Sehr geehrte Damen und Herren,
unter der Rubrik „Ich bin so FREI“ berichte ich aus meiner persönlichen Sicht von der Gemeinderatssitzung am 12.03.2024.
Die März-Sitzung 2024 des Gemeinderates wurde von Ersten Bürgermeister Johann Krichenbauer geleitet.
Bevor Bürgermeister Krichenbauer in die Tagesordnung einstieg, hat er zunächst den Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten, die seit der letzten GR-Sitzung ihren Geburtstag feiern konnten, nachträglich recht herzlich zu diesem erfreulichen Anlass gratuliert.
Öffentlicher Teil
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung (Top 1)
- Neubesetzung von Gremien, Ausschüssen, Referaten: Änderungen nach dem Ausscheiden von GR Riedhofer (Top 2)
- FFW Dorfen: Bestätigung des Kommandanten (Top 3)
- SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussanträge (Top 4.1. und 4.2.)
- SV Hirten: Jahreszuschuss 2024 (Top 5)
- Schülerhort St. Christophorus: Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung (Top 6)
- Spenden und Zuwendungen 2022 und 2023 (Top 7)
- Regionalplanung: 17. Teilfortschreibung des Regionalplans Südostoberbayern – Energieversorgung – Windenergie – Teilraum Altöttinger und Burghauser Forst (TOP 8)
- Bekanntgaben (Top 9)
- Anfragen (Top 10)
Tagesordnungspunkt (TOP)
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung
Bürgermeister Krichenbauer begrüßte die Mitglieder des Gemeinderates. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Genehmigung der Tagesordnung (einstimmig) wurde in die Tagesordnung eingestiegen.
TOP 2
Neubesetzung von Gremien, Ausschüssen, Referaten: Änderungen nach dem Ausscheiden von GR Riedhofer
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt einstimmig, die von der Fraktion SPD-UBB vorgeschlagenen Ausschussmitglieder und Stellvertreter.
Sachverhalt:
Die Fraktion SPD-UBB meldet nach dem Ausscheiden von GR Riedhofer folgende Neubesetzungen:
TOP 3
FFW Dorfen: Bestätigung des Kommandanten
Beschluss:
Der Gemeinderat bestätigt Herrn Christoph Spatzl - wohnhaft in Schelleneck 3, 84529 Tittmoning - einstimmig, für sechs Jahre zum 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen.
Das Amt des Kommandanten wird Herrn Christoph Spatzl mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 12. März 2024 für sechs Jahre übertragen.
Sachverhalt:
Der Feuerwehrkommandant wird nach Maßgabe des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der FFW einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Die Kommandantenwahl ist von der Gemeinde durchzuführen.
Die Amtszeit des 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen endete am 30.04.2023. Da die Neuwahl erst in der Dienstversammlung am 21.02.2024 stattfinden konnte, hatte der Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen Herrn Christian Steinberger in Rücksprache mit 1. Vorstand Huber, 2. Kommandant Helmberger und Kreisbrandrat Haringer bis zur Wahl (Bestätigung) des neuen Feuerwehrkommandanten bestellt.
Gemeinsam mit der Jahreshauptversammlung fand am 21.02.2024 die Feuerwehrdienstversammlung zur Wahl des 1. Kommandanten der FFW Dorfen statt, zu der die Gemeinde Burgkirchen geladen hatte. Die Wahl erfolgte schriftlich und geheim.
Als 1. Kommandant der FFW Dorfen wurde Herr Christoph Spatzl vorgeschlagen und mit 31 von 32 abgegebenen Stimmen für das Amt gewählt.
Nach Artikel 8 Absatz 4 BayFwG sind die Kommandanten von der Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu bestätigen. Kreisbrandrat Haringer bestätigte schriftlich, dass der Gewählte fachlich geeignet ist und die notwendigen Lehrgänge bereits absolviert hat.
1. Bürgermeister Krichenbauer bedankt sich bei Huber Johann, ÖdP/Grüne für sein Jahrzehnte langes Engagement als 1. Vorstand Freiwilligen Feuerwehr Dorfen.
TOP 4
SV Gendorf Burgkirchen: Zuschussanträge
4.1. Jahreszuschuss 2024
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Sportverein Gendorf Burgkirchen e.V. für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen einen Jahreszuschuss in Höhe von 167.600 € zu gewähren. Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Jahresrechnung 2024 vorzulegen.
Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.
Sachverhalt:
Der SV Gendorf Burgkirchen beantragt die Gewährung des jährlichen Zuschusses für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen in Höhe von 200.000 € (Vorjahr 160.000 €).
Bauhofleistungen sind nur in Ausnahmefällen und dann gegen Kostenerstattung möglich.
Im Haushalt 2024 sind für diesen Zuschuss 167.600 € vorgesehen.
4.2. Investitionskostenzuschuss für Dachsanierung am Turnhallen-Seitengang des Alzstadions
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Sportverein Gendorf Burgkirchen e.V. als Investitionskostenförderung zur Sanierung des Dachs am Turnhallen-Seitengang des Alzstadions einen Zuschuss in Höhe von 85.000 € zu gewähren. Abschläge bis zu 95% der vorgelegten verauslagten (Teil-)Ausgaberechnungen sind möglich. Ein prüfbarer Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme, vor Auszahlung der Schlussrate, vorzulegen.
Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.
Die Bauabwicklung soll die Gemeindeverwaltung erledigen.
Sachverhalt:
Der SV Gendorf Burgkirchen beantragt die Gewährung eines Investitionskostenzuschusses zur Sanierung des Dachs am Turnhallen-Seitengang des Alzstadions. Die Gesamtkosten für die Sanierung werden auf 85.000 € geschätzt. Der SVGB bittet die Gemeinde-Verwaltung um die Bauabwicklung.
Im Haushalt 2024 sind Mittel vorgesehen.
TOP 5
SV Hirten: Jahreszuschuss 2024
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dem Sportverein Hirten e.V. für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen einen Jahreszuschuss in Höhe von 30.000 € zu gewähren. Ein Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Jahresrechnung 2024 vorzulegen.
Auf die Verpflichtungen aus § 99 Ziffer 2 Buchstabe a bzw. Ziffer 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird hingewiesen. Verstöße können sich schädlich auf die Förderung auswirken.
Sachverhalt:
Der SV Hirten beantragt die Gewährung des jährlichen Zuschusses für den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Sportanlagen in Höhe von 31.000 €.
Bauhofleistungen sind nur in Ausnahmefällen und dann gegen Kostenerstattung möglich.
Mittel in Höhe von 30.000 € sind im Haushalt 2024 vorgesehen.
TOP 6
Schülerhort St. Christophorus: Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die geänderte Benutzungssatzung für den Schülerhort St. Christophorus der Gemeinde Burgkirchen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die geänderte Gebührensatzung für den Schülerhort St. Christophorus der Gemeinde Burgkirchen.
Sachverhalt:
Die Grundlage für die Betreuung im Schülerhort St. Christophorus liegt in der Benutzungssatzung und der Gebührensatzung.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte mussten einige Anpassungen stattfinden, insbesondere für die Anmeldung und bei Änderungen. Ebenfalls wurden die Mindestbuchungszeiten an das aktuelle Angebot des Schülerhort St. Christophorus angepasst. Die Veränderung der Satzungen betreffen auch Vereinfachungen für die Verwaltung und für das pädagogische Personal des Schülerhorts in der Umsetzung der Konzeption und Abrechnung der Gebühren.
Die größte Veränderung in der Benutzungssatzung betrifft die Regelung über die Öffnungszeiten und der Mindestbuchungszeiten. Die Öffnungszeiten sollten sich regelmäßig an die Nachfrage orientieren. Um hier auch flexibel und schnell reagieren zu können, ist angedacht die Öffnungszeiten künftig in der Konzeption des Schülerhortes zu gestalten. Dadurch muss bei einer Änderung nicht auch die Benutzungssatzung geändert werden. Derzeit sind keine größeren Änderungen bei den Öffnungszeiten angedacht.
Im Rahmen der Erfahrungswerte und der pädagogischen Umsetzung des Konzeptes wurde zusammen mit dem pädagogischen Personal besprochen, dass es sinnvoll ist die Mindestbuchungszeiten auf mehr als 3-4 Stunden an 5 Tagen die Woche festzuschreiben. Nur so lässt sich das pädagogische Konzept in der täglichen Arbeit des Personals umsetzen.
Die Mindestbuchungszeit von mindestens 15 Ferientagen schlägt sich auf die Förderung nach dem BayKiBiG durch. Erst ab 15 Ferientagen werden die Ferien über das BayKiBiG förderfähig.
Bisher wurde eine reine Frühbetreuung im Rahmen der bisherigen Benutzungssatzung angeboten. Leider war diesbezüglich keine Nachfrage vorhanden. Dadurch wird vorgeschlagen, die reine Frühbetreuung aus den Satzungen zu entfernen. Dennoch soll eine Frühbetreuung im Schülerhort St. Christophorus für die Hort-Kinder möglich sein. Dies kann dann über die Öffnungszeiten im Rahmen der Konzeption gestaltet werden. Die Frühbetreuung wird dann auf die Buchungszeiten angerechnet.
Ebenfalls geändert werden muss die Regelung zur Verpflegung aufgrund der Einführung von „kitafino“. Die Änderung der Regelungen für die Mittagsverpflegung betrifft auch die Gebührensatzung.
Aufgrund des Beschlusses vom Januar 2023 über die Mindest-Elternbeiträge der Kindertagesstätten in Burgkirchen ab September 2024 muss auch die Gebührensatzung angepasst werden.
Die Gebühr für die Ferienbetreuung soll zur Vereinfachung und zum leichteren Verständnis auf eine monatliche Pauschale in Höhe von 10,00 €.
Die Geschwisterermäßigung wird auch in anderen Horten und auch in anderen Kindergärten aus Kostengründen nicht mehr angeboten. Daher soll die Geschwisterermäßigung für den Schülerhort gestrichen werden. Auch in Bezug auf die Mindest-Elternbeiträge lässt sich eine Geschwisterermäßigung nicht mehr befürworten.
Aufgrund der Tariferhöhung und der inflationsbedingten Kostensteigerung müssen auch die Gebührensätze entsprechend angepasst werden.
TOP 7
Spenden und Zuwendungen 2022 und 2023
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, den Annahmen eingegangener Geldspenden
- im Jahr 2022 in Höhe von 44.041,52 € und
- im Jahr 2023 in Höhe von 21.349,53 €
durch den 1. Bürgermeister zu zustimmen.
Sachverhalt:
Unentgeltliche Zuwendungen Privater für kommunale und gemeinnützige Zwecke sind Ausdruck des sozialen bürgerschaftlichen Engagements und oft ein wichtiges zusätzliches Finanzierungsmittel zur Verwirklichung sozialer Projekte. Das Einwerben und die Entgegennahme solcher Zuwendungen gehört zu den freiwilligen Aufgaben einer Kommune.
Bei diesem Thema hat die Gemeinde jedoch auch die weite Fassung des Straftatbestands der Vorteilsnahme (§ 331 Absatz 1 des Strafgesetzbuches -StGB) zu beachten. Die gesetzliche Regelung um den Straftatbestand der Vorteilsnahme soll das Vertrauen der Allgemeinheit in das faire und ehrliche Verhalten des öffentlichen Dienstes schützen.
Der 1. Bürgermeister kann gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO )unentgeltliche Spenden und Zuwendungen Dritter zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben einwerben und entgegennehmen.
Eine detaillierte Zuwenderliste kann auf Nachfrage eingesehen werden.
TOP 8
Regionalplanung: 17. Teilfortschreibung des Regionalplans Südostoberbayern – Energieversorgung – Windenergie – Teilraum Altöttinger und Burghauser Forst
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 17. Teilfortschreibung des Regionalplans Südostoberbayern – Energieversorgung – Windenergie – Teilraum Altöttinger und Burghauser Forst die von der Verwaltung ausgearbeitete und empfohlene Einlassung abzugeben.
Sachverhalt:
Unter dem 26. Februar 2024 setzte der Regionale Planungsverband Südostoberbayern die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz über die eingeleitete 17. Teilfortschreibung des Regionalplans unter Verweis auf die in das Internet eingestellten Unterlagen in Kenntnis und bot bis zum 15. April 2024 sich hierzu zu äußern.
Ziel des Änderungsverfahrens ist die Begründung der raumordnungsrechtlichen Grundlage für den intendierten Windpark im Öttinger und Burghauser Forst. Bewerkstelligt werden soll dies vermittels der partiellen Aufhebung des Ausschlussgebietes und gleichzeitigen Festlegung von Vorranggebieten.
Der Tekturkarte folgend entfallen mit den Vorranggebieten VRG 81 und VRG 86 zwei auf das Burgkirchner Gemeindegebiet mit einer Gesamtfläche von 63 ha (vormals waren 78 ha vorgesehen). Vorläufige Planungen – kommuniziert beim Ministertreffen zum Bürgerdialog in Mehring und Marktl am 26.02.2024 – gehen aktuell von drei darauf realisierungsfähigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 285 m und einem Rotordurchmesser von 172 m aus. Zugleich trägt die Teilfortschreibung der im LEP 2023 niedergelegten Verpflichtung, bis zum 31.12.2027 1,1 % der Landesfläche für Vorranggebiete von Windenergieanlagen vorzusehen, Rechnung.
Seinerzeit verband der Gemeinderat im Februar 2023 im Grundsatzbeschluss seine Zustimmung mit einer Reihe von Bedingungen, mitunter städtebaulichen Entwicklungsambitionen für das Industriegebiet gen Norden bis zum Heuweg. Hinweise zu Bodenaltlasten, insbesondere PFOA-Konzentrationen, und zum Wasserschutzgebiet respektive seine Bedeutung für die Trinkwasserversorgung komplettierten die Einlassung damals. Weiterhin erfolgte die Zustimmung unter dem Vorbehalt: Sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen werden in einem formalen Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Hervorgehoben wurden allen voran der Stellenwert des Grundwasservorkommens und die Sicherstellung der Schutzziele des Wasserschutzgebietes für die Gemeinden Kastl und Burgkirchen a.d.Alz im Rahmen der kommunalen Trinkwasserversorgung.
Regionalplanung bildet das erste Fundament einer solchen soliden Prüfung, zu deren Bestandteil auch ein Umweltbericht gehört, der die Auswirkungen auf mannigfaltige Rechts- und Schutzgüter beleuchtet (Art. 15 BayLplG).
Die Unterlagen sind über die Internetseite des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern jederzeit abrufbar:
Quelle: (https://www.region-suedostoberbayern.bayern.de/17-fortschreibung/beteiligungsverfahren/)
Nachfolgend einige katalogisierte Fakten aus dem Umweltbericht:
Der Umweltbericht bescheinigt folgende Gefährdungen während der Bau- und später der Betriebsphase:
- Die Waldrodung löst einen Nitratausstoß aus, was in den Gewinnungsanlagen zu einem Anstieg der Nitratwerte führen wird. Im Öttinger Forst liegt eine nur sehr geringe bis geringe Schutzfunktion der Deckschichten (Hölting et al.) vor. Die Schaffung von Zufahrten schwächt diesen Schutz für das Grundwasser noch weiter. Die belebte Bodenzone verliert ihre Pufferfunktion und Gefahrenstoffe gelangen somit ungefiltert ins Grundwasser.
- Die nach Untergrund und geplantem Bauwerk nötigen Gründungsmaßnahmen können den Umfang üblicher Bauwerke übersteigen. Pfahlgründungen oder tief reichende Bodenverbesserungsmaßnahmen kämen Bohrungen gleich, die die ohnehin nur sehr geringe Schutzfunktion der Deckschichten noch weiter verringern.
- Es besteht eine Gefährdung des Grundwassers durch den Umgang mit wassergefährdenden Betriebs- und Treibstoffen, die Abgrabung von schützenden Deckschichten und die Zerstörung von Teilen der belebten Bodenzone.
- Problematisch ist der Verkehr im Wasserschutzgebiet, der durch Zufahrten und Wege zu den Windenergieanlagen entsteht.
- Das größte Schadenspotential stellen Havarien dar: Unfälle oder Havarien, wie z. B. Brände, Kollapse und Leckagen können zu einer Gefährdung des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung führen.
Die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck eines Wasserschutzgebietes ist von verschiedenen Parametern wie dem genauen Anlagenstandort, der Gründung und der Anlagenart (z. B. getriebelos) abhängig und bedarf einer Einzelfallprüfung. Auch gilt es, den erforderlichen Anpassungsbedarf bei bestehenden Wasserschutzgebieten und eventuellen Neuerschließungen zu berücksichtigen.
Die konkreten Flächen für die Standorte für Windenergieanlagen bedürfen einer Einzelfallbeurteilung unter Einbeziehung der Fachbehörde vor Ort (Wasserwirtschaftsamt Traunstein), um erforderliche Bedingungen und Auflagen (gemäß UMS vom 23.08.2023) zu definieren.
Unter diesen Gesichtspunkten ist dem Regionalen Planungsverband einmal mehr die Tragweite und die eminente Bedeutung des Wasserreservoirs im Öttinger Forst zu verdeutlichen.
Vorranggebiete bewirken juristisch, dass andere Nutzungen, die nicht mit der vorgesehenen Nutzung im Zusammenhang stehen, ausgeschlossen sind. Anders als im Daxenthaler und Burghauser Forst, das zugleich ein Vorranggebiet für Wasser-versorgung ist, besteht im Öttinger Forst keine Nutzungskonkurrenz. Ergo werden wasserwirtschaftliche Nutzungen, ausgenommen bereits erlassener Rechtsquellen respektive der damit verbundenen Rechte, in den besagten Teilräumen subsidiär gegenüber der Windenergienutzung.
Sollten korrektive Anpassungen an den Wasserschutzgebieten nottun, dürfen sie nicht zulasten der Wasserversorgungs-unternehmen oder der Kommunen erfolgen. Dies begreift sowohl rechtliche und technische als auch monetäre Aspekte.
In Anbetracht der substanziellen Interessen der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz am Erhalt, der Schutzbedürftigkeit und der Qualität des Grundwassers für die Trinkwasserversorgung wird die Lösung der zutage getretenen Interessenskollisionen schon auf der raumordnerischen Verfahrensetappe präferiert.
Folgendes Statement wird daher von der Verwaltung empfohlen:
Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat nach sorgfältiger und akkurater Prüfung der Entwurfsunterlagen (weiterhin) keine Einwände gegen die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Regionalplan für die Region Südostoberbayern, sofern ihren Rechts- und Schutzgütern sowie bekundeten Interessen umfänglich Rechnung getragen wird.
In dem Zuge wird abermals unterstrichen und betont, welche Tragweite und Bedeutung der Öttinger Forst für die Wasserwirtschaft im Allgemeinen und die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Burgkirchen, Kastl, Emmerting, Mehring und Tüßling im Besonderen hat.
Im Umweltbericht skizzierten Gefahren für das Wasser ist mit allen verfügbaren Mitteln zu begegnen und, soweit möglich, bereits auf raumordnerischer Ebene Vorkehrungen für den Erhalt und den Schutz zu treffen. Belange der Grundwassernutzung für die Trinkwasserversorgung dürfen unter keinen Umständen denen der Windenergie – auch für die Zukunft – nachrangig sein. In jeder Bau- und Betriebsphase sind höchste Sicherheitsstandards anzulegen.
Ferner ist sicherzustellen, dass etwaige aus der Verordnung resultierende Änderungs- und/oder Ergänzungsbedarfe an bestehenden Wasserschutzgebieten respektive Anlagen der Trinkwasserversorgung weder rechtlich, technisch noch finanziell zulasten der Versorgungsunternehmen oder Kommunen gehen.
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt Traunstein ist als Fachbehörde in das Verfahren zu involvieren, deren Bedingungen und Auflagen verbindlich aufzunehmen sind.
Weitere Vorträge werden ausdrücklich vorbehalten.
Bürgermeister Krichenbauer gibt detaillierte Informationen zum Wind-an-Land-Gesetz.
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, das sogenannte Wind-an-Land-Gesetz, ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit einhergehend wurde auch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt. Ziel des WindBG ist es, den Ausbau der Windenergie an Land zu fördern und zu beschleunigen. Es verpflichtet die Bundesländer zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung und gibt dafür verbindliche Flächenziele vor, die zu bestimmten Stichtagen zu erreichen sind. In Bayern sind die Regionalen Planungsverbände mit der Umsetzung der vorgegebenen Flächenziele für Windenergie beauftragt. Die Region Südostoberbayern umfasst die Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Mühldorf a. Inn, Rosenheim und Traunstein sowie die Stadt Rosenheim. Die Regionalen Planungsverbände haben bis Ende 2027 1,1 % der Regionsfläche für Windenergie auszuweisen. Als weitere Zielvorgabe gilt bayern-weit ein Flächenausweis von 1,8 % der Landesfläche bis 2032.
TOP 9
Bekanntgaben
Am Dienstag, 19. März 2024 Beginn 19:00 Uhr findet die Bürgerversammlung im Bürgerzentrum von Burgkirchen a.d.Alz statt.
Im Vorfeld der Bürgerversammlung gibt es die Möglichkeit sich von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Foyer des Bürger-zentrums über den aktuellen Planungsstand der Windenergieanlagen zu informieren. Mitarbeiter der Fa. Qair geben an Infoständen Auskunft zum aktuellen Planungsstand. Laut derzeitigem Stand sind im Planungsgebiet 40 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 288 MW geplant. Damit können zukünftig rund 150.000 Haushalte pro Jahr mit sauberem Windstrom versorgt werden.
Infos zum Projekt auch unter Quelle: Qair sichert größten Windpark in Bayern - Windpark Altötting (windpark-altoetting.de)
Ab 19:00 Uhr wird es im Rahmen der Bürgerversammlung eine Vorstellung des Projektes durch die Fa. Qair, dem Windkümmerer sowie Mitarbeitern der bayrischen Staatsforsten geben. Zum Sachstand können Fragen gestellt werden. Rederecht bekommen Burgkirchner Bürger*innen.
Bürgermeister Krichenbauer berichtet dass eine zweite 380-kV-Freileitung zwischen Burghausen (Landkreis Altötting) und Simbach (Landkreis Rottal-Inn) entstehen soll. Zwei neue Umspannwerke, eins in Simbach, eins in Burghausen sind dafür nötig. Dies haben das Leitungs-Infrastrukturunternehmen TenneT und der Versorger Bayernwerk bekanntgegeben. Das bayr. Chemiedreieck braucht unendlich viel Strom und der Stromverbrauch wird weiter ansteigen. 2040 müsse Bayern klimaneutral sein, dafür müssten jetzt Maßnahmen eingeleitet werden. Eine dieser Maßnahmen sei die zweite 380-kV-Leitung mit einem neuen Umspannwerk in Burghausen. Platzbedarf für ein Umspannwerk ist etwa 26 Hektar (doppelt so groß wie das Umspannwerk Pirach).
TOP 10
Anfragen
1. Bürgermeister Krichenbauer spricht die Aussagen von Gemeinderat Kölbl (SPD-UBB), die er im Rahmen der SPD-Jahreshauptversammlung dem 1. Bürgermeister Johann Krichenbauer und der Verwaltung vorgeworfen hat, an.
SPD-Rat bezichtigt Burgkirchner Bürgermeister der Lüge. Quelle: pnp Presseartikel SPD-Rat bezichtigt Burgkirchner Bürgermeister der Lüge – Krichenbauer: „Immer offen informiert“ (pnp.de)
1. Bürgermeister Krichenbauer zeigt sich mehr als verwundert, nicht richtig über das Projekt informiert zu haben. Die Anschuldigungen der SPD über den Tisch gezogen worden zu sein, entbehren jeder Grundlage.
Krichenbauer selbst weist die Kritik als unberechtigt zurück, betont eindringlich: „Ich habe den Gemeinderat immer aktuell informiert.“ Selbst, als es noch keine Planung gegeben habe, habe er mit Bildern im Bauausschuss und Gemeinderat das Projekt dargestellt.
Dass sich die SPD nun beschwert, über die Pläne nicht Bescheid gewusst zu haben, verwundert ihn sehr, so Krichenbauer. Die Pläne sind im Bauausschuss vorgestellt worden und sind anschließend dann mit dem Protokoll an alle Gemeinderäte gegangen.“ Demnach hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Bescheid wissen müssen.
Auch die Aussage Kölbls, dass der Bürgermeister nicht über eine größere Lösung für ganz Gendorf nachdenken möchte, weißt der Bürgermeister entschieden zurück. Mehrere Optionen wurden im Gremium in der vergangen Zeit immer wieder in langen Diskussionen besprochen und von der Verwaltung geprüft.
Bürgermeister Krichenbauer sieht in den Anschuldigungen keine konstruktive Zusammenarbeit, da die Öffentlichkeit hier ein falsches Bild dargestellt bekommt.
Deshalb fordert Bürgermeister Krichenbauer eine Klarstellung für die Öffentlichkeit.
Ein Mitglied des Bau- und Umweltausschusses fühlt sich ebenfalls angesprochen, widerspricht den Aussagen der SPD und stellt klar, hier wird man zu Unrecht kritisiert.
FW Fraktionssprecher Dieter Wüst bringt die Empörung der Fraktion der Freien Wähler deutlich zum Ausdruck. Er fordert eine öffentliche Entschuldigung und die Rücknahme der Beschuldigungen durch GR Kölbl (SPD-UBB).
FW Fraktionssprecher Dieter Wüst formuliert seinen Schlusssatz und stellt den Vergleich mit einem Beispiel aus der Sportwelt her: Grobes Foul → Grätsche von hinten → Rote Karte!!
Ende des öffentlichen Teils.
Hinweis:
Bitte beachten sie auch die entsprechende Berichterstattung im Lokalteil des Alt- Neuöttinger Anzeigers (ANA) unter „Burgkirchen“.