 € reduziert werden. Der Sonderrücklage „Aufbereitungsanlage“ müssen durch aufgrund der Haushaltsplanung weitere 906.050 € entnommen werden, durch den 1. Nachtragshaushalt weitere 8.100 €.
Der Haushaltsplan der Gemeinde Burgkirchen für das Haushaltsjahr 2023 ändert sich durch den Nachtragshaushalt wie folgt (Zahlen sind kaufmännisch gerundet, das zu Differenzen in den Summen führen kann):
Wertung durch die Verwaltung:
Im 1. Nachtragshaushalt 2024 zeigt sich. Dass die inflationsbedingten Mehrkosten quer durch den Haushalt in allen Bereichen zu Kostensteigerung führen, die teils nur schwer durch Mehreinnahmen kompensiert werden können.
Die vollständige Auflösung der Sonderrücklage zur Deckung von Gebührenschwankungen der Wasserversorgung zeigt die Notwendigkeit auf, die Gebühren im Rahmen der derzeit laufenden Neukalkulation ab dem neuen Kalkulationszeitraum 2025 sehr deutlich zu erhöhen. Dies gelte auch im Bereich der Abwasserentsorgung, wie man mit einem Blick auf die sehr hohen Rücklagenentnahmen 2024 sieht. Schließlich sind bei Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Stromkosten sehr starke Kostentreiber.
Der vorliegende 1. Nachtragshaushalt 2024 erlaubt bei einer steigenden Kreditermächtigung eine deutliche Senkung der Rücklagenentnahme. Erfreulich ist die Senkung der Negativzuführung zum Verwaltungshaushalt um ⅔.
TOP 3
Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes für 2025: Neuerlass der Hebesatzsatzung
Bürgermeister Krichenbauer gibt detaillierte Informationen zum Grundsteuerrecht.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2025 und den Folgejahren mit den Hebesätzen
- 350 von Hundert für die Grundsteuer A,
- 390 von Hundert für die Grundsteuer B
und
- 330 von Hundert für die Gewerbesteuer.
Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Niederschrift.
Sachverhalt:
Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 unter hohem Zeitdruck ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Außerdem hat der Bundesgesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23.11.2021 beschlossen. Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten mit Wirkung zum 31.12.2024 außer Kraft.
Mittlerweile haben die Finanzämter den Großteil der Grundsteuermessbetragsbescheide erstellt.
Die meisten Grundsteuermessbetragsbescheide wurden der Gemeinde Burgkirchen elektronisch übermittelt. Rund 300 Bescheide wurden uns aber auf Papier zugestellt. Ob dies zusätzliche Bescheide oder Änderungen sind, kann noch nicht pauschal beurteilt werden. 600 weitere Bescheide liegen noch unbearbeitet beim Finanzamt. Ob es sich dabei nur um Zurechnungsumschreibungen oder auch um Hauptfestsetzungen oder Wertfortschreibungen handelt, ist unklar.
Mit Stand vom 27.09.2024 (seitdem gab es keine neuen Bescheidzugänge) wurden elektronisch folgende Summen an Grundsteuermessbeträgen festgesetzt:
- Grundsteuer A: 12.871,58 €
- Grundsteuer B: 517.224,31 €
88 Fälle der Grundsteuer A mit alten Werten in Höhe von 4.968,86 € sind noch offen, bei der Grundsteuer B sind dies 399 Fälle mit alten Werten in Höhe von 31.850,85 €.
Wie sich bei Gesprächen mit Steuerpflichtigen gezeigt hat, wird in dem einen und anderen Fall mit einer Korrektur (nach unten) in teils deutlicher Höhe zu rechnen sein.
Daher schlägt die Verwaltung aufgrund folgender Probeberechnung die Hebesätze 350 für Grundsteuer A und 390 für Grundsteuer B vor:
Sollte sich der Finanzbedarf der Gemeinde Burgkirchen für das Jahr 2026 ändern und/oder die Summe der Messbeträge sich deutlich bewegen, wären zum Haushaltsjahr 2026 die Hebesätze erneut zu betrachten.
TOP 4
Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Burgkirchen (Entwässerungssatzung - EWS) vom 16. November 2012
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Erlass der Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Burgkirchen (Entwässerungssatzung - EWS) vom 16. November 2012.
Sachverhalt:
Ausgangslage: In der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Burgkirchen (Entwässerungssatzung - EWS) vom 16.11.2012 ist unter § 9 Absatz 3 geregelt: „Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten“.
Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Für Unterhalt und Wartung des Anschlusskanals ab dem Auslauf des Kontrollschachts ist die Gemeinde zuständig.
Rechtliche Würdigung: § 9 Absatz 3 EWS schränkt den findigen Rechtsanwender für die Lokalisierung des Kontrollschachts auf dem privaten Grundstück kaum ein. Demnach könnte der Schacht auch ohne weiteres mehrere Meter von der Grundstücksgrenze entfernt eingebaut werden. Ergo ist die Gemeinde für Unterhalt und Wartung des Anschlusskanals bis hin zum Auslauf des Kontrollschachts zuständig.
Ziel der Satzungsänderung ist die grundsätzliche Verpflichtung der Grundstückeigentümer, den Kontrollschacht in einem maximalen Abstand von zwei Metern von der Grundstücksgrenze, an der das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, zu errichten. Parallel dazu ist eine Norm zu schaffen, die gleichermaßen Altbestände sowie Ausnahmeregelungen aufgrund atypischer Zustände (z.B. öffentlicher Sammelkanal liegt nicht im öffentlichen Verkehrsraum) zulässt. Im Übrigen bleibt die Entwässerungssatzung in der Fassung vom 16. November 2012 mit der 1. Änderung vom 10.05.2017 unberührt.
Die Verwaltung empfiehlt daher die vorgeschlagene Satzungsänderung zu beschließen.
TOP 5
Straßenverkehr/verkehrsrechtliche Anordnungen......
Top 5.1. .....Halteverbot in der Zufahrt zum Bauhof
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, auf der östlichen Seite des zu den Anwesen Mozartstraße 1 a bis 2, 3 a und 5 a führenden Straßenstiches der Mozartstraße ein absolutes Halteverbot (VZ 283) zu erlassen.
Sachverhalt:
Die Ausfahrt der Bauhoffahrzeuge wird insbesondere im Winter durch parkende Fahrzeuge im Straßenstich der Mozartstraße zum Bauhof stark behindert. Die Verschärfung der Parksituation hat sich durch den Neubau eines Anwesens in der Mozartstraße ergeben. Um die ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu gewährleisten, soll auf der östlichen Seite des Straßenstiches ein absolutes Halteverbot festgesetzt werden. Auf der westlichen Seite des Straßenstiches besteht schon ein Halteverbot.
Die Polizeiinspektion wurde zur beabsichtigten Anordnung des Halteverbotes angehört. Der Verkehrssachbearbeiter hat noch keine Stellungnahme abgegeben.
Top 5.2. …Anordnung des Verkehrszeichens „Kinder“ auf der Gemeindeverbindungsstraße im Bereich Kastenlemoos/Gattern (GV-37)
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses einstimmig, vor den Anwesen Kastenlemoos 1 bzw. in der Gegenrichtung vor dem Anwesen Gattern 3 das Verkehrszeichen 136-10 „Kinder“ anzuordnen.
Sachverhalt:
Die Gemeindeverbindungsstraße 37 von der St 2357 über Kastenlemoos zur B 20 ist im Bereich Kastenlemoos/Gattern auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h beschränkt. Grund der Beschränkung ist der Schutz der Anlieger in diesem Bereich. Laut Mitteilung von Anwohnern wird die Geschwindigkeitsbegrenzung von vielen Fahrzeughaltern nicht eingehalten. Eine durchgeführte Geschwindigkeitsmessung in diesem Bereich bestätigt, dass sich tatsächlich überdurchschnittlich viele Kraftfahrer und insbesondere auch LKW-Fahrer nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten. Dies stellt insbesondere eine Gefahr für die dort wohnenden Kinder dar. Im genannten Bereich leben derzeit 7 Kinder unter 10 Jahre.
Die Verkehrssituation wurde unter Einbeziehung der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit der Polizeiinspektion besprochen. Die Aufstellung des Gefahrenzeichens „Kinder“ wurde empfohlen. Darüber hinaus wird von der Polizei in diesem Bereich eine neue Messstelle eingerichtet. Sobald Ergebnisse der Messungen vorliegen, wird dies die Polizei mitteilen.
TOP 6
Bekanntgaben
Quelle: Gemeinde Burgkirchen
Abkochanordnung für Trinkwasser
Aufgrund der Ergebnisse vom 09.12.2024 zu den Trinkwasserproben vom 04.12.2024 hat das Gesundheitsamt am Landratsamt Altötting in Absprache mit der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz und dem Landesamt für Gesundheits- und Lebensmittel-sicherheit (LGL) aus Vorsorgegründen eine Abkochverfügung erlassen.
Am 09.12.2024 erhielt die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz die Nachricht, dass in einem Bereich der Wasserversorgungsanlage Bakterien festgestellt wurden. Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz als Wasserversorgungsunternehmen arbeitet mit Hoch-druck an der Ursachenforschung.
Um für Sie als Abnehmer jegliches Risiko ausschließen zu können, hat das Gesundheitsamt am Landratsamt Altötting in Absprache mit der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz und dem Landesamt für Gesundheits- und Lebensmittelsicherheit (LGL), aus Vorsorgegründen am 09.12.2024 eine Abkochverfügung erlassen.
Obgleich die hiesigen Befunde laboratorisch noch nicht gegenverifiziert sind, haben sich die hier beteiligten Behörden zum Schutze der Bevölkerung zu dieser weitreichenden Maßnahme entschieden. Es besteht ein enger zwischenbehördlicher Kontakt, bei dem alle weiteren Maßnahmen abgestimmt werden.
Die Abkochanordnung gilt bis auf Weiteres für Trinkwasser und Wasser, das zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendet wird. Die Abkochanordnung ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, an die man sich dennoch dringend halten sollte.
Wir werden Sie umgehend verständigen, sobald die Kontrolluntersuchungen einen unbedenklichen Wert erreichen. Alle Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Gemeinde, über Aushänge an der Amtstafel und über die regionalen Medien.
Bitte geben Sie diese Informationen auch an Ihre Nachbarn weiter.
Info: Wasser Abkochen
Bis auf Weiteres ist Wasser aus der Leitung vor der Nutzung zu Trinkwasserzwecken (z. B. Trinken, Waschen von Salat und Rohkost, Zubereitung von Lebensmitteln ohne zu Kochen, Reinigung von Milchgeschirr in der Landwirtschaft) einmal sprudelnd aufzukochen und dann abkühlen zu lassen.
Weitere Informationen unter Gemeinde Burgkirchen
TOP 7
Anfragen
Aus dem Kreis des Gemeinderatsgremiums kamen Anfragen zu folgenden Themen:
Die Situation beim Burgkirchner Bahnhof wurde angesprochen. Die als Gewerbegrund ausgewiesene Fläche, gegenüber dem Bahnhof, entspricht nicht den geforderten Anforderungen. Bürgermeister Krichenbauer bestätigt dies und berichtet, dass die Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Altötting informiert ist. Die Behörde muss die weiteren Schritte einleiten und die Durchführung überprüfen.
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.